Untersagung der Fusion Springer/ProSieben/Sat.1 durch Bundeskartellamt war rechtmäßig

09. Juni 2010
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Eigener Leitsatz:

Der geplante Zusammenschluss der Axel Springer AG und der Fernsehsender ProSieben/Sat.1 wurde Anfang 2006 vom Bundeskartellamt untersagt. Die Karlsruher Richter am Bundesgerichtshof entschieden nun in einem aktuellen Beschluss, dass das Bundeskartellamt den geplanten Zusammenschluss zu Recht untersagte, da ein solches Vorhaben die marktbeherrschende Stellung der beiden Unternehmen auf dem bundesweiten Markt für das Angebot von Werbezeiten in Fernsehprogrammen verstärkt hätte.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 114/2010 zum Urteil vom 08.06.2010

Az.: KVR 4/09

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Untersagung des Zusammenschlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/Sat.1 rechtmäßig war.

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 Springer den Erwerb von Geschäftsanteilen an den Fernsehsendern ProSieben und Sat.1 untersagt; Springer hätte nach dem Erwerb über sämtliche Stammaktien an ProSieben und Sat.1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte die Untersagung u. a. damit begründet, dass bei Durchführung des Vorhabens eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem bundesweiten Markt für die Bereitstellung von Werbezeiten in Fernsehprogrammen (Fernsehwerbemarkt) verstärkt worden wäre. Wenige Wochen nach der Untersagung hatten die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen.

Die gleichwohl von Springer eingelegte, vom Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst als unzulässig verworfene Beschwerde war vom Bundesgerichtshof in einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren für zulässig erachtet worden (Beschluss v. 25.9.2007 – KVR 30/06, BGHZ 174, 179 – Springer/Pro Sieben; Pressemitteilung 136/2007). Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Antrag von Springer festzustellen, dass die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts rechtswidrig gewesen sei, als unbegründet zurückgewiesen.

Die dagegen vom Oberlandesgericht wiederum zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass die Untersagung des Zusammenschlusses rechtmäßig war, bestätigt: Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf dem Fernsehwerbemarkt im Zeitpunkt des Zusammenschlussvorhabens ein marktbeherrschendes Oligopol bestanden habe. Dieses Oligopol sei von den Sendergruppen einerseits Pro Sieben, Sat.1, Kabel 1 und N 24 sowie andererseits den zur Bertelsmann AG gehörenden Sendern RTL, VOX und n-tv gebildet worden und habe über einen gemeinsamen Marktanteil von über 80% verfügt. Die Prognose des Oberlandesgerichts, es sei zu erwarten gewesen, dass durch den beabsichtigten Zusammenschluss von Springer und Pro Sieben/Sat.1 die marktbeherrschende Stellung dieses Oligopols auf dem Fernsehwerbemarkt verstärkt worden wäre, halte der rechtlichen Nachprüfung stand.

Vorinstanz:
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 3. Dezember 2008 – VI-Kart 7/06 (V)

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