Böhse Onkelz unterliegen eBay-Händler bei Streit um Weiterverkauf von Konzertkarten

27. Mai 2014
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Urteil des LG Hamburg vom 15.04.2014, Az.: 312 O 34/14

Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen eBay-Händler hat das LG Hamburg diese in einem Urteil aufgehoben. Das Gericht konnte keine Erstbegehungsgefahr für einen unlauteren Schleichbezug des Händlers, der schon vor dem offiziellen Vorverkaufsstart auf eBay Karten für das Konzert der "Böhsen Onkelz" angeboten hatte, feststellen, da dieser keine Tickets unter Verschleierung seiner Wiederverkaufsabsicht von der autorisierten Vorverkaufsstelle erworben hatte.

 

Landgericht Hamburg

Urteil vom 15. April 2014

Az.: 312 O 34/14

In der Sache

…,

vertreten durch …

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

– Antragsgegner –

Prozessbevollmächtigte:

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 12 – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 für Recht:

1) Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.02.2014 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerin hat die Kosten sowohl des Erlass-, als auch des
Widerspruchsverfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung des
Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend um die Frage des Vorliegens einer Erstbegehungsgefahr für einen Schleichbezug von Konzertkarten der Musikgruppe „Böhse Onkelz1′ durch den Antragsgegner.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben ein Unternehmen, dessen Gegenstand unter anderem die Vermarktung von künstlerischen Darbietungen der Musikgruppe „Böhse Onkelz“ in Form von Konzerten ist. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen gewerblich tätigen Kartenverkäufer bei eBay.

Ende 2013 beschloss die Musikgruppe „Böhse Onkelz“ wieder ein Konzert zu geben. Die Konzertkarten sollten dabei nicht von Anfang an in den freien Verkauf über einschlägige ausgewählte Vorverkaufsstellen gehen, sondern vielmehr in einer Kooperation mit dem Anbieter „ticketmaster“ über dessen Webseite zunächst nur an solche Fans abgegeben werden, die sich dafür zuvor auf der offiziellen Internetseite der Musikgruppe „Böhse Onkelz“ registriert hatten und denen nachfolgend ein persönliches Passwort mitgeteilt wurde, mit Hilfe dessen sie ab einem bestimmten Zeitpunkt bei „ticketmaster“ die Karten erwerben konnten. Die Kartenabgabe war dabei auf 4 Karten pro Registrierung limitiert. Weiterhin wurde auch der gewerbliche Weiterverkauf der Tickets mittels der  einbezogenen AGB ausgeschlossen (Anlage Ast 1). Als Konzerttermin wurde der 20.6.2014 festgelegt. Die Karten kosteten inklusive aller anfallenden Gebühren und Kosten € 66,50 (zzgl. Versandkosten).  Die  registrierten  Nutzer  erhielten  am  04.02.2014  eine  E-Mail  in  der mitgeteilt wurde, wo und wann diese die Konzertkarten erwerben konnten, nämlich zunächst nur am 07.02.2014 ab 12 Uhr über einen Link im Internet. Hierzu wurde dann auch jedem registrierten Fan sein persönliches Passwort bekannt gegeben und nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass jeder damit nur bis zu 4 Karten erwerben konnte und der gewerbliche Weiterverkauf ausgeschlossen war (Anlage Ast 4).

Am 04.02.2014 – mithin vor dem offiziellen Vorverkaufsstart – bot der Antragsgegner bei Ebay Karten („mehr als 10 verfügbar“) für das Konzert der Musikgruppe „Böse Onkelz“ zu einem Preis i.H.v. € 179,– an. In dem Angebot wies der Antragsgegner darauf hin, dass es sich hierbei um einen Vorabverkaufsartikel handele und die Tickets derzeit noch nicht vorlägen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 6 verwiesen.

