YouTube nicht auskunftspflichtig

28. Dezember 2011
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Eigener Leitsatz:

Bei einer Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen. Entsprechendes gilt für als Dritte im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG bzw. als Störer in Anspruch Genommene im Verhältnis zum Verletzer; sie müssen sich den Tatbeitrag des Verletzers zurechnen lassen. Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt nicht vor, wenn es sich um einzelne Ausschnitte eines Films („Werner Eiskalt“) mit einer Länge von insgesamt ca. 55 Min., also etwa 61 % des Films, handelt, die von schlechter Qualität sind.

Oberlandesgericht München

Urteil vom 17.11.2011

Az.: 29 U 3496/11

Tenor:

1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.07.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungdgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnerinnen im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Auskunft nach § 101 UrhG im Zusammenhang mit dem Hochladen von Filmausschnitten auf der Internetplattform YouTube.

Die Antragstellerin betreibt ein Filmverleihunternehmen. Sie verwertet unter anderem den Film „Werner Eiskalt“. Der Film hat eine Länge von ca. 90 Min. Der offizielle Start dieses Films in den deutschen Kinos war am 23.06.2011.

Die Antragsgegnerin zu 1., eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, betreibt unter „www.youtube.com“ die Internetplattform YouTube, auf der registrierte Nutzer Videoinhalte einstellen können. Ruft ein Nutzer von Deutschland aus die Website „www.youtube.de“ auf, wird er auf die für Deutschland lokalisierte Website „www.youtube.com“ weitergeleitet.

Die Antragsgegnerin zu 2, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, betreibt insbesondere den Websuchdienst G.. Sie ist Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2. ist Inhaberin der Domain-Namen youtube.com und youtube.de (Anlagenkonvolut ASt 3). Ferner wird die Antragsgegnerin zu 2. im Impressum auf der unter www.youtube.com aufrufbaren Website als Vertreter der Antragsgegnerin zu 1. angegeben.

Die Antragsgegnerin zu 3., eine GmbH mit Sitz in H., ist ein mit der Antragsgegnerin zu 2. verbundenes Unternehmen. Sie ist mit dem Verkauf und der Vermarktung von Online- Werbung befasst (Auszug aus dem Handelsregister des AG Hamburg, HRB …, Anlage AG 11: „Gegenstand des Unternehmens: die Vermittlung des Verkaufs von Online- Werbung und von sonstigen Produkten und Leistungen; darüber hinaus alle kommerziellen, gewerblichen oder finanziellen Geschäfte hinsichtlich beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, die direkt oder indirekt dem vorstehenden Zweck dienen oder zu dienen geeignet sind.“).

Die Antragsgegnerin zu 1. bietet ein so genanntes Content-ID-System an, mit dem Rechteinhaber von Nutzern hochgeladene Videos identifizieren können, die vollständig oder teilweise mit einer vom Rechteinhaber übermittelten Referenzdatei übereinstimmen. Der Rechteinhaber kann hierbei bestimmen, dass derartige identifizierte Videos blockiert werden, so dass ein Upload verhindert wird.

Die Antragstellerin lud eine Referenzdatei des Filmwerks „Werner Eiskalt“, deren Umfang streitig ist, über das zur Verfügung gestellte Web Interface des YouTube Content-ID-Systems hoch.

Sechs Ausschnitte des Films „Werner Eiskalt“ wurden von Nutzern mit den Benutzernamen „r…“ (fünf Ausschnitte mit den Längen: 9:24 Min., 9:18 Min., 9:30 Min., 8:27 Min., 6:54 Min (Anlagenkonvolut ASt 6)) und „K…“ (ein Ausschnitt mit der Länge 11:29 Min. (Anlagen ASt 7, ASt 8)) im Zeitraum Juni bis Juli 2011 auf der Internetplattform YouTube eingestellt. Diese Filmausschnitte sind von schlechter Qualität. Sie wurden offenbar durch „Abfilmen“ im Kino angefertigt. Manchmal wackelt das Bild, überwiegend flackern die Aufnahmen. Das Bild war auch nicht immer in voller Größe zu erkennen, teilweise war der obere Rand abgeschnitten, so dass auch eingeblendete Textzeilen nicht vollständig zu erkennen waren. Auch Störgeräusche – wie etwa lautes Rascheln – waren zu vernehmen. Die Gespräche der Figuren waren teilweise kaum, überwiegend sehr schlecht zu verstehen.

