Top-Urteil

Artikelbeschreibung und Blitzversand

21. Oktober 2010
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
5914 mal gelesen
0 Shares
Schwarze Einkaufstasche mit gelben Lastwagen und der Aufschrift "Blitzversand".

Eigener Leitsatz:

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte in einer für unseren Mandanten erwirkten Entscheidung einem Mitbewerber, von Dritten auf Amazon gemeinsam verwendete Artikelbeschreibungen durch Einfügen einer geschützten Marke dahingehend zu verändern, dass die bisher unter der Artikelbeschreibung angebotenen Waren mit der geänderten Artikelbeschreibung nicht mehr übereinstimmen. Zudem untersagte das Gericht mit dem Begriff „Blitzversand“ zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird.

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 8.10.2010

Az.: 3-08 O 120/10

In dem Rechtsstreit

(…)
– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Hagen Hild, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg

gegen

(…)
– Antragsgegnerin –

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8 Kammer für Handelssachen auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 5.10.2010, bei Gericht eingegangen am 5.10.2010 nebst 12 Anlagen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Nickel am 8.10.2010 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden alleine bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1.

Im geschäftlichen Verkehr bei Angeboten von Kabeln, deren Zubehör und/oder Zubehör für Satellitenanlagen auf der Onlineplattform amazon.de bestehende Artikelbeschreibungen zu verändern, namentlich durch Einfügen einer geschützten Marke, so dass die Artikelbeschreibung auf die Waren, die unter der zuvor bestehenden Artikelbeschreibung von Händlern angeboten wurden, nicht mehr zutreffend ist und die vorgenommene Änderungen insofern zu falschen Angaben in Bezug auf die unter der zuvor bestehenden Artikelbeschreibung angebotenen Waren zu führen, wie in Anlage EV 6 wiedergegeben;

2.

im geschäftlichen Verkehr bei Angeboten von Kabeln, deren Zubehör und/oder Zubehör für Satellitenanlagen wie in Anlagen EV 2 b wiedergegeben mit dem Begriff Blitzversand“ zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird;

3.

im geschäftlichen Verkehr bei Angeboten von Kabeln, deren Zubehör und/oder Zubehör für Satellitenanlagen im Bestellvorgang des Onlineshops die Option Newsletter abonnieren“ bereits anzukreuzen, so dass der Verbraucher, wenn er den Newsletter nicht erhalten möchte, dieses Häkchen selbst entfernen muss, wie in Anlage EV 8 wiedergegeben;

4.

im geschäftlichen Verkehr bei Angeboten von Kabeln, deren Zubehör und/oder Zubehör für Satellitenanlagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Klauseln zu verwenden:

a) „Sollte die (…) GmbH nachträglich erkennen, dass sich bei den Angeboten ein Fehler z.B. bei den Angaben zu einem Produkt, zu einem Preis oder zu der Lieferbarkeit eingeschlichen hat, wird die (…) GmbH den Kunden hiervon umgehen informieren. Dieser kann den Auftrag unter den abgeänderten Konditionen nochmals bestätigen. Andernfalls ist die (…) GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.“, wenn diese Klausel bei Angeboten über die Webseite ebay.de verwendet wird;

b) „Alle Angebote der (…) GmbH sind freibleibend.“, wenn diese Klausel bei Angeboten über die Webseite ebay.de verwendet wird;

c) „Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt …“, sofern kein Hinweis darauf erfolgt, dass dies nicht gilt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, oder sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 13.000,– Euro (Hauptsachestreitwert 20.000,– Euro) festgesetzt.

Der Beschluss beruht auf

zu 1. § 4 Nr. 10 UWG
zu 2. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG
zu 3. § 3 Abs. 2 UWG (BGH NJW 2008, 3055 ff. –„Ort-in“-Klausel für Werbung per E-Mail)
zu 4. a) §§ 3 Abs. 2 UWG, 308 Nr. BGB
zu 4. b) §§ 3 Abs. 2 UWG, 308 Nr. 3 BGB
zu 4. c) §§ 3 Abs. 2 UWG, 307 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2007, 2007 ff.)
§§ 31, 32, 91, 890, 935 ff ZPO

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a