Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung

29. August 2008
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Eigener Leitsatz:

Das Überlassen eines Internetzuganges an Kinder und Jugendliche birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Kind oder Jugendlichen solche Rechtsverletzungen begangen werden.

Zwar konnte die Antragsgegnerin ihre Familienangehörigen oder Dritte nicht permanent kontrollieren. Hier ergibt sich aber nicht, dass die Antragsgegnerin sich, bevor sie ihren Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, überhaupt über die dadurch bedingten Risiken informiert und ihre Familienangehörigen gehörig belehrt sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig kontrolliert hat, was diese auf dem Computer veranstalten.

Dabei bedarf es nicht der persönlichen Anwesenheit einer Person vor dem Computerbildschirm. Es genügt, dass der Rechner mit den maßgeblichen Dateien und dem „Tauschprogramm“ online ist.

Auch der Umstand, dass es in der Vergangenheit durch Fehler eines Providers in Einzelfällen dazu gekommen sein mag, dass durch fehlerhafte Schaltung eines Switches mehrere Rechner unter einer IP-Adresse zusammengefasst waren, steht hier aufgrund der überaus geringen Wahrscheinlichkeit eines solchen Fehlers der Glaubhaftmachung nicht entgegen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Antragsgegnerin als Störerin.

Landgericht HAMBURG

Urteil vom 15.07.2008

Az.: 310 0 144/08

In dem Rechtsstreit

(…)

gegen

(…)

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10,
auf die mündliche Verhandlung vom 19.6.2008
durch

(…)

für Recht:

I. Die einstweilige Verfügung vom 22.04.08 wird bestätigt.
 
II. Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Tatbestand:

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Bereitstellung des Titels „(…)“ des Musikprojektes „(…)“ zum Abruf für Teilnehmer von Filesharing-Programmen und damit der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Titels in Anspruch.

Der Antragsteller betreibt ein Tonträgerunternehmen und ist Inhaber der exklusiven Nutzungsrechte an allen Aufnahmen des Albums „ “ des Musikprojektes „(…)“, auf dem der Titel „(…)“ enthalten ist. Der Antragsteller behauptet, von einem Rechner unter der IP-Adresse(…) sei am 11.11.2007 um 22:53:23 Uhr die Datei „01_(…).mp3″ anderen Nutzern der Tauschbörse (…) zum Download angeboten worden. Dabei habe es sich um die o.g. Aufnahme des Titels „(…)“ des Musikprojektes „(…)“ gehandelt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben nach Einholung einer Auskunft des zuständigen Providers (…) AG ergeben, dass diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt der Antragsgegnerin zugeordnet gewesen sei.

Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Antragsteller unter anderem auf die von ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn M. B., eines Mitarbeiters der mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen auf Urheberrechtsverstöße beauftragten Z. GmbH.

Auf Antrag des Antragstellers hat die Kammer am 22.04.08 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden ist, den Titel „(…)“ des Musikprojektes „(…)“ auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 22.04.08 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 22.04.08 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
 
Die Antragsgegnerin bestreitet, dass sie, ihr Ehemann oder ihre Kinder von dem Anschluss unter der IP-Adresse (…) am 11.11.2007 um 22:53:23 Uhr die streitgegenständliche Musikdatei angeboten hätten.

Eine Nutzung des Rechners durch die minderjährigen Kinder der Antragsgegnerin sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese zu dieser Zeit bereits im Bett gewesen seien. Den Kindern sei das Herunterladen oder Anbieten der Musiktitel untersagt worden. Eine Suche auf dem Rechner der Antragsgegnerin habe ergeben, dass dort weder das streitgegenständliche Lied „(…)“, noch eines der anderen im Abmahnschreiben des Antragstellers vom 04.04.08 genannten Lieder gefunden worden sei.

Die häusliche W-LAN-Verbindung sei nach dem Standard WPA2 verschlüsselt, so dass auszuschließen sei, dass von außen in das ungeschützte Netzwerk der Antragsgegnerin eingegriffen werden könne.

Nach dem heutigen Stand der Technik könne nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der IP-Adresse tatsächlich auf den Störer geschlossen werden.

Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Ansicht, die Verwertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinsichtlich der IP-Adresse sei verfassungsrechtlich nicht tragbar.

Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Antragsgegnerin auf ihre eidesstattliche Versicherung sowie auf die eidesstattliche Versicherungen ihres Ehemannes (…) und ihrer Tochter(…), jeweils vom 12.05.08.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.06.08 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung.

Die Antragsgegnerin hat die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte des Antragstellers widerrechtlich und in einer eine Wiederholungsgefahr begründenen Weise verletzt, indem von ihrem Internetzugang die streitgegenständliche Datei zum Download angeboten und öffentlich zugänglich gemacht wurde.
 
1. 

Wegen der Zulässigkeit, insbesondere der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einstweilige Verfügung vom 22.04.08 verwiesen.

2. 

Im Übrigen bleibt es dabei, dass der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

a) Die Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 85 UrhG an der streitgegenständlichen Musikaufnahme wird nicht in Zweifel gezogen.

b) Es ist glaubhaft gemacht worden, dass unter der IP-Adresse (…) der Urheberrechtsverstoß vorgenommen wurde und dass diese IP-Adresse der Antragsgegnerin zugeordnet war. Für die Zwecke der einstweiligen Verfügung bedarf es nicht der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Behauptung im Sinne eines Vollbeweises, sondern nach §§ 936, 920 ZPO genügt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung.