Nach Aufforderung durch die Antragstellerin entfernte die Antragsgegnerin zu 1. am 01.07.2011 die von dem Nutzer mit dem Benutzernamen „r…“ hochgeladenen Filmausschnitte und sperrte dessen Nutzerkonto. Diese Filmausschnitte wurden bis zu ihrer Entfernung 110- mal, 49-mal, 59-mal, 72-mal und 58-mal aufgerufen.

Der von dem Nutzer mit dem Benutzernamen „K…“ hochgeladene Filmausschnitt wurde am 12.07.2011 von der Internetplattform „YouTube“ entfernt. Dieser Filmausschnitt wurde bis zu seiner Entfernung 238-mal aufgerufen.

Die Antragstellerin verlangte vorprozessual vergeblich eine Auskunft über die zur Identifizierung der genannten Nutzer erforderlichen Daten.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,

die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, gegenüber der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Identifizierung der erforderlichen Daten derjenigen Nutzer, die für das Hochladen der unter den in der Anlage ASt 1 sowie ASt 7 aufgeführten Links abrufbaren Dateien des geschützten Filmwerks „Werner Eiskalt“ oder Teilen daraus verantwortlich sind, insbesondere:

– die Namen und Anschriften der Nutzer, inklusive der Benutzernamen, (Benutzer-)Kennungen und Emailadressen

– die Logdaten der Uploads, insbesondere die IP-Adressen samt Datum sowie exakter Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzonen (Upload-Zeitpunkt)

– weitere zuordenbare Logdaten derselben Nutzer, insbesondere die IP-Adressen samt Datum sowie exakter Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzonen (weitere Zugriffs-Zeitpunkte).

Die Antragsgegnerinnen haben in erster Instanz beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 28.07.2011, dessen Tatbestand durch Beschluss vom 16.09.2011 berichtigt wurde, zurückgewiesen.

Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt in der Berufungsinstanz:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 28.07.2011, Az. 7 O 14192/11, wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die zur Identifizierung erforderlichen Daten derjenigen Nutzer, die für das Hochladen der unter den in den Anlagen ASt 1 sowie ASt 7 (zu den Schriftsätzen der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, hier nochmals beigefügt als Anlagenkonvolut K 2) aufgeführten Links abrufbaren Dateien des geschützten Filmwerks „Werner Eiskalt“ oder Teilen daraus verantwortlich sind, insbesondere:

– die Namen und Anschriften der Nutzer, inklusive der Benutzernamen, (Benutzer-)Kennungen und Emailadressen

– die Logdaten der Uploads, insbesondere die IP-Adressen samt Datum sowie exakter Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzonen (Upload-Zeitpunkt)

– weitere zuordenbare Logdaten derselben Nutzer, insbesondere die IP-Adressen samt Datum sowie exakter Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzonen (weitere Zugriffs-Zeitpunkte).

Die Antragsgegnerinnen haben in der Berufungsinstanz beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet. Der Verfügungsantrag ist teils unzulässig, teils unbegründet. Soweit der Antrag zulässig ist, steht der Antragstellerin kein Verfügungsanspruch zur Seite.

1. Der in der Berufungsinstanz weiterverfolgte Verfügungsantrag ist bezüglich des Obersatzes mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Antrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH NJW 2011, 2657, Tz. 17 m.w.N. – Double-opt-in-Verfahren). Mit dem verallgemeinernden Teil im Obersatz des Verfügungsantrags wird Auskunft über die zur Identifizierung erforderlichen Nutzerdaten begehrt. Im Insbesondere-Teil des Verfügungsantrags wird eine Teilmenge dieser Daten genannt. Es ist unklar, welche weiteren im Insbesondere-Teil nicht genannten Daten unter die zur Identifizierung erforderlichen Daten fallen.

