Pauschalierter Schadenseratz

16. Oktober 2008
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Eigener Leitsatz:

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 25 % ist grundsätzlich möglich und wirksam. Wenn der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit einräumt, den Vertrag zu stornieren, stellt dies ein Entgegenkommen und keine Benachteiligung dar, denn der Verkäufer hätte auch auf einer Abnahme bestehen können.

Auch kann sich der Verbraucher nicht auf mangelnde Deutschkenntnisse berufen, wenn dieser separat unterschrieben hat, dass die auf der Rückseite des Kaufvertrages abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten.

AG München

Urteil vom 14.02.2008

Az.: 264 C 32516/07

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.700,00 nebst 11 % Zinsen hieraus seit dem 31.07.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 2,60 zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
 
Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Küche.

Am 30.06.2007 kaufte der Beklagte bei der Klägerin eine Küche zu einem Gesamtpreis in Höhe von EUR 6.800,00. Den Kaufvertrag stornierte der Beklagte schriftlich am 03.07.2007. Die Klägerin machte den Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2007 darauf aufmerksam, dass gemäß Ziffer VII. ihrer AGB für den Fall der Stornierung ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Kaufpreises vereinbart ist. Mit Schreiben vom 20.07.2007 wurde der Beklagte zur Bezahlung des Schadensersatzes unter Fristsetzung bis zum 30.07.2007 aufgefordert. Trotz wiederholter Mahnungen vom 02.08. und 16.08.2007 bezahlte der Beklagte die Klageforderung nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die AGBs nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307, 308 und 309 BGB unwirksam seien. Der von der Klägerin verlangte Schadensersatz in Höhe von 25 % sei der Höhe nach angemessen.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin SUR 1.700,00 nebst 11 Zinsen hieraus seit dem 31.07.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von SUR 2,60 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, gegen §§ 307, 308 und 309 BGB verstoßen würden und daher rechtsunwirksam seien. Außerdem sei sich der Beklagte bei Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht bewußt gewesen, dass er mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sich einer derartigen verbraucherfeindlichen und sittenwidrigen Knebelung unterwerfen würde. Schon mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache hätte der Beklagte den Inhalt und dessen Tragweite nicht wahrgenommen. Er hätte unter den gegebenen Umständen den Vertrag niemals unterschrieben. Außerdem habe sich der Beklagte mehr als redlich verhalten, da er den Vertrag bereits nach drei Tagen storniert habe, als er erkannt habe, dass die Küche für ihn mangels Einwilligung des Vermieters nicht mehr brauchbar sei.

Das Gericht hat keine Beweis erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen und auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2008.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf den pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu. Die entsprechenden AGB-Klauseln sind wirksam.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind unstreitig Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte hat auch separat unterschrieben, dass für die Bestellung die auf der Rückseite des Kaufvertrages abgedruckte Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten.

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes, wie ihn Ziffer VII. Absatz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, ist grundsätzlich möglich und wirksam, vorausgesetzt, dass dem Käufer die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Möglichkeit steht dem Beklagten offen, auch wenn der Nachweis zugegebenermaßen schwierig zu führen sein wird. Dies allein führt aber nicht zu einer Beweislastumkehr.
Beim Kauf fabrikneuer Möbel ist die Vereinbarung eines 25%-igen Schadensersatzes angemessen und verstößt nicht gegen §§ 307, 308 und 309 BGB (siehe auch BGH NJW 85, 322, BGH NJW 70, 2017).

Das Verlangen eines pauschalierten Schadensersatzes stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. Schließlich gilt der Grundsatz pacta sunt servanda. Wenn die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit einräumt, den Vertrag zu stornieren, stellt dies ein Entgegenkommen dar. Die Klägerin hätte auch auf einer Abnahme der Küche bestehen können. Dem Gericht erscheint es höchst fraglich, ob dies dem Beklagten lieber gewesen wäre, in Anbetracht der Tatsache, dass er keine Verwendung für die Küche hat. Bei der Beurteilung der Gesamtumstände ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei jedem Verkauf einer Küche Gewinn erzielt. Wenn die Klägerin nun der Stornierung des Kaufvertrages zustimmt, würde ihr der Gewinn aus dem Kaufvertrag entgehen. Um diesen entgangenen Gewinn und sonstige Unannehmlichkeiten zu kompensieren, kann ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart werden.

Die Einlassung des Beklagten, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist und er bei Kenntnis der AGBs den Vertrag nicht geschlossen hätte, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Der Beklagte hat unterschrieben, dass die Allgemeinen Geschäfts-und Lieferbedingungen der Klägerin gelten. Wenn er sie nicht versteht und dennoch den Vertrag schließt, kann er der Klägerin später nicht entgegen halten, dass er bei Kenntnis der AGBs den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Somit ist der Klage statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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