Zur Impressumspflicht von Rechtsanwälten auf Internet-Plattformen

22. September 2014
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Urteil des LG Stuttgart vom 07.08.2014, Az.: 11 O 84/14

Grundsätzlich sind Rechtsanwälte dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Internetauftritte auf Internet-Plattformen auch ihrer Pflicht zur Angabe eines Impressums gem. § 5 TMG nachzukommen. Dies gilt indes jedoch nicht, wenn die entsprechende Veröffentlichung sich für einen Dritten eben nicht als eigenständiger Auftritt des Anwalts darstellt, sondern so in die sonstigen Inhalte des Informationsdienstes eingegliedert ist, dass der Eintrag als unselbständiger Bestandteil dieses aufgefasst wird. Zu beachten ist dabei ferner, dass die Veröffentlichung  selbst keinen Werbecharakter aufweist, sondern lediglich neutrale Informationen liefert.

Landgericht Stuttgart

Urteil vom 07.08.2014

Az.: 11 O 84/14

 

Im Rechtsstreit (…)

wegen negativer Feststellung

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2014 unter Mitwirkung von XXX

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr auf seiner Internetseite des Providers „McAdvo“ kein den Anforderungen des § 5 TMG entsprechendes Impressum vorzuhalten, wie mit Abmahnschreiben des Beklagten vom 03.04.2014 (Anlage K 1) gegenüber dem Kläger behauptet;

und/oder

b) im geschäftlichen Verkehr auf seiner Internetseite des Providers „foris.de“ kein den Anforderungen des § 5 TMG entsprechendes Impressum vorzuhalten, wie mit Abmahnschreiben des Beklagten vom 03.04.2014 (Anlage K 2) gegenüber dem Kläger behauptet.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar; in Höhe von 1.455,00 € ohne Sicherheitsleistung. Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils noch vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 20.000,00 €

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf hat, dass der Kläger es unterlässt, bei seinen „Auftritten“ auf den Internet-Plattformen „McAdvo“ und „foris.de“ kein Impressum vorzuhalten.

Beide Parteien sind als Rechtsanwälte tätig; der Kläger bei der Rechtsanwaltskanzlei XX.

Der Kläger wird auf der Internetplattform „McAdvo“, die von einem Dritten betrieben wird, namentlich als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz genannt.

Des Weiteren ist der Kläger auf der von der FORIS AG betriebenen Internet-Plattform „foris.de“, für das dort unterhaltene „Freie Anwaltsverzeichnis“ registriert. Insoweit ist die nachfolgend wiedergegebene Veröffentlichung abrufbar (Anlage K 4):

[Ausdruck der Veröffentlichung]

Mit Schreiben vom 03.04.2014 (Anlage K 1 und K 2) hat der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit seinen „Auftritten“ auf diesen beiden Internet-Plattformen abgemahnt und vom Kläger die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Den Unterlassungsanspruch, dessen sich der Beklagte berühmte, begründete er mit einem angeblichen Verstoß des Klägers gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG.

Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte sei nicht berechtigt, die behaupteten Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Zum einen handele der Beklagte rechtsmissbräuchlich, zum anderen verstoße er – der Kläger – weder durch seine Erwähnung auf der Internet-Plattform „McAdvo“ noch bei seinem Auftritt auf der Internet-Plattform „foris.de“ gegen § 5 TMG, da er nicht Diensteanbieter sei. Auf seine namentliche Nennung bei „McAdvo“ habe er keinen Einfluss. Bei „foris.de“ habe er sich zwar registriert, sein Internetauftritt gehe jedoch über eine schlichte „Web-Visitenkarte“ nicht hinaus. Diesbezüglich habe er auch nur in ganz begrenztem Umfang die Möglichkeit, seinen Brancheneintrag inhaltlich zu gestalten. Aber auch wenn ein Verstoß gegen § 5 TMG vorläge, stelle dieser keine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar.

Der Kläger beantragt, für Recht zu erkennen:

[wie zuerkannt]

Der Beklagte hat den mit Klageantrag Ziff. 1 a) geltend gemachten Anspruch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.07.2014 anerkannt und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger sei Diensteanbieter i.S.d. TMG, da er die Möglichkeit besitze, eigenständige Inhalte in seine Profile einzustellen, sie zu pflegen und zu verändern. Die streitgegenständlichen „Auftritte“ des Klägers auf den Internetplattformen seien demzufolge mit einem den Anforderungen des § 5 TMG genügenden Impressum zu versehen. Da dies nicht der Fall sei, stünden ihm Unterlassungsansprüche gegen den Kläger zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A.

Der Klage ist bzgl. des Klageantrags Ziff. 1 a) aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten stattzugeben.

B.

Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 b) ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass dem Beklagten der Unterlassungsanspruch, dessen er sich in der Abmahnung vom 03.04.2014 in Bezug auf den Auftritt des Klägers auf der Internet-Plattform „foris.de“ berühmt hat, nicht zusteht (§ 256 ZPO).

II.

Der negative Feststellungsantrag ist auch begründet, da sich der Beklagte zu Unrecht gegenüber dem Kläger wegen einer angeblichen Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG eines Unterlassungsanspruchs berühmt.