2. Als Minus ist der Insbesondere-Teil in dem weitergehenden verallgemeinernden Teil des Verfügungsantrags enthalten (vgl. BGH GRUR 2008, 532, Rn. 26 – Umsatzsteuerhinweis). Dieser Insbesondere-Antrag ist überwiegend zulässig.

a) Soweit die Antragstellerin Auskunft über die Benutzernamen begehrt, fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Benutzernamen („r…“ und „K…“) sind der Antragstellerin bereits bekannt. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Auskunft über (Benutzer-)Kennungen begehrt, ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Es ist unklar, was damit über die Benutzernamen hinaus gemeint ist.

b) Demgegenüber besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Auskunft über Namen und Anschriften der Nutzer einschließlich E-Mail-Adressen und IP-Adressen.

(1) Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, der Antragsgegnerin zu 1. lägen keine Informationen zu den vollständigen Namen und Anschriften der Nutzer hinter den Benutzernamen „r…“ und „K…“ vor, berührt dies das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht, sondern betrifft die Begründetheit des Antrags unter dem Gesichtspunkt der (Teil-) Erfüllung durch Negativauskunft (vgl. dazu unten II. 3. e).

(2) Bezüglich der begehrten Auskunft über E-Mail-Adressen kann der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen – nicht abgesprochen werden. Denn es nicht ausgeschlossen, dass diese Adressen ggf. einen Hinweis auf die Identität der Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ liefern. Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht darauf verwiesen werden, dass sie die Möglichkeit habe (bei „K…“) bzw. gehabt habe (bei „r…“), die betreffenden Nutzer mittels der auf der Plattform der Antragsgegnerin zu 1. vorhandenen Kontaktfunktion elektronisch anzuschreiben, zumal nicht gewährleistet ist, dass die so angeschriebenen Nutzer auf eine Anfrage nach ihren Klarnamen korrekt antworten.

(3) Bezüglich der Auskunft über IP-Adressen samt Upload-Zeitpunkt kann der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen – nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die diesbezügliche Mitteilung würde die Antragstellerin nicht in die Lage versetzen, weitere Daten der betreffenden Nutzer zu ermitteln. Zum einen ist es denkbar, dass statische IP-Adressen benutzt worden sind. Zum anderen ist es auch bei der Nutzung von dynamischen IP-Adressen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die betreffenden Daten bei dem zuständigen Access-Provider unbeschadet des Zeitablaufs noch vorhanden sind.

c) Ohne Erfolg rügen die Antragsgegnerinnen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz zu prüfen ist, nicht gegeben sei.

aa) Bezüglich der Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 937 Abs. 1 i.V.m. § 32 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung regeln die Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 44, 46 ff.). Diese Vorschriften werden im Streitfall im Verhältnis zwischen der Antragstellerin einerseits und den Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. andererseits nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 22.12.2000 verdrängt, weil die Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. ihren Sitz im Sinne des Art. 60 Brüssel-I-VO in den Vereinigten Staaten von Amerika, mithin nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates (vgl. Art. 4 Abs. 1 Brüssel-I-VO) haben.

Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin ist für den geltend gemachten Verfügungsanspruch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben. Die Klägerin hat Urheberrechtsverletzungen (Verletzungen der Leistungsschutzrechte des Filmherstellers) seitens der Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ mit hinreichendem Inlandsbezug (Upload von Ausschnitten des deutschsprachigen, in Deutschland in den Kinos aufgeführten Films „Werner Eiskalt“ mit deutschsprachigen Erläuterungen, vgl. Anlagenkonvolut ASt 6, Anlage ASt 8) substantiiert dargelegt. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. sind nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin an diesen im Inland begangenen unerlaubten Handlungen als Dritte im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG bzw. als Störer beteiligt, weshalb auch in Richtung gegen sie die internationale Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO eröffnet ist. Bei einer Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss (BGH MMR 2010, 582, Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt für als Dritte im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG bzw. als Störer in Anspruch Genommene im Verhältnis zum Verletzer; sie müssen sich den Tatbeitrag des Verletzers zurechnen lassen.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. im vorliegenden Zusammenhang auf die ausschließliche (internationale) Zuständigkeit gemäß § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG. Diese Vorschrift betrifft nicht ein kontradiktorisches Auskunftsverfahren wie im Streitfall, sondern lediglich ein nicht-kontradiktorisches Verfahren betreffend eine gerichtliche Entscheidung, welche die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung zulässt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 40 [Zu § 140b PatG-E]).

bb) Bezüglich der Antragsgegnerin zu 3., die ihren Sitz in Hamburg hat, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 937 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZPO.

