Werbespot darf nicht ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers im Internet veröffentlicht werden
Eigener Leitsatz:
Einem Unternehmen ist es nicht gestattet einen ausschließlich für dieses produzierten TV-Werbespot ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers im Internet zu veröffentlichen. Dies gilt insbesondere, wenn eine objektive Auslegung ergibt, dass Vertragszweck eine TV-Nutzung ist, wovon nach der Verkehrssitte eine Internetnutzung gerade nicht umfasst ist.
Landgericht Köln
Teilurteil vom 14.07.2010
Az.: 28 O 128/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, es zu unterlassen,
das Musikwerk (20 Sekunden Jingle) für das Produkt „Z“ unter de Titel „leckere Früchtchen“, wie in der diesem Urteil beigefügten DVD dargestellt, ohne Einwilligung der T GmbH Produktionshaus für Audiovisuelles im Internet auf den Webseiten unter den Domains www.anonym1.de, www.anonym2.at und www.anonym3.com der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Wegen des weitergehenden Unterlassungsantrages und des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €.
Tatbestand:
Die Parteien streiten wegen von der Klägerin geltend gemachter Ansprüche aus behaupteter Verletzung ihrer Rechte durch die Beklagte an einem 20-Sekunden-Musikjingle für das Produkt Z unter dem Titel "Leckere Früchtchen".
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Konzeption und Vertonung von Radio- und TV-Spots, TV-Shows, Dokumentarfilmen u.ä. Die Streithelferin ist eine Produktionsfirma für Werbespots. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelbranche.
Für ihr Produkt Z beauftragte die Beklagte die Streithelferin im Jahr 2005 mit der Erstellung eines zeichentrickanimierten TV-Spots, dessen musikalischer Bestandteil eine Jingle-Produktion incl. Komposition, Einspielung und Mischung sein sollte. Nach dem Angebot der Streithelferin an die Beklagte vom 24.06.2005 (Anlage CBH 1) hieß es: "Die Musikrechte beinhalten unbegrenzte Ausstrahlungen. Die Rechte für die Musik gelten für fünf Jahre". Dieser Passus war in dem ursprünglichen Angebot der Streithelferin an die Beklagte vom 22.06.2005 noch nicht enthalten gewesen (CBH 2). Die Streithelferin ihrerseits beauftragte die Klägerin mit der Konzeption für den Jingle. Mit Schreiben vom 22.06.2005 (Anlage K 3) hatte die Klägerin der Streithelferin ihr Angebot wie folgt mitgeteilt: "Der Jinglepreis versteht sich als Sonderpreis für den ersten Test für einen (1) Spot laut Storyboard. Für ein buyout für ein (1) Jahr TV – Spotanzahl unbegrenzt – kostet 9.000 Euro. Jedes weitere Jahr 3.000 Euro. Es besteht auch die Möglichkeit eines einmalig zeitlich unbegrenzten TV Buyout für 19.000 Euro." Für "1 Jingle buyout – 1 Jahr ab Erstausstrahlung in TV (D)" wurden hier 4.000,00 EUR angesetzt. Das Komponistenduo bestehend aus dem Angestellten der Klägerin, Herrn M (Pseudonym: M1) und ihrem Geschäftsführer O (Pseudonym O1) komponierte den Jingle; in der Anmeldung zur GEMA sind auch beide als Komponisten aufgeführt. Ferner wurde von der Klägerin der Schauspieler Kai Taschner engagiert, der die Texte sprach und die Comicstimme der "leckeren Früchtchen" verwirklichte. Dieser erstellte für seine Leistungen Rechnung unter dem 10.07.2005, allerdings in zwei verschiedenen Versionen, nämlich einmal ohne Bezugnahme auf die Zeitdauer (Bl. 63 d.A.), einmal mit Zusatz "für 1 Jahr ab Erstausstrahlung" (Bl. 223 d.A.) und räumte seinerseits die Rechte der Klägerin ein.
Auftragsgemäß räumte die Klägerin der Streithelferin eine begrenzte Senderechtslizenz dahingehend ein, dass diese oder ihr Kunde den Jingle für einen Zeitraum von einem Jahr ab Erstausstrahlung als sogenannten "Testspot" im Fernsehfunk unbegrenzt nutzen durfte. Die Beklagte nutzte den Werbespot in der Folge im TV und auch im Internet, dies unter den Adressen www.anonym1.de, www.anonym2.at und www.anonym3.comt. Bei der Süßwarenmesse im Jahr 2006 wurde der Werbespot am Stand der Beklagten wiedergegeben.
