Persönlichkeitsrechtsverletzung durch verfälschtes Interview

30. Oktober 2009
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Eigener Leitsatz:

Unwahrheiten im Rahmen der Wiedergabe eines Interviews in einem Buch verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Interviewten. Zwar hat sich dieser durch das Interview insoweit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts begeben und ist somit einverstanden, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als priavt gelten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies gilt aber nur für die Wiedergabe, nicht für eine verfälschende Wiedergabe, die eine verzerrte Darstellung des Gesagten darstellt. Bloße Wertungen sowie Kürzungen sind zulässig, solange sie nicht sinnentstellend sind.

Landgericht Berlin
Urteil vom 10.09.2009
Az.: 27 O 476/09

Tenor:

I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere für die Beklagte zu 2) zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen:

1.
“Ehe die neue Pflegemutter sich endgültig entschließt, … in die neue Pflegefamilie aufzunehmen, erkundigt sie sich beim Jugendamt nach dem Milieu, aus dem er stammt. Sie erfährt, dass seine leibliche Mutter selbst in Pflegschaft sei und sich prostituiere. Vor allem letzteres stößt sie ab (…).”

2.
“Kurz vor Weihnachten kommt er auf Betreiben der Pflegefamilie in die Psychiatrie, obwohl er nicht krank ist.”

3.
“Als er im Januar 2002 aus der Klinik entlassen wird, bestätigt er alle Vorbehalte, die die Familie gegen ihn inzwischen aufgebaut hatte. ”In den ersten Wochen hat er mehrfach vor meinen Töchtern die Hose heruntergelassen und sich gezeigt”, sagt die Pflegemutter.”

4.
“In jenem November 2002 wird … zum zweiten Mal in die Kinderpsychiatrie gebracht, wieder zu seinem “Schutz”. Schutz wovor? Krank ist er nicht. (…)”

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– Euro und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Unterlassung der Veröffentlichung von insgesamt 31 Passagen aus einem Buch und einen Anspruch auf Geldentschädigung.

Die Klägerin ist die Pflegemutter des Hauptbelastungszeugen … im sog. “Fall …”. Der fünfjährige … ist am 30. September 2001 in Saarbrücken verschwunden und blieb bis heute unauffindbar. Nachdem … gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, er und … seien in der Kneipe “ …” im Saarbrücker Stadtteil Burbach sexuell missbraucht worden, wurden – im Wesentlichen aufgrund dieser Aussagen – insgesamt 13 Personen des Mordes an … sowie des sexuellen Missbrauchs in mehreren Fällen angeklagt, u.a. die leibliche Mutter des … sowie deren ehemalige Pflegemutter, die Wirtin der … (“….”). Sämtliche Angeklagten wurden im September 2007 vom Landgericht Saarbrücken freigesprochen, u.a. da nicht mit hinreichender Bestimmtheit geklärt werden konnte, ob und inwieweit die Aussage des … unter Suggestiveinfluss der Klägerin zustande gekommen sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch mit Urteil vom 13. Januar 2009 – 4 StR 301/08 – bestätigt und in den Entscheidungsgründen erneut festgestellt, dass auch die dortige Gutachterin weder die “Suggestivhypothese noch die ‘Verschmelzungshypothese’ zurückweisen könne.”, andererseits aber davon auszugehen sei, dass den Aussagen des Pflegesohnes der Klägerin “wahrscheinlich ein erlebnisfundierter Kern” zugrunde liege. Der Vorsitzende Richter des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofs äußerte sich laut eines Berichtes der Tageszeitung “ …” vom selben Tag im Rahmen der Urteilsverkündung wie folgt:

“Dieser [gemeint ist …] hatte in langen Gesprächen mit seiner Pflegemutter [Anm.: die hiesige Klägerin] mehr und mehr Geschichten über sexuellen Missbrauch im Umfeld der … erzählt, die, (…) nach Ansicht eines Sachverständigen ‘nicht mit hinreichender Sicherheit auf reales Geschehen schließen lassen’. Es waren diese Geschichten, die die Ermittlungen erst ins Rollen brachten; durch die ‘immer mehr ausufernden’ Geschichten habe der Junge eine Bedeutung bei seiner Pflegemutter erlangt, die er sonst nie gehabt hätte. Es liege damit ein ‘Lehrbuchfall für die Entstehung von Falschaussagen’ vor.”

Die Klägerin gab dem Autor … ein Interview für ein im April 2008 veröffentlichtes Buch mit dem Titel “ … – Anatomie eines ungeklärten Falles”, in dem auf den Seiten 160 bis 177 u.a. auch die Rolle des … und der Klägerin im “ …”-Prozess sowie Details aus ihrem Familienleben beleuchtet werden. Die Klägerin wird dabei mit ihrem abgekürzten Klarnamen “ … F.” zitiert, während für … das während des Strafverfahrens gebräuchliche Pseudonym “ …” verwendet wird Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anlage B 2 verwiesen.

Die Beklagte zu 1) ist eine bekannte Gerichtsreporterin, die im September 2008 das in der Verlagsgruppe der Beklagten zu 2) erschienene Buch mit dem Titel “ … – … – ” veröffentlichte. Im Vorwort heißt es u.a.:

“(…) …-Gerichtsreporterin … , die den drei Jahre dauernden Prozess aufmerksam beobachtet hat, schildert in ihrer engagierten Analyse noch einmal alle Umstände des Falles, der zum Skandal wurde, da einseitige Ermittlungen, Widersprüche in den Geständnissen, fragwürdige Vernehmungsmethoden und zweifelhafte Gutachten den Fortgang des Verfahrens prägten. Kein Ruhmesblatt für die Justiz, wie … findet, die ein beispielhaftes Versagen erkennt.”

Die Beklagten sind vor der Veröffentlichung mit der Klägerin nicht in Kontakt getreten.

Das Buch ist in insgesamt 10 Kapitel untergliedert. Im ersten Kapitel (“Vom Vermisstenfall zum Missbrauchfall”) folgen einleitend auf den Seiten 7 und 8 Passagen betreffend die Klägerin. Das zweite Kapitel (“Vom Schicksal nicht verwöhnt”) stellt einzelne Verfahrensbeteiligte vor und beschäftigt sich im Unterkapitel 3 mit der Bezeichnung “ … , das Problemkind” mit dem Leben des Pflegesohnes der Klägerin (bezeichnet als “ … ” unter der Klarstellung, dass es sich dabei nicht um den richtigen Namen des Jungen handelt) mit seiner leiblichen Mutter in der … bis zu seiner Adoption sowie im Unterkapitel 5 (“Die Pflegemutter, selbst traumatisiert”) auf den Seiten 36 und 37 mit Einzelheiten der Jugend der Klägerin in einem Kinderheim sowie deren jetzigem Familienleben. Das vierte Kapitel (“…”) setzt sich im Unterkapitel 1 auf den Seiten 63 bis 74 mit dem Thema “Die Pflegemutter bei der Beratungsstelle” auseinander. Das fünfte Kapitel (“Die Notizen”) enthält als Unterkapitel 1 auf den Seiten 76, 77, 88 und 89 eine Darstellung zu “Die Pflegemutter deckt auf”. Das sechste Kapitel (“Die nächsten Geständnisse”) enthält am Ende des Unterkapitels 2 “Wolfgang D., groß im Geschichtenerzählen” am Ende auf der Seite 105 ebenfalls Aussagen bezüglich der Klägerin.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anlage K 1 zu Bl. 1 ff. d. A. verwiesen.

In der Ausgabe März/April 2009 der Zeitschrift “ …” gab die Klägerin ein mehrseitiges Interview zu ihren Ansichten über die Hintergründe und ihre Rolle im “ … -Prozess” unter der Überschrift “Ich klage an!” und einer großformatigen Ankündigung mit ihrem Bildnis auf dem Titelblatt. Für die näheren Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anlage B 3 verwiesen.

