Schadensersatz der Rechtsanwaltskosten

15. Dezember 2008
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eigener Leitsatz:

Auch große Unternehmen dürfen zur Rechtsdurchsetzung externe Rechtsanwälte beauftragen. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht München die Beklagte in einem Urheberrechtsfall nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu der Zahlung von Schadensersatz in Höhe der gegnerischen Anwaltskosten verpflichtet. Die Beklagte vertrieb eine Software mit dem Hinweis dass hierdurch die Möglichkeit besteht illegale Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Material zu machen.

AG München

Urteil vom 30.05.2008

Az.: 142 C 6408/08

Das Amtsgericht München erläßt durch Richter am Amtsgericht (…)

in dem Rechtsstreit

(…)

gegen

(…)

wegen Forderung

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.4.2008

am 30.5.2008 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 1.580,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.3.2008 zu bezahlen.

2. Die Kasten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf EUR 1.580,– festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren die Erstattung von Anwaltskosten, welche bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches bezogen auf ein Angebot der Software Clone(…) durch den Beklagten über das Internetportal der Fa. eBay angefallen sein sollen.

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerunternehmen und sind hinsichtlich sämtlicher von ihnen vertriebener Tonträger sowie Bildtonträger Inhaberinnen der Rechte des Tonträger- bzw. Filmherstellers nach §§85, 94 UrhG.
Der Beklagte bot auf der Internetseite der Fa. eBay unter dem Benutzername „serious-trust“ die Kopiersoftware „Clone CD 4″ mit einem Angebotsende am 12.02.2008 an. In der Produktbeschreibung wies der Beklagte auf folgendes hin: „Mit diesem idealen Kopierprogramm von Elaborate Bytes können Sicherheitskopien von Musik- oder Daten-CDs erstellt werden.“ … „Dieses Programm ist nicht für die illegale Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material bestimmt.“
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2008 mahnten die Klägerinnen den Beklagten ab und forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 19.02.2008, 12.00 Uhr. Am 13.02.2008 unterschrieb der Beklagte und übersandte dann auch die vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgender Präambel an die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen: (…) hat unter dem Benutzernahmen (…) bei dem Internet-Auktionshaus eBay das Umgehungswerkzeug Clone(…) zum Verkauf angeboten und gibt daher folgende Erklärung ab: …“. Auf Anlage K4 wird vollumfänglich Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18.02.2008 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen namens und im Auftrag der Klägerinnen die Unterlassungsverpflichtung an und forderten die Zahlung von 1.580,– Euro Abmahnkosten für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen bis sp. 03.03.2008. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigen vom 28.02.2008 lehnte der Beklagte einen derartigen Anspruch ab und forderte nunmehr selbst die Abgabe einer Unterlassungserklärung dahingehend, dass die Klägerinnen es unterlassen, unter Berufung auf einen Rechtsverstoß des Beklagten durch Anbieten der Software Clone(…) Schadensersatz zu fordern. Auf die Anlagen K5 und K5 wird Bezug genommen.
Die Klägerinnen haben die Anwaltskosten selbst bisher nicht an ihre Prozessbevollmächtigten bezahlt.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2008 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Anfechtung der auf die Unterlassungsverpflichtung gerichteten Erklärung des Beklagten wegen Irrtums und Täuschung.

Die Klägerinnen behaupten, die Herstellerin der Software Clone(…) habe auch mit der Möglichkeit der Umgehung von Kopierschutzmechanismen von Audio-CDs geworben. Die Software sei hierzu auch geeignet, da sie das CD-Laufwerk erst zur Ignorierung des Audio CD Standards veranlasse. Im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung habe noch kein unbedingter Klageauftrag bestanden. Bei Abgabe der Unterlassungserklärung habe seitens des Beklagten durchaus der Wille auf Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bestanden, welches den Unterlassungsanspruch dem Streit zwischen den Parteien und der Ungewissheit entziehen sollte.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass dem Beklagten aufgrund des in der Unterlassungserklärung liegenden Anerkenntnisses, verwehrt sei, nunmehr den ursprünglichen gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu bestreiten. Nach dem Zweck der Erklärung, nämlich Unklarheit bzw. Unsicherheit in Bezug auf die Verwirklichung des Unterlassungsanspruches auszuräumen, könne das Anerkenntnis auch nicht zurückgefordert werden. Anfechtungsrechte bestünden nicht, nachdem die Erklärung dem Willen des Beklagten entsprochen habe und keine arglistige,und sittenwidrige Herbeiführung der Unterlassungserklärung vorliege. Die Klägerinnen hätten lediglich versucht, ihre verfassungsrechtlich verbürgten Rechte durchzusetzen. Darüber hinaus ergebe sich schon allein ein Verstoß gegen §95a Abs. 3 UrhG daraus, dass der Hersteller der angebotenen Software mit der Möglichkeit der Umgehung geworben habe. Der Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt.
Die Klägerinnen seien nicht verpflichtet, eigene Mitarbeiter zur außergerichtlichen Verfolgung und Abmahnung von Urheberverstößen zu beschäftigen. Die Einschaltung der Rechtsanwälte sei erforderlich gewesen, es habe sich auch nicht um eine einfache Angelegenheit gehandelt. Die Gebühren ergäben sich in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr aus einem Gesamtgegenstandswert von 70.000 Euro zzgl. einer Auslagenpauschale.

