An einer Börse muss gehandelt werden

08. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Unter dem Begriff "CFD-Börse" stellen sich die angesprochenen Verkehrskreise im Bereich des Finanzmarktes eine multilaterale Handelsplattform vor. Wird jedoch tatsächlich nur ein Finanzprodukt angeboten und nicht gehandelt, so ist die Verwendung dieses Begriffs nach allgemeinem Verständnis insoweit irreführend und damit auch unlauter.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 17.12.2009

Az.: 6 U 148/09

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 10.07.2009 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Den Antragsgegnerinnen wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die Handelsplattform X die Formulierung „Erste europäische CFD-Börse“ zu verwenden.

Der Antragsgegnerin zu 1) wird es ferner untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die Handelsplattform X die Formulierungen

    „börslich überwacht“,
    „Marktsegment“ oder
    „Marktordnung“
    zu verwenden, wenn dies geschieht gemäß Anlage A 5 zur Antragsschrift.

Der Antragsgegnerin zu 2) wird es ferner untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die Handelsplattform X die Formulierungen

    „börslich überwacht“ oder
    „Marktsegment“
    zu verwenden, wenn dies geschieht gemäß Anlage A 7 zur Antragsschrift.

Der Antragsgegnerin zu 3) wird es ferner untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die Handelsplattform X die Formulierungen

    „CFD-Börse“ oder
    „börslich überwacht“
    zu verwenden, wenn dies geschieht gemäß Anlage A 10 zur Antragsschrift.

Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Vorständen, angedroht.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 22.05.2009 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Eilverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin zu 1) zu 20%, die Antragsgegnerin zu 2) zu 20% und die Antragsgegnerin zu 3) zu 15% zu tragen. Die Antragstellerin hat 45% der Gerichtskosten zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) hat die Antragstellerin zu 1/3 zu tragen, die der Antragsgegnerin zu 2) zu 1/3 und die der Antragsgegnerin zu 3) zu 2/3.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 II Nr. 1 UWG zu, der jedoch einen Verbotsausspruch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtfertigt.

Die angegriffene Aussage „Erste Europäische CFD-Börse“ ist irreführend (§ 5 UWG). Das gleiche gilt – jeweils im Hinblick auf deren konkrete Verwendung in den angegriffenen Verletzungshandlungen – für die Formulierungen „Marktsegment“, „Marktordnung“ und „börslich überwacht“. Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Auch das Vorbringen der Antragsgegnerinnen in der Berufungsinstanz rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung.

Die streitgegenständliche Werbung richtet sich zwar an risikofreudige Privatanleger, jedoch nicht nur an solche Personen, die mit den Einzelheiten des Finanzprodukts CFD bereits vertraut sind. Insbesondere die Anlage A 5 macht deutlich, dass mit der Werbung vor allem auch neue Kundenkreise erschlossen werden sollen, bei denen zwar ein allgemeines Interesse an spekulativen Anlagemöglichkeiten, nicht aber vertiefte Kenntnis hierüber besteht. Die Mitglieder des erkennenden Senats sind in der Lage, die Sichtweise dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde zu beurteilen.

Gegenüber den genannten Verkehrskreisen erweckt die Bezeichnung „Erste Europäische CFD-Börse“ den – unstreitig falschen – Eindruck, bei dem so beworbenen Angebot „X“ handele es sich um eine multilaterale Handelsplattform. Denn wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, wird der Begriff der Börse jedenfalls im Bereich des Finanzmarktes in diesem Sinne verstanden. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang darauf, dass dieser Begriff auch von anderen CFD-Anbietern in deren Werbung benutzt werde. Zum einen kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch die am allgemeinen Verständnis orientierte Verkehrsauffassung bereits maßgeblich beeinflusst worden sein könnte. Zum andern handelt es sich bei den dargestellten Beispielen weit überwiegend um Verwendungsformen des Begriffs der Börse, die mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar sind.

Die in den Anlagen A 5 und A 7 verwendeten Formulierungen „Marktsegment“ und „Marktordnung“ hat das Landgericht ebenfalls zutreffend als irreführend eingestuft. In den Werbeverlautbarungen heißt es, dass „X“ ein Marktsegment der Bayerischen Börse sei (Anlagen A 5 und A 7), welche hierzu eine entsprechende Marktordnung erlassen habe (Anlage A 5). Im Zusammenhang der jeweiligen Gesamtwerbung wird damit aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen Teil des Börsenangebots und damit wiederum um eine multilaterale Handelsplattform handele.

Wie das Landgericht weiter mit Recht ausgeführt hat, erweist sich auch die Formulierung „börslich überwacht“ als irreführend, da sie – jedenfalls wenn sie wie in den Anlagen A 5, A 7 und A 10 ohne weitere Erläuterungen benutzt wird – dahin missverstanden wird, das Angebot „X“ unterliege einer hoheitlichen Überwachung durch die Börse. Aus dem Inhalt der genannten Anlagen erschließt sich für den Leser jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass mit der Aussage – wie die Antragsgegnerinnen vortragen – lediglich eine Überwachung nach börslichen Standards beansprucht werden soll.

Die aus sich selbst heraus irreführende Aussage „Erste Europäische CFD-Börse“ kann antragsgemäß isoliert untersagt werden, da die von der Aussage ausgehende Irreführungsgefahr auch durch die Verwendung in einem anderen Gesamtzusammenhang nicht ausgeräumt werden könnte. Demgegenüber ergibt sich der irreführende Gehalt der anderen Formulierungen erst aus dem Gesamtzusammenhang der konkreten Werbung, so dass auch der Unterlassungsanspruch hierauf Bezug nehmen muss, während der weitergehende Unterlassungsantrag insoweit unbegründet ist.

Ebenso wenig hat der Verfügungsantrag Erfolg, soweit er sich auf das Verbot der Begriffe „Börse“ und „Markt“ richtet, da diese Begriffe in den Anlagen A 5, A 7 und A 10 in isolierter Form nicht verwendet worden sind.

Weiter fehlt es für eine Untersagung der englischen Begriffe „Exchange“ und „Market“ bereits an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage, da die Antragstellerin die entsprechende konkrete Verletzungsform nicht vorgelegt hat; ohne die konkrete Verletzungsform kann nicht beurteilt werden, wie der angesprochene Verkehr diese Begriffe in ihrem Gesamtzusammenhang versteht.

Schließlich können den einzelnen Antragsgegnerinnen nur diejenigen Aussagen untersagt werden, die sie in der von ihnen jeweils veranlassten Werbung verwendet haben. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine etwaige Zurechnung nach § 8 II UWG nicht dargetan.

Die dargestellten Erwägungen rechtfertigen lediglich ein Verbot gemäß dem vom Senat nach § 938 ZPO formulierten Unterlassungstenor, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass dieses Verbot auch kerngleiche Abwandlungen, die den untersagten Aussagen unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründe unmittelbar vergleichbar sind, umfasst. Im Übrigen waren der Eilantrag zurückzuweisen und die Beschlussverfügung aufzuheben. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

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