3. Soweit der Verfügungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet.

a) Zutreffend ist das Landgericht von der internationalprivatrechtlichen Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts, insbesondere des § 101 UrhG ausgegangen. Anwendbar ist deutsches Recht als das Recht des Staates, für dessen Gebiet die Antragstellerin Schutz beansprucht (Art. 8 Abs. 1 ROM-II-VO; BGH GRUR 2009, 840, Rn. 17 – Le Corbusier-Möbel II). Die Rechtsverletzungen, die die Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ dadurch begangen haben, dass sie Ausschnitte des Filmwerks „Werner Eiskalt“ hochgeladen haben, weisen auch, wie bereits erörtert, einen hinreichenden Inlandsbezug auf.

b) Im Ausgangspunkt ist von der Aktivlegitimation der Antragstellerin auszugehen. Diese hat durch die eidesstattliche Versicherung von G. W. vom 13.07.2011 (Anlage zum Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13.07.2011) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte, darunter des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, an dem Filmwerk „Werner Eiskalt“ ist.

c) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es im Streitfall an einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß fehlt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg.

aa) Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG erfordert sowohl, dass der nach § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat – was bei Providern ohne Weiteres der Fall ist -, als auch, dass – wie bei § 101 Abs. 1 UrhG – eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 49 [noch zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs, der im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den des gewerblichen Ausmaßes ersetzt wurde]; Senat, Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11 = ZUM 2011, 760, 761 f. – Die Friseuse; OLG Köln, Beschl. v. 27.10.2010 – 6 W 155/10 – Männersache, juris, dort Rn. 2; OLG Hamburg, Urt. v. 17.02.2010 – 5 U 60/09, juris, dort Rn. 38; OLG Schleswig, Beschl. v. 05.20.2010 – 6 W 26/09, juris, dort Rn. 11).

Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Für den Fall der Rechtsverletzung im Internet bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der Rechtsverletzungen, also etwa die Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, ein gewerbliches Ausmaß erreichen kann, sondern auch im Hinblick auf die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung; Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. BT-Drucks. 16/8783 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums der Bundesregierung – BT-Drucks. 16/5048], S. 50). Der Begriff des gewerblichen Ausmaßes geht auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zurück. Nach deren Erwägungsgrund 14 zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden. Ob eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt, ist unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010 – 6 W 82/10, juris, Rn. 16 – Gestattungsanordnung II).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nicht angenommen werden.

Ein gewerbliches Ausmaß ergibt sich im Streitfall weder aus der Anzahl noch aus der Schwere der Rechtsverletzungen. Die beanstandeten Ausschnitte bleiben quantitativ und qualitativ hinter einer besonders umfangreichen Datei wie einem vollständigen Kinofilm, der vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird – in diesem Fall ist bei einer Rechtsverletzung im Internet ein gewerbliches Ausmaß zu bejahen (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums der Bundesregierung – BT-Drucks. 16/5048]) –, deutlich zurück. Nach dem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beanstandeten Filmausschnitte zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Rechtsverletzungen im Streitfall entsprechen auch nicht dem, was typischerweise zu einem gewerblichen Zweck vorgenommen wird.

Bei den beanstandeten sechs Filmausschnitten handelt es sich um einzelne Ausschnitte des Films „Werner Eiskalt“ mit einer Länge von insgesamt ca. 55 Min., also etwa 61 % des Films, die, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, von schlechter Qualität sind (UA S. 3). Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragstellerin ist, soweit er sich auf die Feststellungen des Landgerichts zur schlechten Qualität des sechsten Filmausschnitts bezog, mit Beschluss des Landgerichts vom 16.09.2011 zurückgewiesen worden. Die genannten Filmausschnitte stehen nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerinnen im Schriftsatz vom 12.07.2011, Seite 9, das durch die eidesstattliche Versicherung von J. D. vom 12.07.2011 gestützt wird, nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Es ist zudem insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Benutzernamen („r…“ und „K…“) nicht überwiegend wahrscheinlich, dass alle sechs Filmausschnitte von demselben Verletzer hochgeladen wurden.