Die Klägerinnen beantragen:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR 1.580,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Software Clone(…) sei nicht zur Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen geeignet. Die Software benutzte allenfalls die bereits durch das CD-Laufwerk ausgelesenen, im Computerspeicher dann ungeschützt vorhandenen Daten. Die Herstellerangaben zur Möglichkeit der Umgehung von Kopierschutzmechanismen würden sich demnach ausschließlich auf Software-CDs beziehen. Der Beklagte habe auch nicht im erforderlichen „Bewusstsein seiner Absicht“ gehandelt, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung der Rechtinhaber zu umgehen. Nachdem die Rechtinhaber das Abspielen von Audio-CDs auf Computern zuließen, läge ohnehin ein konkludentes Einverständnis mit dem Abspielen und der damit verbundenen Umgehung des Schutzmechanismus vor.

Der Beklagte ist der Auffassung die Unterlassungserklärung sei nicht als Anerkenntnis auszulegen. Der Beklagte habe auch weder einen Rechtsbindungswillen noch ein Erklärungsbewusstsein gehabt. Darüber hinaus sei die vorformulierte Unterlassungserklärung durch die aufgebaute „Drohkulisse“, die Ausnutzung der Unerfahrenheit des Beklagten und die gesetzte unangemessen kurze Frist arglistig erlangt worden. Es liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Der Beklagte sei über die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung getäuscht worden und er habe sich über die Verpflichtung geirrt, so dass er seine Erklärung anfechten könne.
Die Klägerinnen hätten keinen externen Anwalt einschalten müssen, sondern sich ihrer eigenen sachkundigen Rechtsabteilungen bedienen müssen. Für diesen Aufwand sei eine Pauschale von nur 100,– Euro angemessen. Durch den nunmehr im Bundestag verabschiedeten §97a UrhG sei der Anspruch ohnehin allenfalls auf 100,– Euro beschränkt. Da keine erstmalige Abmahnung im Sinne der Vorschrift vorliege, sondern eine Serienabmahnung, seien die Kosten jedoch ohnehin nicht erstattungsfähig.
Vorliegend sei lediglich eine Verfahrensgebühr entstanden, nachdem sich aus dem Abmahnschreiben ergebe, dass offensichtlich ein Prozessauftrag schon erteilt gewesen sei. Im Falle der vorliegenden Serienabmahnung sei zumindest nur eine 0,3 Gebühr nach 2402 VV-RVG entstanden. Auch sei die notwendige Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 des VV-RVG unterblieben. Nachdem die Klägerinnen zu 1 und zu 2 Töchtergesellschaften und die Klägerin zu 1 und 2 bzw. die Klägerinnen zu 4 und 5 jeweils durch den gleichen Geschäftsführer vertreten worden seien, sei eine getrennte Beauftragung nicht erforderlich gewesen.
Der Erstattungsanspruch sei nur begründet, wenn die Klägerinnen die zuvor berechnete Anwaltsvergütung auch bezahlt hätten.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, insbesondere hinsichtlich des Vortrags zu dem Umsatzrückgang und zu den von den Klägerinnen eingesetzten Kopierschutzmechanismen, und das Sitzungsprotokoll vom 30.04.2008 nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht München ist nach §32 ZPO zuständig, da sich das Angebot bestimmungsgemäß an potentielle Käufer im gesamten Bundesgebiet richtete (vgl. Anlage K2 „Versand nach: Deutschland“).

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltsgebühren nach §§670, 683, 677 BGB bzw. §97 Abs. 1 S. 2 UrhG zu.