Im Mai 2007 kam es zu einer Korrespondenz unter Beteiligung der Parteien. Mit verschiedenen Schreiben vom 21.05.2007 bot die Klägerin der Streithelferin die Rechte an dem Jingle an, dies betreffend die TV-Ausstrahlung in Litauen bzw. dort auch im Kino (Bl. 128, 132, 136, 140 d.A.), die Streithelferin leitete diese Angebote, ergänzt durch die Kosten der Übertragung der bei ihr entstandenen Rechte, als Angebote vom 31.05.2007 an die Beklagte weiter (Bl. 126, 130, 134, 138 d.A.).
Mit E-Mail vom 07.08.2007 (Anlage K 4, Bl. 47 d.A.) wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin an die Beklagte. Er teilte mit, dass die Klägerin die Musik für den Werbespot produziert habe, wobei die Rechte für den maximalen Einsatz von einem Jahr ab Erstausstrahlung im TV übertragen worden seien. Wegen der nun festgestellten Internetnutzung fügte die Klägerin die Rechnung vom selben Tag bei (Anlage K 16, Bl. 217 d.A.). Diese betraf den "buyout" für die Wiedergabe im Internet für alle drei Domains für die Jahre 2005 und 2006 und belief sich – unter Berücksichtigung einer Gutschrift für den Fall rechtzeitiger Zahlung in Höhe von 7.500,00 € – auf den Endpreis auf 45.048,30 €. Mit Fax vom selben Tag wandte sich die Beklagte an die Klägerin, die sie darauf hinwies, dass ihre Vertragspartnerin die Streithelferin sei, wobei die von ihr an die Beklagte übertragenen Musikrechte unbegrenzte Ausstrahlungen beinhalteten und auf fünf Jahre lauteten (Anlage K 5, Bl. 49 d.A.); beigefügt war das Angebot der Streithelferin vom 24.06.2005. Am 07.08.2007 wandte sich die Beklagte auch an die Streithelferin (Bl. 304 d.A.), der sie das Schreiben der Klägerin zur Kenntnis brachte und die sie bat, der Klägerin klarzumachen, dass die Rechte ihr für 5 Jahre überlassen worden seien. Als Anlage fügte sie die Rechnung der Klägerin vom 07.08.2007 bei. Wegen der Internetnutzung ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2007 auch anwaltlich abmahnen; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab diese nicht ab.
Mit der vorliegenden (Stufen-)Klage hat die Klägerin neben Unterlassung auch Auskunftsansprüche geltend gemacht; die bezifferte Schadensersatzforderung ist der Auskunftserteilung vorbehalten geblieben. Nachdem die Beklagte – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – im Schriftsatz vom 13.01.2010 mitgeteilt hatte, dass der Werbespot ein Jahr im deutschen Fernsehen gelaufen sei, nämlich in der Zeit von 9/2005 bis 9/2006 und im Internet von 12/2005 bis Anfang 08/2007 genutzt worden sei, hat die Klägerin den Auskunftsantrag zu Zf. 2 a in der Hauptsache für erledigt erklärt bei Anschluss der Beklagten und der Streithelferin (Letztere nur bezogen auf die Internetnutzung). Sie verfolgt neben dem Unterlassungsantrag den Antrag auf eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben.
Die Klägerin macht Verletzung der ihr zustehenden Rechte an dem Musikwerk und der an sie übertragenen Rechte des Sprechers geltend. Sie ist der Ansicht, dessen künstlerische Interpretation, insbesondere auch die Comicstimme, reiche für die Annahme, dass ein verwandtes Schutzrecht nach § 73 UrhG entstanden sei. Sie macht ferner geltend, die öffentliche Zugänglichmachung des Werbespots im Internet sei ohne entsprechende Berechtigung der Beklagten erfolgt, auch betreffend die Ausstrahlung des Werbespots im TV für mehr als ein Jahr ab Erstausstrahlung. Jedenfalls ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 07.08.2007, dass diese sich entsprechender Rechte für die Dauer von fünf Jahren nicht nur für das Internet berühme, so dass hinsichtlich der TV-Ausstrahlung jedenfalls ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben sei. Auch ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Streithelferin vom 07.08.2007, dass die Beklagte den TV-Spot in Wirklichkeit 1 ½ Jahre lang ausgestrahlt habe. Sie behauptet, diese Nutzungsdauer sei ihr bekannt, genauso wie eine zweijährige Nutzungsdauer im Internet.
