Kosten im Mahnbescheid

09. Dezember 2008
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Eigener Leitsatz:

Die Zinsen der im Mahnbescheid geltend gemachten Kosten können erst ab Zustellung der Anspruchsbegründung gefordert werden.

Amtsgericht München

Urteil vom 17.03.2008

Az.: 142 C 1725/08

Urteil

Das Amtsgericht München erlässt durch … in dem Rechtsstreit … am 17.03.2008 ohne mündliche Verhandlung folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO.

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2005 sowie als Nebenforderung einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 36,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 31,55 EUR seit 20.02.2008 und aus 4,95 EUR seit 29.02.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmensberücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin begehrt die Erstattung ihrer Abmahnkosten, die bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches aufgrund des Verkaufs von 5 DVDs über die Internetversteigerungsplattform ohne Einwilligung der Klägerin angefallen sind.

Die Klagepartei hat den geltend gemachten Anspruch aus § 97 Absatz 1 UrhG bzw. § 670, 683, 677 BGB schlüssig begründet.

die beklagte Partei hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des klägerischen Vortrags zu entscheiden war.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB n.F.

Nachdem im Mahnbescheid lediglich Auskunftskosten in Höhe von 31,55 EUR gefordert werden, können Zinsen darüber hinaus erst ab Zustellung der Anspruchsbegründung gefordert werden, § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Nachdem die teilweise Rücknahme bereits gegenüber dem Mahngericht erfolgte und ein Gebührensprung hierdurch nciht erfolgte, sind durch ZUvielforderung keine höheren Kosten entstanden.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs.2 GKG.

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