Der Umstand, dass die genannten Filmausschnitte auf der Internetplattform YouTube überhaupt – ohne eine auf der Internetplattform grundsätzlich mögliche (vgl. Berufungsbegründung vom 29.08.2011, S. 15) Beschränkung des Nutzerkreises – öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist für sich genommen nicht ausreichend, um ein gewerbliches Ausmaß zu begründen, da andernfalls das Kriterium „in gewerblichem Ausmaß“ seine einschränkende Funktion (vgl. BT- Drucks. 16/8783, S. 50) weitgehend verlöre.

Die Anzahl der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Bezug auf das Filmwerk „Werner Eiskalt“ reicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 6 unter I. b. aa. der Entscheidungsgründe), nicht aus, um im Streitfall ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Das Kriterium „Anzahl der Rechtsverletzungen“ verlöre seine einschränkende Funktion, wenn bereits bei einem einzigen Werk oder bloßen Teilen hiervon ein gewerbliches Ausmaß infolge der Anzahl der Rechtsverletzungen angenommen würde.

Ein gewerbliches Ausmaß ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Schwere der Rechtsverletzungen. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzungen zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wurden. Der Streitfall liegt signifikant anders als der dem Beschluss des Senats vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11 = ZUM 2011, 760, 761 f. – Die Friseuse zugrunde liegende Fall. Dort ging es um das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse, bei dem der Verletzer zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebte, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke ersparte; bei einer solchen Konstellation liegt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor. Vergleichbar liegt der Fall hier nicht. Anders als bei Tauschbörsen verschafft sich ein Nutzer bei der Internetplattform YouTube durch das Hochladen nicht den Vorteil, ein anderes Werk herunterzuladen. Angesichts der Fülle von legalen, von anderen Nutzern eingestellten Video-Inhalten auf der Internetplattform YouTube kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ die Filmausschnitte in der Erwartung hochluden, dass andere Nutzer vergleichbare Ausschnitte aktueller Filme hochladen. Jedenfalls aber ist diese etwa erhoffte Reziprozität nicht als ausreichender mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil, dessen Erlangung bezweckt wird, einzustufen.

Soweit die Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ mit dem Hochladen der Filmausschnitte möglicherweise ideelle Vorteile etwa in Form der Anerkennung seitens anderer Nutzer anstrebten, ist dies nicht geeignet, ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzungen zu begründen; insoweit wird nicht die Erlangung eines auch nur mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils bezweckt.

Nach dem Sachund Streitstand kann auch nicht angenommen werden, dass die Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ mit dem Hochladen der Filmausschnitte die Erlangung eines wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils durch Erzielung von Werbeeinnahmen über das Programm „Individual Video Partnership“ (vgl. Anlage B 2) bzw. das YouTube-Partnerprogramm (vgl. Anlage B 2) bezweckten. Nach dem nicht widerlegten Vorbringen der Antragsgegnerinnen in der Berufungserwiderung vom 03.11.2011, Seite 23 haben sich die Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ nicht beim YouTube- Partnerprogramm beworben. Außerdem ist es fernliegend, dass die Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ der Fehlvorstellung unterliegen, sie könnten mit Ausschnitten abgefilmten und hochgeladenen Materials wie im Streitfall an derartigen von der Antragsgegnerin zu 1. angebotenen Programmen teilnehmen und dadurch Geld verdienen. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ mit dem Hochladen der Filmausschnitte die Erlangung wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteile dadurch bezweckt haben, dass sie ihren YouTube- Kanal und die darin eingestellten Inhalte beworben haben. Soweit durch das Hochladen der Filmausschnitte Aufmerksamkeit für den genannten Kanal und die darin eingestellten Inhalte erweckt wird, ist damit kein ausreichender wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil verbunden. Dies gilt auch, soweit der Nutzer mit dem Benutzernamen „K…“ – entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin in der Berufungsbegründung vom 29.08.2011, Seite 21 – in seinem YouTube-Kanal zusammen mit dem beanstandeten Filmausschnitt die Website www.k….de mit einem Link „Abonnieren“ beworben hat. Zum Einen ist bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass dieser Nutzer mit der genannten Bewerbung der Website www.k….de überhaupt Geld verdient und dies bezweckte. Zum Anderen reicht der mehrstufige Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung durch Hochladen eines Filmausschnitts und etwaigen qua Werbung des Nutzers in seinem YouTube-Kanal mit einem Link erzielten Einnahmen nicht für die Annahme aus, die Rechtsverletzung sei zwecks Erlangung eines auch nur mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen worden.