Der Beklagte hat durch die uneingeschränkte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis in der Weise abgegeben, dass es ihm verwehrt ist, den Anspruch selbst zu bestreiten.
Dass der Beklagte überhaupt kein Erklärungsbewusstsein gehabt hat und ihm daher ein Rechtsbindungswille gefehlt hat, ist abwegig. Der geschäftsfähige Beklagte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass für ihn klar gewesen sein muss, sich rechtlich erheblich zu binden. Dass der objektive Erklärungsgehalt seiner nach §§133, 157 BGB auszulegende Willenserklärung unter Umständen von seinem Willen abgewichen ist, ist eine Frage der Anfechtung und nicht des Fehlens des Erklärungsbewusstseins als Voraussetzung für eine Willenserklärung.
Die Verpflichtungserklärung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar, welches notwendigerweise eine Novation herbeiführt, da mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt wird und der zu Grunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch untergeht (BGH WM 1998, 1412ff.). Der vertragliche Unterlassungsanspruch tritt dann an die Stelle des behaupteten gesetzlichen Unterlassungsanspruches. Grundsätzlich könnte ein derartiges Anerkenntnis zurückgefordert werden, wenn nicht wie bei einem deklaratorischem Anerkenntnis, die Parteien das
Rechtsverhältnis dem Streit zwischen ihnen oder der subjektiven Ungewissheit über das Bestehen der Schuld entziehen wollten, §812 Abs. 2 BGB (Pal.-Sprau, 67. A., §812 Rdnr. 6, §781 Rdnr. 3). Der rechtliche Grund für die Abgabe einer Unterwerfungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (BGH a.a.O.).
Vorliegend hatten die Klägerinnen in ihrer Abmahnung ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch aufgrund der konkret vorgeworfenen Handlung behauptet und deshalb unter Androhung einer ansonstigen gerichtlichen Klärung die Abgabe der Unterlassungserklärung gefordert. Der Beklagte hat hierauf auch ohne jede Einschränkung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben, in dessen Präambel ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Unterlassungserklärung abgegeben wird, da der Beklagte das „Umgehungswerkzeug CloneCD“ zum Verkauf angeboten hat. Auch aus Sicht eines juristischen Laien hat der Beklagte damit sich dem behaupteten Unterlassungsanspruch der Klägerin unterworfen, um eine gerichtliche Klärung zu vermeiden und den Unterlassungsanspruch somit dem Streit zu entziehen. Wenn er sich jetzt gegen den Unterlassungsanspruch wendet, setzt er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Erklärung, zur Vermeidung eines gerichtlichen Streites den Anspruch anzuerkennen und ihm durch Abgabe der Unterlassungserklärung Rechnung zu tragen. Dem Beklagten ist es daher verwehrt, das Bestehen des Unterlassungsanspruches selbst zu bestreiten bzw. die Herausgabe des Schuldanerkenntnisses nach §812 Abs. 2 BGB zu fordern, da ursprünglich vor Abgabe ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch nicht bestanden habe (zu Letztem vgl. auch Köhler in GRUR 1996, 231, undeutlicher in Teplitzky in GRUR 1996, 696, 698) .

Eine Anfechtung wegen Irrtums nach §§142 Abs. 1, 119 Abs. 1 1. Alt BGB scheitert an dem Nachweis eines abweichenden Willens des Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung. Der beweispflichtige Beklagte hat hierfür bzw. für entsprechende Indizien keinerlei Beweis angeboten. Nach der bisherigen Erfahrung des Gerichts verstehen juristische Laien selbst den Abschluss eines Vergleiches vor Gericht in ähnlichen Fällen häufig als „Schuldeingeständnis“. Dass der Beklagte trotz der eindeutigen Präambel eine andere Vorstellung als die oben dargestellte hatte, hält das Gericht für unwahrscheinlich.
Darüber hinaus ist die Einhaltung der Anfechtungsfrist nicht gegeben, §§121 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Beklagten trotz anwaltlicher Beratung erst mit Zustellung der Klageschrift am 03.04.2008 der Irrtum, kein Schuldanerkenntnis abgegeben zu haben, bewusst geworden ist, so hat die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Anfechtungserklärung in der Klageerwiderung frühestens am 24.04.208, also drei Wochen nach Kenntnis von der Auslegung der Erklärung durch die Klägerinnen, erreicht. Dass die Zusendung der Abschriften der Klageerwiderung an den Gegner bei einem Großstadtgericht einige Tage in Anspruch nehmen kann, musste dem Beklagtenvertreter bekannt sein, zumal keinerlei Eilt-Vermerk sich auf dem Schriftsatz befand. Die Anfechtung erfolgte daher nicht unverzüglich gegenüber den Klägerinnen.
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach §123 Abs. 1 BGB greift nicht durch. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, also der Kenntnis der (angeblichen) Tatsache, dass die Kopiersoftware nicht geeignet ist, einen Kopierschutzmechanismus zu umgehen, hält das Gericht angesichts der vorliegenden Umstände und der bisherigen Entscheidungen im hiesigen Gerichtsbezirk für fernliegend. Ein Beweis hierfür wurde ohnehin nicht angeboten.
Eine widerrechtliche Drohung ist nicht gegeben. Es mag sein, dass der Beklagte sich durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen eingeschüchtert gefühlt hat. Die Anspruchsstellung an sich verbunden mit der Androhung der Einleitung von rechtsstattlichen Verfahren stellt jedoch keine widerrechtliche Drohung dar. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Setzung einer zu kurzen Frist ein sittenwidriges Handeln begründen soll.

