Software zum Auslesen fremder Datenbanken

07. August 2009
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Eigener Leitsatz:

Das Anbieten, Bewerben und/oder in Verkehrbringen einer Software, die zum automatischen Auslesen von Daten aus Datenbanken bestimmt und/oder geeignet ist, ist unter anderem auch wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts zu unterlassen, §§ 97 Abs. 1 S. 1, 87 b Abs. 1 UrhG.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 09.04.2009

Az.: 310 O 39/08

Tenor

I. 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, welche unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil „a.“ – mit Ausnahme der Domain a..ch – aufrufbar ist und in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge bereitgehalten werden, dergestalt zu entnehmen, dass die Nutzung der Inserate ohne weiteren Zugriff auf den Internetauftritt der Klägerin möglich ist,

insbesondere die mit „A.“ bezeichnete Software.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft unter Abgabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen haben.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagten 7/10.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin und die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Unterlassung des Anbietens, Bewerbens und/oder in Verkehrbringens einer Software, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus dem Datenbestand der Klägerin zu entnehmen. Weiterhin verlangt sie Auskunft und Schadenersatzfeststellung.

Die Klägerin betreibt unter verschiedenen Internet-Domains mit dem Bestandteil „a.“ seit ca. 10 Jahren eine Online-Automobilbörse im Internet, in der Privatleute und Gewerbetreibende Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge einstellen können. Über eine detaillierte Suchmaske wird es ermöglicht, Fahrzeuge nach individuellen Kriterien (wie beispielsweise Marke, Modell, Kraftstoff, Preis, Leistung, Erstzulassungsdatum) zu suchen. Ein Suchergebnis enthält auch die Kontaktdaten des jeweiligen Verkäufers, so dass der Nutzer mit diesem unmittelbar in Kontakt treten und Kaufverhandlungen aufnehmen kann. Unter der Website www. a..de sind die als Anlage K4 vorgelegten AGB der Klägerin abrufbar. Zum Inhalt derselben wird auf diese Anlage verwiesen.

In jedenfalls 13 Ländern wurden Tochtergesellschaften unter der Marke „a.“ gegründet, über deren jeweilige Internet-Plattform Privatpersonen und Händler Daten einstellen können. Die Klägerin verantwortet sämtliche Internetseiten technisch, inhaltlich wird die jeweilige Seite von der zuständigen ausländischen Gesellschaft verantwortet. Die Verträge der ausländischen Nutzer und Werbepartner werden mit der jeweiligen ausländischen Gesellschaft geschlossen. Die über die Internetseite der Klägerin und die von ihren ausländischen Tochtergesellschaften betriebenen Internetseiten generierten Daten werden gemeinsam von einem Rechenzentrum in M. aus zentral von der Klägerin verwaltet. Die ausländischen Gesellschaften zahlen für die ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Leistungen eine Vergütung an die Klägerin. Der Datenbestand der Klägerin beinhaltet neben den so von ihr und den ausländischen Tochtergesellschaften generierten Daten auch Daten, die über die Internetseite www. a.- a..de aufgenommen werden. Die Parteien streiten darüber, ob die Daten nach ihrer Herkunft trennbar sind. Die Klägerin vermarktet ihren Datenbestand, indem sie Dritten die Nutzung der Daten gestattet und hierfür eine Gebühr erhält.

Die Klägerin finanziert sich insbesondere durch die Vermietung von Werbeflächen auf ihren Internet-Portalen und die Vergütungen, die von Gewerbetreibenden für das Einstellen von Angeboten zu zahlen sind. Für Privatverkäufer ist das Einstellen von Anzeigen kostenfrei.

Die Beklagte zu 1 bot die Software „A.“ an. Diese hat bestimmungsgemäß den Zweck, auf die online gestellten Daten der Klägerin und ihrer Wettbewerber zuzugreifen, um (neu eingestellte) Angebote (auch automatisiert) aufzufinden und dem Nutzer auf seinem Computer anzuzeigen. Der Nutzer der verfahrensgegenständlichen Software wählt in deren Eingabemaske die zu durchsuchenden Quellen (Online-Automobilbörsen) aus und gibt die von ihm gewünschten Suchkriterien (wie beispielsweise Marke, Modell, Kraftstoff, Preis, Leistung, Erstzulassungsdatum) ein. Die Software ermöglicht sodann – manuell ausgelöst oder entsprechend einstellbarer Intervalle automatisiert – den Zugriff auf die Daten der ausgewählten Quellen. Der Nutzer erhält sodann geordnet nach den eingegebenen Kriterien eine (aktualisierte) vergleichende Auflistung der bei den ausgewählten Quellen gefundenen Ergebnisse (vgl. zur Darstellung der Auflistung auch Anlage K8, B1, B2). Sofern die Klägerin als Quelle ausgewählt wird, greift die Software insbesondere auch auf die von ihr eingestellten Daten zu und zeigt diese wie aus der Anlage K8 ersichtlich an.

Die verfahrensgegenständliche Software wurde unter anderem unter der Domain „www. p..com“ beworben. Zum Inhalt der Werbung wird auf die Anlage K7 in Bezug genommen.

