Kein Vertragsschluss bei unbestelltem Anruf

21. Juli 2009
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Eigener Leitsatz:

Werden Verbraucher ohne Einwilligung in eine Telefonakquise von einem Unternehmer angerufen, um ihnen ein Angebot, hier im Bereich Telekommunikation, vorzustellen, nennt man dies unerwünschte Kaltakquise. So ein unbestellter Anruf ist ein Wettbewerbsverstoß. Desweiteren liegt auch in dem Unterschieben eines tatsächlich nicht durch den Anruf abgeschlossenen Vertrag eine unlautere Wettbewerbshandlung.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 16.06.2009

Az.: 407 O 300/07

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Verbraucher auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen oder anrufen zu lassen, um für Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten zu werben, wenn nicht die Verbraucher zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben;

b) Vertragsabschlüsse gegenüber Verbrauchern zu bestätigen, sofern tatsächlich von diesen oder für diese keine auf einen Vertragsschluss gerichteten Erklärungen abgegeben worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 22. Juni 2007 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar wegen Ziffer 1.a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
Die Klägerin, eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, nimmt die Beklagte, eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, auf Unterlassung von Werbung mittels nicht bestellter Telefonanrufe sowie wegen unzutreffender Vertragsbestätigungen in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe am 9. Mai2007 die Zeugin Zeugin N. angerufen und eine DSL-Flatrate angeboten; um einen solchen Anruf habe die Zeugin nicht gebeten. Die Zeugin habe die Anruferin gebeten, ihr ein schriftliches Angebot zuzusenden, weil es sich bei dem häuslichen Telefonanschluss um einen solchen ihres Ehemannes handele. Dies sei ihr zugesagt worden mit dem Hinweis, ihr Ehemann brauche auf das Angebot nicht zu reagieren, wenn er es nicht annehmen wolle.

Die Anruferin habe sodann nach der Bankverbindung gefragt, die die Zeugin jedoch nicht preisgegeben habe.

Am 10. Mai 2007 bestätigte die Beklagte sodann eine freenet-DSL-Bestellung gegenüber dem Ehemann der Zeugin.

Auf eine entsprechende auf Unterlassung des dargestellten Verhaltens gerichtete Abmahnung der Klägerin erfolgte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten. Auch zahlte diese nicht die mit dem Klagantrag zu 2.) geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Die Klägerin beantragt

1. wie zu Ziffer 1) erkannt.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 160,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2007 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Sie trägt vor, die telefonische Ansprache der Zeugin Zeugin N. sei nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch die Mitarbeiterin F. der c…. GmbH erfolgt. Bei dieser Gesellschaft handele es sich um einen Vertriebspartner der Beklagten.

Im Rahmen des Telefonats habe Frau Zeugin N. Interesse an dem vorgestellten DSL-Produkt gezeigt. Zum Zwecke der Bestellung habe sie Frau Mitarbeiterin F. die notwendigen personenbezogenen Daten einschließlich der Bankverbindung für das Lastschriftverfahren mitgeteilt.

Die Zeugin N. sei am 12.6.2007 noch ein zweites Mal kontaktiert worden, und zwar durch den Zeugen S.. Diesem habe die Zeugin mitgeteilt, dass sie schon einmal einer Mitarbeiterin der Beklagten erklärt habe, das „DSL-Paket“ haben zu wollen.

Der Vertriebspartner der Beklagten habe erklärt, dass die Kontaktaufnahme mit der Zeugin N. aufgrund einer vorliegenden Einwilligung in Telefonanrufe mit werblichem Inhalt erfolgt sei.

Den Klagantrag zu 2.) hält die Beklagte für unschlüssig, weil kein Sachverhalt vorgetragen sei, aus dem sich ein Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe ergeben könne.

