Spielkarten mit Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin auf einer Internetseite kann irreführende Werbung sein

02. Oktober 2008
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Eigener Leitsatz:

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. September 2008 entschieden, dass die Darstellung handelsüblicher Spielkarten mit einem unrichtigen Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin auf einer Internetseite irreführend ist. Bei einem Durchschnittsverbraucher, der an Kartenlegen und Wahrsagen glaube, könne der irreführende Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere „Macht über die Karten“ ausübe.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Pressemitteilung Nr. 24/2008 zum Urteil vom 09.09.2008

Az.: I-20 U 123/08

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. September 2008 entschieden, dass die Darstellung handelsüblicher Spielkarten mit einem unrichtigen Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin auf einer Internetseite irreführend ist. Bei einem Durchschnittsverbraucher, der an Kartenlegen und Wahrsagen glaube, könne der irreführende Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere „Macht über die Karten“ ausübe.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint, dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten, besondere „Macht über die Karten“ zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten.

Das Landgericht Wuppertal hatte mit Urteil vom 18. März 2008 einen Unterlassungsanspruch verneint. Auf die Berufung der Klägerin hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Beklagte irreführend geworben habe (§ 3, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass die Beklagte besondere „Macht über die Karten“ habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.

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