Der Beklagte zu 2 ist Vorstand der Beklagten zu 1 und war jedenfalls bis zum 09.10.2007 Inhaber der Rechte an der Domain „www. p..com“.

Auf Antrag der Klägerin vom 11. Oktober 2007 erließ die Kammer mit Beschluss vom 12.10.2007 (AZ 310 O 407/07) eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wurde,

            „im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, welche unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil „a.“ aufrufbar ist und in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge für jedermann zugänglich bereitgehalten werden, zu entnehmen, insbesondere die gegenwärtig mit „A.“ bezeichnete Software“.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Beklagte zu 1 am 17.10.2007 und den Beklagten zu 2 am 22.10.2007 wurde die Funktionsweise der streitgegenständlichen Software jedenfalls bis zum 18.06.2008 dahingehend abgeändert, dass ein Zugriff auf die Daten der Klägerin nicht mehr möglich war. Soweit eine vor diesem Zeitpunkt eingesetzte Software genutzt wurde, wurde beim Starten derselben ein Zwangsupdate durchgeführt, weshalb ein Zugriff auf Daten der Klägerin nicht mehr erfolgte.

Die Rechte an der streitgegenständlichen Software wurden im November 2007 an die B. SARL mit Sitz in F. übertragen. Seither wird die Software von dieser Gesellschaft vertrieben und beworben.

Die einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch der Beklagen mit am 13.12.2007 verkündetem Urteil (vgl. Anlage K1) bestätigt. Die Klägerin wurde auf Antrag der Beklagten zur Erhebung der Hauptsacheklage aufgefordert.

Am 19.06.2008 wurde die Funktionsweise der Software dahingehend abgeändert, dass ein Zugriff auf den Dienst der Klägerin wieder erfolgte, wobei die permanente Suchfunktion und der Umfang der dem Nutzer angezeigten Daten beschränkt wurden.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten verletzten ihre Rechte als Datenbankherstellerin. Ihr über die verschiedenen Domains mit dem Bestandteil „a.“ – mit Ausnahme der Domain „a..ch – generierter Datenbestand stelle eine Datenbank im Sinne von § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG dar.

Sie behauptet, zum Ausbau, Betrieb und zur Pflege der Datenbank habe sie Investitionen in Höhe von ca. 11 Millionen Euro getätigt und investiere weiter in erheblichem Umfang: Die Bereitstellung der Server und Sicherstellung der benötigten Netzinfrastruktur koste sie jährlich ca. EUR 2 Mio. Die technisch im Jahr 2007 vorgenommenen und im Januar 2008 bezahlten Kosten setzten sich wie aus der Anlage K15 ersichtlich zusammen, wobei die Kosten sowohl die in Deutschland gehosteten Webseiten als auch die der ausländischen Tochtergesellschaften – mit Ausnahme der S. – beträfen. Hierin seien auch Kosten im einstelligen Prozentbereich der Gesamtbetriebskosten für Server der Online-Autobörse „a.- a.“ enthalten.

Für die Erhaltung, Pflege und Wartung des Datenbestandes würden ca. EUR 1,8 Millionen aufgewendet, die sich für das Jahr 2007 wie folgt zusammen setzten: EUR 797.880,00 entfielen auf Personalkosten für Mitarbeiter, die unmittelbar für den Betrieb und die Pflege der Datenbank zuständig seien. Zur Zusammensetzung der behaupteten Kosten wird auf die Anlage K16 verwiesen. Weiterhin entstünden wie aus der Anlage K17 ersichtlich EUR 681.970,00 Datentransportkosten. Die Kosten beträfen sowohl die Klägerin, als auch die ausländischen Tochtergesellschaften und – soweit die a.a. bei der Klägerin Daten speichere – auch die Kosten des Transports dieser Daten. Ferner seien EDV-Kosten in Höhe von EUR 187.535,00 und sonstige EDV-Kosten in Höhe von EUR 119.704,00 (vgl. insoweit Anlagenkonvolut K18) aufzuwenden. Schließlich fielen Wartungskosten für die komplette Anlage in M. von EUR 93.045,00 gemäß der Auflistung in Anlage K19 an.

Die Klägerin habe ferner für die Bewerbung des Dienstes im Jahr 2007 Kosten in Höhe von über EUR 7 Mio pro Jahr getragen. Im Jahr 2007/2008 seien die aus der Anlage K20 ersichtlichen Werbekampagnen durchgeführt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei Datenbankherstellerin. Sie habe die Datenbank vor ca. 10 Jahren eingerichtet. Die Investitionen in die in M. zentral verwaltete Datenbank trage sie allein. Sie sei an allen a. Ländergesellschaften Mehrheitsgesellschafterin mit Ausnahme der S., die eine unabhängige Datenbank betreibe.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, der Einsatz der streitgegenständlichen Software beeinträchtige ihre Interessen als Datenbankherstellerin in unzumutbarer Weise. So führe der Einsatz der streitgegenständlichen Software zu einer technischen Beeinträchtigung. Wie der Vergleich der mit Logfile ermittelten Zahlen, die alle Zugriffe erfasse, mit den IVW-Zahlen, die lediglich die Zugriffe realer Nutzer enthielten, zeige, würden 86 % aller Anfragen automatisiert gestellt, also über eine Software. Aufgrund höherer Zugriffszahlen seien ihr um ca. 1,9 Mio Euro höhere Kosten entstanden. Mit der Software könne über die automatisierte Suche ca. alle 5-6 Sekunden eine neue Suche stattfinden und damit auf die Daten der Klägerin zugegriffen werden. Ihre Datenbank habe wegen dieses erhöhten Datenaufkommens in der Vergangenheit mehrfach kurz ausgeschaltet werden müssen bzw. eine verlangsamte Geschwindigkeit aufgezeigt.

