kanzlei.biz erwirkt einstweilige Verfügungen gegen Real – Unangemessene Warenbevorratung bei Werbung in Prospekt

27. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Werden in einem Prospekt Waren beworben, müssen diese für den gesamten Gültigkeitszeitraum in angemessener Menge je Größe bereitgehalten werden. Im vorliegenden Fall waren wir im Namen eines amerikanischen Sportartikelherstellers gegen den Einzelhandelskonzern Real vorgegangen. Als Streitwert wurden hier 500.000 € angesetzt. Eine weitere einstweilige Verfügung erließ auf unseren Antrag das LG Stuttgart (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 17 O 195/10) gegen eine andere GmbH des Real-Konzerns. Bereits 2009 waren wir gegen Real vorgegangen, da von den dort als Sonderposten beworbenen Schuhen bereits am ersten Tag der Verfügbarkeit nur noch drei Paar vorhanden waren. Die einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch vom LG München durch Urteil vom 12.05.2009 bestätigt (LG München, Urteil vom 12.10.2009, Az. 11 HK O 12604/09) und die Berufung nach Hinweisbeschluss des OLG München vom 11.01.2010 zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Stuttgart

Beschluss vom 20.04.2010

Az.: 17 O 195/10

Im Rechtsstreit

– Antragstellerin –
Prozessbevollmächtigter:
Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg

gegen

Vierte real, – SB-Warenhaus GmbH
– Antragsgegnerin –

wegen einstweiliger Verfügung

hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart im Wege der einstweiligen Verfügung gem. §§ 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 5 des Anhangs zum UWG und § 5a Abs. 3 , 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 935, 937 Abs. 2 und 490 ZPO wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
 
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schuhe mit einer Rolle im Fersenbereich („…") anzubieten – wie geschehen in der Anlage EV 3 – , sofern die beworbenen Waren tatsächlich nicht für den gesamten beworbenen Gültigkeitszeitraum in ausreichender Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zum Verkauf vorrätig gehalten werden, es sei denn, die Antragsgegnerin weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Wirksamkeit dieser einstweiligen Verfügung hängt davon ab, dass die
Antragstellerin diesen Beschluss nebst der Antragsschrift vom 15.04.2010 sowie die dort in Bezug genommenen Anlagen der Antragsgegnerin zustellt.

5. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.

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