Das in der Unterlassungserklärung liegende Anerkenntnis ist daher weiterhin wirksam, so dass der Beklagte den (ursprünglich bestehenden) Anspruch an sich nicht mehr bestreiten kann.

Unter Zugrundelegung der Auffassung der Auffassung der 21. Zivilkammer in dem zu Protokoll gegebenen Hinweis vom 24.04.2008 und der verschiedenen zu Protokoll gegebenen Produktbeschreibungen, dürfte ohnehin von einem Verstoß des Beklagten gegen §95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG ausgegangen werden. Aus genannten Gründen kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an.

Der Anspruch aus §§670, 683, 677 BGB erfordert kein Verschulden. Nachdem der Beklagte in seiner Produktbeschreibung auf die Möglichkeiten des RAW-Modus hingewiesen hat und es offensichtlich auch für nötig befunden hat, darauf hinzuweisen, dass das Programm nicht für eine illegale Vervielfältigung bestimmt ist, muss zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der eigenen Produktbeschreibung hätte sich für den Beklagten die Prüfung der Legalität des Angebots aufdrängen müssen, §276 Abs. 2 BGB.

Die Klägerinnen können somit ihre erforderlichen Aufwendungen erstattet verlangen.
Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehören auch die Gebühren eines Rechtsanwalts. Für die Klägerin besteht keinerlei Verpflichtung zur außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung Juristen oder sonstige Sachbearbeiter einzustellen. Gerade die Vielzahl der Fälle allein im hiesigen Gerichtsbezirk zeigt, dass eine Bearbeitung der erforderlichen Abmahnungen einen hohen Aufwand verursacht, der im normalen Geschäftsgang von einer Rechtsabteilung nicht nebenbei erledigt werden könnte. Dem Gericht verschließt es sich auch, warum nach wohl weitgehend unbestrittener Auffassung auch großen Unternehmen ohne weiteres zugebilligt wird, für eine bloße Inkassotätigkeit außergerichtlich Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen einzuschalten, für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen in einem rechtlichen Spezialgebiet jedoch gezwungen sein soll, eigene Mitarbeiter zu beschäftigen. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung betrifft auch nur den Fall der Selbstbeauftragung, welcher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. In einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008 (Az. I ZR 83/06) wurde nach der entsprechenden Pressemitteilung auch festgestellt, dass eine Verpflichtung eines Unternehmens mit eigener Rechtsabteilung eigene Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen einzustellen, nicht besteht.
Es ist auch nicht ersichtlich, warum es sich vorliegend um eine „Serienabmahnung“ handeln soll. Vorliegend handelt es sich um einen individuellen konkreten Verstoß allein des Beklagten, auch wenn es eine Vielzahl vergleichbarer Fälle in den letzten Jahren seit der Einführung des §95a UrhG gegeben haben mag.

Auch die Gebührenhöhe ist nicht zu beanstanden.

