„Verurteiltes Mädchenschänderschwein“

13. Januar 2010
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Eigener Leitsatz:

Ein mit Dopingvorwürfen überzogener ehemahliger DDR-Leichtathletiktrainer wurde in einer Fernsehesendung als "verurteiltes Mädchenschänderschwein" bezeichnet. Hiergegen klagte der Betroffene vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht: Die Richter sprachen ihm einen Unterlassungsspruch gegen den Beklagten zu, da mit der Bezeichnung "Schwein" der Betroffene extrem herabgewürdigt wird und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Beklagten müsse hier zurückstehen, da eine Bezeichung als "Schwein" auch in einem angeblich nur satirischen Kontext nicht tragbar sei.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 16.06.2009

Az.: 7 U 9/09

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

g e g e n

– Beklagter und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat
nach der am 16. Juni 2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 2.1.2009 – 324 O 415/08 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar und darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

G r ü n d e

I. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dass das Landgericht ihn verurteilt hat, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, den Kläger als „verurteiltes Mädchenschänderschwein“ zu bezeichnen, und an den Kläger 1.019,59 Euro Schadensersatz (Anwaltskosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung) nebst Zinsen zu zahlen.

Anlass für die Klagerhebung war eine Äußerung des Beklagten in einem Interview, die im Jahr 2006 in der Fernsehsendung „N………………“ des N……………… R…………….. ausgestrahlt wurde.

In erster Instanz hat der Beklagte dem Unterlassungsanspruch entgegengehalten, für ihn gelte bei öffentlichen Auftritten stets auch der Satire-Anspruch. Zugleich hat er sich darauf berufen, berechtigt zu sein, schreiendes Unrecht auch alarmierend öffentlich als das zu bezeichnen, was es ist. Eine spontane, ehrliche Reaktion auf die Nachricht, dass der Kläger wieder als Trainer tätig werde, nachdem er wenige Monate zuvor wegen der Abgabe von Arzneimitteln als Dopingmitteln im Sport im besonders schweren Fall verurteilt worden sei (Anlage B 13), müsse möglich sein.
Für die Sachdarstellung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts vom 2.1.2009, das dem Beklagten am 9.1.2009  zugestellt worden ist, hat dieser am 29.1.2009 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.4.2009 ist die Berufungsbegründung am 8.4.2009 eingegangen.
Mit der Berufung rügt der Beklagte im wesentlichen, dass das Landgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere im Spannungsverhältnis zum Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung überbewertet habe. Den satirischen Gehalt der Interviewäußerungen, in deren Rahmen der Beklagte den Kläger als ein „verurteiltes Mädchenschänderschwein“ bezeichnete, deutet der Beklagten nunmehr wie folgt:

Die Passage „Hier ist jemand, der weiß, wie es geht, ja. Der ist zwar ein verurteiltes Mädchenschänderschwein. Ich sag es mal bewusst so. Mir kann keiner was. So ist es. Aber das macht uns alles nichts, denn wir, der R………….. Verein sowieso, haben eben keine Moral.“

sei eindeutig eine vom Beklagten gespielte satirische Äußerung des Klägers über sich selbst, eine kleine Spontan-Variante aus dem Technik-Repertoire der so genannten „Real-Satire“.

(Bei der Inaugenscheinnahme der auf dem als Anlage K 2 zur Akte gereichten Videoband mitgeschnittenen Interviewsequenz konnte der Senat keine Bestätigung für die in der Berufungsbegründung gewählte Interpunktion erkennen.)

Der Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung, bestreitet den satirischen Gehalt der inkriminierten Äußerung und weist darauf hin, dass für deren Deutung das Verständnis des Durchschnittszuschauers maßgebend sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als „verurteiltes Mädchenschänderschwein“ zu bezeichnen, und an den Kläger 1.019,59 Euro Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen.

1. Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Denn die Bezeichnung als „verurteiltes Mädchenschänderschwein“ verletzt den Kläger bei fortbestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Zwar mag der Berufung einzuräumen sein, dass in Anbetracht des Kontextes der bekämpften Äußerung und der zuvor gesendeten Informationen über den Kläger angenommen werden kann, dass die Rezipienten den ersten Teil des Begriffes „Mädchenschänderschwein“ nicht wie im allgemeinen Sprachgebrauch auf sexuellen Missbrauch beziehen. Die Bedeutung des Teilbegriffes „Mädchenschänder“ für den maßgeblichen Rezipientenkreis braucht hier jedoch nicht festgelegt zu werden, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn jedenfalls der letzte Teil der auf den Kläger bezogenen Bezeichnung „Mädchenschänderschwein“ enthält eine rechtswidrige Formalbeleidigung.

