Kein Anspruch eines Professors gegenüber Universität auf Verlinkung auf eigene Veröffentlichungen

02. Oktober 2008
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Eigener Leitsatz:

Besteht an einer Universität für Professoren nach Absprache mit dem Dekan die Möglichkeit auf der universitätseigenen Homepage auf eigene Neuerscheinungen eines Professors wie Artikel, Bücher oder Aufsätze zu verlinken, liegt es immer noch im Ermessen des Dekans, gerade bei umstrittenen Veröffentlichungen, ob auf eine solche Neuerscheinung auch wirklich verlinkt wird. Eine evtl. Ablehnung einer solchen Verlinkung beschränkt einen Professor nicht in seinem uneingeschränkten Recht auf Forschungs- und Lehrfreiheit.

Verwaltungsgericht Minden

Urteil vom 28.08.2008

Az.: 2 K 1834/07

Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist ordentlicher Professor an der beklagten Fachhochschule und lehrt im Fachbereich Sozialwesen. Er betreibt die Internetzeitschrift „….de“. Seit deren Gründung vor etwa 3 ½ Jahren erfolgen seine Veröffentlichungen ausschließlich dort. Zudem nutzt er die Internetzeitschrift im Rahmen seiner Vorlesungen. Die Texte aus dem „…“ sind Hauptbestandteil der Lehrveranstaltungen. Der Kläger verwendet er sie als Publikationsorgan des Projekts „Politische Bildung“ des Fachbereichs Sozialwesen, ein im Fachbereich seit zehn Jahren genehmigtes Projekt. Seit Gründung des „…“ ist die Arbeit daran wesentlicher Bestandteil des Projekts. Die Studierenden werden angehalten, Projektarbeiten zu schreiben, die thematisch und qualitativ dort veröffentlicht werden können. Im Vorlesungsverzeichnis der Fachhochschule, Fachbereich Sozialwesen wird jedes Semester darauf hingewiesen, dass das „…“ das Organ des Projekts „Politische Bildung“ unter der Leitung des Klägers ist und dass die Mitarbeit daran Bestandteil ihrer Ausbildung ist. Auch andere Hochschullehrer veröffentlichen im „…“.

Auf der Internetseite des Fachbereichs Sozialwesen der Beklagten existiert die Rubrik „Neuerscheinungen“. Diesbezüglich können Angehörige des Fachbereichs beim Dekan anregen, dass auf eine ihrer Neuveröffentlichungen hingewiesen werden soll. Der Dekan entscheidet sodann über die Aufnahme eines solchen Hinweises. In der Rubrik „Neuerscheinungen“ erscheint dann ein kurzer Überblick verbunden mit einer Verlinkung i.d.R. auf eine weitere fachhochschulinterne Seite, auf der dann ausführlicher über den Inhalt der Veröffentlichung berichtet wird. In der Regel betrafen und betreffen die Hinweise Veröffentlichungen in Druckform. Neuveröffentlichungen des Klägers im „…“ wurden auf Anregung des Klägers an den Dekan des Fachbereichs 4 (Sozialwesen) unter der Rubrik „Neuerscheinungen“ mit kurzer Inhaltsangabe und mit Verlinkung zum Gesamttext eingestellt.

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Verkauf der …-Kirche an die … und der damit einhergehenden Kirchenbesetzung veröffentlichte der Kläger im „…“ einen Artikel mit dem Titel „Heiliger Krieg in … – Kritik einer Protestaktion und ihrer Theologie“. Wenn der Artikel über das Internet aufgerufen wird, erscheint auf der rechten Seite der Torbogen des Konzentrationslagers Auschwitz mit der zusätzlichen Aufschrift Antisemitismus. Zudem werden die Kirchenbesetzer im Artikel bezeichnet mit: „Deutsche Christen proben den heiligen Aufstand“ und „Die Presse feiert derweil diese prächtigen Rumpelstilzchen“. Zur Person … wird auf dessen Vater als angesehenen, respektablen Gestapomann hingewiesen. Er wurde zudem als Enkel der Schauspielerin … bezeichnet, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Letzteres entfernte der Kläger allerdings umgehend, nachdem er erfahren hatte, dass es nicht der Wahrheit entspricht. Auch die Bemerkung, dass … der Sohn eines Gestapomannes sei, strich er im Text, erwähnt es aber nach wie vor in einem Nachtrag. Den Besetzern schreibt der Kläger in dem Artikel eine autoritäre, konformistische Gesinnung zu.