Die Antragstellerin sah in diesem Angebot eine Irreführung, da der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt nicht über „mehr als 10“ Konzertkarten habe verfügen können, da bis dato – vor dem offiziellen Vorverkaufsstart – noch überhaupt keine Karten ausgegeben worden seien. Weiterhin rügte die Antragstellerin einen Verstoß des Antragsgegners gegen die Regelung in § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren Schleichbezuges. Selbst wenn sich der Antragsgegner bei ihr, der Antragstellerin, registriert habe und er zudem auch zu denjenigen gehören sollte, der insgesamt 4 Tickets erwerben könne, handele er unlauter. Sie habe durch das Email-Schreiben vom 04.02.2014 unmissverständlich deutlich gemacht, dass ihre Partner gewerblichen Wiederverkäufern keine Eintrittskarten verkaufen würden. Dies werde auch in den AGB von „ticketmaster’1 zur Grundlage gemacht – mithin müsse der Käufer verbindlich Zusagen, die Karten ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Tatsächlich aber wolle der Antragsgegner aber von vornherein in Ausübung seines Gewerbes die Karten weiterverkaufen. Ohne Täuschung über seine Wiederverkaufsabsicht könne er (oder von ihm eingesetzte Strohmänner) die schon jetzt von ihm angebotenen Konzertkarten aber nicht erwerben. Durch die Täuschung über die Wiederverkaufsabsicht behindere er sie bei der Durchführung ihres Vertriebssystems.

Auf dieser Grundlage erwirkte die Antragstellerin – nach erfolgloser Abmahnung (Anlage Ast

7) – die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.02.2014, auf die verwiesen wird, und mit welcher dem Antragsgegner (nach teilweiser Antragsrücknahme) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf der Plattform www.ebay.de Eintrittskarten für Konzerte der Musikgruppe „ßöhse Onkelz“ zum Verkauf anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern der  Antragsgegner als  gewerblicher  Wiederverkäufer die Eintrittskarten  von der Antragstellerin oder von durch die Antragstellerin autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederkaufsabsicht (richtig: „Wiederverkaufsabsicht“) erworben hat.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch bestreitet der Antragsgegner zunächst das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien und trägt vor, er habe keine einzige Eintrittskarte von der Antragstellerin oder von durch diese autorisierten Dritten unter Verschleierung einer Wiederverkaufsabsicht erworben. Er habe dies auch zu keinem Zeitpunkt vorgehabt. Die von ihm für seine Kunden einzudeckenden Leerverkäufe erfolgten stets über Ankäufe von Privatpersonen und niemals über den autorisierten Tickethandel, um insoweit keine Verpflichtungen einzugehen, die zu Problemen führen könnten. Er selbst akzeptiere keine AGB von anderen Ticketverkäufern, sondern lasse vielmehr seine AGB stets von privaten Käufern oder Verkäufern akzeptieren (eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners vom 27.02.2014 gem. der Anlage 2). In dem Kartenerwerb von Privatpersonen liege auch keine gezielte Verleitung zum Vertragsbruch. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH „bundesligakarten.de“ (BGH, Urteil vom 11.09.2008, I ZR 74/06, GRUR 2009, S. 173).

Sämtliche Kartenkäufe für die (mittlerweile) beiden „Böse Onkelz“ Konzerte habe er weder über die Antragstellerin, noch über „ticketmaster“ getätigt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine Aufstellung der getätigten Käufe in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13.04.2014 gem. der Anlage 2 auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird. Um über die Modalitäten eines lukrativen Konzerts der „Bösen Onkelz“ mittels der angebotenen Möglichkeit eines Newsletters informiert zu sein, habe er sich über seine persönliche E-Mail Adresse [email protected] angemeldet. Seine Option auf den Erwerb von 4 Konzertkarten habe er nicht wahrgenommen, da er nur am Weiterverkauf interessiert gewesen sei und über den Newsletter bereits vom Verkaufsverbot für Gewerbetreibende informiert gewesen sei.

Eine Personalisierung der Karten, so der Antragsgegner, hätte von vornherein ausgeschlossen werden können, denn es gebe keinen Veranstalter, der dies bei der hier in Rede stehenden (hohen) Ticketzahl durchgeführt habe. Der Grund hierfür sei der riesige logistische Aufwand, der hierfür erforderlich wäre. Aber auch mit personalisierten Tickets könne man handeln, wenn auch der Aufwand für die stets mögliche Umpersonalisierung deutlich höher sei.