1. Die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs würde allerdings nicht bereits an der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Beklagten scheitern. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Handeln im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Dass der Beklagte bereits in einer Vielzahl von Fällen gegen Rechtsanwälte wegen Verstößen gegen § 5 TMG vorgegangen ist, begründet noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Dies stellt für sich betrachtet ein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandendes Bestreben dar, Verstöße gegen § 5 TMG durch Rechtsanwälte wirksam zu unterbinden.

2. Dem Beklagten steht gegen den Kläger jedoch in Bezug auf dessen Auftritt auf der Internet-Plattform „foris.de“ kein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 TMG sowie in Verbindung mit §§ 3; 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG; Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG zu.

a) Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 ; 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 TMG.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 TMG wegen Wiederholungsgefahr besteht nicht. Denn der Kläger ist bezüglich der streitgegenständlichen Internetveröffentlichung, auf die der Beklagte die Wiederholungsgefahr stützt, nicht Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Er hat daher keinen Erstverstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 5 Abs. 1 TMG begangen.

aa) Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Telemedien in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Halbs. 2 TMG im Einzelnen genannten – hier nicht relevanten – Telekommunikationsdienste nach dem TKG.

bb) Bei der streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung des Klägers im Rahmen des „FORIS-AnwaltsVerzeichnisses“ auf der Internet-Plattform foris.de (Anlage K 4) handelt es sich nicht um einen Informations- und Kommunikationsdienst, also Telemedium, das der Kläger zur Nutzung bereit hält, § 2 Nr. 1 TMG, sondern allein um ein Telemedium der FORIS AG, das diese als Plattformbetreiber zur Nutzung bereit hält. Nur diese, nicht der Kläger, ist daher Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG.

Allerdings kann bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber sein, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internet-Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ist, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes – also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals – bestimmen kann und sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellt (Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 5 TMG Rn. 13 a; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, juris Rn. 28; Urt. v. 28.12.2012, I-20 U 147/11, juris Rn. 16 [car.TV]; Rockstroh, MMR 2013, 627, 628; Müller-Broich, TMG, 2012, § 5 TMG Rn. 2; Heckmann, juris-PK Internetrecht, 2014, Kap. 4.2 Rn. 42 ff sowie Rn. 54 ff). Diesem Erfordernis der kommunikationstechnischen Eigenständigkeit ist genügt, wenn die Einzeldarstellung des Produkt- oder Dienstleistungsanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich das einzelne Angebot für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abhebt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, juris Rn. 28). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist daher impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne von §§ 5; 2 Nr. 1 TMG etwa bei den Internet-Plattformen

– „carTV“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2002, I-20 U 147/11,juris Rn. 16),
– „facebook“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2013, I-20 U 75/13, juris Rn. 16),
– „mobile.de“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007, I-20 U 17/07, juris Rn. 20) und
– „eBay“ (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2006, 4 U 119/04, juris Rn. 43; OLG Oldenburg, B. v. 12.05.2006, 1 W 29/06, juris Rn. 10 ff; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 13.06.2006,6 U 121/05, juris Rn. 30)

nicht nur der Plattformbetreiber, sondern auch der jeweilige Anbieter, der in diese Portale eine eigene Internet-Veröffentlichung einstellt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bezüglich der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht der Kläger, sondern nur die FORIS AG als Plattformbetreiber Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Zwar entscheidet der einzelne Rechtsanwalt, der sich auf der Plattform „foris.de“ für das dortige „FORIS-AnwaltsVerzeichnis“ registriert, im Rahmen der Registrierung, ob und welche Inhalte im Rahmen der von der FORIS AG vorgegebenen Standard-Rubriken bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht werden sollen. Gleichwohl ist die streitgegenständliche Internetveröffentlichung bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers nicht als dessen Telemedium zu klassifizieren. Denn für einen außenstehenden Dritten, der diese Internetveröffentlichung im Rahmen des „FORIS-AnwaltsVerzeichnisses“ wahrnimmt, stellt sie sich nicht als eigenständiger Unternehmensauftritt des Klägers dar, sondern als unselbständiger Bestandteil des Informationsdienstes der FORIS AG als Plattformbetreiber, so dass ihr die erforderliche kommunikationstechnische Eigenständigkeit fehlt.

Die FORIS AG, die sich vornehmlich als Prozessfinanzierer betätigt, wirbt auf ihrer Webseite „foris.de“ – insbesondere auch auf der streitgegenständlichen Seite des FORIS-Anwaltsverzeichnisses, die die Informationen zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers enthält – für verschiedene juristische Dienstleistungen, die sie und die ihr verbundenen Unternehmen anbieten (FORIS-Prozessfinanzierung; juristische und wirtschaftliche Fachübersetzungen [FORIS lingua]; gesellschaftsrechtliche Dienstleistungen der FORATIS AG) und bietet auf der Seite selbst verschiedene Informationsdienste an, etwa einen Prozesskostenrechner, einen Zinsrechner und eben auch das „FORISAnwaltsVerzeichnis“. Dieses stellt sich für einen außenstehenden Dritten als ein Informationsdienst der FORIS AG für Interessenten dar, die einen Rechtsanwalt suchen. Dass insoweit die FORIS AG einen Informationsdienst erbringen will, ergibt sich für einen
außenstehenden Dritten daraus, dass

