Archivierung eines Artikels bei bereits abgegebener Unterlassungserklärung

17. März 2009
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4473 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Allein durch die Bereithaltung eines Artikels mit zu unterlassenen Äußerungen in einem Archiv wird keine Wiederholungsgefahr begründet. Weil sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit erfolgte Berichterstattung erschöpft, besteht auch nicht die Gefahr des "ewigen Prangers im Internet". Auch dass der die fragliche Äußerung enthaltende Artikel weder unter dem Namen des Betroffenen noch unter bestimmten Suchwörtern zu finden ist, begründet die Speicherung eines Artikels im Online-Archiv einer Zeitung nicht schon als solche eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Beschluss vom 17.02.2009

Az.: 13 A 2852/08

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben.

Wird die Berufung – wie hier – nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 – 9 B 174.96 – und vom 7. Dezember 1995 – 9 B 377.95 -.

Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist.

Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 124a Rdnrn. 88 ff; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 – 13 A 1194/07-, vom 8. Januar 2007 – 13 A 4307/06 – und vom 20. März 1997 – 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 1 L 122/08 -, juris.

Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Er bezeichnet schon nicht einen konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der dort angegebenen Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, ohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, warum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Berufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache.

Selbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen dahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 – 13 A 2806/08 -, vom 20. Januar 2009 – 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 – 13 A 4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 – 13 A 1194/07 -.

In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem – richtig zu verstehenden – hauptsächlichen Antrag,

das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, die Äußerung: "Wir müssen diesem Mann, der eine Blutspur durch Deutschland gezogen hat, unbedingt das Handwerk legen", aufzustellen, zu wiederholen oder zu verbreiten,

abzuweisen. Die Ausführungen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen.

Insbesondere begegnet die Erwägung des Verwaltungsgerichts, Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sei u. a. das Bestehen einer Wiederholungsgefahr,

vgl. dazu OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 M 43/07 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 4 CE 06.1217 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599, Beschluss vom 20. April 1994 – 5 B 1821/93 -, NJW 1995, 1629, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 13 E 1108/08 -, juris,

und deren Verneinung in dem angefochtenen Urteil keinen Bedenken. Abgesehen davon, dass der die fragliche Äußerung enthaltende Artikel von Januar 2006 unter FOCUS-Online weder unter dem Namen des Klägers noch unter dem Suchwort "Blutspur", sondern nur in Verbindung mit dem Namen des (damaligen) Regierungspräsidenten von E. zu finden ist, begründet die Speicherung eines Artikels im Online-Archiv einer Zeitung nicht schon als solche eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Allein durch die Bereithaltung eines Artikels in einem Archiv wird nämlich der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", weil sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit erfolgte Berichterstattung erschöpft; es besteht auch nicht die Gefahr des "ewigen Prangers im Internet".

Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2007 – 16 U 2/07 -, ZUM 2007, 915, Beschluss vom 20. September 2006 – 16 W 55/06 -, NJW 2007, 1366.

Dass, wie der Kläger meint, das beklagte Land in Bezug auf die Online-Archivierung ausdrücklich an der fraglichen Äußerung festhält, kann aus dem Bereithalten im Zeitungsarchiv nicht hergeleitet werden. Eine Wiederholungsgefahr besteht über die vom Verwaltungsgericht dargelegten Erwägungen hinaus zur jetzigen Zeit auch deshalb nicht, weil sich – wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. September 2008 – 7 K 6215/07 – zum Unterlassungsbegehren des Klägers, betreffend die Behauptung der Bezirksregierung E. , er sei seit dem 10. August 2000 nicht mehr zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs in Deutschland berechtigt, zutreffend ausgeführt hat (UA S. 7) – die Rechtslage inzwischen geändert hat und deshalb jetzt andere rechtliche Kriterien, die einer Wiederholung der Äußerung in der bezeichneten Fassung entgegenstehen, gelten. Ein Widerruf der Äußerung oder etwa ein Begehren gegen das beklagte Land, FOCUS zu veranlassen, den Artikel aus dem Online-Archiv zu entfernen, ist ohnehin nicht Gegenstand des Klagebegehrens.

Die besagte Äußerung, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist und nicht in einzelne Formulierungs-Bestandteile zerlegt werden kann, ist zudem im Kontext der maßgebenden Gesamtumstände zu sehen. Diese stellten sich unabhängig von den konkreten Begleitumständen beim "Presse-Essen" im Dezember 2005, in dessen Verlauf die Äußerung gefallen ist, seinerzeit so dar, dass der Kläger im Dezember 2003 durch das LG Wuppertal – 430 Js 132/01-22 Kls 20/02 II – wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in mehreren Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Verstößen gegen die Bundesärzteordnung und gegen das Zahnheilkundegesetz, und wegen eigenständiger Verstöße gegen letztere Gesetze verurteilt worden war, und dass diese Entscheidung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 – 3 StR 385/04 – wegen der angenommenen (eigenständigen) Verstöße gegen die Bundesärzteordnung und gegen das Zahnheilkundegesetz aufgehoben und im Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in mehreren Fällen geändert worden war – wobei die Entscheidung des BGH die bis dahin allgemein vertretene Ansicht revidiert hat, dass die Anordnung des Ruhens einer deutschen Approbation als Arzt oder als Zahnarzt zugleich bedeutete, dass der Betreffende in Deutschland auch nicht auf Grund einer ausländischen Berechtigung tätig sein durfte. Des Weiteren war unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Bewertung von der Bezirksregierung E. im November 2005 das Verfahren wegen Widerrufs der ärztlichen und der zahnärztlichen Approbation des Klägers eingeleitet worden, nachdem bereits im August 2000 das Ruhen der Approbationen und dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden und das Begehren des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dagegen erfolglos geblieben war, der Kläger aber gleichwohl auch danach noch ärztliche Tätigkeiten in Deutschland verrichtet und als Arzt schwerwiegende Strafdelikte begangen hatte. Zudem war von Bedeutung, dass belgische Behörden trotz der Mitteilung deutscher Gesundheitsbehörden vom ärztlichen Fehlverhalten des Klägers in Deutschland keine Veranlassung zu berufsrechtlichen Maßnahmen gegen den Kläger sahen. Diese sowie weitere Umstände waren/sind auch in dem besagten FOCUS- Artikel angeführt, durch den die in Frage stehende Äußerung erst der Öffentlichkeit zugänglich wurde.

