Kennzeichnung von Fernsehdauerwerbesendungen mit „Promotion“ unzureichend

21. Oktober 2008
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Eigener Leitsatz:

Die Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" ist unzureichend und verdeutlicht nicht unmittelbar den Werbecharakter. Solche Anglizismen bedürfen einer Übersetzung, sind deshalb nicht unmissverständlich und leicht erfassbar, was aber nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Fall sein muss.<br/><br/>

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Pressemitteilung 22/08 zum Beschluss vom 09.09.2008

Az.: OVG 11 S 51.08

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg hat mit Beschluss vom 9. September 2008 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass eine Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" nicht den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages entspricht. Kernpunkt des Streits war die Frage, in welcher Weise die Kennzeichnung während des gesamten Verlaufs der Dauerwerbesendung zu erfolgen hat. Dies sei, so der Senat, unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen, der darin liege, auch demjenigen Zuschauer, der sich erst während des Verlaufs der Sendung in das das Programm einschalte, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen. Während Fernsehwerbespots aufgrund ihrer geringen Dauer alsbald ihre Werbebotschaft offenbaren würden, sei dies bei u.U. redaktionelle Teile enthaltenden Dauerwerbesendungen nicht zwingend. Deshalb sei eine Kennzeichnung zu verlangen, die den Werbecharakter nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich auch leicht erfassbar und damit unmittelbar erschließe. Insoweit sei die von der Landesmedienanstalt geforderte deutschsprachige Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung" dem englischsprachigen Begriff "Promotion" überlegen, weil Letzterer, mögen Anglizismen auch allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet sein, zunächst der Übersetzung bedürfe. Das Oberverwaltungsgericht hat damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2008 (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 20/2008) bestätigt.

Beschluss vom 9. September 2008 – OVG 11 S 51.08

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