Der Einsatz der Software führe darüber hinaus zu einem Rückgang der Werbeeinnahmen. Denn der Erlös der Werbung beruhe vor allem auf den IWV-Zahlen, so dass 86 % der Zugriffe – nämlich die automatisierten – nicht mitgezählt würden. Im Jahr 2007 habe dies zu dem Verlust mehrerer Millionen Euro Vermarktungserlöse geführt. Sie könne höhere Erlöse erzielen, wenn nicht über die Software zugegriffen würde.

Der Einsatz der Software habe ferner einen Imageschaden zur Folge.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 stellte die Klägerin ihren Antrag mit der Maßgabe, dass im Antrag zu 1, letzter Satz („… insbesondere die gegenwärtig mit ‚A.‘ bezeichnete Software“) das Wort „gegenwärtig“ entfallen solle. In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008 nahm die Klägerin ihren Antrag im Hinblick auf die Domain „a..ch“ zurück.

Die Klägerin beantragt nunmehr

        1. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

                    zu unterlassen,

        im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, welche unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil „a.“ mit Ausnahme der Domain „a..ch“ aufrufbar ist und in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge für jedermann zugänglich bereitgehalten werden, zu entnehmen, insbesondere die gegenwärtig mit „A.“ bezeichnete Software;

        2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Abgabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziff. 1 bezeichnete Handlungen begangen haben;

        3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

        die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die von der Klägerin vorgetragenen Investitionskosten tatsächlich für den Betrieb der streitgegenständlichen Datenbank aufgewendet würden. Maßgeblich dürften nach ihrer Auffassung insoweit lediglich die über die von der Klägerin betriebenen Internetseiten generierten Daten sein.

Die Beklagten sind der Meinung, der Klägerin stehe allenfalls zusammen mit ihren ausländischen Tochtergesellschaften ein gemeinsames Herstellerrecht zu. Die Klägerin rechne ferner Daten für Nutzfahrzeuge und Motorräder hinzu, die mit der streitgegenständlichen Software unstreitig nicht ausgelesen würden. Die über andere Automobilbörsen generierten Daten seien von den von der Klägerin generierten Daten nicht separierbar.

Die Beklagten sind der Meinung, es fehle schon deshalb an einer Rechtsverletzung, weil die Beklagten selbst die streitgegenständliche Software nicht einsetzten. Insoweit dürfte auch nicht auf die Summe der einzelnen Nutzungen abgestellt werden. Bei Betrachtung eines einzelnen Nutzers fehle es an einer rechtswidrigen Haupttat, da dieser bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keinen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin vervielfältige. Es liege auch keine Nutzung eines unwesentlichen Teils im Sinne des § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG vor. Denn die wiederholte Nutzung unwesentlicher Teile müsse sich in ihrer Summe zu einer Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank hochrechnen. Dies sei bei Betrachtung eines einzelnen Nutzers nicht der Fall. Darüber hinaus fehle es an einer systematischen Vorgehensweise. Insoweit sei nicht auf „das Ziel“ der Software, sondern auf das Nutzungsverhalten eines Anwenders abzustellen. Die Nutzung laufe schließlich auch der normalen Auswertung nicht zuwider. Wegen der Akzessorietät von Störer- und Teilnehmerhaftung seien die Beklagten nicht Störer.

Die Beklagten behaupten, dem Nutzer der streitgegenständlichen Software seien im Hinblick auf die aufzusuchenden Fahrzeuge nur auszugsweise Informationen zur Verfügung gestellt worden – für weitere Informationen habe er auf die Originalseite der Klägerin gehen müssen.

Die Beklagten sind schließlich der Meinung, ein Anspruch aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sei nicht streitgegenständlich. Sie erheben insoweit die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat die instruierten Vertreter der Klägerin S. und B. in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008 gem. §§ 139 Abs. 1, 141 ZPO persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage (Bl. 131 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat einen wie tenorierten Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatzfeststellung.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Die Beklagten bewerben und vertreiben die verfahrensgegenständliche Software bundesweit; die unter der Domain www. p..com angebotene Demoversion kann bundesweit herunter geladen werden. Für eine solche unerlaubte Handlung ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 105 Rn. 8), wobei der Klägerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a.a.O. Rn. 13; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 32 Rn. 16).

B.

