Nur der Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten ist aktivlegitimiert

12. November 2009
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Eigener Leitsatz:

Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen müssen substantiiert dargelegt werden und können nicht vermutet werden. Fehlt es an der Darlegung der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte, fehlt es auch an der Aktivlegitimation, die Verletzungen dieser Rechte einzuklagen. Die fehlende Berechtigung kann sich aus der Berechtigung eines Dritten oder der unwirksamen oder unvollständigen Nutzungsrechtsübertragung ergeben.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 08.05.2009

Az.: 308 O 472/08

Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des Universalkonzern, nimmt den Beklagten nach Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache auf Unterlassung wegen des nach ihrer Auffassung urheberrechtsverletzenden Betriebs eines eDonkey-Servers in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie vom Beklagten Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller bezüglich der Aufnahmen, wie sie auf der von ihr in Bezug genommenen Anlage K 1 aufgelistet sind, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Sie leitet die Rechte von der UMG Recordings Services, Inc. ab, der die ausschließlichen weltweiten Rechte von den jeweiligen Tonträgerherstellern aus dem Universal Unternehmensverbund übertragen worden sein sollen. Sie stützt sich insoweit auf die eidesstattlichen Versicherungen des P. C., V. P. Legal & Business Affairs der … Group International, vom 01.04. und 01.09.2008 (Aniagenkonvolut K 17), dessen Zeugnis sie anbietet, auf Auszüge zu den jeweiligen Tonaufnahmen aus der offiziellen Datenbank des Bundesverbandes Musikindustrie „Phononet“ sowie aus der kommerziellen deutschen Online-Musikplattform „musicload“, deren Vorlage sie anbietet, und die den auf den jeweiligen Tonträgern befindlichen P- und C-Vermerke.

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der H. Zweigniederlassung der mittlerweile gelöschten Webby United Ltd., welche den eDonkey-Server mit der Bezeichnung UseNeXT.to unter der statischen IP-Adresse … betrieb. Der Beklagte wird bei der DENIC zudem als „Admin-C.“ dieses eDonkey-Servers geführt. Der genannte Server ist Teil des Filesharing-Systems „eDonkey“, über das ca. 10 Millionen Internetnutzer Dateien austauschen. Hinsichtlich der technischen Funktionsweise dieser „Tauschbörse“ wird auf die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt a. M. im Urteil vom 30.09.2008 (Gz. 2-18 O 123/08; Anlage K 30) Bezug genommen:
 
„Das eDonkey2000-Protokoll kann über verschiedene Programme (sog. ClientSoftware), z. B. eMule oder eDonkey2000, genutzt werden. Der Nutzer wählt sich hierüber bei einem der zahlreichen eDonkey-Server ein; die Software übermittelt anschließend eine Liste von allen Dateien, welche der Nutzer auf seinem Rechner zur Verbreitung freigegeben hat, an diesen Server. Dort wird eine Auflistung aller angemeldeten Teilnehmer mit den jeweils zur Verfügung stehenden Dateien verwaltet. Jeder Nutzer kann an einen eDonkey-Server eine Suchanfrage richten; hierbei kann er auswählen, ob nur am selben Server (sog. lokale Suche) oder vielmehr an sämtlichen Servern (sog. globale Suche) nach einer aufgelisteten Datei gesucht werden soll. Wird eine den Suchbegriffen entsprechende Datei in der Auflistung gefunden, meldet der entsprechende Server zurück, welcher andere Teilnehmer diese zum Herunterladen freigegeben hat. Die Dateiübertragung selbst erfolgt dann nicht mehr über den Server, sondern unmittelbar zwischen den beiden beteiligten Teilnehmern (Peer2Peer). Die entsprechenden Dateien befinden sich also zu keinem Zeitpunkt auf dem eDonkey-Server.“

