kanzlei.biz erwirkt einstweilige Verfügungen gegen Real – Unangemessene Warenbevorratung bei Werbung in Prospekt

27. April 2010
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3586 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Werden in einem Prospekt Waren beworben, müssen diese für den gesamten Gültigkeitszeitraum in angemessener Menge je Größe bereitgehalten werden. Im vorliegenden Fall waren wir im Namen eines amerikanischen Sportartikelherstellers gegen den Einzelhandelskonzern Real vorgegangen. Als Streitwert wurden hier 500.000 € angesetzt. Eine weitere einstweilige Verfügung erließ auf unseren Antrag das LG Stuttgart (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 17 O 195/10) gegen eine andere GmbH des Real-Konzerns. Bereits 2009 waren wir gegen Real vorgegangen, da von den dort als Sonderposten beworbenen Schuhen bereits am ersten Tag der Verfügbarkeit nur noch drei Paar vorhanden waren. Die einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch vom LG München durch Urteil vom 12.05.2009 bestätigt (LG München, Urteil vom 12.10.2009, Az. 11 HK O 12604/09) und die Berufung nach Hinweisbeschluss des OLG München vom 11.01.2010 zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Augsburg

Beschluss vom 14.04.2010

Az.: 84 O 1293/10

In dem Rechtsstreit


– Antragstellerin –
-Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg

gegen

real,- SB-Warenhaus GmbH
– Antragsgegnerin –

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt das Landgericht Augsburg -8. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter als Vorsitzender am 14.04.2010 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgenden

Beschluss

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Schuhe mit einer Rolle im Fersenbereich anzubieten, ohne diese Waren für den gesamten beworbenen Gültigkeitszeitraum in angemessener Menge je Größe zum genannten Preis bereitzuhalten; es insbesondere zu unterlassen, wie in Anlage EV 3 wiedergegeben zu werben, wenn die dort beworbenen Schuhmodelle nicht bis zum Ende des
Gültigkeitszeitraums dieses Katalogs in angemessener Menge je Größe vorhanden sind.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 
3. Der Streitwert wird auf 500.000,00 festgesetzt.

4. Bit dem Beschluss sind zuzustellen:
Antragschrift vom 14.04.2010
Anlage EV 3

Gründe:
 
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 14.04.2010 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Das tatsächliche Vorbringen ist glaubhaft gemacht durch die vorgelegten Urkunden. Der Antrag ist schlüssig begründet. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 3, 5 I, Nr.2, 8 I, III Nr.1 UWG.

Verfügungsgrund : § 12 II UWG. Die Monatsfrist ist gewahrt.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche
Verhandlung erlassen (§§ 937 II, 944 ZPO).

Kosten § 91 I ZPO

Streitwert : § 3 ZPO, §§ 48 I, 53 I 1 Nr. 1 GKG.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a