Ohne Berechtigung die von einem anderen gefertigten Fotos genutzt

14. Mai 2009
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Eigener Leitsatz:
Es wird untersagt, ohne Berechtigung die von einem anderen gefertigten Fotografien in einem eigenen, im Internet zum Download und Audruck öffentlich zugänglichen Verkaufsprospekt zu verwenden. Der Streitwert wird mit 1.000,-€ je Foto festgesetzt, dementsprechend bemisst sich der Wert des Verfügungsverfahrens bei 209 gegenständlichen Fotos.

Landgericht Berlin

Beschluss vom 28.9.2007

Az.: 16 O 715/07

Einstweilige Verfügung

In der einstweiligen Verfügungssache … des Antragstellers gegen
1. … vertreten durch den Geschäftsführer,
2. …, Antragsgegner,
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
1. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, die nachfolgenden Lichtbilder/Ausschnitte aus Lichtbildern
a) durch eine Bereitstellung zum Download im Internet öffentlich zugänglich zu machen;
b) durch Abdruck in Printwerken, insbesondere Verkaufskatalogen, und deren Aushändigung in Verkehr zu bringen.
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 139.333,33 EUR festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die im Tenor zu 1) abgebildeten Fotografien gefertigt habe und dass die Antragsgegnerin, deren Geschäftsführer der Antragsgegner sei, diese Fotografien, ohne hierzu berechtigt zu sein, in einem eigenen, im Internet zum Download und Ausdruck vorgehaltenen Verkaufsprospekt verwende.

II.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
Die von dem Antragsteller gefertigten Fotografien genießen zumindest als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG Urheberschutz.
Die Antragsgegnerin zu 1) verletzt das dem Antragsteller zustehende Urheberrecht gemäß §§ 15, 19 a UrhG, indem sie die Lichtbilder ohne Einverständnis des Antragstellers im Internet öffentlich zugänglich macht.
Die Wiederholungsgefahr wird vermutet.
Es besteht darüber hinaus Erstbegehungsgefahr für die Verwendung der Lichtbilder in gedruckten Verkaufskatalogen. Durch dieses Verwendung verstieße die Antragsgegnerin zu 1) gegen §§ 15, 17 UrhG.
Der Antragsteller zu 2) haftet als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) zumindest als Störer auf Unterlassen.
Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Verletzung seiner absolut geschützten Rechtsposition bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen zu müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Verfahrens wird mit 2/3 des Wertes der Hauptsache bestimmt. Der Hauptsachestreitwert beträgt pro Foto 1.000,00 €. Bei 209 Fotos ergibt sich der Wert des Verfügungsverfahrens mit 139.333,33 €.

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