Die der Klägerin – jedoch nur bezogen auf die Nutzung im Internet – beigetretene Streithelferin macht geltend, die Beklagte habe nur das Recht erworben, den Spot im TV – wenn auch nach dem Vertrag vom 24.06.2005 auf fünf Jahre – auszustrahlen. Diese Beschränkung ergebe sich aus dem Vertragstext selbst, so wie auch – unstreitig – aus dem Umstand, dass eine "Ausstrahlung" im Internet nie Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei.
Die Klägerin macht – insoweit auch unter Berufung auf die der Beklagten vorgerichtlich übersandte Rechnung für die Internetnutzung – geltend, bei dem derzeit ihr bekannten Nutzungsumfang wären Lizenzkostenvon 50.000,00 € an der unteren Grenze üblich und angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft bei dem Beklagten zu vollziehen, zu verurteilen, zu unterlassen, das Musikwerk (20 Sekunden Jingle) für das Produkt "Z" unter dem Titel "leckere Früchtchen", wie in der dem Landgericht Köln in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2009 übergebenen DVD dargestellt, ohne Einwilligung der T GmbH Produktionshaus für Audiovisuelles – durch Funk (TV) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen – im Internet auf den Webseiten unter den Domains www.anonym1.de, www.anonym2.at und www.anonym3.comt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
2.
die Beklagte weiter zu verurteilen,
die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
Die Streithelferin schließt sich diesen Anträgen, nur bezogen auf die Internetnutzung, an.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe seinerzeit sicher gehen wollen, dass sie die Musik langfristig nutzen könne, wenn diese ein Erfolg werden sollte und daher – bei Steigerung des Gesamtpreises gegenüber der Streithelferin – die Nutzungsdauer auf fünf Jahre verlängert. Dabei erlaubten die ihr eingeräumten Musikrechte ausdrücklich die unbegrenzte Ausstrahlung, so dass sie berechtigt gewesen sei, den Spot auch wie geschehen im Internet zu nutzen. Jedenfalls sei diese Nutzungsart auch nach dem Vertragszweck umfasst, da die effektive Verkaufsförderung der umfassenden Veröffentlichung des Werbespots bedürfe. Auch entspreche es der Verkehrssitte, Werbespots im Internet zu veröffentlichen. Schließlich sei die Wiedergabe im Internet nur ein Zitat des TV-Spots bzw. eine Dokumentation der aktuell im Medium TV erfolgenden Werbemaßnahme, mithin nur eine Nutzung als TV-Spot.
Die Beklagte macht weiter geltend, soweit sie sich auf die länger dauernde Nutzungsgestattung durch die Streithelferin berufe, diene dieser Vortrag nur der Rechts-verteidigung; eine Berühmung der Berechtigung zu längerfristiger TV-Nutzung als dies geschehen und der Auskunft entsprechend sei, sei damit nicht verbunden.
Jedenfalls treffe die Beklagte im Hinblick auf die mit der Streithelferin getroffene Vereinbarung an einer teilweise unzulässigen Nutzung des Jingles kein Verschulden. Sie sei davon ausgegangen, dass die Streithelferin die Musik selbst komponieren oder produzieren würde. Die Vorstellungen der Klägerin hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruchs seien deutlich überzogen.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich des Musikstücks bestritten und weitere Darlegungen und Nachweise verlangt. Zu den Darlegungen der Klägerin zur Aktivlegitimation im Schriftsatz vom 14.08.2009 hat sie nicht mehr Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, soweit Klageanträge gestellt worden sind, spruchreif, jedoch nur teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zu, dies jedoch nur beschränkt auf die öffentliche Zugänglichmachung der im Werbespot enthaltenen Musik. Im Hinblick auf die begehrte eidesstattliche Versicherung ist die Klage nicht begründet, da die Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht gegeben sind.
I.
Die Klägerin ist aufgrund der ihr von den Komponisten als Miturhebern übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechte aktiv legitimiert, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Jingle stellt auch ein Werk der Musik dar. Dagegen sind die Rechte des Sprechers einem Leistungs-schutzrecht gemäß § 73 UrhG nicht zugänglich.
1.
Die Parteien zweifeln nicht an, dass der streitgegenständliche Jingle grundsätzlich als Musikwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt ist. Wenn es sich auch nur um eine verhältnismäßig kurze Tonfolge handelt, so ist jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität zur Annahme der Werkqualität ausreichen, der Urheberrechtsschutz für den streitgegenständlichen Jingle zu bejahen.
