Internet-System-Vertrag mit Vorleistungspflicht zulässig

28. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Die AGB-Klausel in einem Internet-System-Vertrag mit der Vereinbarung einer jährlichen Vorleistungspflicht des Kunden ist zulässig, da die Interessen des Anbieters nicht einseitig im Vordergrund stehen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen, Zurverfügungstellung einer Wunschdomain und Beratung zur Erstellung einer Internetpräsenz, liegt unmittelbar nach Vertragsschluss und ist nur mit Hilfe des Kunden zu erbringen. Dessen Interessen werden durch diese Möglichkeit der Einflussnahme optimal gewahrt.

In einer zuvor ergangenen Entscheidung eines anderen Senats des LG Düsseldorf ist die Vorleistungspflicht im Internet-System-Vertrag als unzulässig bewertet worden (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2009, Az.: 21 S 53/08).

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 09.09.2009

Az.: 22 S 28/09

Tenor:     

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 25 C 8827/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.484,57 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.699,54 € seit dem 16.10.2006, sowie aus 1.785,00 € seit dem 16.09.2007 sowie vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten von 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 04.05.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Gründe

I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
    
II.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren im Urkundenprozess weiter und beantragt die Verurteilung des Beklagten unter Vorbehalt zur Zahlung in Höhe von 3.832,74 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
    
III.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
    
Die Klägerin rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klage mangels Bestimmtheit des Leistungsumfangs aus den vorgelegten Urkunden im Urkundenprozess unstatthaft sei. Gemäß dem Internet-System-Vertrag sei Leistungsumfang das Paket Premium und zwei Editorsysteme. Das Leistungspaket Premium ergebe sich aus der mit der Klage vorgelegten Leistungsbeschreibung, die der Beklagte auch bei Vertragsschluss erhalten habe. Soweit er dies bestreite, stehe dem entgegen, dass es in dem Internet-System-Vertrag heiße: "Eine genaue Leistungsbeschreibung wurde dem Partnerunternehmen ausgehändigt." Die weitere Leistung "+ 2 Editorsysteme", für die es keine Leistungsbeschreibung gebe, sei aus sich heraus verständlich. Es handele sich nicht um einen Sammelbegriff, vielmehr handele es sich um ein System zum Editieren. Der Begriff "editieren" habe Einzug in die deutsche Sprache gehalten und sei auch im Duden zu finden. Ein Editorsystem sei im Bereich des Internets ein Programm, das die gemeinschaftliche Erstellung und Bearbeitung des Inhalts von Text- und Multimediadokumenten ermögliche und organisiere. Da es sich vorliegend um die Erstellung einer Internetpräsenz handele, sei aufgrund der Bezeichnung "+ 2 Editorsysteme" klar, dass nur die Daten von zwei Seiten der zuvor zu erstellenden Webseite gemeint seien. Durch das "+" zwischen dem Wort "Premium" und "2 Editorsysteme" komme eindeutig zum Ausdruck, dass das Leistungspaket der zwei Editorsysteme in Ergänzung zu dem Paket Premium stehe und auf diesem aufbaue.
    
IV.
Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
    
1. Die Klage ist zulässig und in der gewählten Prozessart statthaft.
    
Eine Klage im Urkundenprozess ist gemäß § 592 ZPO statthaft, wenn die Klägerin sämtliche zur Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen kann.
    
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrag, den sie im Original vorgelegt hat. Die Vergütungspflicht des Beklagten ist darin hinreichend bestimmt und umfasst Abschlusskosten in Höhe von 99,00 € sowie einen monatlichen Betrag in Höhe von 145,00 €, wobei die Vertragslaufzeit drei Jahre beträgt.
    
Da der Anspruch der Klägerin auf Zahlung gerichtet ist, kommt es entgegen der Ansicht des Amtsgericht für die anspruchsbegründenden Tatsachen bei der Frage der Statthaftigkeit der Klage nicht auf die Bestimmtheit der Leistungspflicht der Klägerin an, da diese nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört. Abgesehen davon ist die Leistungspflicht der Klägerin bestimmt ( dazu im Einzelnen unter 2 a).
    