Wegen der Sachdarstellungen im Übrigen, wegen der Rechtsführungen und Beweisangebote der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Klägerin zu den Umständen des streitgegenständlichen Telefonanrufes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2008 sowie das Protokoll des Amtsgerichts Hannover vom 26.3.2009.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass eine Mitarbeiterin des von der Beklagten beauftragten Unternehmens, die Zeugin Mitarbeiterin F., unaufgefordert bei der Zeugin N. angerufen und ihr ein Angebot zum Abschluss eines DSL-Vertrages bei der Beklagten unterbreitet hat.

Die Zeugin N. hat glaubhaft versichert, sie habe einen solchen Anruf nicht vorher bestellt. Ferner hat sie ausgesagt, dass die von der Beklagten genannten Bankdaten nicht ihre eigenen Bankdaten seien. Die Anruferin habe ihre Anfrage bzgl. der Bankdaten damit erklärt, sie müsse bei der Telekom nachprüfen, ob die Gebühren auch regelmäßig gezahlt worden seien. Die Zeugin habe die Anruferin lediglich gefragt, ob Unterlagen zur Ansicht zugesandt werden könnten.

Die Zeugin Mitarbeiterin F. hat erklärt, sie könne sich an das konkrete Gespräch nicht erinnern. Grundsätzlich sei es so, dass die Mitarbeiter des Callcenters, bei dem sie seinerzeit tätig gewesen sei, Listen mit Telefonnummern, Namen und teilweise weiteren Daten erhalten hätten. Diese Rufnummern seien dann angewählt worden. Den Teilnehmern seien die Produkte vorgestellt worden und ihnen sei ein Vertragsangebot gemacht worden. Für einen Vertragsschluss sei die Angabe der Bankverbindung zwingend erforderlich gewesen, weil ohne die Eingabe dieser Daten eine Bearbeitung am Computer nicht möglich gewesen sei. Den Kunden sei erklärt worden, dass sie dem Vertragsangebot, das ihnen zugesandt werde, widersprechen müssten, wenn sie es nicht annehmen wollten. Die Zeugin hat ferner erklärt, sie habe seinerzeit Provisionen für erfolgreiche Akquisitionen erhalten.

Die Aussage der Zeugin Mitarbeiterin F. steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin N.. Sie spricht vielmehr dafür, dass die Zeugin Mitarbeiterin F. fingierte Bankdaten benutzt hat, um die Zusendung eines Vertragsexemplars an den Ehemann der Zeugin N. zu ermöglichen. Die Zeugin Mitarbeiterin F. hat eine Einwilligung der Zeugin N. oder ihres Ehemannes in eine telefonische Akquise nicht bestätigt.

Nach allem ist davon auszugehen, dass das von der Beklagten beauftrage Unternehmen bei der Zeugin N. eine unerwünschte Kaltakquise durchgeführt hat und darüber hinaus dem Ehemann der Zeugin eine Vertragsbestätigung zugesandt hat, obwohl ein solcher Vertrag von diesem selbst oder einem Vertreter nicht abgeschlossen worden war.

In dem unbestellten Anruf liegt ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG. Dieser Verstoß ist auch relevant im Sinne von § 3 UWG, so dass der Klägerin der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 3 zusteht.

Auch das Unterschieben eines tatsächlich nicht abgeschlossenen Vertrages ist eine unlautere Wettbewerbshandlung durch einen Beauftragten der Beklagten, so dass auch in diesem Fall der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht, was angesichts der Qualität des Wettbewerbsverstoßes keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Klägerin hat die Beklagte zu Recht abgemahnt. Dass es sich bei dem geltend gemachten Betrag um Abmahnkosten handelt, wird aus der Klage deutlich. Die Angemessenheit des geltend gemachten Betrages von netto 150,00 EUR ist nach Einschätzung des Gerichts zu bejahen. Dem Gericht ist aus weiteren Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass bei qualifizierten Einrichtungen in dieser Größenordnung Abmahnkosten entstehen, § 287 Abs. 1 ZPO.

Die Zinsen stehen der Klägerin erst seit dem 22. Juni 2007 zu, da die Klägerin der Beklagten zur Zahlung der Abmahnkosten eine Frist bis zum 21.6.2007 gesetzt hatte.

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