Bei Musikwerken liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft, ihrem individuellen ästhetischen Gehalt. An den individuellen ästhetischen Gehalt dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie bei der Schlagermusik regelmäßig – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist (vgl. BGH GRUR 1968, 321, 324 – Haselnuss). Auf den künstlerischen Wert kommt es dabei nicht an. Im Urheberrecht ist seit langem anerkannt, dass es hier die so genannte kleine Münze gibt, d. h., einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen. Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereiches liegen »die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente … ; so die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen« (BGH GRUR 1981, 267, 268 – Dirlada; BGH ZUM 1988, 534 – Fantasy und 571 – Ein bisschen Frieden sowie BGH ZUM 1992, ZUM Jahr 1992 Seite 41 – Brown Girl II; OLG München ZUM 2000, 408, 409 – Green Grass Grows). Zwar sind weder der "Sound" noch akustische Signale oder einzelne Töne geschützt und hinsichtlich des Gestaltungsspielraums ist ein gewisser Umfang vorausgesetzt, damit sich die Kreativität entfalten kann; jedoch können auch kurze Tonfolgen geschützt sein. Demgegenüber genießen akustische Signale, Pausenzeichen oder dem Bereich der Werbung zuzuordnende Erkennungszeichen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz. Mit zunehmender Länge, wie z.B. bei manchen Handy-Klingeltönen, können allerdings auch derartige Hörzeichen urheberrechtlich schutzfähig sein (OLG Hamburg, ZUM 2002, 480 – Handy-Klingeltöne). Die formgebende Tätigkeit des Komponisten braucht nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufzuweisen, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt (BGH ZUM 1988, 571 – Ein bisschen Frieden).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze genügt die streitgegenständliche Komposition den an ein Musikwerk zu stellenden Anforderungen. Die Musik orientiert sich erkennbar am Duktus des Werbespots. Das vorgegebene Thema "leckere Früchtchen" wird musikalisch bearbeitet. Dies ergibt sich aus dem Werbespot selbst, aber auch aus der Übertragung in Notenschrift (Anlage K 11, Bl. 212 d.A.). Hieraus folgt, dass entsprechend dem Thema ein gewisser Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist, der sich in der Tonfolge, dem Rhythmus und der Begleitung der Hauptmelodie zeigt.
2.
Demgegenüber sind die Sprecherrechte – trotz erfolgter Übertragung an die Klägerin – nicht als Leistungsschutzrechte gemäß § 73 UrhG geschützt. Gegenstand der Darbietung muss ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst sein, das aufgeführt, gesungen, gespielt oder auf eine andere Weise dargeboten wird. Derartige Werke sind alle Werke im Sinne von § 2 UrhG, wobei das Werk nur seiner Art nach der genannten Vorschrift unterfallen muss, dass es im Einzelfall die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erlangt, ist nicht Voraussetzung. Auch der Vortrag als solcher nicht urheberschutzfähiger Teile eines an sich urheberschutzfähigen Werkes kann Gegenstand einer nach §§ 73 ff. UrhG geschützten Darbietung sein (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 73, Rn. 8). Da Schutzgegenstand des verwandten Schutzrechts für ausübende Künstler die Interpretation eines Werkes ist, hat dies zur Folge, dass der Höreroder Betrachter einen Sinneseindruck empfängt, der seine Stimmung, sein Empfinden, sein Gefühl oder seine Phantasie anregt (BGH GRUR 1981, 419, 421 – Quizmaster). Das setzt wesensgemäß eine künstlerische Ausgestaltung der Darbietung voraus. Eine künstlerische Gestaltungshöhe ist für die Schutzfähigkeit einer Darbietung anders als für Urheber im Rahmen von § 2 Abs. 2 UrhG jedoch nicht erforderlich. Die künstlerische Interpretation setzt jedoch voraus, dass der Hörer mit den Ausdrucksmöglichkeiten der Sprache – unabhängig vom sachlichen Inhalt einen Sinneseindruck empfängt, der seine Stimmung, sein Empfinden, sein Gefühl oder seine Phantasie anregt. Bei der Umsetzung eines Schriftwerkes von der begrifflichen in die sinnlich fassbare Sphäre muss ein künstlerischer Eigenwert zutage treten. Dabei kommt es dabei nicht auf die Beliebtheit oder die Wertschätzung des Vortragenden an. Sie kann auch bei einem Nachrichtensprecher, dessen sachlicher Textinhalt für eine Interpretation keinen Raum lässt, gegeben sein, ohne dass er damit zum ausübenden Künstler wird. Allerdings sind der künstlerische Wert und die Schutzwürdigkeit des Werkvortrages nicht entscheidend. Auch Werkinterpretationen von geringer künstlerischer Höhe können Schutz genießen (BGH a.a.aO.).
