Der Lebenslauf als Zitat

10. August 2009
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Eigener Leitsatz:

Wird ein fremder Lebenslauf ohne optische Abgrenzung völlig in die eigene Webseite integriert, kann eine eigentlich urheberrechtlich zustimmungsbedürftige Nutzung durch das Zitatrecht gedeckt sein. Im vorliegenden Fall setzt sich die Webseite durchgehend mit dem Lebenslauf inhaltlich auseinander. Bei einer kritischen Bewertung einer Selbstdarstellung erscheint die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs, der in dieser Form selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, durchaus angemessen. Zudem stellen die Ausführungen ein selbständiges Sprachwerk mit eigener Gedankenführung dar, in denen das Zitieren erfolgt.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 13.03.2009

Az. 308 O 645/08

Tenor:
I. Die einstweilige Verfügung vom 15.12.2008 wird aufgehoben und der ihrem Erlass zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Lebenslaufes ihres Gesellschafters Dr. … im Internet in Anspruch.

Die Antragstellerin ist eine vornehmlich auf dem Gebiet des Medienrechts tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. In ihrem Internetauftritt www…..de ist unter der URL http://www…..de/anwaelte/….php ein von dem Gesellschafter Rechtsanwalt Dr. … gefertigter Lebenslauf eingestellt. Die Antragstellerin ist aufgrund einer mündlichen Abrede ihrer Gesellschafter Inhaberin exklusiver Nutzungsrechte an sämtlichen Texten, die ihre Gesellschafter für die Website erstellt haben.

Der Antragsgegner betreibt die Website „www.buskeismus.de", auf der er u.a. Berichte von Sitzungen der mit Presseangelegenheiten befassten Gerichte sowie Beiträge über im Presserecht tätige Rechtsanwälte veröffentlicht. Dabei beschäftigt sich der Antragsgegner in mehreren Beiträgen auch mit dem Gesellschafter der Antragstellerin, Dr. … …. Ein Beitrag unter der Überschrift der „Fall …" war unter der URL http://www.buskeismus.de/…/nicht_alles_stimmt.htm aufrufbar wie aus dem Anlagenkonvolut ASt. 2 ersichtlich.

Die Antragstellerin sieht sich durch die Aufrufbarkeit des darin eingebundenen Lebenslaufes des Dr. … in ihren urheberrechtlichen Nutzungsrechten verletzt. Nachdem die Antragstellerin am 18.11.2008 durch ihren Gesellschafter Dr. … Kenntnis von der Nutzung des Lebenslaufs im Internetauftritt des Antragsgegners erhalten hatte, mahnte sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 25.11.2008 ab. Der Antragsgegner gab die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung jedoch nicht ab, woraufhin die Antragstellerin am 12.12.2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte, die am 15.12.2008 dahingehend erlassen wurde, dass dem Antragsgegner zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO untersagt wurde, den Lebenslauf zu vervielfältigen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie unter der URL www.buskeismus.de/…/nicht_alles_stimmt.htm geschehen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch vom 26.01.2009.

Er behauptet, dass er den Lebenslauf von Dr. … nicht auf seine Website kopiert habe, sondern im Wege des sog. Framing in seine Website eingebunden habe. Da die angezeigten Daten beim Framing aber nicht auf dem Server des Antragsgegners liegen würden, finde gerade keine Vervielfältigung auf der Website „www.buskeismus.de" oder eine öffentliche Zugänglichmachung durch den Antragsgegner statt. Im Übrigen sei die Nutzung des Lebenslaufs von der Schranke des Zitatrechts nach § 51 UrhG gedeckt und daher rechtmäßig. So erfolge das Einblenden des Lebenslaufs von Dr. … allein zu dem Zweck einer kritischen Auseinandersetzung mit den in ihm enthaltenen Angaben.

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 15.12.2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Sie bestreitet ein Framing und ist der Auffassung, selbst im Falle einer Einbindung des Lebenslaufs mittels Framing liege aber ein rechtswidriger Eingriff in ihre Nutzungsrechte vor. Die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG greife nicht, da die Darstellung des kompletten Lebenslaufs weit über den zulässigen Zitatzweck hinausginge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2009 Bezug genommen.

Gründe:
Nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch ist die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.12.2008 aufzuheben und der ihrem Erlass zugrunde liegende Antrag zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen des von der Antragstellerin geltend gemachten Verfügungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 19 a UrhG liegen nicht vor.

1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners scheitert der Anspruch allerdings nicht bereits daran, dass hier ein Fall eines urheberrechtlich nicht relevanten erlaubten Framings vorliegt. Denn anders als bei dem der Google-Entscheidung der Kammer (MMR 2009, 55, 57, dort unter lit. B.l.4.b) und c)) zugrundeliegenden Sachverhalt, nach dem der Nutzer über ein Thumbnail-Bild in der Bildersuche klar erkennbar auf das Bild der Originalseite geführt und dieses Bild deutlich abgegrenzt von der oberen Google-Leiste eigenständig und ohne jede Bewertung und Kommentierung eingestellt wird, ist der streitgegenständliche Lebenslauf bei der vorliegenden Fallgestaltung ohne jede optische Abgrenzung völlig in die Webseite des Antragsgegners und die Ausführungen unter der Überschrift „Fall …" in einer Weise integriert, dass grundsätzlich eine urheberrechtlich relevante zustimmungsbedürftige Nutzung zu bejahen ist. Dazu bedarf es hier jedoch keiner näheren Begründung, weil die Nutzung in jedem Falle durch die Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG gedeckt ist.