Der Klägerin steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 87 b Abs. 1 UrhG zu. Der streitgegenständliche Datenbestand der Klägerin stellt eine urheberrechtlich geschützte Datenbank dar (hierzu I). Die Klägerin ist auch Datenbankherstellerin (hierzu II.). Mittels der streitgegenständlichen Software wurde die Datenbank auch bestimmungsgemäß vervielfältigt, § 87 b Abs. 1 UrhG (hierzu III.). Diese Vervielfältigung erfolgte ohne Einwilligung der Klägerin und war daher widerrechtlich. Für diese Rechtsverletzung haben die Beklagten einzustehen (hierzu IV.).

I. Bei dem streitgegenständlichen Datenbestand der Klägerin handelt es sich um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 UrhG. Eine solche Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Die Investition muss nicht notwendig finanzieller Natur sein, sondern kann zusätzlich oder alternativ auch im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 87a Rn. 12). Erfasst werden lediglich die Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung gewidmet werden. Dagegen fallen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht, nicht hierunter (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 247 – BHB-Pferdewetten).

1. Die streitgegenständlichen Daten der Klägerin sind systematisch angeordnet und einzeln abrufbar. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die Daten auch physisch in geordneter Weise gespeichert sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie sinnvoll abgefragt werden können. Dies ist vorliegend der Fall. Die Daten sind auch einzeln zugänglich, weil jedes Datum für sich genommen abrufbar ist. Auf die Frage, ob die Daten von solchen getrennt werden können, die über andere Portale wie beispielsweise www. a.- a..de generiert wurden, kommt es dagegen nicht an.

2. Die Klägerin hat auch substantiiert dargelegt, dass die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der streitgegenständlichen, über die Domains mit dem Bestandteil „a.“ generierten Daten wesentliche Investitionen erfordert. Es kann dahin stehen, ob für die Bejahung der Wesentlichkeit eine Investition von substantiellem Gewicht erforderlich ist. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist dies jedenfalls der Fall:

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie im Hinblick auf den Kernauftritt „a.“ für die Bereitstellung der Server und Sicherstellung der benötigten Netzinfrastruktur jährlich ca. EUR 2 Millionen ausgebe, die sich wie aus der als Anlage K15 eingereichten Aufstellung zusammen setzen. Ferner wende sie für die Erhaltung, Pflege und Wartung jährlich ca. EUR 1,8 Millionen auf. Diese bestünden aus der Summe von Personalkosten (vgl. Anlage K16), Datentransportkosten (vgl. Anlage K17), EDV-Kosten und sonstigen EDV-Kosten (vgl. Anlage K18) sowie Wartungskosten (vgl. Anlage K19).

Der instruierte Vertreter der Klägerin –C.B. – hat diese Investitionen in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008 plausibel im Einzelnen näher erläutert. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegen getreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Investitionsbeträge tatsächlich nicht erforderlich wären, liegen nicht vor und sind auch nicht behauptet worden.

Bei den benannten Investitionen handelt es sich auch um solche, die im Rahmen des § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG berücksichtigungsfähig sind. Denn es handelt sich um Kosten, die die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten betreffen.

Es kann dahin stehen, ob die Klägerin darüber hinaus im Jahr 2007 Werbekosten in Höhe von über EUR 7 Millionen pro Jahr investiert hat. Zunächst bezieht sich die insoweit vorgelegte Anlage K20 auf die Jahre 2007/2008. Im Übrigen dürften diese Kosten wohl ohnehin im Rahmen der Investitionen keine Berücksichtigung finden. Hierauf kommt es aber nicht an, da bereits die Investitionen im Übrigen jedenfalls die Wesentlichkeitsschwelle des § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG erreichen.

3. Den wesentlichen Investitionen steht nicht entgegen, dass die Infrastruktur der Klägerin gegen Entgelt auch von der a.a. genutzt wird und in den Investitionen für die Infrastruktur auch Kosten im einstelligen Prozentbereich der Gesamtbetriebskosten für Server der a.- a. enthalten sind. Diese Nutzung erfasst zunächst lediglich einen geringen Teil der technischen Struktur, nämlich nach den überzeugenden Ausführungen des instruierten Vertreters B. die Investitionen für Invest, C. Adva und Storage II, III (vgl. Anlage K15), deren Kosten nicht von den übrigen getrennt werden können. Ferner betreffen ca. 4 % der Personalkosten (Anlage K16) die a.a.. Selbst wenn man diese Investitionen heraus rechnen würde, stünde dies der erforderlichen Wesentlichkeit der erforderlichen Investitionen nicht entgegen.

4. Nach den überzeugenden Angaben der instruierten Vertreterin der Klägerin S. sind in den aufgeführten Investitionen auch keine Kosten im Hinblick auf Investitionen für die Portale „www. m..de“ und „www. t..de“ bzw. die über diese generierten Daten enthalten. Tatsachen, aus denen sich etwas Abweichendes ergeben könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

5. In den Investitionsaufstellungen sind nach den überzeugenden Ausführungen des instruierten Vertreters B. ferner keine Kosten enthalten, die die Partner der Klägerin wie beispielsweise den A. betreffen. Soweit die Klägerin im Übrigen ihren Datenbestand nebst Infrastruktur vermarktet und hierfür eine Vergütung erhält, steht dies den erheblichen Investitionen, die jedenfalls von der Klägerin erbracht werden, nicht entgegen.