Die Kammer geht davon aus, dass der extrem kurze Text – einschließlich der für die "Früchtchen" erzeugten Geräusche des Sprechers – keinen hinreichenden Spielraum für eine künstlerische Interpretation lassen; dies auch unter Berücksichtigung des Schutzes der "kleinen Münze". Der Erste Teil des Werbespots beginnt mit der Sequenz, dass ein Z-Würfel von oben ins Bild fällt. In dem Würfel ist Bewegung, es gibt Geräusche. Die Packung öffnet sich, man sieht die Arme des Z-Männchens. Dieses steigt mit einer Frucht aus der Packung, gibt ihr einen Kuss und sagt: "ich liebe euch, ihr leckeren fruchtigen Z-Früchtchen". Es springt dann aus der Packung und die anderen Z-Würfel kommen ins Bild. Das Z-Männchen erscheint, das zwischen den sich zu einer Stange zusammenschließenden Z-Würfeln eingeklemmt wird. Es flutscht nach oben, macht einen Salto und landet auf der fertig verpackten Stange. Erst jetzt setzt sich die Rolle des Sprechers fort, als es ruft "Was wollt ihr denn?". Die Früchtchen rufen dann den Text "Z, Z, Z Das fruchtig-freche Kaubonbon". Neben den gesprochenen Worten gibt es von den Comic-Figuren Geräusche in stimmlichen Variationen des Buchstabens "M" oder ein schmatzendes Geräusch wie von einem Kuss. In der stimmlichen Interpretation der wenigen gesprochenen Wörter und der Töne erschöpft sich die Tätigkeit des Sprechers, dem der gesprochene Text zudem noch vorgegeben ist. Dies reicht nicht zur Annahme aus, dass ihm eine hinreichende künstlerische Interpretation möglich war, die ausreichen würde, ein Leistungsschutzrecht gemäß § 73 UrhG entstehen zu lassen.
3.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ihr Angestellter M und ihr Geschäftsführer O haben gemeinsam im Sinne von § 8 UrhG die streitgegenständliche Musik geschaffen und ihr vertraglich die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran übertragen. Die Klägerin hat die Anmeldung und Registrierung des streitgegenständlichen Jingles zugunsten dieser beiden Personen bei der Gema vorgetragen und nachgewiesen. Sie hat ferner die Bestätigung der GEMA eingereicht, dass die registrierten Künstlernamen zu diesen Personen gehören und dass beide ihr durch schriftlichen Vertrag die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben. Das ist bei Herrn M zwar so nicht wortwörtlich ausgedrückt, der Text der Rechnung vom 16.11.2005 spricht von allen seinen durch Mitwirkung an der Produktion entstandenen Rechten. Jedoch ist hieraus erkennbar, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte gemeint sind. Dem Vertrag zwischen ihrem Geschäftsführer und der Klägerin (Anlage K 17) fehlt zwar ein Datum, jedoch ist dieses inhaltlich präzise gefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin die für die Aktivlegitimation erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97, Rn. 18) durch beide als Miturheber in Betracht kommende Personen von den Berechtigten eingeräumt worden sind. Dass nur die Komponisten als solche bei der GEMA registriert sind, steht dieser Annahme nicht entgegen.
4.
Die Beklagte ist passiv legitimiert als diejenige, die den Jingle in dem Werbespot nutzte. Allerdings ist eine Verletzungshandlung nur im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichmachung im Internet anzunehmen, hinsichtlich der Sendung des Werbespots im TV ist eine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin weder erfolgt noch ist diese zu befürchten.
a)
Die Beklagte hat über die Streitverkündete lediglich diejenigen Nutzungsrechte erwerben können und erworben, die diese ihr übertragen konnte. Dies sind die einfachen Nutzungsrechte für die Nutzung im TV für ein Jahr, die die Klägerin der Streithelferin zur Weiterübertragung übertragen hat.
Die Beklagte konnte nicht dartun und belegen, dass sie die Nutzungsrechte auch für die Verwendung im Internet erworben hat. Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen. Stützt er sich auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können. Ist diese Kette an irgendeiner Stelle lückenhaft, fällt sein Beweisgebäude zusammen, da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt. Niemand kann mehr Rechte übertragen als er tatsächlich besitzt. Ebenso kann niemand mehr Rechte von jemandem wirksam erwerben, der sie nicht besitzt. Dies gilt für jedes einzelne Nutzungsrecht, das mit dinglicher Wirkung abspaltbar und deshalb selbständig ist (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 31, Rn. 24).