2. Die Ausführungen auf der Webseite des Antragsgegners unter der Überschrift „Fall …" setzen sich durchgehend mit dem streitgegenständlichen Lebenslauf auseinander und unterziehen diesen einer kritischen Betrachtung unter der Fragestellung, ob diese „Selbstdarstellung den deutschen Zensurregeln standhält, wobei die Aussagen „Zahlreiche" Veröffentlichungen und „Lehrbeauftragter an der M. E. S., P." in den Mittpunkt der Betrachtung gestellt werden.

Hinter dieser Einleitung findet sich der streitgegenständliche Lebenslauf.

Danach wird unter der Überschrift „Zahlreiche" Veröffentlichungen die diesbezügliche Textpassage aus dem Lebenslauf wiederholt und eine eigene Definition des Begriffs „Zahlreich" als „endlos, grenzenlos, groß, massenhaft, scharenweise, unbegrenzt, unendlich, unzählbar, vielköpfig, zahllos" eingefügt. Anschließend heißt es: „Wir suchen im Internet und finden die folgenden Bücher, an denen Dr. … Mitautor bzw. Mitherausgeber ist:". Es folgt die Auflistung von vier Büchern. Im Anschluss daran heißt es: „Ob diese 4 Bücher für zahlreich reichen? Entsteht hier nicht ein falscher Eindruck? Ist die Behauptung Autor bzw. Herausgeber schlichweg falsch, wenn Dr. … lediglich Mitautor und Mitherausgeber ist? Was „zahlreich" bedeutet, finden wir auf der Homepage dieses Anwalts: 1 Buch als Autor, 2 Bücher als Mitautor, 11 Beiträge, 2 Bücher als Herausgeber". Darauf folgt eine (von dem Internetauftritt der Antragstellerin übernommene) längere Liste mit Veröffentlichungen ohne weitere Kommentierung.

Die nächste Überschrift lautet: „Lehrbeauftragter an der M. E. S., P.".

Auch hier wird zunächst die diesbezügliche Textpassage aus dem Lebenslauf wiederholt. Dann heißt es: „Schwer nachzuprüfen, ob alles stimmt. Bei seit 2002 „Lehrbeauftragter an der E. M. S., P." haben wir mal versucht zu recherchieren. Im Internet dieser E. M. S. finden wir mit dem Suchbegriff „Lehrbeauftragter" lediglich ein Ergebnis", das wie folgt dargestellt ist:

Die Webseite schließt mit dem Kommentar: „Nichts von Lehrbeauftragter an der E. M. S.."

3. Diese Art der Einbindung des Lebenslaufs in die Auseinandersetzung mit dessen Inhalt stellt ein Zitieren im Sinne des § 51 UrhG dar.

Da der Lebenslauf selber Gegenstand der Ausführungen des Antragsgegners ist und dessen Aussagen einer kritischen Würdigung unterzogen werden, steht der Zitatzweck nicht in Frage. Der gebotene Umfang ist dabei auch nicht auf das notwendige Minimum beschränkt. Zulässig ist vielmehr ein Zitieren in einem insgesamt vernünftigen und sachgerechten Umfang unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Wenn, wie hier, eine kritische Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung eines im Medienrecht tätigen Rechtsanwalts erfolgt, erscheint, wie beim Bildzitat anerkannt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 51 Rn 24 m.w.N.), die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs in der Form, in der er von dem Rechtsanwalt selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, durchaus angemessen und eine Beschränkung auf die diskutierten Passagen nicht geboten, zumal § 51 UrhG im Lichte der konkurrierenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit erweitert auslegbar ist.

Das Zitieren erfolgt in einem selbständigen Sprachwerk. Zwar sind die eigenen Ausführungen des Antragsgegners eher knapp. Gleichwohl sind die Fragestellungen, Anmerkungen und kurzen Resümees so eingebunden in die Gesamtdarstellung, dass sich insgesamt eine Strukturierung und Gedankenführung ergibt, die nach der kleinen Münze eine hinreichende Individualität im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG aufweist. Das Werk ist auch selbständig. Zwar nimmt das zitierte Werk einen großen Teil ein. Das liegt aber daran, dass dieses Gegenstand der Betrachtung des zitierenden Werks ist. In einem solchen Fall kommt es allein auf selbständigen Gedankeninhalt des zitierenden Werks an (BGH GRUR 1994, 800, 802 – Museumskatalog), ohne dass es dabei auf die Richtigkeit der Ausführungen und Wertungen des Antragsgegners und deren Qualität ankommt.

4. Damit erweist sich das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin als nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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