Im Übrigen entsprechen die Rechtsverletzungen im Streitfall nicht dem, was typischerweise zu einem gewerbsmäßigen Zweck vorgenommen wird. Auch wenn – entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin (vgl. Berufungsbegründung vom 29.08.2011, S. 31 ff.) – berücksichtigt wird, dass kurze Filmausschnitte grundsätzlich durchaus Gegenstand legaler Filmauswertung etwa im Rahmen von Trailern sein können, ist nicht ersichtlich, dass dies auch für Filmausschnitte gilt, die von solch schlechter Qualität wie im Streitfall sind und nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Auch die Bedeutung von YouTube als Internetplattform im Hinblick auf die Zahl der Videoinhalte und die Zahl der Nutzer (vgl. die in der Berufungsbegründung vom 29.08.2011, S. 25 f. wiedergegebenen Zahlen) reicht nicht aus, im Streitfall ein gewerbliches Ausmaß zu begründen, zumal die Vielzahl der Videoinhalte auf YouTube auch dazu führen kann, dass einzelne Ausschnitte angesichts der Masse des Materials wenig beachtet werden. Ferner ist auch die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung verschiedener Auswertungsformen, insbesondere der Kinoauswertung (vgl. Berufungsbegründung vom 29.08.2011, S. 48 ff.), nicht geeignet, ein gewerbliches Ausmaß zu begründen. Es ist angesichts der schlechten Qualität der – zudem nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden – Filmausschnitte im Streitfall und der geringen Zahl der Abrufe nicht davon auszugehen, dass die betreffenden Filmausschnitte den wirtschaftlichen Erfolg der Auswertung des Films – insbesondere durch Substitution des Kinobesuchs – substantiell beeinträchtigt haben, wobei hier im Übrigen dahinstehen kann, ob mit derartigen Ausschnitten auch ein Werbeffekt für den Film verbunden sein kann (vgl. Anlage B 1).

An der vorstehenden Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn das erstmals in der Berufungsinstanz gebrachte Vorbringen der Antragstellerin berücksichtigt wird, der Nutzer mit dem Benutzernamen „r…“ habe über seinen YouTube-Kanal außerdem auch zwei Filmausschnitte eines weiteren Kinofilms „G. T. 2“ angeboten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des weiteren erstmals in der Berufungsinstanz gebrachten Vorbringens der Antragstellerin, der Nutzer mit dem Benutzernamen „K…“ habe über seinen YouTube-Kanal außerdem auch zwei (Musik-)Videos eingestellt. Insoweit hat die Antragstellerin Art und Ausmaß etwaiger weiterer Rechtsverletzungen, worauf die Antragsgegnerinnen mit der Berufungserwiderung vom 03.11.2011, Seite 7 hingewiesen haben, nicht hinreichend substantiiert. Nach der eidesstattlichen Versicherung von J. D. vom 08.11.2011 (Anlage B 6) ist zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1. keine weiteren Urheberrechtsbeschwerden bezüglich der Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ erreicht haben.

d) Der Auskunftsantrag kann auch nicht mit Erfolg auf § 101 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung gestützt werden.

aa) Allerdings ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die in § 101 Abs. 2 UrhG genannten Personen auch gemäß § 101 Abs. 1 UrhG in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 38 [zu § 140b PatG-E, der Parallelbestimmung zu § 101 UrhG] „Absatz 2 regelt die so genannte Drittauskunft. Die Bestimmung setzt – wie auch Absatz 1 – eine Patentrechtsverletzung voraus. Durch die Formulierung ‚unbeschadet von Absatz 1‘ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind.“).

