Kein Unterlassungsanspruch bei Entnahme eines unwesentlichen Teils aus Urteilsdatenbank / Übernahme von Leitsätzen nicht per se Urheberrechtsverstoß
Der Betreiber von Webseiten, welche Gerichtsurteile enthalten, begehrte vom Antragsgegner Unterlassung dahingehend, Urteile von diesen Webseiten zu übernehmen und zu veröffentlichen. Es handelte sich wohlgemerkt um Originalurteile in der Fassung, wie sie von den Gerichten veröffentlicht wurden, bei denen lediglich die Formatierung sowie ein bis zwei Überschriften verändert wurden.
Zudem machte der Betreiber dieser Webseiten Unterlassungsansprüche aufgrund der Übernahme von selbst verfassten Leitsätzen geltend.
Das Landgericht Köln hat nun – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Datenbanken folgend – entschieden, dass die Übernahme eines unwesentlichen Teils von Urteilen aus Urteilsdatenbanken (im vorliegenden Fall umfassen die Webseiten des Antragstellers etwa 1.100 Urteile; Unterlassung begehrte er hinsichtlich von 30 Urteilen) keine Verletzung der Datenbank und somit keinen Urheberrechtsverstoß darstellt.
Die Unterlassungsansprüche hinsichtlich der behaupteten Übernahme von Leitsätzen wies das Landgericht Köln ab, soweit die Leitsätze des Antragsgegners, deren Urheberschaft der Antragsteller für sich reklamierte, mit den Leitsätzen des Antragstellers nicht wörtlich übereinstimmten, sondern sich an die Formulierung in Online-Fachzeitschriften bzw. eigene Formulierungen der Gerichte anlehnten.
Da der Antragsteller es zudem versäumte, seine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Leitsätze vorgerichtlich geltend zu machen, erlegte das Landgericht Köln dem Antragsteller aufgrund des vom Antragsgegner diesbezüglich überwiegend erklärten, sofortigen Anerkenntnisses und des verbleibenden, geringen Teilunterliegens des Antragsgegners die gesamten Verfahrenskosten auf.
Urteil des LG Köln, Az.: 28 O 335/08