II. Die Klägerin ist auch Datenbankherstellerin im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG. Hersteller ist hiernach, wer die Investitionen im Sinne des § 87a Abs. 1 UrhG getätigt hat bzw. auf wessen Initiative die Finanzierung und Erhebung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorgenommen wird – wer mithin das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 87b Rn. 45; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 87a Rn. 19). Maßgeblich ist somit, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die relevanten Finanzierungs- Beschaffungs- und Personalverträge geschlossen werden und wer die erforderlichen Nutzungs- und Eigentumsrechte an der Datenbank erwirbt, indem er entsprechende Lizenz- oder Kaufverträge abschließt (vgl. Thum in Wandte/Bullinger, 3. Auflage, § 87a Rn. 133ff.). Dagegen kommt es nicht darauf an, wer die Daten sammelt, sichtet oder anordnet. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Klägerin Herstellerin der streitgegenständlichen Datenbank. Die Klägerin hat substantiiert und plausibel dargelegt, welche Investitionen von ihr getätigt werden. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegen getreten.

Die Klägerin trägt das wirtschaftliche Investitionsrisiko: Sie hat die geschilderten Investitionen für den Aufbau der Datenbank erbracht, sie trägt die Kosten für den Erhalt derselben und verantwortet technisch sowohl die Datenbank als auch die Webseiten. Darüber hinaus werden alle Daten zentral von der Klägerin in M. verwaltet.

Dass die ausländischen Gesellschaften ihre jeweiligen Internetseiten inhaltlich nach den Vorgaben der Klägerin selbst verantworten, steht dem nicht entgegen. Denn die Kosten für den redaktionellen und werblichen Inhalt der Webseiten fallen schon nicht in den Schutzbereich des Datenbankherstellerrechts.

Dem (alleinigen) Datenbankherstellerrecht der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Tochtergesellschaften für die (Dienst-) Leistungen der Klägerin und das Recht zur Nutzung von Daten eine Vergütung an die Klägerin entrichten. Zwar erwerben die ausländischen Gesellschaften über die Vergütung unter anderem ein Nutzungsrecht an der Infrastruktur der Datenbank und den darin befindlichen, von anderen Gesellschaften generierten Daten. Eine derartige mittelbare Beteiligung an der Investition ist aber nicht ausreichend zur Begründung der Herstellereigenschaft, da sie nicht mit einer unmittelbaren Beteiligung am Gewinn oder Verlust einhergeht (vgl. auch Thum in Wandte/Bullinger, 3. Auflage, § 87a Rn. 136). Vielmehr bleibt es die Klägerin, die das wirtschaftliche (Investitions-) Risiko im Hinblick auf die Datenbank trägt.

Ebenso begründet der Umstand, dass die ausländischen Nutzer selbst die Verträge mit der jeweiligen ausländischen Gesellschaft abschließen, kein (Mit-) Herstellerrecht der auswärtigen Gesellschaften. Die Verträge mit den Nutzern betreffen bereits lediglich die Datenbeschaffung, die grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Datenbankherstellerrechts erfasst wird. Dies gilt auch hinsichtlich der Verträge mit Werbepartnern, die die ausländischen Seiten betreffen – die auf den Seiten geschaltete Werbung wird vom Schutzbereich des Datenbankherstellerrechts nicht erfasst. Die Übernahme von Ausführungshandlungen wie die der Datenerhebung macht die auswärtigen Gesellschaften ebenfalls nicht (anteilig) zum Datenbankhersteller. Das Investitionsrisiko bleibt vielmehr bei der Klägerin, die die Datenbank insgesamt hergestellt hat, unterhält und pfegt.

III. Es liegt auch eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Klägerin vor, §§ 87b Abs. 1, 16 Abs. 1 UrhG.

1. Der Begriff der Vervielfältigung ist anhand des Ziels auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Vervielfältigung ist demnach jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 248 – BHB Pferdewetten; BGH GRUR 2005, 940, 942).

Vorliegend werden die Daten vervielfältigt, indem sie den anfragenden Nutzern dergestalt zur Verfügung gestellt werden, dass diese sich die Daten in den Arbeitsspeicher ihres Computers (als Datenträger) überspielen lassen und abspeichern bzw. ausdrucken können. Gerade diese computergestützte Anzeige ist das Ergebnis der Investitionen, die von der Klägerin getätigt wurden. Indem die Daten ausgelesen und diese Anzeige ermöglicht wird, werden der Klägerin die Einkünfte entzogen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten der Investition zu amortisieren.

Selbst wenn nicht alle Daten eines einem Fahrzeug zuzuordnenden Datensatzes ausgelesen und angezeigt würden, stünde dies der Vervielfältigung nicht entgegen.

