kanzlei.biz erwirkt einstweilige Verfügung gegen Real – Unangemessene Warenbevorratung bei Werbung mit Sonderposten

27. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Werden in einem Prospekt eines Einzelhändlers Waren mit der Angabe „Sonderposten – Solange der Vorrat reicht!“ angeboten und sind bereits am ersten Tag der Verfügbarkeit nur noch drei Stück der beworbenen Waren vorhanden, handelt es sich um eine unangemessene Warenbevorratung. Vorliegend waren wir im Namen eines amerikanischen Sportartikelherstellers gegen den Real-Konzern vorgegangen. Die einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch vom LG München durch Urteil vom 12.10.2009 bestätigt (LG München, Urteil vom 12.10.2009, Az. 11 HK O 12604/09) und die Berufung nach Hinweisbeschluss des OLG München vom 11.01.2010 zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht München I

Urteil vom 12.10.2009

Az.: 11 HK O 12604/09

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg

gegen

1. real,- SB-Warenhaus GmbH
– Beklagte –

2. Zweite real, – SB Warenhaus GmbH
-Beklagte –
 
wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I, 11. Kammer für Handelssachen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.09.2009 am 12.10.2009 folgendes

Endurteil:

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 10.07.2009 bleibt auch insoweit, als die Verfügungsbeklagte zu 1) ihr widersprochen hat (Verbot gemäß Ziffer II) aufrechterhalten.

II. Die Verfügungsbeklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
 
 
Tatbestand:

Die Konzernmutter der Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) ist die Herstellerin sog. „…", einem Sport- bzw. Straßenschuh, an dessen Sohle sich im Fersenbereich eine herausnehmbare Rolle befindet, so dass man mit diesem Schuh nicht nur laufen, sondern auch rollen kann.

Die Klägerin vertreibt diese Produkte u. a. in Deutschland.

Die Verfügungsbeklagte zu 1 betreibt Warenhäuser in Deutschland.

Mit dem als Anlage EV 2 a vorliegenden Prospekt warb sie für die Woche 26 vom 22.06 bis 29.06.2009 für ihre Märkte wie folgt:
 
Die Schuhe wurden auch auf der von der Beklagten und der Antragsgegnerin zu 2), betriebene Website real.de angeboten (Ausdruck des Angebots: Anlage EV 2 b).

Am 22.06.2009 zwischen 10.30 Uhr und 11.30 Uhr waren in dem Markt der Beklagten in München nur noch drei Paar der beworbenen Heelys vorrätig.

Das Landgericht München I erließ am 10.07.2009 folgende einstweilige Verfügung:

I. Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,– bis zu 250.000,–, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,

im geschäftlichen Verkehr Schuhe mit einer Rolle im Fersenbereich anzubieten und dabei mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben, wenn der Hersteller keine unverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen hat;

II. Die Antragsgegnerin zu 2) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,–bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,

im geschäftlichen Verkehr Schuhe mit einer Rolle im Fersenbereich anzubieten, wenn am ersten Tag vor deren Verfügbarkeit laut Werbung zwischen 10.30 Uhr und 11.00 Uhr nur noch drei Paar dieser Schuhe vorhanden sind.
 
Die Klägerin beantragt,

1. die einstweilige Verfügung vom 10.07.2009 zu bestätigen und

2. die weiteren Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin zu 1) aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt:

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Überprüfung der Ziffer II  der einstweiligen Verfügung vom 10.07.2009 aufgrund des Widerspruchs der Beklagten zu 1) führte zu ihrer Bestätigung.

Der Verfügungsgrund folgt aus § 12 Abs. 2 UWG, der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 8, 51,2 Nr.1, 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

1. Unstreitig waren bereits am ersten Tag des Angebotszeitraums um 11.00 Uhr in der Münchner Filiale der Beklagten nur noch drei Paar der beworbenen Schuhe vorrätig. Da die Schuhe in den Größen 33 bis 40 angeboten wurden, folgt daraus, dass nicht mehr alle Größen verfügbar waren. Die Bevorratung war mithin kürzer als 2 Tage. Den ihr daher nach Satz 2 der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 UWG obliegenden Nachweis der Angemessenheit der Bevorratung hat die Beklagte nicht erbracht.
 
Auf die Frage, ob es nicht befriedigte Nachfrage nach den Schuhen gegeben hat, kommt es nicht an (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 27. Aufl. 2009, Rn. 8.10 zu § 5 UWG). Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beklagte etwaigen Bedarf aus anderen Münchner Filialen hätte decken können. Viele Verbraucher werden diese Möglichkeit nicht in Betracht ziehen und einen Verkäufer gar nicht erst
ansprechen. Darüber hinaus ist die Vorgehensweise mit Zeitverlust verbunden.

Die Beklagte hat die Leser des Prospektes nicht ausreichend über die geringe
Vorratshaltung aufgeklärt (Hefermehl/Köhler/Bomkamm, Rn. 5.3 zu Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, Rn. 8.6 zu § 5 UWG).

Auf die Gründe der einstweiligen Verfügung vom 10.07.2007 wird Bezug genommen.

Der Argumentation der Beklagten, dass jeder, der das Wort „Sonderposten" liest, auch den weiteren Hinweis „solange der Vorrat reicht!" nicht übersehen kann, kann nicht gefolgt werden. Zwar befinden sich diese beiden Elemente in einem Kreis; jedoch ist der Hinweis auf die Beschränktheit des Vorrats so klein geschrieben, dass er für durchschnittliche Augen kaum zu entziffern ist und darüber hinaus in der blauen Grundfarbe der Seite versteckt. Dagegen ist das Wort „Sonderposten" durch große Schrift und roten Untergrund hervorgehoben.

Das aus dem Wort „Sonderposten" resultierende Verständnis des Verbrauchers, dass die Ware nicht zum regulären Sortiment gehört, beinhaltet sicherlich die Erkenntnis, dass diese Ware nicht dauerhaft angeboten wird. Nicht enthalten ist jedoch ein Hinweis darauf, dass bereits die aufgrund der Werbung hervorgerufene Nachfrage nicht befriedigt werden kann, zumal ein Angebotszeitraum vom 22.06.20.09 bis 27.06.2009 ausdrücklich ausgeschrieben war.
 
2. Dass ein ausreichender Hinweis auf die Begrenztheit des Vorrats aus dem in der einstweiligen Verfügung enthaltenen Verbot herausführt, musste in den Tenor nicht ausdrücklich aufgenommen werden; dieser ist anhand der Gründe des Beschlusses auszulegen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. 0., Rn. 2.45 zu § 12 UWG).

Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO.
Streitwert für das Verfahren (Antrag II): € 50.000,00.

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