Ferner so der Antragsgegner, „gaukele“ er seinen Kunden auf eBay auch nicht vor, mehr als 10 Karten zu besitzen, sondern er gebe hier lediglich an, die eigenständige Dienstleistung der Beschaffung von Eintrittskarten für das stark nachgefragte und ausverkaufte Konzert der
„Bösen Onkelz“ am 20.06.2014 mehr als 10 mal erbringen zu können. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auf sein Angebot und den dortigen Hinweis, dass es sich bei dem angebotenen Ticket um einen Vorabverkaufsartikel handele.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.02.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

deren Bestand sie verteidigt.

Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, im Streitfall seien objektiv greifbare Anhaltspunkte gegeben, welche die Annahme einer Erstbegehungsgefahr eines Schleichbezuges seitens des Antragsgegners rechtfertigen würden.

Erster greifbarer Anhaltspunkt sei, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Eintrittskarten bereits vor dem offiziellen Verkaufsstart zum Verkauf angeboten habe. Aufgrund dieser Tatsache spreche auch ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Antragsgegner die Eintrittskarten von ihren Vertriebspartnern beziehen wollte. Dass es einen Zweitmarkt gegeben würde, sei dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt ja nicht bekannt gewesen. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, ob die in Rede stehenden Karten möglicherweise etwa personalisiert werden würden, so dass sie kein handelbares Wirtschaftsgut mehr darstellten. Hinzu komme, so die Antragstellerin, dass sich der Antragsgegner – unmittelbar nachdem in der Presse über den Konzerttermin am 20.06.2014 berichtet worden sei – auf ihrer Internetseite für den Bezug des Newsletters registriert habe. Der Antragsgegner – als gewerblicher Wiederverkäufer von Eintrittskarten – sei also zum Zeitpunkt der Registrierung für den Newsletter objektiv davon ausgegangen,

dass er in Kürze Karten für dieses Konzert würde erwerben können und ihm dieses über den Newsletter mitgeteilt werden würde.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.02.2014 ist aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erweist sie sich nicht mehr als rechtmäßig. Dass bzgl. des Antragsgegners eine Erstbegehungsgefahr dahingehen besteht, dass dieser im  Internet Karten  für Konzerte  der Musikgruppe  „Böhse Onkelz“ anbietet, die er zuvor als gewerblicher Wiederverkäufer von der Antragstellerin oder von durch diese autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben hat, hat die Antragstellerin vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht, was die Aufhebung des Verbots rechtfertigt.

Im Einzelnen

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellern sich im Rahmen ihrer Antragsschrift sowohl auf den Gesichtspunkt einer Irreführung im Hinblick auf das beim Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhandene aber angebotene Kartenkontingent, als auch auf den Gesichtspunkt eines unlauteren Schleichbezuges der in Rede stehenden Karten gestützt hat. Der Irreführungsaspekt findet sich in dem letztendlich gestellten Verfügungsantrag hingegen nicht wieder, so dass die Frage des Vorliegens einer Irreführung hinsichtlich der Verfügbarkeit der angebotenen Karten vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Einziger Streitgegenstand ist mithin die Behauptung der Antragstellerin, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr dahingehend, dass der Antragsgegner im Wege des Schleichbezuges Karten für Konzerte der Musikgruppe „Böse Onkelz“ erwirbt und diese nachfolgend über das Internet anbietet und veräußert.

Hiervon ausgehend ist die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.02.2014 aufzuheben. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH „bundesligakarten.de“ (GRUR 2009, S.173) und der Glaubhaftmachungslage in hiesigem Verfahren erweist sich das gerichtliche Verbot als nicht rechtmäßig.

Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragsgegners unterliegt die Annahme eines zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Vorliegen einer geschäftlichen Tätigkeit der Antragstellerin in Bezug auf die Vermarktung von künstlerischen Darbietungen der Musikgruppe „Böse Onkelz“ ergibt sich bereits aus der Anlage Ast 4, ist die Antragstellerin dort doch als Verantwortliche für die Informationsemail hinsichtlich des Ticketverkaufs angeführt.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG in Anspruch.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt in den Fällen des Behinderungswettbewerbs vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz (oder Bezug) des Handelnden zum Nachteil des Absatzes (oder Bezugs) eines anderen Unternehmers zu fördern. Dazu ist keine entsprechende Behinderungsabsicht erforderlich, es genügt, dass sich die Handlung ihrer Art nach notwendigerweise nachteilig für den Wettbewerb eines bestimmten anderen Unternehmers auswirkt oder auswirken kann. Ist dies der Fall, so besteht zu diesem Unternehmer ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, unabhängig davon, ob die betreffenden Unternehmer auf demselben relevanten Markt tätig sind oder nicht. Auch die Intensität der Auswirkungen der geschäftlichen Handlung auf den Absatz oder Bezug eines Mitbewerbers spielt keine Rolle (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, 2014, § 2 UWG, Rdnr. 102), was die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses im Streitfall rechtfertigt.

Der hiesigen Antragstellerin stünde gegenüber dem Antragsgegner der geltend gemachte Unterlassungsanspruch i.S.v. §§ 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG nur zu, wenn eine Erstbegehungsgefahr dahingehend bestünde, dass dieser – entweder selbst oder über von ihm beauftragte Personen – Eintrittskarten direkt bei der Antragstellerin oder der von dieser autorisierten Verkaufsstelle (ticketmaster) unter Verschleierung  seiner Wiederverkaufsabsicht erwirbt (und nachfolgend veräußert). Wenn der Antragsgegner hingegen ausschließlich Karten von Dritten erworben hätte bzw. nur insoweit vom Bestehen einer Erstbegehungsgefahr auszugehen wäre, käme ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht, da insoweit nicht von einem Verleiten zum Vertragsbruch bzw. einer unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs (durch die AGBwidrige Kartenveräußerung an einen gewerblichen Wiederverkäufer) auszugehen wäre. Ein gewerblicher Wiederverkäufer, welcher seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Veranstaltungen aufzukaufen, verleitet damit nämlich in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbotes legitime Interessen wie die Gewährleistung der Sicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden (BGH a.a.O.).

Dass der Antragsgegner in der Vergangenheit Konzertkarten unmittelbar vom Veranstalter und unter Verschleierung seiner Wiederverkaufsabsicht und entgegen einer entsprechenden Regelung in den AGB des jeweiligen Veranstalters erworben hätte und hierauf basierend auch für die Konzerte der Musikgruppe „Böse Onkelz“ insoweit vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr auszugehen wäre, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen – hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

Das Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner könne die von ihm bei eBay angebotenen Karten nur im Wege des Schleichbezuges erwerben, was die Annahme einer Erstbegehungsgefahr begründen würde, vermag die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen.

Der Antragsgegner hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27.02.2014 (Anlage 2) glaubhaft gemacht,  keine  einzige Eintrittskarte für  ein Konzert der Musikgruppe  „Böse Onkelz“ unter Verschleierung einer Wiederverkaufsabsicht erworben zu haben und entsprechendes auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt zu haben. Seine für Kunden einzudeckenden Leerverkäufe erfolgten, so der Antragsgegner weiter, stets über Ankäufe von Privatpersonen und niemals über den autorisierten Tickethandel, um insoweit keine Verpflichtungen einzugehen, die zu Problemen führen könnten. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13.04.2014 wiederum hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, die von ihm tatsächlich erworbenen Konzertkarten überwiegend bei eBay erworben zu haben.