Damalige Kirchenbesetzer erstatteten gegen den Kläger Strafanzeige, erhoben bei der Beklagten am 24.05.2007 Dienstaufsichtsbeschwerde und forderten die Rektorin der beklagten Fachhochschule sinngemäß auf, den Link auf die Internetseite mit dem entsprechenden Artikel zu unterlassen.

Die Beklage entfernte daraufhin den Internetlink von der Fachhochschulseite und teilte dem Kläger am 31.05.2007 in einer E-Mail mit, dass die Rektorin die Herausnahme des Internetlinks „….de“ verantwortlich veranlasst habe. Hintergrund sei die vorliegende Dienstaufsichtsbeschwerde. Die vom Kläger gegen die Bürgerinitiative „…-Kirche“ erhobenen Vorwürfe seien ggfs. strafrechtlich relevant, so dass zu verhindern gewesen sei, dass diese Darstellungen von der Hochschulseite weiterhin erreichbar seien. Ein sofortiges Handeln sei für erforderlich angesehen worden, um Schaden von der Hochschule abzuwenden.

Im Westfalenblatt erschien im Zusammenhang mit Vorstehendem ein Artikel mit dem Titel „Juden besuchen Kirchenbesetzer“ Untertitel „Strafanzeige gegen FH- Professor“. Dort wird u.a. ausgeführt: „Der Professor für Soziologie hatte unter dem Titel „Heiliger Krieg in …“ Schmähartikel ins Internet gestellt, in denen Verbindungen zur NS-Ideologie hergestellt wurden. Rektorin Prof. Dr. … ließ den Link, der auf der FH-Homepage zum Artikel führt, inzwischen entfernen, weil – so … von der FH-Pressestelle – es sich um „eine private Angelegenheit“ handelt, die nicht in Zusammenhang mit der Fachhochschule … steht und mit der man auch „nicht in Verbindung gebracht werden möchte“. … beklagt derweil den „Akt der Zensur“ und hat seine als wissenschaftlicher Beitrag verbrämten Beschimpfungen erneut verlinkt“.

Das Strafverfahren wurde am 31.05.2007 hinsichtlich des Verdachts der Beleidigung mit der Begründung eingestellt, die Erhebung der öffentlichen Klage liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Anzeigenerstatter wurden insoweit auf den Privatklageweg verwiesen. Hinsichtlich der weiterhin angezeigten Nötigung wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Generalstaatsanwalt beim OLG Hamm am 23.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Internetlink unverzüglich wieder zu schalten.

Unter dem 27.06.2007 teilte die Rektorin der beklagten Fachhochschule dem Kläger mit, dass der bislang gegebene Link „….de“ vorläufig nicht in die Hochschulinternetseite aufgenommen werde. Der bisher geduldete Link werde nach eigener Sachprüfung wegen des Artikels „Heiliger Krieg in … – Kritik einer Protestaktion und ihrer Theologie“ herausgenommen. Der Artikel enthalte Beschimpfungen, bei denen sie es im Interesse der Hochschule für nicht vertretbar halte, dass eine Verbindung zur Hochschule bestehe. Die Prüfung und Klärung obliege zunächst der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbarkeit. Nach der Rechtsprechung sei unbestritten, dass die Hochschule, sofern sie auf rechtswidrige Inhalte verlinke – diese zu löschen habe. Aber auch sofern keine Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte stattfinde, stehe es der Hochschule frei, eine Verlinkung auf private Homepages zu dulden. Das Zulassen einer Verlinkung auf eine private Homepage gehöre nicht zum grundrechtlich geschützten Bereich von Art. 5 Abs. 3, 3 GG. Es liege keine Ungleichbehandlung mit anderen Lehrenden vor.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20.08.2008 forderte der Kläger, den Internetlink ebenso wie die gelöschten Hinweise auf das „…“ auf der Startseite des Fachbereichs Sozialwesen unter „Neuveröffentlichungen“ wieder herzustellen. Auch wurde die Möglichkeit gefordert, neue Texte in das Campusforum einzustellen.