Die Klägerin macht geltend,
die angegriffenen Äußerungen verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie zum einen Unwahrheiten enthielten und durch ungekennzeichnete Auslassungen, der Darstellung als vermeintliches Gespräch mit der Beklagten zu 1) oder in einem anderen Zusammenhang unzutreffende Eindrücke über ihre Beziehung zu ihrem Pflegesohn sowie ihre Beteiligung am “ …-Prozess” erweckten. Zum anderen würden die Passagen auch unzulässig in ihre Privatsphäre eingreifen, was auch nicht durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem “Fall …” gerechtfertigt wäre. Letzteres sei auch aufgrund der fehlenden Tagesaktualität nur noch gering zu bewerten. Das Buch könne auch nicht den Schutz der Kunstfreiheit beanspruchen, da die Beklagte zu 1) damit erklärtermaßen keinen fiktionalisierten Sachverhalt, sondern ein reales Geschehen darstellen wolle. Das Buch lese sich – mit Ausnahme des achten Kapitels – auch nicht wie ein Prozessbericht über Aussagen von Personen in einem Strafverfahren, sondern wie eine ordnungsgemäß recherchierte Beschreibung dieser Personen und ihrer Lebensumstände, insbesondere, da durch die Wiedergabe wörtlicher Zitate der unzutreffende Eindruck entstehe, die Beklagte zu 1) habe persönlich Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten geführt.
Im Einzelnen führt sie aus [Die Nummerierung orientiert sich an der von der Klägerin in der Klageschrift gewählten Reihenfolge.]:
– Äußerung 1 (S. 7): erwecke den unrichtigen Eindruck, sie habe die Verbindung zum “ …-Fall” hergestellt. Sie habe dagegen nur eine Verbindung zwischen der … und dem Missbrauch ihres Pflegesohnes, nicht aber einen Zusammenhang mit dem Verschwinden von …, vermutet. Die Begebenheit vom September 2001, als ihr Pflegesohn ein Foto von … im Fernsehen sah und dies anstarrte, sei ihr erst viele Monate später wieder eingefallen (Beweisantritt: Parteivernehmung der Klägerin).
– Äußerung 2 (S. 8): sie habe die dort beschriebene Überzeugung zu der Tatversion nicht gehabt
– Äußerung 3 (S. 36): sie fühle sich nicht traumatisiert und Derartiges sei bei ihr auch zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden
– Äußerung 4 (S. 36 f.): die Äußerungen seien unwahr und beträfen unzulässigerweise ihre Privatsphäre
– Äußerung 5 (S. 37): die Aussage sei unwahr, es handele sich vielmehr um ihr viertes Pflegekind.
– Äußerung 6 (S. 37): sie habe sich nicht derart geäußert (Beweisantritt: Vernehmung des Polizeibeamten …).
– Äußerung 7 (S. 63): sie habe diese Äußerungen nicht, insbesondere den Satz “Ich finde das körperlich eklig.” nicht in dem zitierten Zusammenhang getroffen. Die Passage erwecke zudem den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um wörtliche Äußerungen gegenüber der Beklagten zu 1) und werde durch Verwendung der Ausrufezeichen verfälscht.
– Äußerung 8 (S. 63 f.): sie habe diese Äußerungen nicht geäußert. Insbesondere der Satz “Wie ein Mann auf einer Frau liegt, gegen ihren Willen” sei nicht von ihr, sondern – auf Befragen hin – von ihrem Pflegesohn geäußert worden. Die Äußerungen seien zudem geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass die Wertung des Verhaltens ihres Pflegesohns als “Mann-und-Frau-Spiel” ihrer Phantasie entsprungen sei (Beweisantritt: Vernehmung der Polizeibeamten, die die polizeiliche Vernehmung vom 21.11.2002 durchführten).
– Äußerung 9 (S. 64): die Darstellung sei falsch, da dies nicht ihre Phantasie gewesen sei (Beweisantritt: a.a.O.)
– Äußerung 10 (S. 64): ihr Ehemann habe sich nie derart geäußert; er sei von der Polizei nie vernommen worden.
– Äußerung 11 (S. 64): sie habe diese Äußerungen nicht getätigt. Die Polizeibeamtin … habe an einem anderen Verhandlungstag klargestellt, dass dies eine falsche Zusammenfassung ihrer Aussage vom 21.11.2002 gewesen sei (Beweisantritt: a.a.O.).
– Äußerung 12 (S. 65): es handele sich um eine falsche, spekulative Darstellung. Denn das Gespräch sei ruhig, ohne Drängen und Drohungen verlaufen. Dies ergebe sich auch aus dem psychologischen Gutachten (Anlage B 8, S. 36-39: “habe sie … relativ ruhig darauf angesprochen, gefragt, warum er das tue.”).
– Äußerung 13 (S. 67): es handele sich um eine unwahre, rein spekulative Darstellung, die zudem verfälscht wiedergegeben werde.
– Äußerung 14 (S. 67 f.): die Darstellung sei falsch, da die Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschaltet gewesen sei.
– Äußerung 15 (S. 69): die Darstellung sei falsch, da ihre Beratung erst nach den ersten Äußerungen sexuellen Inhalts ihres Pflegesohnes sowie seiner Vernehmung durch die Polizei stattgefunden habe. Hierdurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie habe die Äußerungen ihres Pflegesohnes durch ihre eigenen Phantasien erst ausgelöst bzw. unterstützt.
– Äußerung 16 (S. 69): die Herkunft ihres Pflegesohnes habe sie zu keinem Zeitpunkt abgestoßen. Sie habe sich nie entsprechend geäußert.
– Äußerung 17 (S. 70): ihre angeblichen Gefühle und Überzeugungen entsprächen nicht den Tatsachen.
– Äußerung 18 (S. 70): sie sei weder auf Abstand zu ihrem Pflegesohn gegangen, noch habe ihr sein Verhalten in der beschriebenen Art und Weise missfallen.
– Äußerung 19 (S. 71 f.): sie habe zu dem beschriebenen Zeitpunkt gemeinsam mit dem Jugendamt versucht, Kontakte zur Mutter ihres Pflegesohnes aufzubauen.
– Äußerung 20 (S. 72): die beschriebenen Bedingungen für die Aufnahme des Pflegekindes in ihre Familie hätten nicht bestanden. Ihr Pflegesohn sei auch nicht mehrfach bei anderen Leuten, sondern lediglich zeitweise im Rahmen einer stationären Unterbringung in einem sog. heilpädagogischen Pflegenest untergebracht worden.
– Äußerung 21 (S. 72): ihr Pflegesohn sei nicht 2001, sondern erst ein Jahr später in eine psychiatrische Klinik gekommen. Diese Einweisung sei auch nicht auf das Betreiben ihrer Familie, sondern durch seine behandelnde Ärztin erfolgt. Die Behauptung, er sei nicht krank gewesen, sei nachweislich falsch. Die Passage sei geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie habe ihren Pflegesohn über Weihnachten in die Psychiatrie abgeschoben.
– Äußerung 22 (S. 72 f.): die Darstellung sei falsch, da sich ihr Pflegesohn zur Jahreswende 2001/2002 nicht in einer Klinik aufgehalten habe.
– Äußerung 23 (S. 73): sie habe das Verhalten ihres Pflegesohnes zu keinem Zeitpunkt als “wie ein Exibitionist” bezeichnet.
– Äußerung 24 (S. 73 f.): die Darstellung sei unwahr und erwecke den falschen Eindruck, sie habe den Kontakt ihres Pflegesohnes zu dessen Mutter mit allen Mitteln unterbinden wollen, insbesondere da unerwähnt bleibt, dass sowohl diese als auch die Wirtin der Tosa-Klause ein offizielles Verbot gehabt hätten, das Kind bzw. dessen Wohnort aufzusuchen.
– Äußerung 25 (S. 76 f.): die Behauptung, ihr Pflegesohn habe in der beschriebenen Situation, wenn er ihre angeblichen Ahnungen und Vermutungen bestätigt hätte, “auf ihren Schoß gedurft” beruhe auf bloßer Spekulation und sei falsch.
– Äußerung 26 (S. 77): das beschriebene Erkennungszeichen sei zwischen ihrem Pflegesohn und ihr vereinbart worden, wenn dieser sich an etwas erinnerte und es ihr mitteilen habe wollen. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt in der beschriebenen Art und Weise geäußert (Beweisantritt: Vernehmung der Polizeibeamten … und …).
– Äußerung 27 (S. 88): sie habe zu dem beschriebenen Zeitpunkt keinen solchen Gedanken gehabt und auch nicht als erste die Verbindung zwischen dem “Fall …” und ihrem Pflegesohn hergestellt.
– Äußerung 28 (S. 88): sie habe zu diesem Zeitpunkt keinen solchen Verdacht gehabt und diesen auch nicht als erste geäußert.
– Äußerung 29 (S. 88): die Darstellung sei falsch, da ihr Pflegesohn im November 2002 zum ersten und auch einzigen Mal in die Kinderpsychiatrie gekommen sei. Hierdurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie habe ihren Pflegesohn dorthin abgeschoben, um ihre Ruhe zu haben.
– Äußerung 30 (S. 89): ihr Pflegesohn sei ihr weder auf die Nerven gegangen, noch ihr unheimlich gewesen.
– Äußerung 31 (S. 105): sie habe nicht als erste die Idee einer Verbindung des “ …-Fall” zu ihrem Pflegesohn gehabt.

Die Veröffentlichung dieser Äußerungen rechtfertige auch eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000,- €. Es handele sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung, da ihr Persönlichkeitsbild verfälscht dargestellt werde und ihr angebliche Gefühle und Überzeugungen angedichtet würden, welche geeignet seien, ihren Ruf nachhaltig zu beschädigen. Dies folge daraus, dass sie selbst als “traumatisierte” Person dargestellt werde, die versuche, ihre angebliche Version des Tatgeschehens mit aller Macht unter Benutzung ihres Pflegekindes durchzusetzen, sowie aus der Behauptung, sie habe ihren Pflegesohn aus Bequemlichkeit oder Unvermögen mehrfach in die Psychiatrie abgeschoben. Aufgrund der drohenden Neuauflage des streitgegenständlichen Buches drohe sich diese Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts weiter zu vertiefen.
Die Beklagten träfe auch ein besonders schweres Verschulden, da diese sie zu keinem Zeitpunkt zu der Veröffentlichung angehört hätten.
Die Höhe der Geldentschädigung sei insbesondere aus Präventionsgründen und der erheblichen Beeinträchtigung ihres sozialen Geltungsanspruchs gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

1.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gerichts für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Beklagten zu 1) bzw. an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2), zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen:

1.1.
“Eine Pflegemutter glaubt, […]. Vielleicht, so ihre weitere Vorstellung, wurde ja auch … am selben Ort, einer … Kneipe namens “ …”, und von denselben Tätern missbraucht wie ihr Pflegekind.”
Sie informiert die Polizei, die nun mit neuem Schwung wieder an die Ermittlungen geht — dieses Mal der Richtung folgend, die die Pflegemutter mit ihren Vermutungen vorgibt.”

1.2.
“Ein Beamter konfrontiert ein wegen seiner Erfindungsgabe besonders problematischen Zeugen mit einer, wie er selbst sagt, frei erfundenen, wenn auch auf der Überzeugung der Pflegemutter basierenden Tatversion zum Missbrauch … , die dieser Mann am Ende überraschend bestätigt.”

1.3.
“Die Pflegemutter, selbst traumatisiert.”

1.4.
“Die Kindheit von … neuer Pflegemutter war gezeichnet von traumatischen Erlebnissen. Im Alter von knapp einem Jahr kam sie wegen Vernachlässigung in ein Kinderheim. Zwei Mal ergab sich die Gelegenheit zur Adoption, doch ihre Mutter stimmte nicht zu. Wenn sie mal kam, was selten genug der Fall war, versprach sie, die Tochter bald nach Hause zu holen. Das Kind packte also immer wieder den Koffer, setzte sich auf die Treppe des Heimes und wartete. Und wartete. Erst mit zehn begriff das Kind, dass die Mutter es wohl nie aus dem Heim holen würde.
Dann aber nahm sich eine Pflegefamilie ihrer an, der sie bis heute dankbar ist. Noch während der Ausbildung zur Krankenschwester — ein Beruf, den sie mit viel Freude ausübt — wurde sie schwanger und heiratete überstürzt. 1989 kam ein Sohn zur Welt. Die Ehe hielt nur vier Jahre.
Sie heiratete ein zweites Mal und bekam drei weitere Kinder: 1994, 1995 und 1998, alles Mädchen. “Ich bin sehr glücklich in meiner Familie, und ich habe sehr gelungene Kinder. Da dachte ich mir, für ein zusätzliches Kind wäre noch Platz. Was ich schönes in meiner Pflegefamilie erlebt habe, wollte ich zurückgeben.”

1.5.
“Das erste Pflegekind nahm sie auf Anfrage einer Jugendhilfeeinrichtung 1997 auf, ein blindes und taubes Kind, das zu krank war fürs Heim.”

1.6.
Im März 2001 starb das Kind. Es war nur vier Jahre alt geworden. “Es war eine sehr schwere Zeit. Ich schwor mir, nie wieder einen solchen Fall aufzunehmen, unter dem die ganze Familie leidet.”

1.7.
“Wenn … Pflegemutter von ihrem Pflegekind erzählt, klingt das nicht liebevoll, sondern abwehrend. […]: “Er stellt sich körperlich ständig ganz nah dran. Das nervt. Ich will das nicht! Er setzt sich ja auch nicht normal auf den Schoß, sondern er fällt einen richtig an! Er fängt an, den Hals zu küssen! Ganz schlimm! Ich finde das körperlich eklig.”

1.8.
Die Pflegemutter geht nach draußen. “Und da sehe ich, wie der … auf meiner Tochter liegt! Wie ein Mann auf einer Frau liegt, gegen ihren Willen! Er spielt den Liebesakt zwischen Mann und Frau! Das hatte für mich ganz klar den Touch eines sexuellen Akts. […] Denn er selbst hat sich ja nicht in Richtung Sexuelles geäußert.”