Das den Vertrag zwischen der Streithelferin und der Beklagten begleitende Angebot der Klägerin zur Erstellung des Jingles vom 22.06.2005, das Grundlage für den Umfang dessen war, was die Streithelferin der Beklagten an Nutzungsrechten übertragen konnte, beinhaltete die Nutzungsrechte für ein Jahr ab Erstausstrahlung im TV. Dieses Angebot nahm die Streithelferin an und machte es ihrerseits zur Grundlage ihres Angebots an die Beklagte. Auch wenn aufgrund der Nachverhandlungen zwischen der Streithelferin und der Beklagten das Nutzungsrecht auf fünf Jahre ausgedehnt wurde, konnte sich dies nicht auf den Umfang der Rechte auswirken, die die Streithelferin an die Beklagte übertragen konnte. Dass es um die Übertragung von Nutzungsrechten zur TV-Ausstrahlung ging, ergibt sich jedenfalls auch aus dem vorgenannten Angebot (TV-Spot, TV Buyout, Erstausstrahlung in TV).
b)
Demgegenüber beinhaltete weder die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Streithelferin noch die Vereinbarung zwischen der Streithelferin und der Beklagten vom 24.06.2005 die Übertragung von Nutzungsrechten für die Internetnutzung. Abgesehen davon, dass nach den obigen Darlegungen auch für den Umfang dessen, was die Streithelferin an die Beklagte an Nutzungsrechten weiterübertragen konnte, die Vereinbarung zwischen ihr und der Klägerin vom 22.06.2005 maßgeblich war, so ergibt sich auch aus dem Vertrag zwischen der Streithelferin und der Beklagten nicht, dass es um mehr als um die Ausstrahlung eines Fernsehspots ging. Diese beinhaltet auch bei Werbespots nicht zugleich die Berechtigung, den Werbespot im Internet zu nutzen. Vielmehr sind die TV-Nutzung und die Nutzung im Internet als selbständige, abspaltbare Nutzungsrechte anzusehen.
Grundsätzlich ist für den Umfang der Rechteübertragung durch die Klägerin an die Streithelferin die Zweckübertragungstheorie gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zu berücksichtigen. Nach der Zweckübertragungstheorie richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem im Vertrage verfolgten Zweck. Der Vertragszweck ist nicht einseitig etwa nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln (OLG Hamburg in ZUM 1999, 410, m.w.N.). Der Schutzzweck der Zweckübertragungstheorie, nach der der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt hat, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages unbedingt erfordert (BGH GRUR 1996, 121, m. w. N.), wirkt sich in seiner restriktiven Tendenz bereits auf die Vorfrage aus, welcher Zweck dem betreffenden Vertrag im Zweifel überhaupt zu Grunde gelegt wurde. Für die Ermittlung des Vertragszwecks ist entsprechend §§ 133, 157 BGB entscheidend, was üblicherweise nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte zum Inhalt derartiger Verträge gemacht worden ist bzw. was branchenüblich war. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Berechtigte dem Nutzer im Zweifel (restriktiv) keine weitergehenden Rechte einzuräumen bereit ist, als sie zur Verwirklichung des von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten Vertragszwecks erforderlich sind (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 123, 124).
Auf der Grundlage der Zweckübertragungstheorie war die Nutzung des Werbespots im Internet nicht auch umfasst. Vielmehr ist als (gemeinsamer) Zweck ausdrücklich die TV-Nutzung genannt, es wurde ein typischer TV-Werbespot konzipiert. Die Ausstrahlung einer Werbung im TV umfasst aber auch konkludent nicht die Erweiterung auf das Internet. Eine konkludente Übertragung wird etwa dann angenommen, wenn eine neue Nutzungsform die vertraglich vorausgesetzte Verwendungsart auf Grund technischer Weiterentwicklungen substituiert und aus diesem Grund zur Verwirklichung des Vertragszwecks eine Anpassung erforderlich ist (OLG Hamburg a.a.O); so etwas ist in der Rechtsprechung z.B. für den Fall des Verkaufs von Spielfilmen zunächst auf Videokassette und später auf DVD angenommen worden. Hier stellt sich diese Frage bereits deshalb nicht, weil zur Zeit der Konzipierung der Werbung das Internet bereits umfassend und etwa im gleichen Verbreitungsgrad wie derzeit zur Nutzung zur Verfügung stand.