Die Fälligkeit der Leistung des Beklagten ergibt sich ebenfalls aus dem Internet-System-Vertrag, da dort in § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, dass das Entgelt im Voraus 30 Tage nach Vertragsabschluss bzw. die Folgeentgelte an dem Tag des Vertragsabschlusses entsprechenden Tages des Folgejahres im Voraus zu entrichten sind.
    
Für den Einwand des Beklagten der Rechtsmissbräuchlichkeit des Urkundenverfahrens gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es steht der Klägerin frei, die gesetzlich zulässigen Klagen zu erheben. Die Rechte des Beklagten werden dadurch nicht beeinträchtigt, da er diese im Nachverfahren geltend machen kann.
    
2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht unter dem Vorbehalt der Rechte des Beklagten im Nachverfahren ein Anspruch auf Zahlung in Höhe 3.484,54 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 192,90 € und Zinsen zu.
    
a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.639,84 €. Dieser ergibt sich aus dem Internet-System-Vertrag. Für das erste Jahr besteht ein Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt in Höhe von 1.854,84 € und für das zweite Jahr in Höhe von 1.785,00 €.
    
Der Internet-System-Vertrag ist nicht mangels Bestimmtheit der gegenseitigen Leistungen unwirksam. Denn die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen sind hinreichend bestimmt. Die Leistung "Premium" ergibt sich aus der "Leistungsbeschreibung €uroweb Premium". Soweit der Beklagte einwendet, dass er diese nicht bei Vertragsabschluss erhalten habe, steht dem der vom Beklagten unterschriebene Zinssatz im Vertrag "Eine genaue Leistungsbeschreibung wurde dem Partnerunternehmen ausgehändigt" entgegen. Daraus folgt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde, so dass davon auszugehen ist, dass die Leistungsbeschreibung Premium dem Beklagten bei Vertragsabschluss übergeben wurde. Der Beklagte müsste Tatsachen vortragen und beweisen, die diese Annahme erschüttern. Dies ist ihm nicht mit dem im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich, § 598 ZPO. Die Leistungspflicht "+ 2 Editorsysteme" ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Insofern ist der Klägerin zuzugeben, dass darunter nach allgemeinem Verständnis zwei Systeme zum Editieren zu verstehen sind. Vom Wortlaut her ist diese Bestimmung des Leistungsumfangs nicht unklar. Was der Beklagte selbst bei Vertragsschluss unter dem Wort Editorsystem abweichend von der dargelegten Meinung der Klägerin verstanden haben will, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungserwiderung lediglich mit der Argumentation der Klägerin auseinander, inwiefern sich das Wort aus der englischen oder deutschen Sprache herleiten lasse. Sofern er davon ausgegangen ist, dass er 80 Seiten editieren könne, und dies Vertragsinhalt geworden sei, ist dies keine Frage der Wirksamkeit des Vertrages, sondern eine Frage der mündlichen Vereinbarung zum Leistungsumfang. Diesen Einwand kann er jedoch nicht mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen, § 598 ZPO.
    
Dieser auf die feste Dauer von drei Jahren abgeschlossene Vertrag ist nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 15.03.2007 bzw. vom 09.05.2007 durch Kündigung seiner Prozessbevollmächtigten beendet worden. Eine ordentliche Kündigung war nicht möglich, da diese wirksam über § 2 Abs. 2 AGB i. V. m. der Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ausgeschlossen worden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 24.03.2006, Az.: 22 S 309/05). Für eine außerordentliche Kündigung ist der behauptete Kündigungsgrund (falsche Zusicherung zur Anzahl der Seiten und der Schnittstelle zum System der vom Beklagten genutzten Software Immostar der Fa. CLS) von dem Beklagten nicht mit dem im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln zu beweisen, § 598 ZPO. Das gleiche gilt für die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Auf die behauptete Namensrechtsverletzung durch unberechtigte Anmeldung einer Domain wurden die vom Beklagten am 15.03.2007 und von seinen Prozessbevollmächtigten am 09.05.2007 erklärten fristlosen Kündigungen nicht gestützt.
    