Unter dem 23.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger nochmals mit, dass im Artikel „Heiliger Krieg in … – Kritik einer Protestaktion und ihrer Theologie“ herabwürdigende Äußerungen enthalten seien. Beschimpfungen dieser Art könne der Kläger als Privatmann äußern. Für die Hochschul-Internetseite würden keine Links, die Anfeindungen dieser Art enthielten, geduldet. Es bleibe daher bei der getroffenen Entscheidung. Es ginge nicht um Artikel jedweder Art, sondern um den Artikel „Heiliger Krieg in … – Kritik einer Protestaktion und ihrer Theologie“.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde mit Schreiben der Beklagten vom 24.09.2007 zurückgewiesen.

Bereits am 05.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er werde durch die Herausnahme des Internetlinks in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 3 GG verletzt. Die Homepage existiere seit Jahren und sei dem Rektorat und den Kollegen der Fachhochschule bekannt. Er betreibe die Internetseite nicht privat, sondern sie sei Gegenstand seiner Forschung und Lehre. Für einige im „…“ veröffentlichte Publikationen habe er sogar Forschungsfreisemester erhalten. Z.T. habe die Beklagte die diesen Publikationen zugrunde liegenden Untersuchungen finanziell unterstützt. Außerdem erhalte er zur Unterstützung der Herausgabe des „…“ zusätzliche Hilfskraftstunden. Der angegriffene Aufsatz sei selbst im Rahmen der Projektarbeit an der Fachhochschule gefertigt worden. Selbst wenn die Beklagte den Link bisher nur geduldet hätte, habe sie damit einen Rechtsschein gesetzt. Er wolle den Server der Fachhochschule nicht mehr nutzen, da es in der Vergangenheit schwerwiegende technische Probleme gegeben habe. So sei der Server in den letzten Jahren immer mal wieder für zwei Tage ausgefallen. Ferner seien wegen einer technischen Panne im Jahre 2002 Forschungsergebnisse, die er in den Jahren 2000 bis 2002 zusammengetragen habe, verloren gegangen. Außerdem hätte das Computerzentrum des Fachbereichs die Einrichtung der Internetseite nicht leisten können. Anderen Kollegen sei es unbenommen, auf der offiziellen Seite der Beklagten ihre Internetlinks mit Verweisen und Texten einzustellen.

Die Beklagte habe vor der Entfernung des Links keine Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommen und ihn – den Kläger – auch nicht angehört. Die Herausnahme des Links in Verbindung mit den Äußerungen der Beklagen im Schreiben vom 27.06.2007 sei als staatliche Zensur zu werten, für die eine Rechtsgrundlage fehle.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde der Kirchenbesetzer sei zudem mit einer Hetzkampagne gegen den Kläger in der örtlichen Presse (NW, Westfalenblatt) verbunden gewesen. Hier sei der Artikel als Hetz- und Schmähartikel bezeichnet worden. Außerdem seien nachweislich falsche Behauptungen aufgestellt worden, die die Pressestelle der Fachhochschule nicht zurückgewiesen habe. Sie habe die ehrverletzende Herabsetzung des Klägers noch unterstützt, indem sie der Presse gegenüber bekannt gegeben habe, sie wolle mit dem „Schmähartikel“ und wissenschaftlich verbrämten „Beschimpfung“ nichts zu tun haben und sie habe deshalb den Link auf die Publikation gelöscht. Dem Ruf des Klägers und dem Ruf der Beklagten sei durch diese massive Pressekampagne zugunsten der Kirchenbesetzer in der Öffentlichkeit beträchtlicher Schaden zugefügt worden. Durch die Länge des Verfahrens entstehe der Eindruck, die Zensur sei zu Recht geschehen. Die Leserzahl seiner Artikel, die Zahl seiner Studenten sowie die Zahl anderer wissenschaftlicher Mitarbeiter seien dadurch nachweislich gesunken. Es sei der Eindruck entstanden, dass es sich bei der Homepage „…“ um ein rechtswidriges, Straftatbestände umfassendes Gebilde handeln würde.