– das Anwaltsverzeichnis ausdrücklich als „FORIS AnwaltsVerzeichnis“ bezeichnet ist, das Verzeichnis also sprachlich der FORIS AG zugeordnet wird,

– als Ansprechpartner bezüglich etwaiger Fragen zum Anwaltsverzeichnis auf der streitgegenständlichen Seite (K 4) unter der Überschrift „Sprechen Sie mit uns“ ausschließlich die Kontaktdaten der FORIS AG genannt werden, ausschließlich diese sich also, verbunden mit einer persönlichen Ansprache, als Dienstleister an den Betrachter wendet,

– auf derselben Seite die weiteren Informationsdienste der FORIS AG (Kostenrechner, Zinsrechner) sowie am unteren Rand der Seite die verschiedenen Dienstleistungen der diversen FORIS-Unternehmen dargestellt werden, so dass für den Betrachter der Eindruck ersteht, das Anwaltsverzeichnis sei Teil eines umfassenden „Leistungspakets“, das die FORIS AG und die zu ihr gehörenden FORIS-Unternehmen bieten,

– und sich auch in dem Kasten unterhalb der Angaben zur anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten ersichtlich die FORIS AG persönlich mit der Aufforderung, „Finden Sie weitere Rechtsanwälte in der Nähe von XX“ an den Betrachter der Seite wendet.

Dem außenstehenden Dritten wird daher der Eindruck vermittelt, das Anwaltsverzeichnis sei ein Informationsdienst der FORIS AG.

Die Angaben zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers fügen sich für den außenstehenden Betrachter in dieses Informationsangebot des Portalbetreibers nahtlos als dessen unselbstständige Bestandteile ein. Es handelt sich ausnahmslos um völlig neutral gehaltene Standardangaben zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers (Kontaktdaten, GoogleKarte, Zahl der Rechtsanwälte, Berufsbezeichnung, Studienort, Tätigkeitsschwerpunkte, Rechtsanwaltskammer, Erstzulassung, Sprachkenntnisse und Publikationen), die in einer schlichten Datenliste nach Art eines neutralen Verzeichniseintrags aufgeführt werden. Zwar enthält dieses Profil zusätzlich zu diesen Angaben das Kanzleilogo sowie ein Lichtbild des Klägers, gleichwohl ist bei einer Gesamtbetrachtung mit diesem Auftritt keinerlei persönliche, individuell formulierte Aussage oder Darstellung verbunden, mit der sich der Kläger werbend an den Betrachter der Internetveröffentlichung wendet, diesen also in einer seine Leistungen anpreisenden Art und Weise „anspricht“, und sein Unternehmen darzustellen versucht. Sowohl das Kanzleilogo als auch das Lichtbild wertet die Kammer lediglich als zusätzliche sachliche Information, ohne dass hierdurch die Kanzlei des Klägers und der Kläger selbst als Werbende in den Vordergrund treten. Für den außenstehenden Betrachter stellt sich die streitgegenständliche Veröffentlichung daher als bloßer Bestandteil eines von der FORIS AG als Plattformbetreiber gestalteten Anwaltsverzeichnisses dar, vergleichbar mit dem neutral gehaltenen Adress- oder Tätigkeitseintrag in einem Telefonbuch oder Branchenverzeichnis, nicht aber als eigenständiger Unternehmensauftritt des Klägers, mit dem dieser sich persönlich an den Betrachter wendet, um diesem sein Unternehmen zu präsentieren, und sich so von dem durch den Portalbetreiber gesetzten Rahmen abhebt. Die erforderliche kommunikationstechnische Eigenständigkeit dieses „Unterangebots“ des Klägers ist daher nicht gegeben. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher grundlegend von den Sachverhalten, die Gegenstand der Entscheidungen 11 O 72/14 (kanzlei-seiten.de) sowie 11 O 51/14 und 11 O 101/14 (XING-Profil) waren: Dort lagen jeweils Internetveröffentlichungen von Rechtsanwälten vor, mit denen diese sich aus Sicht eines außenstehenden Dritten in persönlich werbender, individuell gestalteter Form an den Betrachter der Seite wendeten, um die Vorzüge ihrer anwaltlichen Tätigkeit darzustellen, so dass es sich um eigenständige Unternehmensauftritte handelte, die sich von dem Rahmen des jeweiligen Portals abhoben.

cc) Ein Erstverstoß des Klägers gegen § 5 TMG, der eine Wiederholungsgefahr und damit einen entsprechenden Unterlassungsanspruch begründen könnte, liegt daher nicht vor.

b) Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8; 3; 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG

Da der Kläger nicht Diensteanbieter ist, kommt auch ein Unterlassungsanspruch wegen Erstverstoßes gegen §§ 8; 3; 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG nicht in Betracht.
Der Klage ist nach alledem stattzugeben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert im Umfang des Teilanerkenntnisses aus § 708 Nr. 1 ZPO, im Übrigen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.

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