2. Es kann dahin stehen, ob vorliegend ein wesentlicher Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG vervielfältigt wird. Nach dem Schutzzweck der §§ 87a ff UrhG ist von der Wesentlichkeit eines entnommenen Datenbankteils immer dann auszugehen, wenn durch seine Nutzung ein erheblicher Schaden für die Amortisation der Investition des Datenbankherstellers droht. Der Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Datenbankherstellers durch die Benutzung des entnommenen Datenbankteils ist allerdings nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der entnommene Teil abstrakt zur Herstellung eines Konkurrenzprodukts geeignet ist oder doch zumindest dazu, Nutzern mit spezifischen Nutzungsinteressen die geschützte Datenbank insgesamt zu ersetzen (so Thum in Wandke/Bullinger, 2. Auflage, § 87b Rn. 8). Ein in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich dagegen auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Vervielfältigung verbundenen Investition (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 – BHB-Pferdewetten).

Vorliegend müssen für die Beantwortung einer Suchanfrage zwar alle Daten der Klägerin ausgelesen werden, um die zu der Anfrage passenden Datensätze herauszusuchen. Allerdings werden sodann lediglich die Ergebnisse der Suche auf dem Rechner angezeigt und nur diese konkreten Daten vervielfältigt. Dass es sich bei der Summe dieser den Nutzern der streitgegenständlichen Software angezeigten Daten im Verhältnis zum Datenbestand der Klägerin um einen quantitativ wesentlichen Teil handelt, ist nicht erkennbar.

Für die Vervielfältigung eines qualitativ wesentlichen Teils könnte vorliegend sprechen, dass die streitgegenständliche Software sämtliche Daten der Klägerin ausliest, sodann die interessierenden Daten vervielfältigt und hiermit ein Rückgriff auf die Website der Klägerin überflüssig gemacht wird. Denn die Klägerin hat die Investitionen getätigt, um die Datenbank technisch aufstellen, unterhalten und wirtschaftlich verwerten zu können. Indem die Software wie beschrieben auf die Datenbank der Klägerin aufsetzt, werden genau diese von der Klägerin erbrachten Investitionen (aus-) genutzt.

3. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn jedenfalls liegt die Vervielfältigung eines unwesentlichen Teils im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG vor. Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 – BHB-Pferdewetten). Dieser wird der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils dann gleichgestellt, wenn die Vervielfältigung wiederholt und systematisch erfolgt, sofern diese Handlung der normalen Auswertung der Datenbank zuwider läuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.

        a. Es handelt sich vorliegend um eine wiederholte und systematische Vervielfältigung. Mit der streitgegenständlichen Software erfolgt ein systematischer Zugriff auf die Datenbank der Klägerin. Dieser Zugriff erfolgt auch wiederholt. Dem steht nicht entgegen, dass die Software auch dergestalt eingestellt werden kann, dass nicht automatisiert sondern manuell zugegriffen wird. Denn auch die mehrfache manuelle Nutzung stellt eine wiederholte Vervielfältigung dar. Die Software zielt indessen gerade auf solche Nutzer ab, die eine wiederholte Suche beabsichtigen. Denn wenn nur eine einmalige Suche beabsichtigt wäre, würde der Erwerb der Software für den Nutzer keinen Sinn machen.

        Die Summe der wiederholten und systematischen Vervielfältigungen stellt im Ergebnis auch die Nutzung eines sowohl qualitativ als auch quantitativ wesentlichen Teils dar (vgl. insoweit EuGH, GRUR 2005, 244, 251 – BHB Pferdewetten). Denn durch die Summe der Nutzungen werden bezogen auf das Gesamtvolumen der Datenbank wesentliche Datenvolumina vervielfältigt. Hierdurch sind entsprechend obiger Darstellungen auch erhebliche, von der Klägerin getätigte Investitionen und damit ein qualitativ wesentlicher Teil des Datenbankinhalts betroffen. Die Nutzung stellt sich insgesamt als eine Ausbeutung eines fremden Leistungsergebnisses dar.

        Dem steht auch nicht entgegen, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Software letztlich nicht unmittelbar von den Beklagten, sondern von den Erwerbern ihres Produktes durchgeführt wird. Denn Anknüpfungspunkt ist insoweit das Inverkehrbringen und Bewerben der streitgegenständlichen Software, die bestimmungsgemäß und ausschließlich dazu geeignet ist, auf die Daten systematisch und wiederholt zuzugreifen und damit den Wert der von der Klägerin vorgenommenen Investitionen auszubeuten.

        b. Di Vervielfältigung läuft auch der normalen Auswertung der Datenbank zuwider und beeinträchtigt zudem die berechtigten Interessen der Klägerin.

        (1) Was unter den Begriff der „normalen Auswertung“ der Datenbank fällt, wird durch die Vertriebsaktivitäten des Datenbankhersteller vorgegeben (vgl. auch Czychowski in Fromm/Nordemann, 10. Auflage, § 87b Rn. 26). Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin soll die Datenbank augenscheinlich über die manuelle Eingabe zum Auffinden von Fahrzeugen genutzt werden. Dagegen unterfällt der wie vorliegend ausgeführte automatisierte Zugriff nicht der normalen Auswertung.