Eingriffe in die wissenschaftliche Tätigkeit hätten durch die Beklagte bei ihm in den letzten Jahren mehrfach stattgefunden. Es erscheine daher so, als hätte die Beklagte nur auf eine Gelegenheit gewartet, um den Internetlink herauszunehmen.

Es gehe ihm letztlich auch nicht darum, dass die Beklagte einen Link auf die Internetseite „…“ insgesamt setze, sondern darum, dass seine wissenschaftlichen Neuveröffentlichungen auf der Seite des Fachbereichs Sozialwesen unter der Rubrik „Neuerscheinungen“ aus dem Fachbereich angezeigt würden. Hier stellten auch Kollegen ihre wissenschaftlichen Publikationen ein, wie z.B. Diplomarbeiten oder anderweitige Arbeiten in Form von Aufsätzen oder Ähnlichem. Mit der Herausnahme des Internetlinks seien auch die Ankündigungen zu seinen fachspezifischen Arbeiten, Aufsätzen etc. unter dieser Rubrik herausgenommen worden. Bisher seien keinerlei Neuveröffentlichungen mehr eingestellt worden, obwohl die Strafanzeige haltlos geblieben sei und die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen worden sei. Die Beklagte habe sich – auch nachdem offiziell festgestellt worden sei, dass die Vorwürfe unberechtigt erfolgt seien – nicht bei ihm entschuldigt und die Texte auch nicht wieder eingestellt. Nachdem die Beklagte die Maßnahme selbst als vorläufig bezeichnet habe, habe der Kläger davon ausgehen können, dass eine Wiedereinstellung nach Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde erfolge.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den auf der Startseite des Fachbereichs Sozialwesen (unter „Neuerscheinungen“) herausgenommenen Internetlink „….de“ wiederherzustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Herausnahme des Internetlinks aus der Startseite des Fachbereichs Sozialwesen rechtswidrig ist.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 hat der Kläger seinen Hauptantrag dahingehend präzisiert, die Beklagte zu verurteilen, den auf der Startseite des Fachbereichs Sozialwesen (unter „Neuerscheinungen“) herausgenommenen Internetlink „….de“ wiederherzustellen und den Aufsatz „Heiliger Krieg in … -Kritik einer Protestaktion und ihrer Theologie“ vom 01.05.2007 sowie zukünftige Neuveröffentlichungen des Klägers unter dem Fachbereich 4, Sozialwesen, unter der Spalte – Neuerscheinungen – wieder einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2008 hat der Kläger beantragt:

„1. der Beklagten aufzugeben, die Rücknahme aller von der Fachhochschule gegen den Kläger und die Internetzeitschrift verhängten Sanktionen, d.h. insbesondere sofortige Wiedereinstellung der Bekanntgabe der seinerzeitigen Neuveröffentlichung „heiliger Krieg…“ mit einer den Sachverhalt klarstellenden Kommentierung durch den Dekan des Fachbereichs zu erwirken, a.die sofortige Bekanntmachung aller in der Zwischenzeit herausgegebenen Neuveröffentlichungen auf der Seite des FB Sozialwesens zu veranlassen,

b.die öffentliche Rücknahme der Presseerklärung und öffentliche Entschuldigung des Rektorats bzw. Wiederherstellung des wissenschaftlichen Renommees des Klägers durch Richtigstellung der Behauptung, die Artikel auf der Seite missbrauchten die Wissenschaft für private Schmutzkampagnen (sinngemäß) und öffentliche Anerkennung der Qualität der Internetzeitschrift für kritische Theorie der Gesellschaft als im politischen Sinne anwendungsorientiertes, wissenschaftliches Publikationsorgan zu veranlassen,

c.Schadensersatz für die der Forschung und Weiterentwicklung der Zeitschrift der Zeitschrift verloren gegangenen Zeit in zeitlicher in (geringfügiger) materieller Hinsicht zu zahlen, dessen Höhe nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen ist.

2. Als Ersatz für den eingetretenen Schaden wird das Deputat vom jetzigen Sommersemester zwei Jahre lang (vier Semester) auf vier Stunden erhöht. Davon gehen mindestens zwei auf Kosten des Rektorats.