Vor diesem Hintergrund und in dem bezeichneten Rahmen mit einer nach wie vor relevanten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen erheblichen ärztlichen Fehlverhaltens und der neuen Erkenntnis, dass die frühere Anordnung des Ruhens der deutschen Approbationen rechtlich nicht geeignet gewesen war, eine weitere ärztliche Tätigkeit des Klägers in Deutschland zu verhindern, seine nachfolgende ärztliche Tätigkeit in Deutschland und das dabei zu verzeichnende Fehlverhalten vielmehr "unter dem Schutz einer Berechtigung zur vorübergehenden Ausübung des Arztberufs als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union" erfolgt waren, sowie angesichts unterbliebener berufsrechtlicher Maßnahmen belgischer Behörden kann die fragliche Äußerung bei verständiger Würdigung – bei der ein konkret auf bestimmte Worte bezogene Interpretation (z. B. "Blutspur") nicht sachangemessen ist – nur als im Ausdruck zwar drastische, aber plakative und schlagwortartige Umschreibung des massiven ärztlichen Fehlverhaltens und der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers in Deutschland ("Blutspur") sowie der als Folge davon anstehenden Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit des Klägers hier ("Handwerk legen") verstanden werden. Insbesondere die insoweit die Verurteilung des Klägers durch das LG X. im Dezember 2003 bestätigende Entscheidung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2005, der Kläger werde unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen verurteilt, hat offenkundig eine entscheidende Rolle gespielt bei den weiteren Maßnahmen der Bezirksregierung E. und bei ihrer Bewertung des früheren ärztlichen Handelns des Klägers in Deutschland, die u. a. auch in der fraglichen Äußerung ihren Niederschlag gefunden hat. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe bei der Wertung dieses Komplexes nicht bedacht, dass er in Heilungsabsicht für die Betroffenen gehandelt habe, er für sein Handeln strafrechtlich belangt worden sei und eine weitergehende Beschränkung seiner Persönlichkeitsrechte durch einen Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde nicht zulässig gewesen sei, und dass wenige Fälle einer ärztlichen Fehlbehandlung nicht mit dem "Legen einer Blutspur" verglichen werden könnten, steht dem nicht entgegen und lässt – abgesehen davon, dass darin erneut eine nicht gerechtfertigte Verharmlosung der schwerwiegenden Delikte liegt – die Bewertung der Äußerung durch das Verwaltungsgericht nicht als fehlerhaft erscheinen.

Die wie dargelegt zu verstehende Äußerung verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zu dem auch der Schutz der persönlichen und/oder der beruflichen Ehre gehört. Bei der Äußerung handelt es sich um ein Werturteil, weil ihr Aussagegehalt einer objektiven Klärung im Sinne eines Beweises nicht zugänglich ist, sondern ihr eine subjektive Einschätzung der Qualität des beruflichen Wirkens des Klägers zu Grunde liegt. Die Erwägung, bei den Operationen, für die der Kläger strafrechtlich belangt worden ist, sei – wie bei jeder Operation – auch Blut geflossen und deshalb stelle der Begriff "Blutspur" eine Tatsachenbehauptung dar, erscheint in diesem Zusammenhang als nicht sachgerecht. Eine der Form nach gegebene Beleidigung liegt in der Äußerung nicht. Der entsprechende Straftatbestand des § 192 StGB setzt eine Tatsachenbehauptung voraus, eine solche aber nicht gegeben. Die Äußerung überschreitet auch nicht die Grenze zur sog. Schmähkritik, die bei einer vorsätzlichen Ehrkränkung mit der Absicht, nicht nur anzuprangern, sondern zu beleidigen und zu diffamieren, anzunehmen ist. Wesentliches Kriterium für die Annnahme einer Schmähkritik ist dabei, dass es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht und die (vermeintliche) Verunglimpfung losgelöst vom Sachbezug der Kritik oder der Auseinandersetzung erfolgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 -, a. a. O.

Das ist hier nicht der Fall. Wie dargelegt, knüpft die fragliche Äußerung an die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen mehrerer Körperverletzungen an, die durch die seinerzeit nur wenige Wochen vorher ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs erneut bestätigt bzw. ausgesprochen wurde und steht des Weiteren in Zusammenhang mit dem von der Bezirksregierung E. beabsichtigten Widerruf der Approbationen des Klägers. Von einer isolierten Diffamierung des Klägers unabhängig von jeglichem Sachbezug der Kritik kann daher keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a