1.9.
“Dass es sich lediglich um eine harmlose Balgerei unter Kinder gehandelt haben könnte und keineswegs um etwas Sexuelles, kommt ihr nicht in den Sinn. “Das schließ ich aus! So blöd bin ich nun auch wieder nicht!” Es war ihre Phantasie, die Sache mit dem “Liebesakt gegen den Willen der Frau”, nicht die des Kindes…”

1.10.
“Ihr Mann sagt später bei der Polizei, seine Frau habe bei … “Bewegungen” eindeutiger Art und eine Erektion gesehen.”

1.11.
“Sie streitet das ab: “Der Junge hatte eine Badehose an, das stimmt nicht, was mein Mann sagt. Was redet er da für einen Mist?” Allerdings hat sie selbst damals der Polizei mitgeteilt, der Junge habe ihre kleine Tochter ausgezogen und sich auf sie gelegt, um den sexuellen Akt nachzuspielen.”

1.12.
“Am 15.08.2002 nimmt sich die Pflegemutter … deswegen vor. Hat sie ihm solche Handlungen nicht strengstens verboten? Hat er vergessen, was sie ihm angedroht hatte? Er war voller Schuldgefühle und schaute bedrückt an sich herunter”, erinnert sie sich. Und auf ihr weiteres Drängen sagt er: […].”

1.13.
“Die Beratung hat den Eindruck, die ganze Familie brauche Hilfe. Es stellen sich viele Fragen: (…) Wie gewinnt man den Ehemann der Pflegemutter für mehr Unterstützung, zumal der mit dem Thema “sexueller Missbrauch” nichts zu tun haben will? Und vor allem: Wie stärkt man die Pflegemutter? Denn der macht der Umstand, einen sexuell missbrauchten Jungen im Haus zu haben, am meisten zu schaffen.”

1.14.
“Ich riet, das aufzuschreiben, was … erzählt. Dadurch bekommt man am besten Abstand. Die Fakten sind gespeichert”, sagt die Beraterin. Bald habe man sich gefragt, ob man die Polizei einschalten müsse. Denn sexueller Kindesmissbrauch sei schließlich ein schweres Verbrechen.”

1.15.
[…] Selbst in der neuen Pflegefamilie vergingen mehrere Monate bis es zu Äußerungen sexuellen Inhalts kam. Und dies auch erst, nachdem sich bei der Pflegemutter, die sich einschlägig hatte beraten lassen eine entsprechende Besorgnis ausgebildet hat.”

1.16.
“Ehe die neue Pflegemutter sich endgültig entschließt, … in die neue Pflegefamilie aufzunehmen, erkundigt sie sich beim Jugendamt nach dem Milieu, aus dem er stammt. Sie erfährt, dass seine leibliche Mutter selbst in Pflegschaft sei und sich prostituiere. Vor allem letzteres stößt sie ab. (…).”

1.17.
“Einzig … Herkunft irritiert die Pflegemutter, über alles andere setzt sie sich hinweg. […] Ist … erst einmal von dieser schrecklichen Mutter getrennt, glaubt sie, werde seine Entwicklung auch schneller vorangehen. Zwar hatte sie bei einer Fortbildungsveranstaltung mal gehört, “dass jedes Kind traumatisiert ist, das von seiner Mutter getrennt wird”. Für … lässt sie dies aber nicht gelten, im Gegenteil. Sie geht von einer zunehmenden Traumatisierung aus, je länger er seiner leiblichen Mutter ausgesetzt bleibt.”

1.18.
“Sie geht mehr und mehr auf Abstand zu …. Es missfällt ihr, wie er ihrer Meinung nach versucht, Personen in seiner Umgebung “um den Finger zu wickeln”.

1.19.
“Obwohl sie aus eigenem Erleben weiß, wie schmerzhaft es für ein Kind ist, vergeblich auf seine Mutter zu warten, tut sie alles, um … aus dem Gedächtnis des Jungen zu löschen.”

1.20.
“Am 09.12.2001 zieht … zu der neuen Familie. (…) Die Familie nimmt ihn nur unter der Bedingung auf, ihn während der Ferien oder auch mal am Wochenende bei anderen Leuten unterbringen zu können, was auch mehrfach geschieht, damit “die Kernfamilie Ruhe findet”.

1.21.
“Kurz vor Weihnachten kommt er auf Betreiben der Pflegefamilie in die Psychiatrie, obwohl er nicht krank ist.”

1.22.
“Als er im Januar 2002 aus der Klinik entlassen wird, bestätigt er alle Vorbehalte, die die Familie gegen ihn inzwischen aufgebaut hatte. “In den ersten Wochen hat er mehrfach vor meinen Töchtern die Hose heruntergelassen und sich gezeigt”, sagt die Pflegemutter.”

1.23.
“Für sie ein sexualisiertes Verhalten, wie ihre Wortwahl verrät: Er hat sich gezeigt — wie ein Exhibitionist also.”

1.24.
“Dann meldet sich … beim Jugendamt: (…) Am 22.06.2002 steht … schließlich vor der Tür. … wird bald eingeschult und sie will ihm aus diesem Anlass einen kleinen Stoffpinguin schenken. Die Pflegemutter reagiert panisch. “Ich war entsetzt! Die Frau soll sich an die Regeln halten und nicht einfach außer der Reihe bei uns zu Hause erscheinen!” Sie wird laut. … kommt hereingelaufen, fängt an zu weinen und schreit. “Mama, Mama!” Die Pflegemutter packt ihn um ihn von … fernzuhalten, es entsteht eine wüste Schreierei, an der sich auch … beteiligt, die auf der Straße im Auto wartet. Die Pflegemutter droht angesichts einer “solchen Unverschämtheit” und “Grenzüberschreitung” lauthals mit der Polizei. … brüllt zurück, sie sei ja nur aufs Geld aus, das sie an dem Jungen verdiene. … in ihrer Hilflosigkeit, ist fassungslos und heult. ‘, ohne darauf hinzuweisen, dass es sowohl der Mutter des Pflegesohnes der Klägerin als auch der Wirtin der … offiziell verboten war, das Kind bzw. dessen Wohnort aufzusuchen.”

1.25.
“Was in den abendlichen Gesprächen zwischen der Pflegemutter und … geschieht, welche Interaktionen stattfinden – z. B. darf … , wenn er die Ahnungen und Vermutungen der Pflegemutter bestätigt, auf ihren Schoß, was ihm sonst meist verwehrt wird –‚ lässt sich heute nicht mehr rekonstruieren.”

1.26.
“Immer wenn ihm etwas furchtbares einfällt, haut er sich auf den Kopf und reißt die Augen auf‘, fügt sie [die Pflegemutter] hinzu.”

1.27.
“Wieso zeigt man dem Kind ein Bild von …? Warum mehr als ein Jahr nach dessen Verschwinden? (…) Bis dahin hat auch niemand Verbindung hergestellt zwischen … und …– außer der Pflegemutter, die sich seit einem Jahr schon ihren Reim darauf macht (…).”

1.28.
“Die Pflegemutter ist somit die Erste, die allein aufgrund dieses ihr nicht erklärlichen Verhaltens ihres Pflegekindes, für das es alle möglichen Gründe geben kann, eine Verbindung wittert zwischen dem vermissten … und dem ihrer Auffassung nach in der … missbrauchten … . Dies sollte fatale Folgen haben.”

1.29.
“In jenem November 2002 wird … zum zweiten Mal in die Kinderpsychiatrie gebracht, wieder zu seinem “Schutz”. Schutz wovor? Krank ist er nicht. (…).”

1.30.
“(…) Der Junge geht ihr auf die Nerven. Er ist ihr unheimlich. […].”

1.31.
,(…) Bis Anfang Dezember 2002 […] Eine Verbindung zu … war bis dahin noch nicht hergestellt außer im Kopf der Pflegemutter und im Kopf des Beamten, der …D. vernahm.”

2.
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend:
die von der Klägerin angegriffenen Buch-Passagen entsprächen den im Rahmen des Strafverfahrens zum “Fall …” in öffentlicher Verhandlung durchgeführten Vernehmungen und Erörterungen einschließlich verlesener Aussagen, Gutachten etc. und/oder seien Gegenstand intensiver Medienberichterstattung gewesen. Der “Fall …” habe eine erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit hervorgerufen und eine (neuerliche) Diskussion über Falschaussagen und -geständnisse sowie verschiedene Suggestionseinflüsse durch das Befragungsumfeld und die Fragetechnik ausgelöst. Demgemäß beschäftige sich das streitgegenständliche Buch der Beklagten zu 1) u.a. mit den Hintergründen des Freispruchs der Angeklagten aus Mangel an Beweisen und in diesem Zusammenhang mit den Aussagen der Klägerin und ihres Pflegesohnes, des Hauptbelastungszeugen im “ …-Prozess”. Die Beklagte zu 1) habe hierüber regelmäßig Wortprotokolle angefertigt, um diese Aussagen später noch genau nachvollziehen zu können. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Pflegekindes der Klägerin sowie deren Rolle beim Zustandekommen dieser Aussagen habe die Beklagte zu 1) durch eine umfassende Darstellung dieser Aussagen gegenüber den übrigen Ermittlungsergebnissen und die sich daraus ableitenden Widersprüche dargestellt. Für das Verständnis der Hintergründe dieser Falschaussagen sei auch die Darstellung des Werdegang der Klägerin, deren Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie das Beziehungsgefüge zu ihrem Pflegesohn notwendig gewesen. Es sei der Beklagten zu 1) ausschließlich um eine genaue Milieuschilderung sowie Darstellung der Prozessbeteiligten, der Vorverurteilung durch die Medien und die Öffentlichkeit sowie die Einordnung von öffentlich diskutierten erheblichen Ermittlungsfehlern in einem Strafverfahren gegangen, in der die Klägerin – gewollt oder ungewollt – eine wesentliche Rolle gespielt habe.
Es handele sich im Übrigen auch um eine von erkennbar subjektiven Wertungen der Beklagten zu 1) geprägten Prozess-Reportage, in der diese ihre persönliche Sichtweise auf den “Fall …” darstelle, wie sich u.a. aus dem Vorwort ergebe.
Jedenfalls müsse eine Abwägung zwischen der Privatsphäre der Klägerin und dem öffentlichen Informationsinteresse an dem “Fall …” sowie dessen Hintergründe zu Gunsten letzterem ausfallen. Dies ergebe sich bereits unter dem Gesichtspunkt der für die Veröffentlichung des Buches streitenden Kunstfreiheit sowie der Tatsache, dass das Landgericht Saarbrücken seinerzeit die Öffentlichkeit der Verhandlung im “ …-Prozess” ausdrücklich festgestellt habe.
Die Klägerin habe sich zudem bereits durch die identifizierende Mitwirkung an dem Buch von … ihrer Privatsphäre für die Veröffentlichung von Details aus ihrem Familienleben und ihren Gesprächen mit ihrem Pflegesohn in und um den Prozess begeben.
Durch die Verfremdung des Namens der Klägerin und ihres Pflegesohnes sowie fehlender Details zu ihrem Alter, Aussehen, Wohnort oder sonstigen Identifikationsmerkmalen sei sie jedenfalls durch das streitgegenständliche Buch nicht erkennbar. Hierfür habe die Klägerin durch ihre Mitwirkung an dem Buch des … sowie ihrem Interview für die Zeitschrift “ …” vielmehr selbst gesorgt.
Die Klägerin habe eine Kontaktbereitschaft zu der Beklagten zu 1) insbesondere dadurch unmissverständlich abgelehnt, dass sie nach einem Prozessbericht in der Zeitung “ …” an dieser mit den Worten “Du gehörst weg, Du Sau!” vorbeigegangen sei.

