Streitwert bei „Filesharing“

16. September 2008
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Eigener Leitsatz:

Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unerlaubter Verwertung von Musikstücken innerhalb von "Filesharing-Systemen" entspricht die Höhe des Streitwertes dem Interesse an der Untersagung des verletzenden Verhaltens sowie der Vielzahl der potenziellen Downloads und ist mit 10.000 Euro pro Musikstück nicht zu hoch bemessen.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 13.02.2007

Az.: I-20 W 113/06

In dem Rechtsstreit …

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.O8.2006 – 12 0 270/06 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat den Streitwert für den im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung des Zugänglichmachens der im Tenor näher bezeichneten Musikaufnahmen auf einem Computer im Rahmen von sogenannten
“Filesharing-Systemen" zutreffend mit 30.000 Euro bewertet Dies entspricht dem Interesse der Antragsstellerin an einer Untersagung des ihre Verwertungsrechte an den Musikaufnahmen (§§ 16. 17. 19 a UrhG) verletzenden Verhaltens des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Teilnahme an einem Filesharing-System im Internet drei kommerziell erfolgreiche Musikstücke zugänglich gemacht. an denen der Antragstellerin die Verwertungsrechte zustehen Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses durch das Zugänglichmachen der Musikstücke zum Herunterladen aus dem Internet durch eine Vielzahl potenzieller anderer Teilnehmer an Filesharing-Systemen ist mit 10.000 Euro für jedes einzelne Musikstücke nicht zu hoch bemessen. Dies hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 zu der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners überzeugend erläutert indem sie dargelegt hat wie viele potentielle Interessenten durch Angebote zum Herunterladen von Musikstücken aus dem Internet im Rahmen von Filesharing-Systemen erreicht werden. Dass er Beklagte sich hieran nicht nur in untergeordneter Weise beteiligt hat, ergibt sich aus der Niederschrift über seine Vernehmung als Beschuldigter am 10.05.2006,welche die Antragstellerin als Anlage A 5 zur Akte gereicht hat. Hier hat er eingeräumt, dass er über das Programm ,Bearshare‘ insgesamt 1.536 Audio-Dateien – darunter die streitgegenständlichen Musikstücke – im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht hat. Diese Einlassung des Antragsgegners gegenüber der Kriminalpolizei ist mit einem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, er habe die Musikaufnahmen zwar heruntergeladen, diese jedoch Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht vereinbar. Hierauf hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 hingewiesen, ohne dass der Antragsgegner dem noch einmal entgegengetreten wäre.

Das Beschwerdevorbringen gibt daher keinen Anlass zur Herabsetzung des Streitwerts.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).

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