Entgeltvereinbarungen in AGB

10. Dezember 2008
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Eigener Leitsatz:

Ist die Entgeltvereinbarung im Auftragsformular innerhalb ungegliedeter, kleingedruckter AGB so versteckt, dass sie leicht überlesen wird, handelt es sich dabei um eine überraschende Klausel, die auch dann, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, unwirksam ist.

Amtsgericht München

Urteil vom 09.04.2008

Az.: 262 C 33810/07

Urteil

In dem Rechtsstreit … erlässt das Amtsgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2008 am 09.04.2008 folgendes Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 1.249,03 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die beklagte Partei Werklohn für ein Inserat in Ihrem Internetbranchenbuch geltend. Die Klagepartei übersandte der Beklagtenpartei unaufgefordert und ohne mit ihr zuvor in einer Geschäftsbeziehung gestanden zu haben das als Anlage K1 nur in schwarz-weiß wiedergegebene Formular das mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ betitelt ist.

Die Beklagtepartei füllte es aus und sandte es zurück. Die Klagepartei übersandte daraufhin die als Anlage K3 vorgelegte Auftragsbestätigung und eine Rechnung über EUR 1.249,03 (Anlage K5). Bezahlung erfolgte nicht.

Die Beklagtepartei ist der Auffassung, es sei ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag in ihr Internetbranchenbuch zustande gekommen.

Sie beantragt daher

die Beklagte zu veruteilen, an die Klägerin EUR 1.249,03 nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die beklagte Partei beantragt Klageabweisung. Sie ist der Auffassung aus verschiedenen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Zwischen den Parteien ist keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil diese im Auftragsformular K1 innerhalb ungegliederter, kleingedruckter AGB so versteckt ist, dass sie leicht überlesen wird. Die Klausel ist deshalb überraschend und daher auch dann, wenn ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klage war schon aus diesem Grunde mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, ohne das es noch ausführlicher Begründung bedürfte, dass angesichts der Gesamtaufmachung der Anlage K1 davon auszugehen ist, dass das Geschäftsgebaren der Klagepartei offensichtlich darauf abzielt, ihre Opfer zu übertölpeln und arglistig zu täuschen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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