Zu den einzelnen angegriffenen Äußerungen führen sie aus:
– Äußerungen 1 (S. 7), 2 (S. 8) und 31 (S. 105): es handele sich um zulässige Wertungen, basierend auf den Aussagen der Klägerin im Interview mit … (Seite 167), dem gerichtlichen Wortprotokoll vom 23. November 2006 (Beweisantritt: Zeugnisse der während der Verhandlung anwesenden Rechtsanwälte, Bl. 68), in der sie eine Begebenheit vom September 2001 schildere, bei der ihr Pflegesohn ein Foto von … im Fernsehen gesehen und angestarrt haben soll, was ihr aufgefallen sei, weil sie keinen Bezug dazu gehabt hätte sowie dem gerichtlichen Wortprotokoll vom 27. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 70), in dem die Klägerin eine erste Besprechung mit der Lebensberatung am 18. September 2002 und ihrem Missbrauchsverdacht in Verbindung mit der leiblichen Mutter ihres Pflegesohnes, die in der … arbeitete, gestellt habe. Schließlich ergebe sich aus dem gerichtlichen Wortprotokoll vom 26. Februar 2007 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 71), dass die Klägerin zumindest nach dem 22. Februar 2003, als … im Radio für tot erklärt wurde, eine Verbindung zu dem Missbrauch ihres Pflegesohnes gesehen habe.
– Äußerung 3 (S. 36): stelle eine zulässige Wertung aus der gerichtlichen Aussage der Klägerin vom 23. November 2006 dar (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 68), in der die Klägerin ihre eigene frühe Trennung von ihrer Mutter beschreibe.
– Äußerung 4 (S. 36 f.): die Wahrheit dieser Äußerung folge aus der gerichtlichen Aussage der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O.). Die Privatsphäre der Klägerin müsse zudem wegen des öffentlichen Interesses an den möglichen Hintergründen ihrer Rolle für ihren Pflegesohn bei der Entstehung von dessen Aussagen zurücktreten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gutachten … vom 10. Mai 2007 (Anlage B 8), in dem geschildert werde, wie die Klägerin teilweise monströse “Hilfestellungen” konstruierte, um ihrem Pflegesohn bei der Bewältigung seiner Ängste zu helfen.
– Äußerung 5 (S. 37): die Wahrheit der Äußerung folge aus der Interview-Aussage der Klägerin im Buch von … (Seite 160) sowie der gerichtlichen Aussage der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O.), in denen sie davon spreche, 1997 ein kleines, schwer krankes Mädchen aufgenommen zu haben, für das die Jugendbehörden keinen Heimplatz gefunden hätten.
– Äußerung 6 (S. 37): stelle eine zulässige Wertung aus den gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O.) dar.
– Äußerung 7 (S. 63): sei eine zulässige Meinungsäußerung basierend auf der gerichtlichen Aussage der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 81).
– Äußerungen 8 (S. 63 f.) und 9 (S. 64): sei durch die gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 83) belegt, mit denen die Klägerin mitgeteilt habe: “Er lag halt auf ihr wie ein Mann auf einer Frau liegt – gegen ihren Willen” und angesprochen auf die Vernehmung vom 21.11.2002, in der sie die Situation als “um den sexuellen Akt nachzuspielen” bezeichnet hatte, erneut sagte “Er hat sich nackt auf sie gelegt. Das hat für mich ganz klar den Touch von sexuellem Akt. Er hat sich selbst so nicht artikuliert.”
– Äußerungen 10 (S. 64) und 11 (S. 64): der Ehemann der Klägerin sei zwar nicht “bei der Polizei”, aber als Zeuge im gerichtlichen Strafverfahren vernommen worden, wie sich aus den gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 68) ergebe (“Ich habe keine Bewegungen gesehen, das stimmt nicht, was mein Mann sagt. Bernhard hatte die Badehose an. Er hatte auch keine Errektion.”).
– Äußerung 12 (S. 65): es handele sich um eine zulässige Wertung aufgrund der gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O, Bl. 88) und im Zusammenhang mit dem vorangegangenem Vorfall am Swimmingpool, bei dem die Klägerin ihren Pflegesohn harsch zur Rede gestellt habe.
– Äußerung 13 (S. 67): es handele sich um eine zulässige Wertung aufgrund der gerichtlichen Aussagen der Beraterin Lapesen-Längler vom 4. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 92) über ein Gespräch vom 15. Januar 2003 mit der Klägerin (“Am 15. Januar 2003 ging es um mehr Unterstützung durch Herrn F. Wie kann man den einbinden? Er war bereit, seine Frau zu unterstützen. Aus dem Thema sexueller Missbrauch aber wollte er sich heraushalten. Außerdem belasteten die sexuellen Dinge, die … erzählte, auch Frau F.”).
– Äußerung 14 (S. 67 f.): die Klägerin sei hierfür schon nicht aktivlegitimiert, da es sich um Aussage der Beraterin handele. Im Übrigen werde ein konkreter Zeitpunkt auch nicht angesprochen.
– Äußerung 15 (S. 69): die Passage sage nur, dass eine Beratung im zeitlichen Zusammenhang mit den Äußerungen sexuellen Inhalts des Pflegesohnes der Klägerin stattgefunden habe. Im Übrigen habe die Klägerin im Interview mit der Zeitschrift “ …” (Seite 95) selbst klargestellt: “Ich bin ja examinierte Krankenschwester und habe mich bei der Betreuung von Kevin von Anfang an professionell beraten lassen”. Dies werde auch durch ihre gerichtliche Aussage vom 27. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 96) bestätigt (“Erstmals war ich dort nach dem Seminar vom Jugendamt im September 2002. Da ging es darum, was ich den eigenen Kindern anbieten kann. Und was Bernhard. Man sagte mir, ich solle ihm Gesprächsangebote machen. (…) Er [gemeint ist ihr Pflegesohn] sagte oft, es gehe ihm schlecht. Ich hatte den Eindruck, dass etwas in ihm drin ist, was nicht rauskommt. Es war eine enorme Unruhe in ihm. Irgendwann kam der Punkt, wo er in Konflikt kam – es ging um sexuellen Missbrauch.”).
– Äußerung 16 (S. 69): die Äußerungen bezögen sich auf die gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 9. und 27. November 2006 sowie 8. März 2007 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 100, 101 u. 102) und stellten eine zulässige Verkürzung dar.
– Äußerungen 17 (S. 70) und 19 (S. 71): würden durch die gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 9. November 2006 und 5. März 2007 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 104) belegt.
– Äußerungen 18 (S. 70) und 30 (S. 89): stellen zulässige Wertungen aus den gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 81) dar (“Er verfolgte mich regelrecht. Er hielt keinen Abstand. Das war nervig. (…) Der wäre auf der Straße nicht verhungert. (…) Er will ständig Körperkontakt. Ich nicht. (…) Er konnte jeden um den Finger wickeln. (…) Er ist ein absoluter Verfolger. Das ist sehr anstrengend. (…) Ich fand es körperlich eklig, das Am-Hals-Küssen. (…) Das ist häufig bei vernachlässigten Kindern.”). Dies werde auch durch die Aussage der Klägerin vom 5. März 2007 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 119) bestätigt (“Ich wollte diesen Scheiß ja gar nicht hören. Aber seine Therapeutin sagte, ich müsse mit ihm arbeiten. Es war häufig so, dass er mir signalisiert hat, was sagen zu wollen. Ich wehrte das zum Teil ab. Was meinen Sie, wie es mir ging. Ich hab zu meiner Therapeutin oft gesagt, dass ich das alles nicht mehr hören kann.”).
– Äußerung 20 (S. 72): stelle eine zulässige Wertung auf Basis der gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 23. November 2006 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 108: “Als das Konzept des Stadtverbandes kam – dass man das Kind auch mal abgeben kann während der Ferien oder auch mal am Wochenende bei anderen Leiten, wenn man mit der eigenen Familie etwas machen will – da haben wir uns im August 2001 damit auseinandergesetzt. Das Konzept hat mir gefallen. Dann kam der erste Vorschlag: Bernie. Das war August, September 2001.”) sowie vom 29. März 2007 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 117: “Er war bei einer pädagogischen Fachkraft. Er war sehr anstrengend und distanzlos. (…) [Auf die Frage der Rechtsanwältin Teusch: “Wie oft war er in einer Partnerfamilie?”] Wenn Ferien waren und zwischendrin mal am Wochenende. Das war eine Maßnahme, die wir über Jahre machten. Zweimal war er mit denen in Holland im Urlaub. Nachdem er in der Klinik war. Damit wir als Kernfamilie Ruhe finden konnten”) dar.
– Äußerungen 21 (S. 72) und 22 (S. 72 f.): das Datum sei nicht entscheidend, da aus dem Gesamtkontext klar werde, dass das Jahr 2002 gemeint sei.
– Äußerung 23 (S. 73): es handele sich um eine zulässige Wertung von der vorangegangenen Äußerung der Klägerin “er zeigt sich”.
– Äußerung 24 (S. 73 f.): es handele sich um eine zulässige Wertung aus dem von der Klägerin geschilderten Verhalten.
– Äußerung 25 (S. 76 f.): stelle eine zulässige Wertung auf der Grundlage der gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 4., 23. und 27. November 2006 dar (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 111), mit denen die Klägerin die Distanzlosigkeit ihres Pflegesohnes als unangenehm sowie Situationen schilderte, in denen sie diese trotzdem zuließ, da ihr die Beraterin dies empfohlen habe.
– Äußerung 26 (S. 77): sei durch die gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 26. Februar 2007 (Beweisantritt: a.a.O., Bl. 113) belegt.
– Äußerungen 27 und 28 (S. 88): die Klägerin habe bereits vor dem 2. November 2002 (angesprochener Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung) entsprechende Vermutungen gehabt (vgl. das zu Äußerungen 1 und 2 Gesagte).
– Äußerung 29 (S. 88): der von der Klägerin behauptete Eindruck werde nicht erweckt.

Ein Geldentschädigungsanspruch sei daher ebenfalls nicht gerechtfertigt, zumal die Beklagte zu 1) in Übereinstimmung mit journalistischen Regeln gehandelt habe.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen in dem Buch der Beklagten zu 1) “Im Z… gegen den A… – Der Fall … – G… eines S…” gegen diese sowie die Beklagte zu 2) als Verlegerin aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Abs.1 S. 2 analog BGB, § 185 f. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.

1. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin scheidet nicht schon mangels Erkennbarkeit aus.

Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt. Sie ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH NJW 2005, 2844, 2845 – Esra). Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt (BGH NJW 1971, 698, 700; 1979, 2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975, 916).

Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin allein durch die streitgegenständliche Buchveröffentlichung nicht erkennbar ist. Denn im Rahmen dieser wird sie lediglich als “Pflegemutter” des Hauptbelastungszeugen “ …” benannt, welches ebenfalls ein unbekanntes Pseudonym darstellt, da dieser im Strafverfahren selbst unter dem weiteren Pseudonym “ …” in der Medienberichterstattung auftauchte. Es werden auch keine weiteren Details zum Alter, Aussehen, Wohnort oder zu sonstigen Identifikationsmerkmalen der Klägerin genannt. Allerdings ist diese durch die Mitwirkung an dem Buch von … (“…– Anatomie eines ungeklärten Falles”), in dem sie unter ihrem abgekürzten Klarnamen “ ….” über die Aussagen ihres Pflegesohnes (“Kevin”) sowie die Hintergründe detailliert Auskunft gibt, erkennbar. Schließlich wird sie in dem Interview für die Zeitschrift “ …” vom März/April 2009 mit ihrem vollen, bürgerlichen Namen zitiert und berichtet erneut über ihre Erfahrungen im “ …-Prozess”. Dass die Klägerin damit selbst für ihre Erkennbarkeit – nicht nur für den Kreis der Prozessbeobachter, sondern auch für die weitere, lediglich durch die Medienberichterstattung mit dem “Fall …” vertraute Öffentlichkeit – als Pflegemutter des Hauptbelastungszeugen “ …” gesorgt hat, steht ihrer Betroffenheit nicht entgegen, da es sich bei der Bestimmung der presserechtlichen Erkennbarkeit lediglich um eine faktische Kategorie handelt.

2. Aus den genannten Gründen, insbesondere aufgrund des ausführlichen Interviews, welches die Klägerin bereits im Februar 2008 – und damit lange vor Erscheinen des hier streitgegenständlichen Buches der Beklagten zu 1) – dem Autor … für sein Buch “ …– Anatomie eines ungeklärten Falles gab”, kann sich die Klägerin allerdings nicht schon darauf berufen, dass die hier streitgegenständlichen Äußerungen unzulässig in ihre Privatsphäre eingreifen würden.

Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als “privat” eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehen, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandeten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfG a.a.O.).

In dem Buch von … hat sich die Klägerin entschlossen, unter ihrem abgekürzten Klarnamen “ ….” auf den Seiten 160 bis 177 ein Interview darüber zu geben, wie sich ihr Pflegesohn im Herbst 2002 ihr gegenüber öffnete und erzählte, dass er in der … missbraucht worden sei. Dabei erläutert sie detailliert, wie es zur Pflegschaft für “ …” kam, sein Verhalten gegenüber anderen, was ihr zunehmend merkwürdig vorkam und in ihr den Verdacht hervorrief, dass “ …” in der … sexuell missbraucht worden sei sowie ihre Reaktion darauf (Strafanzeige bei der Polizei, Aufsuchen der Lebensberatung, Beginn der Anfertigung der später im Prozess verwendeten Tonbandprotokolle mit “ …” Aussagen) sowie Details zu ihrem Familienleben.

Selbst wenn einige der von der Beklagten zu 1) in dem streitgegenständlichen Buch wiedergegebenen Passagen über die Antworten der Klägerin in dem genannten Interview hinausgehen mögen, so ist die Veröffentlichung weiterer Details jedenfalls aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses hieran gerechtfertigt. Denn die Veröffentlichung basiert auf im Rahmen des Strafverfahrens zum “Fall …” in öffentlicher Verhandlung durchgeführten Vernehmungen und Erörterungen einschließlich verlesener Aussagen, Gutachten etc., die ihrerseits Gegenstand intensiver Medienberichterstattung waren. Der “Fall …” hat eine erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit erfahren und gerade aufgrund des Freispruchs eine intensive Diskussion über Ermittlungsfehler, das Erkennen und den Umgang mit Falschaussagen und -geständnissen sowie verschiedene Suggestionseinflüsse durch das Befragungsumfeld und die Fragetechnik ausgelöst. Das Buch versucht u.a. die Hintergründe des Freispruchs der Angeklagten aus Mangel an Beweisen zu erforschen. Da dies insbesondere im Zusammenhang mit den Aussagen des Pflegesohnes der Klägerin steht, da aufgrund seiner polizeilichen Aussagen überhaupt erst gegen die späteren Angeklagten ermittelt wurde und, nachdem einige Angeklagte ihre zuvor – auf Basis der vorherigen Aussagen des “ …” – gemachten Geständnisse widerriefen, die Anklage mit seinen Aussagen als Hauptbelastungszeugen quasi “stand und fiel”, besteht auch an den Hintergründen seiner Aussagen ein besonderes öffentliches Interesse im Rahmen einer Berichterstattung über den “ …-Prozess”. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wurde bereits im Prozess – auf Basis der eingeholten psychologischen Gutachten – mehrfach auch die Rolle der Klägerin beim Zustandekommen dieser Aussagen öffentlich hinterfragt. Die Klägerin hat dabei bereits während des “ …-Prozesses” in der öffentlichen Wahrnehmung eine wesentliche Rolle gespielt.

Die Aussagen des “ …” konnten letztlich ohne andere vorhandene Beweismittel die Anklage nicht stützen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese auch unter – wenn auch ungewollter und von den Gutachtern mehrfach als verständlich bezeichneter – Suggestionswirkung der Klägerin zustande kamen. Um die möglichen Hintergründe dieser Aussagen des “ …” zu beleuchten, besteht – so ist den Beklagten zuzugeben – auch an der Darstellung des Werdegangs der Klägerin, ihrer Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie des Beziehungsgefüges zu ihrem Pflegesohn ein besonderes öffentliches Interesse, um eine genaue Schilderung des Milieus und der einzelnen Prozessbeteiligten zu ermöglichen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung um keine das Strafverfahren begleitende und damit tagesaktuelle Berichterstattung mehr handelt. Denn aufgrund der bereits angesprochenen Besonderheiten und des öffentlichen Aufsehens, die der “ …-Prozess” erregt hat, ist – auch unter Berücksichtigung, dass das Urteil zum Veröffentlichungszeitpunkt der ersten Auflage des streitgegenständlichen Buches noch nicht einmal rechtskräftig war – das öffentliche Interesse an einer Hintergrundberichterstattung über dieses Strafverfahren nun nicht bereits erheblich geringer zu bewerten als während dessen Anhängigkeit. Zudem lassen sich bestimmte Hintergründe in ihrer Gesamtschau häufig erst aus einem gewissen zeitlichen Abstand und Distanz zu den beteiligten Akteuren vollständig erfassen. Auch dieser Aspekt kommt bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der streitgegenständlichen Veröffentlichung vorliegend zum Tragen.

3. Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a. a. O.; NJW 1992, 1312, 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a. a. O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdn. 4.4 und 4.5). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr – unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs – ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH NJW 1998, 3047, 3048). Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht – soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht, sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben (BVerfG AfP 2005, 544 ff.; NJW 1994, 2943; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a. a. O., Rdn. 4.2). Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048). Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht:

Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f.; 93, 266, 293 f.).

Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und – wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht – klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG AfP 2005, 544, 546).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hinsichtlich der angegriffenen Äußerungsbestandteile folgendes festzustellen:

a. Bei folgenden Äußerungen handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, hinsichtlich derer ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht:

Äußerung 1.16.:
“Ehe die neue Pflegemutter sich endgültig entschließt, … in die neue Pflegefamilie aufzunehmen, erkundigt sie sich beim Jugendamt nach dem Milieu, aus dem er stammt. Sie erfährt, dass seine leibliche Mutter selbst in Pflegschaft sei und sich prostituiere. Vor allem letzteres stößt sie ab. (…).”

Der Einwand der Klägerin, sie habe sich nie entsprechend geäußert, ist erheblich. Denn selbst unter Zugrundelegung ihrer von den Beklagten behaupteten – und von der Klägerin bestrittenen – gerichtlichen Aussagen vom 9. und 27. November 2006 sowie 8. März 2007 wird – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht deutlich, dass die Klägerin gerade die Tatsache, dass sich die leibliche Mutter ihres Pflegesohnes prostituierte, abgestoßen haben soll. Denn die inkriminierte Äußerung “Vor allem letzteres stößt sie ab” bezieht sich konkret auf den vorangegangenen Satz (“prostituiere”). Hierauf bezogen hat die Klägerin aber nach Vortrag der Beklagten nur ausgesagt, gedacht zu haben: “Als die Frau … vom Jugendamt dann sagte, die Mutter habe sich prostituiert, dachte ich: Der hat sicher so einiges gesehen und schlechte Erfahrungen gemacht.” sowie zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrem Pflegesohn gesagt “Deine Mama hat keine gute Moral.” Soweit die Klägerin am 9. November 2006 ausgesagt haben soll: “Ich war entsetzt.” bezog sich diese Äußerung darauf, dass ihr Pflegesohn (wirtschaftlich) missbraucht worden sein soll.

Die angegriffene Äußerung stellt sich daher – selbst unter Zugrundelegung der etwaigen gerichtlichen Aussagen der Klägerin – als verfälschende Wiedergabe derselben dar.

Äußerung 1.21.:
“Kurz vor Weihnachten kommt er auf Betreiben der Pflegefamilie in die Psychiatrie, obwohl er nicht krank ist.”

Äußerung 1.22.:
“Als er im Januar 2002 aus der Klinik entlassen wird, bestätigt er alle Vorbehalte, die die Familie gegen ihn inzwischen aufgebaut hatte. “In den ersten Wochen hat er mehrfach vor meinen Töchtern die Hose heruntergelassen und sich gezeigt”, sagt die Pflegemutter.”

Äußerung 1.29.:
“In jenem November 2002 wird … zum zweiten Mal in die Kinderpsychiatrie gebracht, wieder zu seinem “Schutz”. Schutz wovor? Krank ist er nicht. (…).”

Den Beklagten ist nicht zuzugeben, dass das Datum, zu dem der Pflegesohn zum ersten und einzigen Mal in die Kinderpsychiatrie eingewiesen wurde, aus dem Gesamtkontext klar werde. Für den Durchschnittsleser entsteht vielmehr der Eindruck, der Junge sei kurz nach Aufnahme in die Familie der Klägerin (Anfang Dezember 2001) bereits eingewiesen worden. Dies ist auch entscheidend, da im Zusammenhang mit der Wertung “obwohl er nicht krank war” tatsächlich der – unwahre – Eindruck erweckt wird, eine Einweisung sei, auch auf Betreiben der Klägerin – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt unstreitig – ohne medizinische Indikation erfolgt und erfolgte zeitnah mit der Aufnahme des Jungen in die Familie der Klägerin.

b. Dagegen ist hinsichtlich folgender angegriffener Äußerungen keine Persönlichkeitsrechts-verletzung der Klägerin erkennbar. Vielmehr handelt es sich entweder um zulässige Wertungen, die auf nachvollziehbaren Anknüpfungspunkten beruhen und auch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten oder um wahre Tatsachenbehauptungen. Entscheidend hierfür ist, dass die Klägerin auf die substantiierte Darlegung (durch Zitieren der Wortlautprotokolle der Beklagten zu 1) unter Beweisantritt) ihrer etwaigen gerichtlichen Äußerungen durch die Beklagten lediglich mit pauschalem Bestreiten der Existenz bzw. Glaubhaftigkeit dieser Wortprotokolle erwidert und ihre Parteivernehmung beantragt, ohne substantiiert darzulegen, was sie denn tatsächlich gesagt haben will. Insbesondere, da die Klägerin vorliegend nicht bestreitet, dass sie sich auf entsprechende Fragen des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft und Verteidigung überhaupt geäußert hat (“Ob”), sondern vielmehr “wie” dies genau geschehen sein soll, hätte sie ihr Vorbringen diesbezüglich weiter konkretisieren müssen.
Der Vortrag der Beklagten ist daher – selbst unter Berücksichtigung ihrer erweiterten presserechtlichen Darlegungs- und Beweislast insoweit, als einige inkriminierte Äußerungen für die Klägerin ehrenrührig sein mögen – von der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten. Für eine Beweiserhebung durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen sowie ihrer eigenen Person fehlt es daher schon an einer Grundlage.

