Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses

31. Juli 2008
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Eigener Leitsatz:

Die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Telefongesellschaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetzanschlusses eines Kunden verschuldet erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, für Schäden haftet, die diesem dadurch entstanden sind, dass er über seinen Anschluss längere Zeit nicht verfügen konnte.

Landgericht Frankfurt am Main

Pressemitteilung Nr. 6/08 zum Urteil vom 11.06.2008

Az.: 3-13 O 61/06

Eine Telefongesellschaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetzanschlusses eines Kunden verschuldet erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, haftet für die Schäden, die diesem dadurch entstanden sind, dass er über seinen Anschluss längere Zeit nicht verfügen konnte. Dies hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am 11.06.2008 (Az.: 3-13 O 61/06) entschieden.

Der Kläger betreibt eine Versicherungsagentur mit der er zum Beginn des Monat März 2003 umzog. Diesen Umzug teilte er der Beklagten, einer Telefongesellschaft, mit der er einen Vertrag über seine geschäftlichen und privaten Telefonanschlüsse geschlossen hatte, per Telefax vom 10.02.2003 mit. Hierbei gab der Kläger die Lage des neuen Anschluss mit „Souterrain“ an. Eine Umschaltung des Anschlusses erfolgte durch die Beklagte erst mit einer Verzögerung von etwa 7 Wochen. Dies, nachdem sie sich mit Schreiben vom 07.03.2003 an den Kläger gewandt und diesen um die Mitteilung der „eindeutigen Lage“ des Telefonanschlusses gebeten hatte, die dieser daraufhin mit „Einfamilienhaus – Keller“ angegeben hatte.

Der Kläger macht Gewinneinbußen in Höhe von knapp 14.000,- € geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, ihr sei die Umschaltung erst nach Angabe der exakten Lage des Anschlusses und damit nach der Beantwortung ihrer Anfrage vom 07.03.2003 möglich gewesen. Diesen Einwand hat die 13. Kammer für Handelssachen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gelten lassen. Sie führt hierzu in ihrer Entscheidung aus:

„Die Beklagte war verpflichtet, die Umschaltung am 01.03.2003 vorzunehmen oder dem Kläger jede Unterstützung zukommen zu lassen, um diesen Umschalttermin sicherzustellen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte mehrfach verstoßen.

Der gravierendste Verstoß liegt in dem Schreiben vom 07.03.2003, also 25 Tage nach der Antragstellung und 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin, mit dem die Beklagte die „eindeutige Lage des Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen wollte. Auf diese Kenntnis aber kommt es für die Technik der Umschaltung überhaupt nicht an. Der Sachverständige hat insoweit eindeutig ausgeführt:

Zur Bestellung einer Leitung bei X sind die genaue Anschrift des Gebäudes und die Lage des APL [Abschlusspunkt Linientechnik], in dem der An schluss geschaltet werden soll, erforderlich. X AG verfügt über bzw. be schafft sich Leitungspläne, aus denen hervorgeht, wo sich die Zuführungen in die jeweiligen Häuser und zu dem zugehörigen APL befinden. Im APL werden die aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz kommenden Leitungen, die oft unterirdisch in die Häuser geführt werden, mit den in den Häusern verlegten Kommunikationsleitungen verbunden. Die exakte Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist daher aus technischer Sicht für die Schaltung einer Teilnehmeranschlussleitung nicht erforderlich.

Die Beklagte erhielt vom Kläger die Mitteilung der Lage der Telefonschlussdose mit „Einfamilienhaus – Keller“ am 11.03.2003. Wiederum – und das ist eine eigenständige Pflichtverletzung – dauerte es 17 Tage, bis die Beklagte am 28.03.2003 bei der X AG die Umschaltung online beantragte. Zu Recht verweist der Sachverständige deshalb darauf:

Gemäß Bestellung (Anlage B4, Blatt 237 d. A.) hat die Angabe „EFH, Keller“ zur Lage der TAE ausgereicht, um die am 28.03.2003 von der Beklagten bei X AG bestellte Teilnehmeranschlussleitung 11 Tage später am 08.04.2003 aktiv zu schalten.

Daraus folgt zugleich, dass ein Zeitraum von ca. 11 Tagen erforderlich, aber auch ausreichend war, um die Umschaltung im Leitungsnetz der X AG zu bewerkstelligen. Insoweit hat der Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 10.02.2003 bis zum Umschaltdatum am 01.03.2003 ein auskömmlicher Zeitraum von 18 Tagen zur Verfügung gestanden.“

Die Kammer beanstandet darüber hinaus, ihr sei es unverständlich, dass die Beklagte Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen benötigte, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltenen Informationen zu bearbeiten, obwohl ihr bekannt war, dass es sich um einen vom Kläger geschäftlich genutzten Anschluss handelte.

Anmerkung:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Beklagte hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt.

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