Die Nutzung des Internet als Informations- und Unterhaltungsmedium steht vielmehr neben und insbesondere auch in Konkurrenz zum Angebot der Fernsehsender. Es ist daher anzunehmen, dass es sich insoweit um eine selbständige und von der TV-Auswertung abspaltbare Nutzungsart handelt (vgl auch OLG Hamburg a.a.O.). Der Einwand der Beklagten, Vertragszweck sei die effektive Verkaufsförderung gewesen, ist für die Interpretation unerheblich. Denn hiernach würde der Spot z.B. auch in der Kinowerbung eingesetzt werden können, was hier unzweifelhaft – die Nachverhandlungen im Jahr 2007 zeigen es – ohne gesonderte Vereinbarung nicht zulässig war. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Spot zwar im Internet wie ein Film abgespielt werden konnte, aber schon von der Konzeption her keine typischen Merkmale von Internet-Werbung (z.B. Pop-Ups) zeigt. Dass viele Firmen ihre Fernsehwerbung auch im Internet zeigen, spricht nicht gegen die dargestellte Sichtweise der Kammer. Insbesondere hat nämlich die Klägerin nicht dargetan, dass die von ihr gebrachten Beispiele solche sind, in denen die öffentliche Zugänglichmachung ohne zusätzliche Lizenzen erfolgt ist. Dies gilt ganz eindeutig für den Vertrag zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten, allerdings auch, soweit sich die Klägerin darauf berufen hatte, sie habe von der Streithelferin (gutgläubig) entsprechende Rechte erworben. Denn auch das von ihr angenommene Angebot der Streithelferin vom 24.06.2005 bezog sich eindeutig auf einen TV-Spot, auf das Senderecht und eine Erstausstrahlung. Dass dort formuliert ist "Die Musikrechte beinhalten unbegrenzte Ausstrahlungen" bezieht sich nicht auf andere Medien als das Fernsehen, sondern darauf, dass in dem genannten Medium die Ausstrahlung unbegrenzt möglich war, z.B. im Hinblick auf die Häufigkeit im genannten Zeitraum, auf die Anzahl und Art der Sender pp.
Auch ein Zitat (§ 51 UrhG) scheitert bereits daran, dass ein Zitatzweck nicht ansatzweise erkennbar ist.
c)
Die Aufführung des Spots auf der Süßwarenmesse ist nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.
5.
Demgemäß ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte durch das öffentliche Zugänglichmachen im Internet die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hat, § 19 a UrhG.
Auch die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132) ist gegeben. Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 41 m.w.N.). An deren Widerlegung durch den Verletzer werden hohe Anforderungen gestellt. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42), sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, BGB, Einf. V. § 823 Rn. 20 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42). Dies ist unstreitig nicht geschehen. Allerdings war das anzudrohende Ordnungsgeld dem gesetzlichen Höchstmaß des § 890 ZPO anzupassen.
6.
Demgegenüber ist hinsichtlich der Ausstrahlung im TV eine Verletzungshandlung nicht erkennbar. Die Klägerin hat diese nicht schlüssig vortragen können, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden kann. Aber auch eine Begehungsgefahr liegt nicht vor.
Für das Vorliegen der tatsächlichen Rechtsverletzung trägt der verletzte die Beweislast (Schricker-Wild, Urheberrecht, § 97, Rn. 103). Dem entspricht im vorliegenden Fall auch die Darlegungslast, da hinsichtlich der TV-Ausstrahlung kein Anhaltspunkt erkennbar ist, aufgrund dessen die Beklagte – etwa aufgrund einer sekundären Darlegungslast – aufgerufen wäre, zunächst dezidiert vorzutragen, wie lange sie (ggf. in welchen Fernsehsendern) den Spot hat ausstrahlen lassen. Sie hat mitgeteilt, dass sie sich an die (zulässige) Jahresfrist gehalten hat. Dass dies unzutreffend sein könnte, ergibt sich nicht aus den im Zusammenhang mit der Internetnutzung gewechselten Schreiben im August 2007. Weder das Schreiben der Beklagten an die Klägerin (mit Anlage vom 07.08.2007) noch dasjenige der Beklagten an die Streitverkündete (mit Anlage) vom gleichen Tag geben hierauf einen Hinweis. Diese Schreiben stellen lediglich eine Reaktion auf die zuvor von der Klägerin gerügte und in Rechnung gestellte Internetnutzung dar. Eine Bezugnahme auf die TV-Ausstrahlung ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Umstand, dass die Beklagte sich darauf berief, die Musikrechte auf fünf Jahre erworben zu haben. Damit brüstete sie sich ersichtlich nicht, zu einer längeren Fernsehausstrahlung berechtigt zu sein. Vielmehr ist dieses Schreiben eine Reaktion darauf, dass die Beklagte durch die E-Mail der Klägerin vom 07.08.2007 zugleich erstmals erfahren hat, dass ein maximaler Einsatz des Spots von einem Jahr zulässig war, während sie von der Streitverkündeten vermeintlich die Nutzungsrechte für 5 Jahre erworben zu haben glaubte. Ferner war sie der (unzutreffenden) Auffassung, die Nutzung auch im Internet sei zulässig. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass sie sich zugleich zur Dauer der TV-Nutzung äußerte.