        Im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen Wurzeln des Datenbankschutzrechts liegt jedenfalls dann eine der normalen Auswertung zuwider laufende Nutzung vor, wenn der Gebrauch der streitgegenständlichen Software die Nutzung der Datenbank substituiert (so im Ergebnis auch OLG Dresden, ZUM 2001, 595, 597; vgl. auch Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 87b Rn. 27). Dies war vorliegend der Fall: Jedenfalls bis zur Zustellung der diesem Verfahren vorangegangenen einstweiligen Verfügung war ein Rückgriff auf die Seite der Klägerin nicht mehr erforderlich. Der Nutzer erhielt durch die Nutzung der streitgegenständlichen Software vielmehr alle Daten, um die jeweiligen Angebote bewerten und einen Kontakt zum Verkäufer herstellen zu können. Es handelt sich hier auch nicht nur um das – grundsätzlich zulässige – Setzen von Deep-Links zu den (Unter-) Seiten der Klägerin (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 958, 962 – Paperboy).

        Soweit die Beklagten vorgetragen haben, es würden dem Nutzer über die Software nur auszugsweise Informationen zu Verfügung gestellt und der Nutzer müsse ergänzend noch auf die Seite der Klägerin zurückgreifen, ist dies nicht nachvollziehbar. Wie aus der Anlage K8 hervorgeht, die unstreitig einen Screenshot von über die Software aufgefundenen Suchergebnissen anzeigt, werden dem Nutzer hier umfangreiche Informationen, wie sie für die Kaufentscheidung regelmäßig von Bedeutung sind, samt Foto des Fahrzeugs und Kontaktdaten des Verkäufers zur Verfügung gestellt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, für welches Datum ein Rückgriff auf die Seite der Klägerin erforderlich sein sollte.

        (2) Darüber hinaus stellt die Nutzung der streitgegenständlichen Software unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin dar:

        Die Klägerin hat die Investitionen nicht getätigt, um den Beklagten das streitgegenständliche Geschäftsmodell zu ermöglichen. Das Angebot der Klägerin und die in diesem Zusammenhang getätigten Investitionen sind nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn das Publikum (unmittelbar) davon Gebrauch macht und zugleich von der dort geschalteten Werbung umfassend Kenntnis nimmt. Vorliegend wird das Angebot der Klägerin durch die Nutzung der Software jedoch substituiert und die insoweit getätigten Investitionen gehen ins Leere.

        Auch läuft die Klägerin Gefahr, durch den automatisierten Zugriff ihre Werbekunden mangels Publikumsinteresses zu verlieren. Dem stünde es nicht entgegen, wenn sich die Werbeeinnahmen nach der Anzahl der Zugriffe richten würden und der Zugriff durch den Einsatz der Software erhöht würde. Denn für den Werbetreibenden macht es einen Unterschied, ob seine Werbung tatsächlich zur Kenntnis genommen oder der Zugriff durch eine Meta-Suchmaschine erfolgt und die Werbung nicht gesehen wird. Denn hierdurch mindert sich der Werbeeffekt und damit der erzielbare Werbepreis auf den Seiten der Klägerin (so im Ergebnis auch LG Berlin, NJW-RR 1999, 1273, 1274). Im Übrigen lassen sich durch die IVW-Zahlen durchaus die realen Nutzer im Unterschied zu den automatisierten Anfragen ermitteln.

        Selbst wenn möglicherweise auch über andere, nicht von den Beklagten vertriebene Software auf die Datenbank der Klägerin zugegriffen werden kann, steht dies der Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin nicht entgegen.

        (3) Dass gerade auf den Einsatz der streitgegenständlichen Software erhöhte Zugriffszahlen zurückzuführen wären, die zu einer unzumutbaren technischen Beeinträchtigung bzw. zu unzumutbaren technischen Folgekosten geführt hätten, ist nicht hinreichend dargelegt worden. Es ist auch nicht erkennbar, ob ein solcher unzumutbarer Schaden droht. So ist insbesondere nicht vorgetragen worden, dass im Zeitraum Oktober 2007 bis Juni 2008, in dem mit der streitgegenständlichen Software ein Zugriff auf die Datenbank der Klägerin nicht möglich war, im Hinblick auf das technische System oder die Kosten der Klägerin eine entsprechende Veränderung festzustellen gewesen wäre.

        (4) Auch ein durch das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Software drohender unzumutbarer Imageschaden zu Lasten der Klägerin ist nicht ersichtlich.

4. Der Einsatz der streitgegenständlichen Software stellt sich auch nicht nur als ein – grundsätzlich zulässiges – Abfragen einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH in GRUR 2005, 244, 249 – BHB Pferdewetten. Hier heißt es:

            „54. Es ist jedoch zu unterstreichen, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui generis sich nur auf Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen im Sinne der Definition in Art. 7II der Richtlinie bezieht. Dieser Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird.