Äußerung 1.1.:
“Eine Pflegemutter glaubt, […]. Vielleicht, so ihre weitere Vorstellung, wurde ja auch … am selben Ort, einer Burbacher Kneipe namens “ …”, und von denselben Tätern missbraucht wie ihr Pflegekind.”
Sie informiert die Polizei, die nun mit neuem Schwung wieder an die Ermittlungen geht — dieses Mal der Richtung folgend, die die Pflegemutter mit ihren Vermutungen vorgibt.”

Äußerung 1.2.:
“Ein Beamter konfrontiert ein wegen seiner Erfindungsgabe besonders problematischen Zeugen mit einer, wie er selbst sagt, frei erfundenen, wenn auch auf der Überzeugung der Pflegemutter basierenden Tatversion zum Missbrauch …, die dieser Mann am Ende überraschend bestätigt.”

Äußerung 1.27.:
“Wieso zeigt man dem Kind ein Bild von …? Warum mehr als ein Jahr nach dessen Verschwinden? (…) Bis dahin hat auch niemand Verbindung hergestellt zwischen … und …– außer der Pflegemutter, die sich seit einem Jahr schon ihren Reim darauf macht (…).”

Äußerung 1.28.:
“Die Pflegemutter ist somit die Erste, die allein aufgrund dieses ihr nicht erklärlichen Verhaltens ihres Pflegekindes, für das es alle möglichen Gründe geben kann, eine Verbindung wittert zwischen dem vermissten … und dem ihrer Auffassung nach in der … missbrauchten …. Dies sollte fatale Folgen haben.”

Äußerung 1.31.:
“(…) Bis Anfang Dezember 2002 […] Eine Verbindung zu … war bis dahin noch nicht hergestellt außer im Kopf der Pflegemutter und im Kopf des Beamten, der Wolfgang D. vernahm.”

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass hierdurch zumindest der Eindruck erweckt wird, sie habe die Verbindung zum “ …-Fall” hergestellt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine zulässige Wertung, die auf nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen beruht.

Zum einen räumt die Klägerin im Interview mit … auf Seite 167 selbst ein, dass sie im August 2002 Strafanzeige bei der Polizei gestellt hat, nachdem ihr Pflegesohn ihr gegenüber Andeutungen gemacht hatte, im Umfeld der … sexuell missbraucht worden zu sein. Zwar folgt daraus noch nicht, dass sie damit selbst die Verbindung zum “ …-Fall” herstellte (diese könnte auch nur durch die sich anschließenden Ermittlungen der Polizei hergestellt worden sein). Jedoch schildert die Klägerin auf Seite 164 des Gräbner-Interviews eine Begebenheit am Swimmingpool mit ihrer Tochter, bei der ihr Pflegesohn, angesprochen auf sein Verhalten, geäußert habe: “Die Männer haben gesagt, ich soll das tun. (…) Nein, nicht die Männer, sondern die Männer aus der Tosa-Klause.”, die sich nach der von ihr geschilderten Chronologie der Ereignisse vor August 2002 zugetragen haben muss.

Zwar behauptet die Klägerin, sie habe lediglich einen Bezug zwischen dem befürchteten Missbrauch ihres Pflegesohnes und der …, nicht aber dem Verschwinden von … hergestellt. Im Strafverfahren schilderte sie aber am 23. November 2006 zudem eine Begebenheit von Ende September 2001, bei der ihr Pflegesohn ein Foto von dem verschwundenen … im Fernsehen sah und dies angestarrt haben soll, was ihr aufgefallen sei, weil sie keinen Bezug dazu gehabt hätte. Zwar behauptet die Klägerin nunmehr, dass ihr diese Begebenheit erst viele Monate später wieder eingefallen sei. An einem weiteren Verhandlungstag, dem 26. Februar 2007 teilte sie dem Gericht aber mit, dass sie ihrem Pflegesohn am 22. Februar 2003, nachdem es im Radio geheißen habe, … sei tot, dies folgendermaßen mitteilte “Ich musste ihm sagen, dass seine Mutter mit dem Tod von … zu tun hat.”.

Aufgrund der Gesamtschau dieser Äußerungen der Klägerin im und nach dem Strafverfahren stellt sich die Aussage der Beklagten zu 1) auf Seite 7 ihres Buches, die Klägerin habe vermutet, ihr Pflegesohn sei mit … “wohl befreundet gewesen” sowie sich eine mögliche Verbindung zum Tod von … über die auch von ihrem Pflegesohn bereits vor August 2002 erwähnte … vorgestellt, eine zulässige Wertung auf nachvollziehbarer Tatsachengrundlage dar.

Äußerung 1.3.:
“Die Pflegemutter, selbst traumatisiert.”

Entscheidend ist, dass die Klägerin am 23. November 2006 vor dem Landgericht Saarbrücken im Zusammenhang mit der frühen Trennung von Kindern von ihrer Mutter selbst den Begriff “traumatisiert” einführte (“Ja, denn ich habe gelernt, dass jedes Kind, das von seiner Mutter getrennt wird, davon traumatisiert ist.”) und zuvor ihre eigenen Erlebnisse im Kinderheim und die Trennung von ihrer Mutter im Kindesalter thematisiert, so dass sich die Äußerung der Beklagten zu 1), die Klägerin sei selbst “traumatisiert” als zulässige Wertung darstellt.

Die Frage, ob ein “Trauma” bei der Klägerin diagnostiziert wurde und/oder sie sich trotz ihrer Erfahrungen als “Heimkind” nicht traumatisiert fühle, muss daher nicht geklärt werden.

Äußerung 1.4.:
“Die Kindheit von … neuer Pflegemutter war gezeichnet von traumatischen Erlebnissen. Im Alter von knapp einem Jahr kam sie wegen Vernachlässigung in ein Kinderheim. Zwei Mal ergab sich die Gelegenheit zur Adoption, doch ihre Mutter stimmte nicht zu. Wenn sie mal kam, was selten genug der Fall war, versprach sie, die Tochter bald nach Hause zu holen. Das Kind packte also immer wieder den Koffer, setzte sich auf die Treppe des Heimes und wartete. Und wartete. Erst mit zehn begriff das Kind, dass die Mutter es wohl nie aus dem Heim holen würde.
Dann aber nahm sich eine Pflegefamilie ihrer an, der sie bis heute dankbar ist. Noch während der Ausbildung zur Krankenschwester — ein Beruf, den sie mit viel Freude ausübt — wurde sie schwanger und heiratete überstürzt. 1989 kam ein Sohn zur Welt. Die Ehe hielt nur vier Jahre. Sie heiratete ein zweites Mal und bekam drei weitere Kinder: 1994, 1995 und 1998, alles Mädchen. “Ich bin sehr glücklich in meiner Familie, und ich habe sehr gelungene Kinder. Da dachte ich mir, für ein zusätzliches Kind wäre noch Platz. Was ich schönes in meiner Pflegefamilie erlebt habe, wollte ich zurückgeben.”

Auf den Schutz ihrer Privatsphäre kann sich die Klägerin aus den bereits genannten Gründen schon nicht berufen, da das öffentliche Interesse an der Offenlegung möglicher Hintergründe für die Rolle der Klägerin für ihr Pflegekind und der Zusammenhang ihres Beziehungsgefüges mit der Entstehung von dessen Aussagen überwiegt, insbesondere auch angesichts der von der Klägerin entwickelten “Hilfestellungen”, die diese entwickelte, um ihrem Pflegesohn bei der zur Bewältigung seiner Ängste zu helfen, wie aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 10. Mai 2007 (Anlage B 8) hervorgeht.

Es handelt sich auch um keine unwahre Tatsachenbehauptung, denn die von den Beklagten vorgetragene Aussage der Klägerin im Prozess vom 23. November 2006, stützt diese Passage des streitgegenständlichen Buches.

Äußerung 1.5.:
“Das erste Pflegekind nahm sie auf Anfrage einer Jugendhilfeeinrichtung 1997 auf, ein blindes und taubes Kind, das zu krank war fürs Heim.”

Die Behauptung der Klägerin, die Aussage sei unwahr, ist schon nicht nachvollziehbar. Denn in ihrem Interview mit …, auf der Seite 160 sowie am Verhandlungstag vom 23. November 2006 spricht sie davon, dass sie 1997 ein kleines, schwer krankes Mädchen aufgenommen habe, für das die Jugendbehörden keinen Heimplatz gefunden hätten.

Hierauf kommt es aber schon nicht an, da jedenfalls eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht durch die genannte Äußerung nicht ersichtlich ist.

Äußerung 1.6.:
Im März 2001 starb das Kind. Es war nur vier Jahre alt geworden. “Es war eine sehr schwere Zeit. Ich schwor mir, nie wieder einen solchen Fall aufzunehmen, unter dem die ganze Familie leidet.”

Der Einwand der Klägerin, sie habe sich nicht derart geäußert, trägt nicht. Denn es handelt sich bereits um eine zulässige Wertung auf Grund ihrer Äußerungen aus dem …-Interview, auf Seite 161 (“Wir waren uns einig, dass wir gerne noch einmal ein Kind aufnehmen würden. Es sollte ein gesundes Kind sein. Wir mussten auch an unsere eigenen Kinder denken, die ja auch eigene Bedürfnisse haben.”).

Auf die etwaigen Aussagen der Klägerin im Prozess am 23. November sowie ihr gegenbeweisliches Vorbringen durch Vernehmung des Polizeibeamten … kommt es daher schon nicht an.

Äußerung 1.7.:
“Wenn … Pflegemutter von ihrem Pflegekind erzählt, klingt das nicht liebevoll, sondern abwehrend. […]: “Er stellt sich körperlich ständig ganz nah dran. Das nervt. Ich will das nicht! Er setzt sich ja auch nicht normal auf den Schoß, sondern er fällt einen richtig an! Er fängt an, den Hals zu küssen! Ganz schlimm! Ich finde das körperlich eklig.”

Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung basierend auf der gerichtlichen Aussage der Klägerin am 23. November 2006. Gestützt wird dies auch im Ansatz durch die Antworten der Klägerin im Interview mit …, auf den Seiten 161 und 163, in der sie sich über ihren Pflegesohn als “sehr distanzlos” und “teilweise auch beinahe schon unangenehm” äußerte und mitteilte “Ich musste ihn oft ein wenig auf Distanz halten”.

Die von der Beklagten zu 1) verwendeten Ausrufezeichen stellen ein zulässiges Mittel zur Betonung des Tonfalls der Klägerin während ihrer Äußerungen in der Verhandlung vom 23. November 2006 dar, die den subjektiven Eindruck der Beklagten zu 1) wiedergeben. Auch die verkürzende Wiedergabe der Aussagen der Klägerin ist zulässig, da diese damit nicht in ihrem Sinn entstellt oder verfälscht werden.

Dass mit der Wiedergabe der Äußerungen der Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe sich wörtlich gegenüber der Beklagten zu 1) derart geäußert, vermag die Kammer nicht zu erkennen, da es sich – bereits ausweislich des Vorwortes – um eine Prozessanalyse handelt, die auf den dreijährigen Beobachtungen der Beklagten zu 1) während des Strafverfahrens basiert.

Äußerung 1.8.:
Die Pflegemutter geht nach draußen. “Und da sehe ich, wie der … auf meiner Tochter liegt! Wie ein Mann auf einer Frau liegt, gegen ihren Willen! Er spielt den Liebesakt zwischen Mann und Frau! Das hatte für mich ganz klar den Touch eines sexuellen Akts. […] Denn er selbst hat sich ja nicht in Richtung Sexuelles geäußert.”

Äußerung 1.9.:
“Dass es sich lediglich um eine harmlose Balgerei unter Kinder gehandelt haben könnte und keineswegs um etwas Sexuelles, kommt ihr nicht in den Sinn. “Das schließ ich aus! So blöd bin ich nun auch wieder nicht!” Es war ihre Phantasie, die Sache mit dem “Liebesakt gegen den Willen der Frau”, nicht die des Kindes…”

Zwar möchte die Klägerin diese Äußerungen nicht getätigt haben, insbesondere der Satz “Wie ein Mann auf einer Frau liegt, gegen ihren Willen” sei nicht von ihr, sondern – auf Befragen hin – von ihrem Pflegesohn geäußert worden. Dies hat die Klägerin zwar auch Im Interview mit …, auf Seite 164 betont (“Er [gemeint ist ihr Pflegesohn] sagte: ‚Das ist doch das Mann- und Frauspiel.”.

Die Klägerin hat dagegen vor Gericht am 23. November 2006 ausgesagt: “Er lag halt auf ihr wie ein Mann auf einer Frau liegt – gegen ihren Willen” und, angesprochen auf die polizeiliche Vernehmung vom 21. November 2002, in der sie die Situation als ‚um den sexuellen Akt nachzuspielen’ bezeichnet haben soll, erneut bekräftigt “Er hat sich nackt auf sie gelegt. Das hat für mich ganz klar den Touch von sexuellem Akt. Er hat sich selbst so nicht artikuliert.”. Dies durfte die Beklagte zu 1) entsprechend verkürzt und nicht sinnentstellend wiedergegeben.

Wenn die Klägerin nunmehr unter Beweisantritt durch Vernehmung der Polizeibeamten … und …, die die erste polizeiliche Vernehmung am 21. November 2002 durchgeführt hätten, behauptet, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch erörtert worden sei, dass die Wertung des Verhaltens ihres Pflegesohns als “Mann-und-Frau-Spiel” von den Polizeibeamten bei der damaligen Vernehmung unrichtig protokolliert worden sei, ist dies unsubstantiiert. Denn weder wird klar, was konkret hierzu in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, noch, welche Konsequenzen dies hatte, z.B. inwieweit das Vernehmungsprotokoll vom 21. November 2002 daraufhin berichtigt wurde etc. Eine Zeugenvernehmung war daher entbehrlich.

Äußerung 1.10.:
“Ihr Mann sagt später bei der Polizei, seine Frau habe bei …“Bewegungen” eindeutiger Art und eine Erektion gesehen.”

Der Einwand der Klägerin, ihr Ehemann habe sich nie derart geäußert und er sei von der Polizei auch nie vernommen worden, ist jedenfalls nicht geeignet, die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.

Im Übrigen folgt aus der gerichtlichen Aussage der Klägerin vom 23. November 2006, dass ihr Ehemann als Zeuge im gerichtlichen Strafverfahren ausgesagt haben muss (“Ich habe keine Bewegungen gesehen, das stimmt nicht, was mein Mann sagt. … hatte die Badehose an. Er hatte auch keine Errektion.”). Die Beklagte zu 1) stellt insoweit lediglich die widersprüchlichen Aussagen der Klägerin und ihres Mannes gegenüber. Die Tatsache, dass die Aussage des Ehemannes der Klägerin nicht bei der Polizei, sondern vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gefallen ist, ist für die Definition des sozialen Geltungsanspruchs auch belanglos.

Äußerung 1.11.:
“Sie streitet das ab: “Der Junge hatte eine Badehose an, das stimmt nicht, was mein Mann sagt. Was redet er da für einen Mist?” Allerdings hat sie selbst damals der Polizei mitgeteilt, der Junge habe ihre kleine Tochter ausgezogen und sich auf sie gelegt, um den sexuellen Akt nachzuspielen.”

Der Einwand der Klägerin, sie habe diese Äußerungen nicht getätigt, trägt nicht. Denn aus ihrer gerichtlichen Aussage vom 23. November 2006 folgt diese gerade.

Zur Behauptung des Gegenteils durch die Klägerin unter Beweisantritt durch Vernehmung der Polizeibeamtin … gilt das unter (7) Gesagte.

Äußerung 1.12.:
“Am 15.08.2002 nimmt sich die Pflegemutter … deswegen vor. Hat sie ihm solche Handlungen nicht strengstens verboten? Hat er vergessen, was sie ihm angedroht hatte? Er war voller Schuldgefühle und schaute bedrückt an sich herunter”, erinnert sie sich. Und auf ihr weiteres Drängen sagt er: […].”

Der Einwand der Klägerin, es handele sich um eine falsche, spekulative Darstellung, denn das Gespräch sei ruhig, ohne Drängen und Drohungen verlaufen, trägt nicht. Vielmehr stellt sich dies Passage als zulässige Wertung von gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 23. November 2006 dar, in der sie ihrem Pflegesohn gesagt haben will: “… wenn Dich noch etwas bedrückt, dann sag es mir.”. Aufgrund des vorangegangen Vorfalls am Swimmingpool der Klägerin, bei dem sie ihren Pflegesohn harsch zur Rede stellte, was u.a. auch im Interview mit …, Seite 164 (“Ich war außer mir. Ich drohte ihm: ‚Mach das nie mehr. Sonst fliegst du hier raus.”) deutlich wird, kann das weitere Gesprächsangebot der Klägerin an ihren Pflegesohn nach dem ihr geschilderten Vorfall am Sportplatz zumindest als “weiteres Drängen” interpretiert werden.

Dem steht auch das psychologische Gutachten des Sachverständigen … vom 10. Mai 2007 (Anlage B 8, S. 36-39: “habe sie Bernhard relativ ruhig darauf angesprochen, gefragt, warum er das tue.”) nicht entgegen, das insoweit nur die – ebenfalls subjektive – Sichtweise der Klägerin von dem Vorfall schildert. Zudem schließt auch ein “relativ ruhig” verlaufendes Gespräch ein “Drängen” nicht per se aus.

Äußerung 1.13.:
“Die Beratung hat den Eindruck, die ganze Familie brauche Hilfe. Es stellen sich viele Fragen: (…) Wie gewinnt man den Ehemann der Pflegemutter für mehr Unterstützung, zumal der mit dem Thema “sexueller Missbrauch” nichts zu tun haben will? Und vor allem: Wie stärkt man die Pflegemutter? Denn der macht der Umstand, einen sexuell missbrauchten Jungen im Haus zu haben, am meisten zu schaffen.”

Entgegen dem Einwand der Klägerin handelt es sich hierbei um keine rein spekulative Darstellung, sondern eine zulässige Wertung, die bereits in den Aussagen der Klägerin im Interview mit …, auf den Seiten 171 f. gespiegelt wird. Auch aus den gerichtlichen Aussagen der Frau Lapesen-Längler vom 4. November 2006 über ein Gespräch mit der Klägerin in der Lebensberatung vom 15. Januar 2003 (“Am 15. Januar 2003 ging es um mehr Unterstützung durch Herrn F. Wie kann man den einbinden? Er war bereit, seine Frau zu unterstützen. Aus dem Thema sexueller Missbrauch aber wollte er sich heraushalten. Außerdem belasteten die sexuellen Dinge, die … erzählte, auch Frau F.”) wird deutlich, dass die Äußerung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht. Die Begriffe “heraushalten” und “nichts zu tun haben will” können synonym verwendet werden, so dass sich auch insoweit keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ergibt, von dem die Klägerin auch wiederum nicht betroffen wäre.

Äußerung 1.14.:
“Ich riet, das aufzuschreiben, was … erzählt. Dadurch bekommt man am besten Abstand. Die Fakten sind gespeichert”, sagt die Beraterin. Bald habe man sich gefragt, ob man die Polizei einschalten müsse. Denn sexueller Kindesmissbrauch sei schließlich ein schweres Verbrechen.”

Die Klägerin ist von dieser Aussage insoweit schon nicht betroffen, als lediglich Äußerungen der Beraterin Lapesen-Längler von der Lebensberatung wiedergegeben werden.

Insoweit als im Übrigen zwar kein konkreter Zeitpunkt des Gesprächs angesprochen wird, aber zumindest der Eindruck nahe gelegt wird, es müsse sich um eines der ersten Beratungsgespräche im September 2002 (und nicht erst Januar 2003) gehandelt haben, ist die Behauptung, dass zu diesem Zeitpunkt die Polizei noch nicht eingeschaltet war, nicht geeignet, die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.

Äußerung 1.15.:
[…] Selbst in der neuen Pflegefamilie vergingen mehrere Monate bis es zu Äußerungen sexuellen Inhalts kam. Und dies auch erst, nachdem sich bei der Pflegemutter, die sich einschlägig hatte beraten lassen eine entsprechende Besorgnis ausgebildet hat.”

Der Einwand der Klägerin, die Darstellung sei falsch, da die erste Beratung bei der Lebensberatung erst nach den ersten Äußerungen sexuellen Inhalts ihres Pflegesohnes sowie seiner Vernehmung durch die Polizei stattgefunden habe, durch die Äußerung aber der unzutreffende Eindruck erweckt werde, sie habe die Äußerungen ihres Pflegesohnes durch ihre eigenen Phantasien erst ausgelöst bzw. unterstützt, trägt ebenfalls nicht.