Mit anwaltlichen Schreiben vom 04., 07. und 11.3.2008 (Anlage K 14) mahnte die Klägerin den Beklagten bzgl. der auf Bl. 7 f. der Klagschrift aufgeführten Aufnahmen ab, hinsichtlich derer nach Auffassung der Klägerin eine konkrete Rechtsverletzung durch den Beklagten nachgewiesen ist. Darüber hinaus mahnte die Klägerin den Beklagten auch wegen weiterer aus der Anlage K 1 ersichtlichen Aufnahmen derselben Interpreten ab, hinsichtlich derer auch nach Auffassung der Klägerin eine konkrete Rechtsverletzung bislang nicht nachgewiesen worden war. Der Beklagte gab mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2008 für die Aufnahmen, für die die Klägerin eine konkrete Rechtsverletzung behauptete, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 15). Er lehnte es jedoch ab, eine derartige Erklärung auch für diejenigen Aufnahmen abzugeben, für welche eine konkrete Rechtsverletzung nicht behauptet wurde. Insoweit ließ er mitteilen, dass ggfls. bei Nachweis einer konkreten Rechtsverletzung auch bezüglich dieser Aufnahmen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden könne. Der Beklagte richtete nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung u. a. eine Filtersoftware ein, die einen Nachweis der unter die Unterlassungsverpflichtungserklärung fallenden Titel verhinderte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2008 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Abgabe einer umfassenderen Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte wies dies mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2008 endgültig zurück. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Landgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche mit Beschluss vom 09.04.2008 zum Gz. 2-18 O 123/08 erging. Darin wurde u. a. dem Beklagten bei Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO untersagt, die Anlage 1 zu der dortigen Antragsschrift aufgeführten geschützten Musikaufnahmen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Nach Widerspruch des Beklagten bestätigte das Landgericht Frankfurt a. M. die einstweilige Verfügung insoweit durch Urteil 30.09.2008. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht Frankfurt a. M. der Klägerin durch Beschluss vom 18.07.2009 aufgeben, wegen des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Anspruchs bis zum 15.09.2008 Hauptsacheklage zu erheben.

Die Klägerin behauptet weiter, dass die Tonaufnahmen der lfd. Nr. 1 – 72. gemäß Bl. 7 f. der Klagschrift im Rahmen der „lokalen Suche“ durch den vom Beklagten betriebenen eDonkey-Server im Zeitraum zwischen dem 28.2. und 9.3.2008 nachgewiesen worden seien. Nach Auffassung der Klägerin stelle dies ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG dar. Sie ist der Ansicht, für diese Rechtsverletzungen hafte der Beklagte als Täter nach § 97 Abs. 1 UrhG, jedenfalls aber als Störer gemäß §§ 823, 1004 BGB. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht nur für die konkret vom Server nachgewiesenen Aufnahmen, sondern auch für weitere Titel derselben Interpreten.

Die Klägerin beantragt,
 
1. es dem Beklagten bei Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu untersagen, die in Anlage K 1 aufgelisteten geschützten Musikaufnahmen, an denen die Klägerin die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innehat, im Internet öffentlich zugänglich zu machen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von € 3.914,80 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er rügt die örtliche Zuständigkeit. Ein Wechsel des Gerichtsstandorts gegenüber dem EV-Verfahren stelle ein rechtsmissbräuchliches Forum-Shopping dar.

Zudem stellt der Beklagte die Aktivlegitimation der Beklagten in Abrede. Die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen Cox gebe Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Aktivlegitimation der Klägerin. Ursprünglich habe sich daraus nicht ergeben, dass die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte nach § 19a UrhG an den Aufnahmen verfüge. Dies sei erst nachträglich ergänzt worden. Aufgrund dieser Unklarheiten sei die Klägerin gehalten, eine lückenlose Dokumentation der Rechtekette vorzulegen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er für die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung jedenfalls weder nach § 97 Abs. 1 UrhG noch nach §§ 823, 1004 BGB einzustehen habe. Schließlich sei die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. Es bestünde kein Anspruch auf die Abgabe einer solchen Erklärung auch für kerngleiche Verletzungen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie ergänzend auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Gründe:
A.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Klägerin hat mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a. M. ihr Wahlrecht nach § 32 ZPO im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht ausgeübt (vgl. Zöller, 27. Aufl. 2008, § 926 Rz. 29). Es besteht keine prozessuale Pflicht des Verfügungsklägers, den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren vor demselben Gericht anhängig zu machen.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagte weder ein Anspruch auf Unterlassung (aus § 97 Abs. 1 UrhG bzw. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB) noch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (aus Geschäftsführung ohne Auftrag) zu. Die Klägerin ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufnahmen nicht aktivlegitimiert.

1. Bei diesen Aufnahmen gemäß Anlage K 1 handelt es sich um Tonaufnahmen, welche nach § 85 Abs. 1 UrhG geschützt sind. Auch die darin enthaltenen Darbietungen der ausübenden Künstler genießen Leistungsschutz nach § 72 ff. UrhG.

2. Die Klägerin ist jedoch nicht aktivlegitimiert. Sie hat nicht mit dem im Erkenntnisverfahren erforderlichen Maß an Substantiierung dargelegt, dass sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte ist. Diese Berechtigung kann vorliegend auch nicht nach § 10 UrhG vermutet werden.