3.Wegen des Verlustes an Lesern infolge der rechtswidrigen Aktion der FH-Leitung, dass diese 1.500 EUR dafür zahlt, dass der Kläger durch Anzeigen in einer oder zwei Fachzeitschriften das „…“ wieder neu in Erinnerung bringen kann.“

Mit Schriftsatz vom 28.04.2008 hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger zukünftig veröffentlichten Texte als kurzen Abriss unter der Rubrik „Neuveröffentlichungen“ einzustellen mit dem Hinweis auf das „…“, hilfsweise festzustellen, dass die Herausnahme der Publikationen/Neuveröffentlichungen des Klägers unter der Rubrik „Neuveröffentlichungen“ rechtswidrig waren und der Kläger in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2008 hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das … „Kritische Theorie“ und „applied critical theorie“ auf hohem wissenschaftlichem Niveau betrieben wird.

Mit Schriftsatz vom 26.08.2008 hat der Kläger sinngemäß die früheren Anträge zurückgenommen,

soweit sie über das, was nunmehr beantragt wird, hinausgehen.

Er hat im Schriftsatz vom 26.08.2008 und zunächst in der mündlichen Verhandlung zusätzlich noch beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte sich dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht hat. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

1. die wissenschaftlichen Neuveröffentlichungen des Klägers auf der Seite des Fachbereichs Sozialwesen (….de) der Beklagten unter der Rubrik -Neuveröffentlichungen- bekannt zu geben wie die aller anderen Kolleginnen und Kollegen. Die wissenschaftlichen Neuveröffentlichungen, die seit Rechtshängigkeit entstanden sind, müssen zusammen mit dem Aufsatz „Heiliger Krieg in …“ nachträglich unter der Rubrik „Neuveröffentlichung“ eingestellt werden. Es bleibt der Beklagten hierbei überlassen, wie der Publikationsnachweis geführt wird oder diese Entscheidung, wie der Publikationsnachweis geführt wird, wird in das Ermessen des Gerichts gestellt,

2. in einer Pressekonferenz den Kläger öffentlich zu rehabilitieren und klarzustellen,

a. dass die Dienstaufsichtsbeschwerde erfolglos war,

b. die Beschwerde der Besetzer anders als von der Fachhochschule befürchtet, keine strafrechtliche Relevanz hatte,

c. dass schon lange kein Grund mehr besteht, dass die wissenschaftlichen Neuveröffentlichungen des Klägers von der Hochschule nicht erreichbar sind,

d. dass durch seine Veröffentlichungen der Beklagten kein Schaden zugefügt worden ist,

hilfsweise festzustellen,

dass die Nichtwiedereinsetzung des Textes „Heiliger Krieg in … “ nach seiner „vorläufigen“ Herausnahme, sowie das Unterlassen der Bekanntgabe aller nachfolgenden Veröffentlichungen des Klägers aus dem Fachbereich Sozialwesen auf der Seite – Neuveröffentlichungen – rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten aus Art. 3 GG, Art. 5 GG und Art. 2 GG verletzt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, es liege bereits keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Es fehle zudem am Rechtsschutzbedürfnis und an der Möglichkeit eines Klageanspruchs, weswegen die Klage schon unzulässig sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Es gebe keine Anspruchsgrundlage. Soweit der Kläger sich auf Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 3 GG berufe, bestünden bereits Zweifel, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG eröffnet sei. Der Artikel des Klägers „Heiliger Krieg in …“ sei höchstens als Meinungsäußerung, nicht aber als wissenschaftliche Veröffentlichung anzusehen. Der Kläger verfüge über eine Grundausstattung, die es ihm ermögliche, seiner Forschungs- und Lehrfreiheit uneingeschränkt nachzugehen. Dazu gehöre nicht ein Anspruch auf Verlinkung zu privaten Internetseiten. In der Rubrik Neuerscheinungen treffe die Beklagte eine Auswahl und sei in ihrer Entscheidung frei, welche Neuveröffentlichungen auf dem vergleichsweise geringen Platz berücksichtigt würden. Es werde im Übrigen nur noch auf eigene Internetseiten der Beklagten verlinkt, die wiederum lediglich eine kurze Beschreibung der neuen Veröffentlichung enthalten würden. Es erfolge in keinem Fall ein Verweis auf die Neuerscheinung selbst, die im Volltext abzurufen wäre, sondern ein Hinweis über die Verfügbarkeit und die Bezugsquellen der Veröffentlichung sowie teilweise eine kurze Inhaltsangabe oder Zusammenfassung. Sinn sei es nicht, einen direkten Zugriff auf die Inhalte zu ermöglichen, sondern lediglich einen Hinweis auf das entsprechende Material zu geben. Bei den übrigen Neuveröffentlichungen handele es sich zudem um Veröffentlichungen im eigentlichen Sinne, d.h. Buchveröffentlichungen in Verlagen. Zudem sei der Artikel des Klägers „Heiliger Krieg in …“ die einzige Veröffentlichung, bei der es zu erheblichen Protesten und möglicherweise berechtigten Beschwerden gekommen sei. Die Beklagte habe sich aus Haftungsgesichtspunkten entschieden, im Zweifelsfall zunächst einen Hinweis auf umstrittene Veröffentlichungen zu unterlassen. Die Beklagte könne sich darauf beschränken, nur Verweise auf Seiten aufzunehmen, die sie selbst auch kontrollieren und verwalten könne, damit ein derartiges Verhalten unterbunden werde. Es könne sein, dass der Kläger verlangen könne, ihm überhaupt eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der er seine Veröffentlichungen einstellen könne. Dies sei allerdings gegeben.