Auch hat die Klägerin in keiner Weise dartun können, wieso sie davon ausgeht, die Beklagte habe den Werbespot 1 ½ Jahre genutzt. Sie hat diese nicht weiter substantiierte Behauptung ersichtlich ins Blaue hinein geäußert, was dadurch belegt wird, dass sie sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu Anfang des Rechtsstreits – lediglich – auf eine Begehungsgefahr berufen hat.
Auch eine Begehungsgefahr kann indes nicht angenommen werden. Eine Erstbegehungsgefahr kann zwar jedenfalls dann begründet sein, wenn sich der Verletzer weiterhin berühmt, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein. Die Berühmung begründet zwar eine Begehungsgefahr; anders als eine Verletzung erzeugt sie jedoch keine Vermutung für den Fortbestand dieser Gefahr. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr solange, wie die Gefahr der Begehung droht; er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht letztere allein auf einer Berühmung, so endet sie, wenn die Berühmung aufgegeben oder fallengelassen wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (BGH GRUR 1987, 125, 126 – Berühmung). Nach den voranstehenden Grundsätzen geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beklagte sich mit den Schreiben vom 07.08.2007 berühmt hat, zu einer längeren TV-Nutzung berechtigt zu sein, reagierte sie hiermit doch lediglich auf die gerügte Internetnutzung. Auch im Rechtsstreit hat die Beklagte sich nicht damit berühmt, zu einer längeren Nutzung im TV berechtigt zu sein. Dahin geht auch nicht ihr Vortrag sie habe sich die Rechte für längere Zeit sichern wollen, falls die Musik zu einem Erfolg wird, denn zu dieser Frage, ob das der Fall war, hat keine der Parteien Stellung genommen. Auch soweit die Beklagte sich auf ein Zitatrecht berufen hat unter Darlegung die Wiedergabe im Internet sei nur ein Zitat bzw. eine Dokumentation der aktuell im Medium TV erfolgenden Werbemaßnahme, geht die Kammer nicht davon aus, dass sie sich deshalb bereits der längerfristigen Rechte der TV-Nutzung berühmt hat, weil die Internetnutzung nach ihrem eigenen Vortrag über 1 ½ Jahre hinweg ging. Aus der Verwendung des Wortes "aktuell" ergibt sich nicht bereits mit hinreichender Deutlichkeit, dass – entsprechend der Dauer der Internetnutzung – auch die TV-Nutzung entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung doch auch 1 ½ Jahre lang angedauert hat. Es war nach ihrem Vortrag so, dass die Nutzung des TV-Spots im September 2005 begann und die Internetnutzung ab Dezember desselben Jahres nachfolgte. Berücksichtigt man diese zeitlichen Zusammenhänge, so versteht es sich, dass die Zugänglichmachung im Internet auf die aktuell zuvor begonnene Fernsehwerbung hinweisen sollte. Jedenfalls aber hat die Beklagte klargestellt, dass sie sich nicht der TV-Rechte für mehr als ein Jahr berühmen wolle, sondern dass der Vortrag zur Rechtsverteidigung erfolge. Damit fehlt es jedenfalls an einer Begehungsgefahr.
II. Nach den vorangegangenen Darlegungen ist auch ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin nicht gegeben. Im Hinblick auf die TV-Nutzung ist bereits keine Rechtsverletzung gegeben, die Grundlage des Auskunftsanspruchs sein könnte.
Jedoch auch im Hinblick auf die Internetnutzung ist die erteilte Auskunft nicht dergestalt, dass in Bezug auf sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden könnte. Für einen Anspruch aus § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB muss Grund zu der Annahme bestehen, dass derjenige, der zur Rechnungslegung verpflichtet ist, die in der Rechnung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat oder wenn die Auskunft nicht ernst gemeint, von vorne herein unglaubhaft oder unvollständig ist (BGH GRUR 1994, 630, 631 – Cartier-Armreif). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Anhaltspunkt für Zweifel an der Auskunft ergibt sich wie dargelegt auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 07.08.2007. Auch sonst hat die Klägerin die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorgetragen. III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.