Zwar ist den Beklagten nicht zuzugeben, dass die Passage nur den Eindruck erwecken würde, die Beratung habe im zeitlichen Zusammenhang mit Äußerungen sexuellen Inhalts ihres Pflegesohnes stattgefunden. Vielmehr versteht der Durchschnittsleser diese dahin, dass dies erst nach dem ersten Beratungstermin Anfang September 2002 der Fall gewesen sei. Jedoch ist dies nicht offensichtlich unwahr.
Denn die Klägerin schildert in ihrem Interview mit der Zeitschrift “ …”, auf Seite 95, dass sie sich bei der Betreuung von “ …” von an Anfang an habe professionell beraten lassen (“Ich bin ja examinierte Krankenschwester und habe mich bei der Betreuung von … von Anfang an professionell beraten lassen”). Auch in ihrer gerichtlichen Aussage vom 27. November 2006 schildert sie, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Beratungsgespräche mit ihrem Pflegesohn nur den Eindruck hatte, dass “etwas in ihm drin ist, was nicht rauskommt” (“Erstmals war ich dort nach dem Seminar vom Jugendamt im September 2002. Da ging es darum, was ich den eigenen Kindern anbieten kann. Und was …. Man sagte mir, ich solle ihm Gesprächsangebote machen. (…) Er [gemeint ist ihr Pflegesohn] sagte oft, es gehe ihm schlecht. Ich hatte den Eindruck, dass etwas in ihm drin ist, was nicht rauskommt. Es war eine enorme Unruhe in ihm. Irgendwann kam der Punkt, wo er in Konflikt kam – es ging um sexuellen Missbrauch.”).

Es handelt sich daher um eine zulässige Wertung: Denn auch wenn die Klägerin einen sexuellen Missbrauch ihres Pflegesohnes bereits vor dem ersten Beratungsgespräch Anfang September 2002 vermutete, so verdichtete sich dieser Verdacht erst durch weitere konkrete Äußerungen sexuellen Inhalts ihres Pflegesohnes während der parallelen Beratung. Zuvor hatte die Klägerin nach ihren eigenen Aussagen nur einen diffuses Gefühl aufgrund der Vorfälle am Swimmingpool und am Sportplatz, in deren Folge sie sich erst an die Lebensberatung wendete, wie sie auch im Interview mit … , auf den Seiten 166 und 167 schildert.

Äußerung 1.17.:
“Einzig … Herkunft irritiert die Pflegemutter, über alles andere setzt sie sich hinweg. […] Ist … erst einmal von dieser schrecklichen Mutter getrennt, glaubt sie, werde seine Entwicklung auch schneller vorangehen. Zwar hatte sie bei einer Fortbildungsveranstaltung mal gehört, “dass jedes Kind traumatisiert ist, das von seiner Mutter getrennt wird”. Für … lässt sie dies aber nicht gelten, im Gegenteil. Sie geht von einer zunehmenden Traumatisierung aus, je länger er seiner leiblichen Mutter ausgesetzt bleibt.”

Äußerung 1.19.:
“Obwohl sie aus eigenem Erleben weiß, wie schmerzhaft es für ein Kind ist, vergeblich auf seine Mutter zu warten, tut sie alles, um … aus dem Gedächtnis des Jungen zu löschen.”

Äußerung 1.24.:
“Dann meldet sich … beim Jugendamt: (…) Am 22.06.2002 steht … schließlich vor der Tür. … wird bald eingeschult und sie will ihm aus diesem Anlass einen kleinen Stoffpinguin schenken. Die Pflegemutter reagiert panisch. “Ich war entsetzt! Die Frau soll sich an die Regeln halten und nicht einfach außer der Reihe bei uns zu Hause erscheinen!” Sie wird laut. … kommt hereingelaufen, fängt an zu weinen und schreit. “Mama, Mama!” Die Pflegemutter packt ihn um ihn von … fernzuhalten, es entsteht eine wüste Schreierei, an der sich auch … beteiligt, die auf der Straße im Auto wartet. Die Pflegemutter droht angesichts einer “solchen Unverschämtheit” und “Grenzüberschreitung” lauthals mit der Polizei. … brüllt zurück, sie sei ja nur aufs Geld aus, das sie an dem Jungen verdiene. … in ihrer Hilflosigkeit, ist fassungslos und heult. ‘, ohne darauf hinzuweisen, dass es sowohl der Mutter des Pflegesohnes der Klägerin als auch der Wirtin der … offiziell verboten war, das Kind bzw. dessen Wohnort aufzusuchen.”

Die Äußerungen stellen sich als zulässige Wertungen der Aussagen der Klägerin dar.

Dies wird bereits aus dem Interview mit …, auf der Seite 162 deutlich, in dem die Klägerin einen konkreten Vorfall aus dem Juni 2002 schildert, bei dem sie sich mit ihrem Mann entschloss, ihrem Pflegesohn keinen gemeinsamen Ausflug mit seiner leiblichen Mutter und deren Pflegemutter zu erlauben, obwohl ihr damals vom Jugendamt die Entscheidung hierüber überlassen worden war. Als Begründung führt sie an: “Wir wollten erst mal die weitere Entwicklung abwarten. … sollte sich erst mal festigen.”.

Auf ihre etwaigen Schilderungen vor Gericht am 9. November 2006 und 5. März 2007 kommt es daher nicht entscheidend an.

Äußerung 1.18.:
“Sie geht mehr und mehr auf Abstand zu …. Es missfällt ihr, wie er ihrer Meinung nach versucht, Personen in seiner Umgebung “um den Finger zu wickeln”.

Äußerung 1.30.:
“(…) Der Junge geht ihr auf die Nerven. Er ist ihr unheimlich. […].”

Auch diese Äußerungen stellen sich als zulässige Wertungen auf Basis der gerichtlichen Äußerungen der Klägerin vom 23. November 2006 (“Er verfolgte mich regelrecht. Er hielt keinen Abstand. Das war nervig. (…) Der wäre auf der Straße nicht verhungert. (…) Er will ständig Körperkontakt. Ich nicht. (…) Er konnte jeden um den Finger wickeln. (…) Er ist ein absoluter Verfolger. Das ist sehr anstrengend. (…) Ich fand es körperlich eklig, das Am-Hals-Küssen. (…) Das ist häufig bei vernachlässigten Kindern.”) sowie vom 5. März 2007 (“Ich wollte diesen Scheiß ja gar nicht hören. Aber seine Therapeutin sagte, ich müsse mit ihm arbeiten. Es war häufig so, dass er mir signalisiert hat, was sagen zu wollen. Ich wehrte das zum Teil ab. Was meinen Sie, wie es mir ging. Ich hab zu meiner Therapeutin oft gesagt, dass ich das alles nicht mehr hören kann.”) dar.

Im Übrigen wird die besondere Belastungssituation der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch aus dem Kontext der Darstellung heraus deutlich und damit verständlich gemacht.

Äußerung 1.20.:
“Am 09.12.2001 zieht … zu der neuen Familie. (…) Die Familie nimmt ihn nur unter der Bedingung auf, ihn während der Ferien oder auch mal am Wochenende bei anderen Leuten unterbringen zu können, was auch mehrfach geschieht, damit “die Kernfamilie Ruhe findet”.

Es handelt sich um eine zulässige Wertung auf Basis der gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 23. November 2006 (“Als das Konzept des Stadtverbandes kam – dass man das Kind auch mal abgeben kann während der Ferien oder auch mal am Wochenende bei anderen Leiten, wenn man mit der eigenen Familie etwas machen will – da haben wir uns im August 2001 damit auseinandergesetzt. Das Konzept hat mir gefallen. Dann kam der erste Vorschlag: …. Das war August, September 2001.”) und vom 29. März 2007 (“Er war bei einer pädagogischen Fachkraft. Er war sehr anstrengend und distanzlos. (…) [Auf die Frage des TA …: Wie oft war er in einer Partnerfamilie?] Wenn Ferien waren und zwischendrin mal am Wochenende. Das war eine Maßnahme, die wir über Jahre machten. Zweimal war er mit denen in Holland im Urlaub. Nachdem er in der Klinik war. Damit wir als Kernfamilie Ruhe finden konnten”).

Des Weiteren äußerte sich die Klägerin im Ansatz auch entsprechend in ihrem Interview mit …, auf der Seite 161.

Der Begriff “bei anderen Leuten” stellt eine zulässige Verallgemeinerung für eine andere Pflegefamilie dar.

Äußerung 1.23.:
“Für sie ein sexualisiertes Verhalten, wie ihre Wortwahl verrät: Er hat sich gezeigt — wie ein Exhibitionist also.”

Die Aussage “wie ein Exibitionist” stellt sich als zulässige Wertung des vorangegangenen Zitats der Klägerin, ihr Pflegesohn habe sich gezeigt (“er zeigt sich”) dar, das von dieser auch nicht bestritten wird. Der wertende Charakter wird durch Gebrauch der Wendung “also” hinreichend deutlich.

Äußerung 1.25.:
“Was in den abendlichen Gesprächen zwischen der Pflegemutter und … geschieht, welche Interaktionen stattfinden – z. B. darf …, wenn er die Ahnungen und Vermutungen der Pflegemutter bestätigt, auf ihren Schoß, was ihm sonst meist verwehrt wird –‚ lässt sich heute nicht mehr rekonstruieren.”

Auch diese Äußerung stellt sich als zulässige Wertung auf Grundlage der gerichtlichen Aussagen der Klägerin vom 4., 23. und 27. November 2006 dar, in denen die Klägerin beschreibt, dass ihr die Distanzlosigkeit ihres Pflegesohnes unangenehm war, sie aber gleichwohl Situationen schilderte, in denen sie diese trotzdem zuließ, da ihr Frau Lapesen-Längler von der Lebensberatung dies empfohlen hatte.

Äußerung 1.26.:
“Immer wenn ihm etwas furchtbares einfällt, haut er sich auf den Kopf und reißt die Augen auf‘, fügt sie [die Pflegemutter] hinzu.”“

Es ist schon nicht erkennbar, dass durch diese Äußerung behauptet wird, die Klägerin habe damit ein Erkennungszeichen mit ihrem Sohn ausgemacht, wenn dieser ihr etwas mitteilen wolle (vielmehr wird allein der Fakt geschildert, dass der Junge die beschriebenen Zeichen machte, wenn er Angst hatte). Eine Betroffenheit der Klägerin von diesen Äußerungen ist daher schon zu verneinen.

Auf die etwaigen Aussagen hierzu der Klägerin am 26. Februar 2007, welche sie substantiiert unter Beweisantritt bestreitet, kommt es daher schon nicht an.

II.
Der Klägerin steht auch kein Geldentschädigungsanspruch zu, da es an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt.

Die unter Ziff. I.3.a. genannten Äußerungen sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht geeignet, einen Anspruch auf Geldentschädigung zu begründen. Denn die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (Kammergericht a. a. O.).

Vorliegend steht nur eine fahrlässige Verletzung durch die aufgestellten unwahren Tatsachenbehauptungen im Raum. Die Äußerungen nehmen im Rahmen der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch nur einen geringen Teil ein. Die Kammer vermag zudem nicht zu erkennen, dass die Klägerin hierdurch eine besondere Beeinträchtigung erlitten hätte.

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