Bei den eigenen Internetseiten sei die Beklagte in der Lage, auf die Mitteilung von Rechtsverletzungen umgehend zu reagieren und insbesondere bei begründeten Verdachtsfällen entsprechende Einträge umgehend zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu entfernen. Um das Haftungsrisiko nicht noch weiter auszudehnen, habe sich die Beklagte entschlossen, unter dem Bereich Neuerscheinungen wie bei anderen Rubriken keine externen Hyperlinks zuzulassen. Jedem Hochschulangehörigen stehe es frei, die Aufnahme eigener Veröffentlichungen auf der Homepage der Beklagten anzuregen. Diese erstelle bei positiver Entscheidung über die Aufnahme eine entsprechende Hinweisseite ohne externe Verlinkung.

Der Kläger sei der Einzige, der eine Berücksichtigung von Internetquellen aus einer privaten Homepage auf der offiziellen Startseite der Fachhochschule begehre. Eine Notwendigkeit hierzu bestehe nicht, da auch ohne Verlinkung das Angebot des Klägers jederzeit abrufbar sei.

Die Fachhochschule werde sich nicht verpflichten, alle neuen Artikel auf der privaten Homepage des Klägers jeweils unter der Rubrik „Neuerscheinungen“ zu berücksichtigen. Dann würde der Beklagten die redaktionelle Freiheit genommen, zu entscheiden, auf welche Neuveröffentlichungen sie verweise und worauf nicht. Die Rubrik „Neuerscheinungen“ büße auch ihren Wert ein, wenn die Besucher der Homepage aufgrund der Vielzahl der Einträge das Interesse daran verlören, nach aktuellen (Buch) Veröffentlichungen zu suchen. Die Beklagte schließe es nicht aus, im Einzelfall auf Vorschlag des Klägers auf einzelne Artikel zu verweisen, selbst wenn diese nur im Internet veröffentlicht seien. Eine Verpflichtung bzw. ein Automatismus werde allerdings nicht akzeptiert. Internetveröffentlichungen hätten eine andere Qualität, als Buchveröffentlichungen. Letztere bedürften eher einer Förderung, da sie auch mit anderen finanziellen Kosten verbunden seien. Internetquellen könnten auch mit Suchmaschinen frei gefunden werden. Damit bedürfe es auch nicht unbedingt eines Hinweises auf der Homepage der Beklagten. Die Entscheidung über die Aufnahme innerhalb des Fachbereichs Sozialwesens treffe der Dekan.

Die Beklagte habe nie geäußert, dass es sich bei der Homepage des Klägers um ein rechtswidriges, Straftatbestände umfassendes Gebilde handele. Einen Anlass zur Gegendarstellung oder Richtigstellung gebe es nicht.

Mit Beschluss vom 27.11.2007 hat die Kammer gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei.