Für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist eine Geschäftsgebühr nach VV2300 RVG entstanden und nicht nur eine Verfahrensgebühr nach §19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG i. V. m. VV3100 RVG oder eine Gebühr für ein einfaches Schreiben nach VV2302 RVG.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem gesamten Schriftverkehr, dass die Prozessbevollmächtigten ihren Mandanten nur den Rat geben werden, die Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, was deutlich gegen und nicht für einen im damaligen Zeitpunkt bereits erteilten unbedingten Klageauftrag spricht. Die Abmahnung dient auch gerade der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens, so dass in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, ein entsprechendes Mandat beinhalte auch bereits den unbedingten Klageauftrag. Konkrete Anhaltspunkte, die dennoch für einen unbedingten Klageauftrag sprechen, sind nicht ersichtlich.
Der Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist nur dann auf eine Gebühr nach VV2302 RVG beschränkt, wenn sich auch der Auftrag auf die Erstellung des einfachen Schreibens beschränkte und nicht die umfassende außergerichtliche Vertretung beinhaltete. Selbst wenn vorliegend von einer Serienabmahnung auszugehen wäre, ändert dies nichts daran, dass für die außergerichtliche Vertretung der Klägerinnen die Gebühr nach VV2300 RVG und nicht nach VV2302 RVG einschlägig ist.

Der angesetzte Gebührensatz von 1,3 ist nicht unbillig im Sinne von §14 Abs. 1 S. 4 RVG. Der Regelsatz ist auch dann angemessen, wenn die Tätigkeit nicht besonders umfangreich und schwierig ist. Vorliegend handelt es sich um eine Vertretung in einem rechtlichen Spezialgebiet. Die Fragen des §95a UrhG sind noch relativ neu und zum Teil äußerst umstritten, wie der vorliegende Fall zeigt.

Ungeachtet dessen, dass eine Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG schon deshalb ausscheidet, da ein Verfahren bezogen auf den Unterlassungsanspruch überhaupt nicht mehr eingeleitet wurde, reduziert sich durch die Anrechnung auch nicht die streitgegenständliche Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr (zuletzt BGH, Beschluss vom 22.01.2008, Az. VIII ZB 57/07).

Auch der Gegenstandswert nach §§22 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG ist nicht zu hoch angesetzt. Die Höhe des Gegenstandswertes bemisst sich am Interesse der Klägerinnen an der begehrten Unterlassung, also nicht nur an der Unterbindung der bestehenden Verletzungshandlung, sondern auch der Verhinderung gleichgelagerter zukünftiger Verletzungshandlungen. Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerunternehmen. Die Erstellung von illegalen Vervielfältigungen betrifft deren zentrales Geschäftsfeld. Ungeachtet der zwischen den Parteien strittigen Frage, inwieweit sich die Möglichkeit der Umgehung von Kopierschutzmechanismen tatsächlich auf den Umsatz der Klägerinnen ausgewirkt hat, erscheint es nachvollziehbar, dass es aus Sicht der Musikindustrie von erheblichem Interesse ist, derartige Kopien zu verhindern. Insofern erscheint ein Gegenstandswert von 10.000 Euro pro anspruchsberechtigtem Unternehmen angemessen (LG München I, Urteil vom 13.06.2007, Az. 21 S 2042/06, S. 24 ,,… liegt der festgesetzte Streitwert nicht außerhalb objektiv vertretbarer Grenzen, er bewegt sich vielmehr an deren unterer Grenze.“).
Nachdem jedes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Anspruch hat, kann auch jedes dieser Unternehmen gegen den Beklagten vorgehen. Die von dem Beklagten geforderte gemeinsame Beauftragung hätte am Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nichts geändert, da auch in diesem Fall ein Auftrag zur Durchsetzung von 7 höchstpersönlichen Ansprüchen bestanden hätte und sich dementsprechend auch der Gegenstandswert erhöht hätte.

Ungeachtet dessen, dass §97a UrhG nach Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums noch nicht in Kraft ist, ist §97a Abs. 2 UrhG nur auf Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs anwendbar. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes soll der Begriff „geschäftlicher Verkehr“ jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist, umfassen (S. 116). Dem Begriff soll eine weite Auslegung zu Grund gelegt werden. Eine Unternehmertätigkeit ist gerade nicht gefordert, so dass das vorliegende, auf die Erzielung eines Kaufpreises gerichtete Angebot ohnehin nicht der Vorschrift unterfallen würde.
Nachdem der Beklagte den Anspruch vollumfänglich bestritten hat, können die Klägerinnen unabhängig davon, ob sie selbst bereits die Anwaltsvergütung bezahlt haben, Ersatz in Geld verlangen, §250 S. 2 BGB. Eine Rechnungsstellung nach §10 RVG ist im Erstattungsverhältnis keine Voraussetzung (OLG München JurBüro 2006, 634f.)
Der Anspruch ist somit dem Grunde und der Höhe nach begründet. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Klage ist somit vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §709 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

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