            55. Zwar kann die Person, die eine Datenbank erstellt hat, sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu ihrer Datenbank vorbehalten oder den Zugang zu dieser bestimmten Personen vorbehalten. Macht sie jedoch selbst den Inhalt einer Datenbank oder einen Teil davon der Öffentlichkeit zugänglich, so erlaubt ihr Schutzrecht sui generis ihr nicht, sich dem Abfragen dieser Datenbank durch Dritte entgegenzustellen.“ (EuGH GRUR 2005, 244, 249 – BHB Pferdewetten).

Zwar ist es richtig, dass die Vorschriften der §§ 87a ff. UrhG bei Zweifelsfragen richtlinienkonform ausgelegt werden müssen, da es sich um die die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 11.03.1996 über den Schutz von Datenbanken (im Folgenden: Richtlinie 96/9/EG) umsetzenden Vorschriften handelt. Der Begriff der Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2a der Richtlinie 96/9/EG unterscheidet sich jedoch insoweit von dem Begriff der „Vervielfältigung“ im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG, als eine „Entnahme“ als Verletzungshandlung bereits nach der Definition der Vorschrift eine ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank voraussetzt. Dagegen wird in § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG zunächst von der Vervielfältigung ausgegangen, die sich jedoch sodann auf einen wesentlichen (Abs. 1 S. 1) bzw. unwesentlichen (Abs. 2 S. 2) Teil der Datenbank beziehen muss. Wie aus dem Zusammenhang ersichtlich wird, setzt die vom EuGH in Bezug genommene bloße „Abfrage“ schon begrifflich voraus, dass es an einer Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank gerade fehlt. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt wurde – jedoch nicht der Fall.

IV. Die Vervielfältigung der Datenbank wird nicht von der generellen Gestattung gemäß § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erfasst. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese zwischen den Parteien Geltung entfalten. Da die Nutzung auch sonst nicht gestattet wurde, war sie widerrechtlich.

V. Die Beklagten haften auch für die festgestellte Rechtsverletzung. Dabei kann dahinstehen, ob sie Teilnehmer an der durch die Nutzer des Programms begangenen Rechtsverletzung sind, wofür bedingter Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat vorliegen müsste, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (vgl. BGHZ 158, 236, 250). Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haften sie jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer für die Schutzrechtsverletzung, da sie durch die Zurverfügungstellung und Bewerbung der Software willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt haben. Adäquat ist eine Bedingung, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. BGH NJW 2005, 1420, 1421 m. w. N.). Davon ausgehend ist Adäquanz gegeben, da das von den Beklagten zur Verfügung gestellte Programm den ausschließlichen Zweck hat, Daten aus den Datenbanken verschiedener Hersteller zu entnehmen und diese den Nutzern der Software wie dargestellt zur Verfügung zustellen. Die Beklagten können sich folglich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass nicht sie selbst, sondern der jeweilige Nutzer die Abfrage startet.

Dem stünde es auch nicht entgegen, wenn die Nutzung der Software durch einen einzelnen Softwarekäufer für sich genommen nicht zu einer Rechtsverletzung führen würde. Denn Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung durch die Beklagten ist – wie dargestellt – das Inverkehrbringen einer Software, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Daten aus der Datenbank wie dargestellt abzufragen. Die rechtsverletzende Nutzung wird durch die Handlung der Beklagten erst ermöglicht und ist von diesen auch gewollt. Insofern ist im Ergebnis auf die Summe der Nutzer abzustellen.

Der Beklagte zu 2 haftet als Vorstand und gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1 persönlich.

VI. Die danach den Beklagten zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der rechtsverletzenden Handlung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/ Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/ Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35). Eine solche haben die Beklagten ebenso wenig abgegeben wie eine Abschlusserklärung.

VII. Ob daneben auch Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestehen, kann somit dahinstehen.

C. Der Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang ergibt sich aus §§ 242, 259, 260 BGB. Wie oben dargelegt wurde, liegt eine Rechtsverletzung vor. Die Beklagten handelten auch schuldhaft. Sie haben die Software wissentlich und willentlich in Kenntnis ihrer Funktionsweise und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung angeboten, in Verkehr gebracht und hierfür geworben.

D. Die Klägerin hat weiterhin einen wie tenorierten Anspruch auf Schadenersatzfeststellung. Wie dargelegt liegen sowohl eine Rechtsverletzung als auch das Verschulden vor. Da sich der Schaden noch nicht beziffern lässt, besteht auch ein Feststellungsinteresse.

E. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Klagerücknahme im Hinblick auf die Domain „a..ch“ gem. § 269 Abs. 1 ZPO war nach Zustimmung des Beklagten zulässig. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig gering.

Die Änderung des Antrags dergestalt, dass das Wort „gegenwärtig“ im Tenor entfallen sollte, stellt keine Klagerücknahme sondern eine Auslegung des Klagebegehrens der Klägerin dar.

Jedoch ist die Klägerin verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu tragen, als sie umfassend Unterlassung beansprucht hat, ohne diese auf eine Entnahme von Daten dergestalt zu begrenzen, dass die Nutzung der Inserate ohne weiteren Zugriff auf den Internetauftritt der Klägerin möglich ist. Denn ein solcher weitergehender Anspruch steht der Klägerin entsprechend obiger Ausführungen nicht zu.

F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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