Am 14.02.2008 hat die Kammer einen Erörterungstermin durchgeführt. Hier hat der für den Internetauftritt der Beklagten verantwortliche Dezernent ausgeführt, es finde im Zusammenhang mit der Rubrik Neuerscheinungen keine Verlinkung auf externe Quellen statt. Die Hochschullehrer hätten die Möglichkeit, eine eigene Hochschulseite auf dem fachhochschulinternen Server zu betreiben. Dort könnten die Lehrenden auch ihre Aufsätze einstellen. Im Wintersemester 2007/2008 habe das Rektorat eine Richtlinie zur Verlinkung erlassen. Danach werde auf persönliche Seiten außerhalb des Servers nur verlinkt, wenn sich darin von der Fachhochschule distanziert werde.

In einer dienstlichen Stellungnahme vom 17.03.2008 hat die Mitarbeiterin der Pressestelle der Beklagten, Frau …, ausgeführt, sie habe gegenüber dem Westfalenblatt keine Aussage gemacht über den Kläger im Zusammenhang mit der Besetzung der …-Kirche, über den vom Kläger verfassten Aufsatz, über die gegen den Kläger gerichtete Strafanzeige und über die gegen den Kläger gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde. Eine Aussage sei lediglich zu der veranlassten Entfernung des Links erfolgt mit der Begründung wie sie im Westfalenblatt nachzulesen sei.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe seit der Herausnahme des Links zum „…“ keine weitere Anregung an den Dekan gerichtet, eine seiner Veröffentlichungen unter der Rubrik „Neuerscheinungen“ bekannt zu geben. Mit Blick auf die Herausnahme habe er davon ausgehen können, dass eine solche Anregung ohnehin erfolglos sein würde.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Anregung auf Berücksichtigung einer Neuveröffentlichung wird das Dekanat unabhängig von der Person des Einreichenden prüfen, ob diese unter der Rubrik Neuerscheinungen bekannt gegeben wird.

Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zwei Schriftsätze per E-Mail eingereicht. In diesen hat er das Nichterscheinen des Dekans und die Verhandlungsführung des Gerichts kritisiert sowie als Anlage die E-Mail des Dekans überreicht, die dieser dem Kläger nach der Herausnahme des Artikels und des Links zum „…“ durch die Rektorin übersandt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf Anfrage der Kammer fernmündlich erklärt, dass ein Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin nicht gestellt werden sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 26.08.2008 und in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich des Hilfsantrags keinen Erfolg.

Die mit dem Hauptantrag zu 1. erhobene allgemeine Leistungsklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anrufung des Gerichts ist zur Wahrung seiner Rechte nicht (mehr) erforderlich, weil es der Kläger versäumt hat, hinsichtlich der seit Herausnahme des Verweises mit Verlinkung zu dem Aufsatz „Heiliger Krieg in …“ vorgenommenen Veröffentlichungen eine Anregung an den Dekan des Fachbereichs Sozialwesens auf Einstellung eines entsprechenden Hinweises in die Rubrik „Neuerscheinungen“ zu richten, und nicht erkennbar ist, dass ein solches Begehren aussichtslos wäre. Der Dekan des Fachbereichs Sozialwesen ist für die Entscheidung zuständig, welche Neuveröffentlichung auf der Internetseite des Fachbereichs eingestellt wird. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem zugesagt, das Dekanat des Fachbereichs werde bei einer Anregung auf Neuveröffentlichung unabhängig von der Person des Einreichenden prüfen, ob diese unter der Rubrik „Neuerscheinungen“ bekannt gegeben werde. Damit hat die Beklagte klargestellt, dass der Kläger hinsichtlich der Neuveröffentlichungen genauso behandelt werde wie alle anderen seiner Kollegen auch.

Sollte der Kläger ein darüber hinausgehendes Begehren verfolgen, wäre die hier erhobene allgemeine Leistungsklage insoweit auch unbegründet. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) in Betracht.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt dem in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen. Aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG erwächst dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung erst ermöglichen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2007 – 15 B 2574/06 -; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 ff.

Aus dem Teilhaberecht folgt jedoch nicht, dass der Wissenschaftler einen Anspruch darauf hätte, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält.

Vgl. OVG NRW, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977 – VII C 49.74 -, NJW 1978, 842.

Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten bleiben müsse. Sicher gestellt werden muss bei Universitätsprofessoren lediglich eine Mindestausstattung, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben.

Vgl. OVG NRW, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.07.1980 – 1 BvR 1472/78 -, BVerfG 54, 363 ff, Urteil vom 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 ff;

Soweit es, wie im vorliegenden Falle, erkennbar nicht um die zuvor beschriebene Mindestausstattung eines Hochschullehrers geht, kann Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 GG allenfalls zu einer – gleichen oder angemessenen – Teilhabe an den vorhandenen Ressourcen berechtigen.

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 14.06.1974 – V A 685/73 – .

Für den Kläger folgt daraus nicht das Recht, etwas über das hinaus zu beanspruchen, was anderen Fachbereichsangehörigen zur Verfügung steht.

Hinsichtlich des Hauptantrages zu 2. ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf öffentliche Rehabilitierung im Rahmen einer Pressekonferenz durch die Beklagte mit den vom Kläger begehrten Aussagen. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur der gewohnheitsrechtlich anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch, der auf die Beseitigung rechtswidriger Folgen hoheitlichen Verhaltens gerichtet ist, in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass durch hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der noch anhält. Er ist gerichtet auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Im vorliegenden Falle scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits deshalb aus, weil die Beklagte nicht durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Klägers verletzt hat. Sie hat sich nach Überzeugung der Kammer der Presse gegenüber nicht in dem vom Kläger behaupteten Umfang geäußert. Eine Verletzungshandlung liegt nicht vor. Dass die Beklagte in der Öffentlichkeit Aussagen getätigt hätte, die einen Widerruf oder einer Richtigstellung der unter 2. Buchst. b. bis d. geforderten Art rechtfertigten, ist bereits aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich. Sowohl aus der dienstlichen Äußerung der Mitarbeiterin der Pressestelle Frau … vom 17.03.2008 als auch aus dem vom Kläger vorgelegten Artikel der Zeitung „Westfalenblatt“ selbst ergibt sich, dass die Beklagte lediglich angegeben hat, die Rektorin habe den Link, der auf der FH-Homepage zum Artikel führe, inzwischen entfernen lassen, da es sich dabei um eine private Angelegenheit handele, die nicht im Zusammenhang mit der Fachhochschule stehe und mit der man auch nicht in Verbindung gebracht werden möchte. Allein durch diese Distanzierung von dem Artikel des Klägers hat die Beklagte schon nichts veranlasst, was zu den weiteren Darstellungen in der Presse geführt hat. Die Ausführungen des Westfalenblattes sind offensichtlich eigene Wertungen des Journalisten („Schmähartikel“, „seine als wissenschaftlicher Beitrag verbrämten Beschimpfungen“) oder aber Informationen, die die Mitglieder der Bürgerinitiative …-Kirche an die Presse gegeben haben („Deshalb haben … und Initiativen-Mitglied … Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt“).

Da die Hauptanträge erfolglos bleiben, war auch über den Hilfsantrag zu entscheiden. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt für das nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemachte Begehren bereits das besondere Feststellungsinteresse.

Die Umstände, aus denen sich ein Feststellungsinteresse ergeben könnte, sind vom Kläger so substantiiert vorzutragen, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für den Kläger hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1976, a.a.O.; Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 267.

Das vom Kläger allein geltend gemachte Interesse einer Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Diese setzt insbesondere voraus, dass in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 – 7 B 43.89 -, Buch-holz 11 Art. 2 GG Nr. 59.

Dass sich hier in absehbarer Zeit ein im Wesentlichen gleichartiger Vorfall ereignen könnte, ist aber nicht zu erwarten. Der Kläger hat nämlich ausdrücklich erklärt, er begehre für die Zukunft keine Verlinkung mehr von der Seite des Fachbereichs zu der von ihm publizierten Internetzeitschrift. Gerade diese bestehende Verlinkung – auf die der Kläger auch lange Zeit selbst bestand – war jedoch ein wesentlicher Grund für die Entscheidungen der Beklagtenseite.

Nach alledem geben auch die vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung eingereichten E-Mails keinen Anlass, die mündliche Verhandlung zu vertagen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO) oder wieder zu eröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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