Durch eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Z. GmbH ist glaubhaft gemacht worden, dass die streitgegenständliche Datei unter der IP-Adresse (…) über ein Filesharing-System im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und heruntergeladen und angehört werden konnte. Da diese Nutzung im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 85 UrhG ausschließlich dem Antragsteller vorbehalten und ohne dessen Einverständnis erfolgt ist, ist sie widerrechtlich gewesen.

Die IP-Adresse ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Essen eingeholten Auskunft dem Internetanschluss der Antragsgegnerin zuzuordnen. Angesichts des Inhalts des Widerspruchs vom 15.05.08 ist bereits unklar, ob die Antragsgegnerin überhaupt bestreiten will, dass von ihrem Rechner am 11.11.2007 um 22.53 Uhr unter der IP-Adresse (…) eine Verbindung zum Internet bestand. In jedem Fall wäre die Verwertung der staatsanwaltschaftlich eingeholten Auskunft nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.08 (Geschäftsnr. 1 BvR 256/08) ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf die Vorratsdatenspeicherung gemäß § 113a TKG und lässt die vorher bestehenden Möglichkeiten des Zugriffs auf gespeicherte Daten bestehen. Hier kann die Speicherung schon nicht auf Grundlage des § 113a TKG erfolgt sein, weil dieses Gesetz noch nicht in Kraft war, als die Speicherung erfolgt sein muss.

Auch der Umstand, dass es in der Vergangenheit durch Fehler eines Providers in Einzelfällen dazu gekommen sein mag, dass durch fehlerhafte Schaltung eines Switches mehrere Rechner unter einer IP-Adresse zusammengefasst waren, steht hier aufgrund der überaus geringen Wahrscheinlichkeit eines solchen Fehlers der Glaubhaftmachung nicht entgegen. Insbesondere setzte eine solche Fehlschaltung auch voraus, dass die fehlerhaft zusammengefassten Rechner zur fraglichen Zeit laufen und online sind; der persönlich angehörte Ehemann der Antragsgegnerin als ihr Vertreter nach § 141 Abs. 3 ZPO hat indes gerade bestritten, dass der Rechner der Antragsgegnerin zur fraglichen Zeit lief.

Ob die Versicherungen des Ehemannes der Antragsgegnerin in seiner persönlichen Anhörung am 19.06.08 zutrifft, dass er nach Zugang der Abmahnung unter Verwendung einer Wiederherstellungssoftware die Festplatte überprüft und weder Filesharing-Software noch einen der in der Abmahnung genannten Titel gefunden habe, kann dahinstehen. Angesichts des von ihm geschilderten Nutzungsverhaltens, insbesondere der speicherintensiven Nutzung des Rechners zur Bearbeitung von selbstgedrehten Videofilmen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf von ca. 5 Monaten seit der Verletzungshandlung und einer etwaig erfolgten

Löschung der entsprechenden Verzeichniseinträge die Dateien selbst auf der Festplatte verblieben sind und noch nicht überschrieben wurden, so dass sie hätten wiederhergestellt werden können. Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass von vorneherein eine endgültige Löschung mittels eines als Freeware erhältlichen Eraser-Programms vorgenommen wurde.

c) Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzungen einzustehen. Zwar kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sie selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Es können auch Familienmitglieder oder andere Dritte den Internetanschluss genutzt und die Rechtsverletzungen begangen haben, insbesondere die 13-jährige Tochter. Dabei bedarf das streitgegenständliche Anbieten nicht der persönlichen Anwesenheit einer Person vor dem Computerbildschirm. Es genügt, dass der Rechner mit den maßgeblichen Dateien und dem „Tauschprogramm“ online ist. Die Antragsgegnerin haftet aber auch dafür nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864) – Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen – m. w. N.), wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (v.Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 – Kopierläden).

Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Antragsgegnerin jedenfalls als Störerin.

Wenn die Antragsgegnerin Dritten in ihrem Haushalt den Internetzugang ermöglicht hat, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, S. 1420 ff. (S. 1421 m. w. N.)). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software. Jedenfalls seit dem Auftreten der FilesharingSoftware „(…)“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen.

Das Überlassen eines Internetzuganges an Kinder und Jugendliche birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Kind oder Jugendlichen solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei dem sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat. Zwar konnte die Antragsgegnerin ihre Familienangehörigen oder Dritte nicht permanent kontrollieren. Hier ergibt sich aber nicht, dass die Antragsgegnerin sich, bevor sie ihren Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, überhaupt über die dadurch bedingten Risiken informiert und ihre Familienangehörigen gehörig belehrt sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig kontrolliert hat, was diese auf dem Computer veranstalten.

Entsprechende Maßnahmen der Antragsgegnerin sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die von dem persönlich angehörten Ehemann der Antragsgegnerin angegebene Belehrung der Kinder vor 1 1/2 bis 2 Jahren genügt jedenfalls nicht, soweit keinerlei Kontrollen des Nutzungsverhaltens stattfinden.

d) Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und – dies insbesondere – hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 120, 125; SchrickerNVild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v.Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 34, 35), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

3. 

Der Verfügungsgrund folgt bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegnerin sich nicht veranlasst gesehen hat. Der Antragsteller ist nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.

4. 

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO.

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