Der Anspruch ist auch fällig. Die Fälligkeit ist zum einen deshalb zu bejahen, weil inzwischen wegen Zeitablaufs keine Vorleistung des Beklagten mehr gegeben ist. Die Klägerin verlangt Entgelte vom 15.09.2006 bis zum 14.09.2008.
    
Darüber hinaus ist auch die Vorleistungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 der auf der Rückseite des Internet-System-Vertrages abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart. Ausweislich des Urteils der erkennenden Kammer vom 02.12.2005, Az.: 22 S 115/05, ist die streitgegenständliche Klausel wirksam. Wie in diesem Urteil bereits ausgeführt, hält die streitige Vorleistungsklausel der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 BGB stand. Das genannte Urteil beruht auf folgenden Erwägungen, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind:
    
Nach der einhelligen Rechtsprechung ist eine Klausel, die abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 100, 157 ff.). Gegenstand des in Rede stehenden Internet-System-Vertrages ist die Vermietung einer Internetpräsenz des Typs "Euroweb Premium" sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen, wie die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen auf den Server der Klägerin. Es handelt sich somit um eine Vertragsgestaltung, die sowohl durch mietvertragliche als auch durch dienst- und werkvertragliche Elemente gekennzeichnet ist. In dem hier zu entscheidenden Fall lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB nicht feststellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift dann vor, wenn der Verwender der Klausel einseitig seine eigenen Interessen durchsetzt, ohne die Belange seines Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1997, 193 mit weiteren Nachweisen). Die in Rede stehende Vertragsklausel stellt die Interessen der Klägerin nicht einseitig in den Vordergrund. Die wirtschaftlichen Nachteile und Risiken des Beklagten halten sich in den Grenzen des Vertretbaren. Angesichts der längeren Vertragslaufzeit wäre es zwar möglich, monatlich Zahlung zu verlangen. Dies wäre jedoch mit einem beträchtlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden. Mit der Entgegennahme des gesamten Betrages zu warten, bis der Vertrag beendet ist, kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin bereits mit Beginn des streitgegenständlichen Vertrages erhebliche Leistungen zu erbringen hat und der Beklagte bereits nach relativ kurzer Zeit in den Genuss geldwerter Leistungen kommt. So stellt die Klägerin dem Beklagten bei Bedarf eine Wunschdomain zur Verfügung und erbringt Beratungsleistungen zum Zwecke der Erstellung einer Internetpräsenz. Somit ist der Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages anzusiedeln, denn die Klägerin hat gerade zu Beginn des Vertragsverhältnisses erhebliche Aufwendungen zu tätigen und tritt insoweit in Vorleistung. Dabei kommt es nach der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht darauf an, in welcher Höhe bei der Klägerin für die Erbringung dieser Leistung Kosten entstehen. Denn die Tatsache, dass insoweit Kosten entstehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die von der Klägerin im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung zu erbringenden Leistungen, insbesondere das bloße Bereithalten der Internetdomain, sind von untergeordneter Bedeutung. Insoweit trägt die Vorleistungspflicht wesentlich zur Planungs- und Kalkulationssicherheit der Klägerin bei. In Anbetracht dieser Umstände vermag die Kammer eine einseitige Begünstigung der Klägerin durch die Vorleistungspflicht des Beklagten nicht erkennen.
    
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Kunden der Klägerin das volle Vergütungsrisiko, insbesondere das Insolvenzrisiko tragen. Soweit es allerdings um das sogenannte Verwenderrisiko geht, insbesondere um die Frage nach der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen und die Erfüllung von Mitwirkungspflichten bei der Erbringung der Dienstleistungen, ist dies für die Risikobewertung ohne Belang. Denn nach der gesetzlichen Risikoverteilung ist es Sache des Mieters und Dienstberechtigten, wenn er aus von ihm zu vertretenen Gründen an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts oder der Inanspruchnahme der ihm angebotenen Dienstleistung verhindert ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der streitbefangene Jahresbetrag nicht die Größenordnung erreicht, die den Kundenkreis besonders schutzwürdig erscheinen lässt, bedeutet die Vorleistungspflicht des Beklagten keine unangemessene Benachteiligung. Auch das Gewährleistungsrisiko, dass der Kunde durch die Vorauszahlungsklausel eingeht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Weil die Klägerin die geschuldeten Dienstleistungen nur mit Hilfe des Beklagten erbringen kann, hat der Beklagte Einfluss auf die Qualität der erbrachten Leistungen und kann aufgrund der geschuldeten Beratungs- und Betreuungsleistungen seine Interessen verfolgen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 02.12.2005, 22 S 115/05).
    
Diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch nicht von den Parteien durch eine Individualvereinbarung abbedungen worden. Der Einwand des Beklagten, die Vorleistungspflicht sei dadurch abbedungen, dass in dem Vertrag stehe " Webtermin 11.10. 10.°° Herr xxx", ist unzutreffend, da dort kein Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht erkennbar ist, und der Termin schließlich auch stattfand.
    
b) Der Anspruch der Klägerin ist jedoch durch die von dem Beklagten erklärte Hilfs-Aufrechnung in Höhe von 155,30 € erloschen, § 389 BGB.
    
Der Beklagte hat mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 775,64 € aufgerechnet, der ihm nach Ansicht der Kammer gem. den §§ 823 Abs. 1, 12 BGB in Höhe von 155,30 € zusteht. Auf das Nachverfahren ist der Beklagte diesbezüglich nicht zu verweisen, da es bei dieser Einwendung nicht auf die Frage der Zulässigkeit der angebotenen Beweise ankommt.
    
Geltend gemacht wird eine Namensrechtsverletzung der Klägerin dadurch, dass sie ohne Auftrag oder Gestattung des Beklagten in dessen Namen eine Domain www.norbert-hell-immo.de hatte registrieren lassen und dort eine Homepage eingerichtet hatte. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass der Beklagte seine Zustimmung zur Übertragung der vorhandenen Domain auf die Klägerin verweigert habe, so dass sie gemäß der Leistungsbeschreibung verpflichtet gewesen sei, eine Alternativdomain zu registrieren und dort eine Internetpräsenz zu erstellen, verfängt dies nicht. Denn aus der Leistungsbeschreibung €uroweb Premium ergibt sich gerade nicht, dass die Klägerin verpflichtet war, eine Domain für den Beklagten zu beantragen. Dort ist lediglich geregelt, dass für den Fall, dass die Wunschdomain nicht verfügbar sei, die Klägerin nach einer zweiten Wunschdomain recherchieren solle, und falls dies erfolglos sei, dem Kunden drei Alternativvorschläge unterbreiten solle. Gerade dies war von der Klägerin jedoch nicht dargetan worden, wollte man die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung der vorhandenen Domain überhaupt mit dem Fall gleich setzen, dass die Wunschdomain nicht verfügbar ist.
    
Der Beklagte hatte unstreitig die Klägerin durch seine Anwälte auffordern lassen, der Löschung der Domain zuzustimmen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, wobei letzteres nicht erfolgt ist. Hierzu war er auch gem. § 12 BGB berechtigt, da durch die Eintragung der Domain der Beklagten in seinem Namensrecht verletzt worden ist. Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren stellen einen Schaden dar, den die Klägerin zu tragen hat. Allerdings hält die Kammer dafür einen Streitwert in Höhe von nur 1.000,00 € für angemessen, so dass sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer eine Summe in Höhe von 155,30 € (= 110,50 € + 20,00 € + 24,80 €) ergibt, in welcher Höhe die Aufrechnung begründet ist. Gem. den §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB führt dies zum teilweisen Erlöschen der älteren Forderung in Höhe von 1.854,84 € für das erste Vertragsjahr, so dass eine Restforderung in Höhe von 1.699,54 € verbleibt.
    
c) Der Anspruch auf Zinsen beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 2 ZPO. Für die Leistung der Beklagten ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, und es sind keine Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt.
    
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf den §§ 280, 286 BGB, 13, 2 RVG, Nr. 2300, 7002 RVG-VV.
    
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
    
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
    
Streitwert: 3.639,84 €

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