bb) Soweit es um die Auskunft betreffend den Nutzer mit dem Benutzernamen „r…“ geht, kommt eine Störerhaftung der Antragsgegnerinnen von vornherein nicht in Betracht. Zu einer Störerhaftung kann es erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der einem als Störer in Anspruch genommenen Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist (vgl. BGH GRUR 2008, 1097, Rn. 17 – Namensklau im Internet; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14, Rn. 375). Diejenige Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der dem Diensteanbieter erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung verschafft wird, stellt keine Verletzungshandlung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, Rn. 39 – Stiftparfüm). Nach dem Sach- und Streitstand ist den Antragsgegnerinnen Kenntnis von der Existenz der ersten fünf Filmausschnitte, die von dem Nutzer mit dem Benutzernamen „r…“ hochgeladen wurde, erst durch die Information vom 30.06.2011 und die E-Mail der Antragstellerin vom 01.07.2011 (Anlagenkonvolut ASt 4) verschafft worden.

cc) Eine Störerhaftung der Antragsgegnerinnen bezüglich des von dem Nutzer mit dem Benutzernamen „K…“ hochgeladenen sechsten Filmausschnitts scheidet aus, weil das auch insoweit geltende Erfordernis einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß (vgl. § 101 Abs. 1 UrhG) seitens des Verletzers mit dem Benutzernamen „K…“ nicht erfüllt ist. Dieses Erfordernis einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß gilt nicht nur für nach § 101 Abs. 1 UrhG in Anspruch genommene Verletzer und für die in § 101 Abs. 2 UrhG genannten Auskunftsschuldner, sondern auch für nach §101 Abs. 1 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommene Störer. Nach dem Sach- und Streitstand ist außerdem nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 1. nach Erhalt der Information vom 30.06.0211 bzw. der E-Mail vom 01.07.2011 (Anlagenkonvolut ASt 4) bezüglich der von dem Nutzer mit dem Benutzernamen „r…“ hochgeladenen Filmausschnitte dadurch pflichtwidrig gehandelt hat, dass sie keine hinreichende Vorsorge zur Verhinderung weiterer derartiger Urheberrechtsverletzungen (vgl. BGH GRUR 2011, 1138, Rn. 21 – Stiftparfüm) getroffen hat. Eine – von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.07.2011, Seite 17 angesprochene – manuelle Suche ist als Kontrollmaßname grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. BGH GRUR 2011, 152, Rn. 43 – Kinderhochstühle im Internet).

e) Im Übrigen ist der Verfügungsantrag noch aus einem weiteren Grund unbegründet, soweit er sich auf Namen und Anschriften der Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ bezieht. Denn die Antragsgegnerinnen haben mit Schriftsatz vom 12.07.2011, Seite 19 mitgeteilt, dass sie keine Informationen zu Namen und Anschrift des Nutzers mit dem Benutzernamen „r…“ haben. Die Antragsgegnerinnen haben des Weiteren mit der Berufungserwiderung vom 03.11.2011, Seite 37 mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin zu 1. keine Informationen zu Namen und Anschrift des Nutzers mit dem Benutzernamen „K…“ hat. Außerdem haben die Antragsgegnerinnen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 ausgeführt, dass sie weder über Namen noch über Anschriften der Nutzer mit den Benutzernamen „r…“ und „K…“ verfügen. Insoweit ist der Auskunftsanspruch durch Negativauskunft erfüllt.

f) Im Übrigen kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerinnen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sämtlich passivlegitimiert sind. Des Weiteren kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Auskunft nicht nur über Namen und Anschriften – wie in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ausdrücklich genannt -, sondern auch über E-Mail-Adressen und IP-Adressen Auskunft verlangen könnte und ob die von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten datenschutzrechtlichen Einwände durchgreifen würden.

g) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin des Weiteren, dass das Landgericht ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Recht auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Vorbringen vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 96, 205, 217; BVerfG, Beschl. v. 19.10.2004 – 2 BvR 779/04, juris, dort Rn. 20). Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich nicht hinreichend substantiiert war (vgl. BVerfG NJW 2009, 1585, Rn. 36; BGH GRUR 2008, 731, Rn. 18 – alphaCAM jeweils m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht angenommen werden. Es besteht kein hinreichender Anhaltspunkt, dass das Landgericht das Vorbringen der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Im Übrigen hatte die Antragstellerin in der Berufungsinstanz ausreichend Gelegenheit, ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu vertiefen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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