Die Kammer hat keine Veranlassung die inhaltliche Richtigkeit des entsprechenden Vorbringens des Antragsgegners ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die in Rede stehenden Tickets bereits vor dem offiziellen Vorverkaufsstart angeboten hat. Der Antragsgegner hat diesbezüglich glaubhaft gemacht, dass es nach seinem Geschäftsmodell üblich sei, die Karten bzw. die Dienstleistung der Beschaffung der Karten, vor Beginn des Vorverkaufs anzubieten (eidesstattliche Versicherung vom 13.04.2014 (Anlage 2). Dieser Vortrag korrespondiert auch mit einer entsprechenden Regelung in den AGB des Antragsgegners. Dort heißt es nämlich unter Ziff. 3 (Anlage 3): „Der Käufer beauftragt durch den Sofort-Kauf den Verkäufer damit, die gewünschten Tickets für die gewählte Veranstaltung in angemessener Zeit zu besorgen. Unter angemessen ist der Zeitraum bis zu 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn zu verstehen. [….] Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass die gewünschten und bestellten Tickets durch den Verkäufer nicht besorgt werden können, erhält der Käufer den gesamten Kaufpreis zurück.“ Der Antragsgegner hat im Rahmen seines inkriminierten Angebotes im Ergebnis seine Dienstleistung der Beschaffung von Eintrittskarten angeboten. Hierfür hätte ihm im konkreten Fall ein Zeitraum von 30 Tagen zur Verfügung gestanden. Dass er zur Erfüllung seiner insoweit übernommenen vertraglichen Verpflichtung zwingend auf einen Karlenerwerb von der Antragstellerin (resp. „ticketmaster“) angewiesen gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Gegenteil: die Antragstellerin hat selber vorgetragen, dass eine Einzelperson im Rahmen des Vorverkaufs bis zu 4 Karten erwerben konnte. Hiervon ausgehend war es naheliegend, dass unmittelbar im Anschluss an den Beginn des Vorverkaufs zahlreiche Eintrittskarten auf dem freien Markt erhältlich sein würden. Es ist gerichtsbekannt, dass für besonders nachgefragte (und schnell ausverkaufte) Veranstaltungen regelmäßig ein Zweitmarkt besteht und dass im unmittelbaren Anschluss an den Vorverkaufsbeginn einer solchen Veranstaltung zahlreiche Tickets – überwiegend bei eBay – angeboten werden und (meist zu erhöhten Preisen) erworben werden können. Soweit der Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, dort die von ihm vertriebenen Karten erworben zu haben (resp. allein dies bei Erstellung seines Angebotes auch beabsichtigt zu haben) erweist sich dies – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – durchaus als plausibel. Im Rahmen eines solchen Erwerbs ist der Antragsgegner zwar regelmäßig gehalten höhere Ticketpreise zu bezahlen – allerdings kann er diese Mehrkosten (zzgl. seines eigenen Gewinns) im Rahmen eines Weiterverkaufs der Karten an seine Kunden weitergeben, worauf er in seinen AGB auch explizit hinweist (Ziffer 5 der Anlage 3).

Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, eine Personalisierung der Tickets sei auf Grund der hohen Ticketanzahl von vornherein ausgeschlossen gewesen, erweist sich auch dies als plausibel, zumal die Antragstellerin keine einzige Veranstaltung in einer vergleichbaren Größenordnung vorgetragen hat, im Rahmen derer ausschließlich personalisierte Tickets in den Verkehr gebracht worden wären. Dies erscheint auch fernliegend.

Auch der weitere Umstand, dass sich der Antragsgegner unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe des Konzerttermins für den Newsletter der Antragstellern registriert hat, vermag die Annahme einer Erstbegehungsgefahr für einen Schleichbezug der in Rede stehenden Karten nicht zu rechtfertigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsgegner mit seiner persönlichen E-Mail-Adresse für den Newsletterbezug angemeldet hat. Hätte er insoweit mit Verschleierungsabsicht gehandelt, hätte es nahegelegen, dass er sich einer anderweitigen E-Mail-Adresse bedient hätte. Soweit der Antragsgegner als Begründung für seine Anmeldung für den Newsletter ausgeführt hat, er wollte über die Modalitäten eines lukrativen Konzertes der „Bösen Onkelz“ informiert sein (eidesstattliche Versicherung vom 13.04.2014) ist dies nachvollziehbar, musste der Antragsgegner doch in Erfahrung bringen, wann mit dem Angebot entsprechender Tickets bei eBay oder anderweitigen Verkaufsplattformen zu rechnen war.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner schließlich auch noch glaubhaft gemacht hat, trotz eines entsprechenden Passwortes, seine Option auf den Erwerb von 4 Konzertkarten über „ticketmaster“ nicht wahrgenommen zu haben, zumal er über den Newsletter über das Verkaufsverbot für Gewerbetreibende informiert gewesen sei (eidesstattliche Versicherung vom 13.04.2014). Gegenteiliges hat die Antragstellerin wiederum nicht dargetan, was die Aufhebung des Verbots rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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