a) Mit der Bezeichnung als „Schwein“ hat der Beklagte den Kläger extrem herabgewürdigt, nämlich auf eine Stufe mit einem Schwein gestellt. Nach
allgemeinem Sprachgebrauch liegt darin eine grobe, verächtliche Beschimpfung, die dem so Bezeichneten nicht nur die menschliche Würde abspricht, sondern die negativen Eigenschaften eines Schweines, das gemeinhin als schmutzig und stinkend angesehen wird, auf ihn bezieht.

b) In diesem Sinne versteht der durchschnittliche Rezipientenkreis die in Rede stehende Beschimpfung auch im Kontext der Missfallensäußerung des Beklagten darüber, dass ein R………….. Sportverein den Kläger trotz schwerwiegender Dopingvorfälle als Lauftrainer einsetzt.
Der erste Satz der Interviewpassage „Hier ist jemand, der weiß, wie es geht, ja.“ bezieht sich ironisch auf die Erfahrungen des Klägers mit Lauftraining und Doping, von denen der vorausgegangene Teil der Sendung berichtet. Mit der vordergründigen Hervorhebung der Kenntnisse des Klägers als langjähriger Leichtathletiktrainer scheint der Beklagte positiv zu bewerten, dass dem Kläger wieder eine entsprechende Aufgabe übertragen wurde. Wie es typisch für das Stilmittel der Ironie ist, wird diese Bewertung nur zum Schein formuliert, während der durchschnittlich interessierte und aufmerksame Zuschauer und Zuhörer zugleich versteht, dass im Hintergrund eine bittere, ernst zu nehmende Bewertung der erneuten Trainerfunktion des Klägers als unmoralisch zum Ausdruck gebracht wird. Auf Grund seiner im folgenden Satz erwähnten Verurteilung und der abschließenden, deutlich kritischen Wertung durch den Beklagten: „Aber das macht uns alles nichts, denn wir, der R………….. Verein sowieso, haben eben keine Moral.“ besteht kein Zweifel daran, dass die Rezipienten die bitter ernste Kritik genau so verstehen, wie sie gemeint ist.
Bei der eindeutig in diesem Sinnzusammenhang verstandenen Äußerung des Beklagten ist kein Raum für die mit der Berufung unterbreitete Deutung der Passage als eine von dem Beklagten gespielte satirische Aussage des Klägers über sich selbst. Für eine derartige Deutung finden sich weder im Zusammenhang der Interviewpassage noch in dem betroffenen Satz „Der ist zwar ein verurteiltes Mädchenschänderschwein.“ irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist für die Rezipienten nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass nicht der Beklagte über den Kläger, sondern der Beklagte in der Rolle des Klägers über diesen selbst erklären sollte „Der ist zwar … „. Schließlich ergäbe auch die vom Beklagten im Anschluss ergänzte Erläuterung
„Ich sag es mal bewusst so. Mir kann keiner was. So ist es.“ nach der Deutung des Beklagten als angeblich gespielte Äußerung des Klägers keinen Sinn.

c) Die bekämpfte Beschimpfung des Klägers fällt im Zusammenhang mit der zugleich abgegebenen Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts auf  Meinungsfreiheit. Die verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, das allerdings nicht schrankenlos gilt, sondern seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Deshalb ist eine Abwägung geboten zwischen der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des Beklagten auf der einen Seite und der persönlichen Ehre und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers auf der anderen Seite droht. Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt, die Kriterien für die Interessenabwägung vorgeben, darunter die Erwägung, dass bei Formalbeleidigungen oder Schmähungen die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. zu allem BVerfG NJW 2009, 749, mit weiteren Nachweisen).
Schließlich wird nicht außer Acht gelassen, dass das Bundesverfassungsgericht an einer engen Definition des Begriffes der Schmähkritik festhält und eine überzogene und ausfällige Kritik für sich genommen noch nicht als Schmähung ansieht, sondern davon erst dann ausgeht, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG a.a.O., S. 749f).

Hiervon ausgehend ist der Senat der Auffassung, dass die Formalbeleidigung, die in der Bezeichnung als „Schwein“ liegt, bei der Interessenabwägung den Ausschlag dafür gibt, dem Persönlichkeitsschutz des Klägers den Vorrang vor dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung einzuräumen. Selbst wenn nämlich der sachliche Grund der Kritik daran, dass der Kläger nach allen vom Beklagten erhobenen Vorwürfen kriminellen und gewissenlosen Dopings wieder als Lauftrainer eingesetzt wurde, in die Überlegungen einbezogen und – hypothetisch – zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, dass die vom Kläger bestrittenen schwerwiegenden Vorwürfe zutreffen, rechtfertigt dies nicht die Beschimpfung des Klägers als „Schwein“. Vielmehr offenbart die tiefe Verachtung ausdrückende und persönlich beleidigende Wortwahl des Beklagten, dass für ihn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung des Klägers im Vordergrund stand.

2. Auch die Schadensersatzforderung nebst Zinsen hat das Landgericht dem Kläger zu Recht zugesprochen. Da die Berufung zur Anspruchshöhe keine Einwendungen erhebt, kann für die Begründung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO begründet. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

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