Soweit sich die Klägerin auf ausschließliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen stützt, fehlt es bereits an hinreichendem Tatsachenvortrag dazu, wer wann und wo die Tonaufnahmen hergestellt hat. Weiter fehlt es an hinreichendem Tatsachenvortrag dazu, aufgrund welcher Verträge und welcher darin enthaltenen vertraglichen Regelungen die UMG Recordings Services, Inc. die ausschließlichen weltweiten Tonträgerherstellerrechte erworben haben soll und aufgrund welcher Verträge und welcher darin enthaltenen vertraglichen Regelungen die behaupteten Rechte auf die Klägerin übertragen worden sein sollen. Derartiger Vortrag lässt sich auch nicht aus den eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen Cox nebst Anlagen entnehmen. Die bloße Bezugnahme auf die in Anlage K 1 als „Labels“ und in Anlage K 17 als „Universal Group Companies“ insgesamt nur unvollständig bezeichneten Unternehmen genügt dafür nicht.

Soweit die Klägerin ihren Vortrag im Hinblick auf die Entscheidung „Anita“ des OLG Hamburg (GRUR-RR 2008, 282 ff. – Anita; insoweit vollständig wiedergegeben in beck-online BeckRs 2008 06833) als ausreichend ansieht, weil danach eine vollständige Dokumentation der lizenzvertraglichen Übertragungsakte nur dann erforderlich sei, wenn das Bestreiten der Aktivlegitimation nicht allein aufgrund prozesstaktischer Erwägungen erfolgt und im Rahmen des Bestreitens konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die Rechte Dritten zustehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Eine fehlende Berechtigung des Klägers kann sich nicht nur aus einer (vorrangigen) Berechtigung eines dritten Lizenznehmers ergeben, sondern auch aus unwirksamen oder unvollständigen Nutzungsrechtsübertragungen. Der Beklagte wird insoweit erst durch substantiierten Vortrag über den originären Erwerbstatbestand und durch Vorlage der sich anschließenden Lizenzverträge überhaupt in die Lage versetzt, Zweifel an der Rechtsinhaberschaft (bspw. durch unvollständige Rechtsübertragungen) substantiiert anzubringen, da sich diese Umstände in der Sphäre der Klägerin bewegen und der Beklagte davon regelmäßig keine Kenntnis hat. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die pauschale Behauptung der Klägerin, im Wege von nicht näher bestimmten konzerninternen Rechtseinräumungen ausschließliche Nutzungsrechte nach § 19a UrhG erhalten zu haben, als nicht einlassungsfähig. Im Übrigen ist der Kammer als Urheberrechtskammer und der Befassung mit einer Vielzahl von Fällen grenzüberschreitender und konzerninterner Rechtsübertragungen bekannt, dass die dabei verwendeten Verträge durchaus nicht immer „wasserdicht“ sind und sich in Rechteketten Lücken auftun können. Insgesamt können daher nach Auffassung der Kammer jedenfalls im Erkenntnisverfahren keine geringeren Anforderungen an die Substantiierungslast des angeblichen Rechteinhabers gestellt werden.

Mangels hinreichenden Vortrags ist der angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben, weil das auf eine unzulässige Ausforschung hinaus liefe. Abgesehen von dem unzureichenden Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen stellen diese selbst im Erkenntnisverfahren kein ausreichendes Beweismittel dar. Soweit die Beklagte die Vorlage von Auszügen zu den jeweiligen Tonaufnahmen aus der offiziellen Datenbank des Bundesverbandes Musikindustrie „Phononet“ sowie aus der kommerziellen deutschen Online-Musikplattform „musicload“ anbietet, käme auch das, unabhängig von der Frage der Beweiskraft der angebotenen Auszüge, nur in Betracht, wenn zunächst die Tatsachen vorgetragen worden sind, deren Richtigkeit mit den Auszügen bewiesen werden soll. Daran fehlt es.

Die Aktivlegitimation der Klägerin kann vorliegend auch nicht nach § 10 Abs. 3 UrhG vermutet werden. Das würde voraussetzen, dass die Klägerin auf den Vervielfältigungsstücken der streitgegenständlichen Aufnahmen als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet wird. Dafür fehlt es aber an der konkreten Darlegung von Anknüpfungspunkten. Die mit Anlage K 17 vorgelegten, kaum nachvollziehbaren Auszüge aus der „offiziellen Webseite“ zeigen keine Bezeichnungen auf Vervielfältigungsstücken der Aufnahmen; erkennbar sind nur Beschriftungen neben dem CD-Cover. Dort findet sich auch nicht die Klägerin, sondern offenbar nur der originäre Tonträgerhersteller. Bei dem beginnt aber die Rechtekette, so dass die oben dargestellten Lücken bleiben.

Vervielfältigungsstücke, auf denen angeblich C- oder P-Vermerke zugunsten der angebracht sein sollen, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

3. Damit erweist sich die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation als nicht begründet.

B.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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