„Golden Toast“ nicht als Gemeinschaftsmarke

25. August 2010
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Eigener Leitsatz:

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichts kann die Wortmarke "Golden Toast" nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Der Eintragung steht das Hindernis der rein beschreibenden Qualität des Begriffs entgegen. Hierzulande möge "Golden Toast" zwar als betrieblicher Herkunftsnachweis verstanden werden. Jedoch werde im englischsprachigen Raum der Begriff nur dahingehend verstanden, dass das Produkt lediglich "zum Toasten geeignet" sei und sich goldfarben färben werde. Eine Eintragungshindernis in nur einem Teil des Gemeinschaft verhindert die Markeneintragung insgesamt.

Europäisches Gericht

Urteil vom 19.05.2010

Az.: T-163/08

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

19. Mai 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Golden Toast – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑163/08

Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e. V. mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Späth und G. Hasselblatt,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Januar 2008 (Sache R 761/2007‑1) über die Anmeldung der Wortmarke Golden Toast als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. W. H. Meij (Berichterstatter) und der Richter V. Vadapalas und T. Tchipev,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

        Am 16. Dezember 2005 meldete der Kläger, die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V., nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Golden Toast.

        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 11: „Elektrische Haushaltsgeräte, Backautomaten“,

–        Klasse 30: „Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren; Backwaren, insbesondere zum Toasten und Fertigbacken, auch gefüllt und/oder belegt mit Butter, Wurst, Geflügel, Fisch, Käse, Gemüse, süßen Brotaufstrichen; Zwieback, Knäckebrot, Croutons, Kuchenteige, Waffelteige, Getreideteige, Brotteige; Brot-Chips, Riegel aus Brot; Teigwaren; alle vorgenannten Backwaren auch gekühlt und diätetisch“.

        Am 3. Oktober 2006 teilte der Prüfer dem Kläger nach Regel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung mit, dass der Eintragung Hindernisse entgegenstünden. Der Kläger nahm dazu mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Stellung.

        Mit Entscheidung vom 24. April 2007 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 2 der Verordnung Nr. 207/2009) teilweise zurück, soweit sie sich auf die vorstehend in Randnr. 3 aufgeführten Waren bezog, und begründete dies damit, dass die angemeldete Marke für die betroffenen Waren beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

        Am 15. Mai 2007 legte der Kläger nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

        Mit Entscheidung vom 31. Januar 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus für die angemeldeten Waren beschreibenden Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, das Zeichen Golden Toast werde in seiner Bedeutung vom maßgeblichen Publikum dahin aufgefasst, dass die von der Markenanmeldung betroffenen Waren „zum Toasten“ geeignet seien und das Endprodukt golden, d. h. „genau richtig gebräunt“ sei.

 Anträge der Parteien

        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

      Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen er einen Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung rügt.

      Zum ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem sie die angefochtene Entscheidung ohne Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt und keine Begründung dafür gegeben habe, dass es dieser Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele.

      Zum zweiten Klagegrund, dem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, trägt der Kläger zunächst vor, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob das Zeichen Golden Toast als solches tatsächlich beschreibend verwendet werde. Eine Internet-Recherche zeige nämlich, dass dies nicht der Fall sei. Zudem gebe es keinen Grund für die Annahme, dass Wettbewerber das Zeichen Golden Toast künftig benötigen würden.

      Des Weiteren folge der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass jedes einzelne Wort für sich beschreibend sei. Es liege nämlich keine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem Markenbestandteil „golden“ und den beanspruchten Waren vor, wobei das Publikum vor der Schwierigkeit stehe, das Wort „golden“ entgegen seiner Bedeutung im Sinne von „genau richtig gebräunt“ zu verstehen. Außerdem sei die Backware nicht golden, da sie roh sei.

      Der Kläger bestreitet, dass das Wort „golden“ verwendet werde, um Backwaren auf lobende Weise zu beschreiben. Jedenfalls könne daraus nicht schon auf den beschreibenden Charakter dieses Worts geschlossen werden. Schließlich widerspricht er auch der Feststellung der Beschwerdekammer, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise wünschten, ihr Backautomat sei in der Lage, den Teig oder die Teigware gerade bis zum richtigen Punkt zu backen. Diese Annahme könne keine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren begründen.

      Nach Ansicht des HABM greifen die vom Kläger vorgetragenen Argumente nicht durch.

 Würdigung durch das Gericht

      Das Gericht hält es für angebracht, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.

      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Ferner bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wurde, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, allsafe Jungfalk/HABM [ALLSAFE], T‑343/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen somit nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil ALLSAFE, Randnr. 21). Dies ist der Fall, wenn für die maßgeblichen Verkehrskreise ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem fraglichen Wortzeichen und den angegebenen Waren besteht (Urteile des Gerichts vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T‑311/02, Slg. 2004, II‑2957, Randnr. 30, und vom 30. November 2004, Geddes/HABM [NURSERYROOM], T‑173/03, Slg. 2004, II‑4165, Randnr. 20).

      Im Allgemeinen bleibt eine Marke, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wurde, auch selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die angemeldete Marke aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, so dass sie über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ALLSAFE, Randnr. 23; in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnrn. 39 und 41).

      Um eine Marke aus mehreren Bestandteilen als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Marke selbst in ihrer Gesamtheit festgestellt werden (Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2006, PTV/HABM [map&guide], T‑302/03, Slg. 2006, II‑4039, Randnr. 37; siehe entsprechend das Urteil ALLSAFE, Randnr. 22).

      Ferner ist der beschreibende Charakter zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung des maßgeblichen Publikums zu beurteilen (Urteil map&guide, Randnr. 41).

      Im vorliegenden Fall bestätigte die Beschwerdekammer die Feststellungen des Prüfers und führte in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Ausdruck „Golden Toast“ der angemeldeten Marke aus der Sicht eines allgemeinen Publikums, das Englischkenntnisse habe und normal verständig sei, eine Eigenschaft der fraglichen Waren angebe, d. h. dass diese „zum Toasten geeignet“ seien und dass das Endprodukt golden, was „genau richtig gebräunt“ suggeriere, sei. Hierzu trug die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung vor, dass das Adjektiv „golden“ hier im Zusammenhang mit Back‑ und Teigwaren benutzt werde, um lobend auf die Farbe des Endprodukts hinzuweisen, obwohl diese nicht genau der Farbe von Gold entspreche.

      Einleitend ist festzustellen, dass der Kläger der – von der Beschwerdekammer nicht abgeänderten – Feststellung des Prüfers nicht widersprochen hat, dass das Publikum, das angesprochen wird, das allgemeine normal informierte und verständige Publikum der Europäischen Union ist.

      Soweit der Kläger eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem Markenbestandteil „golden“ und den beanspruchten Waren bestreitet, hat er nach Ansicht des Gerichts einen Rechtsfehler der Beschwerdekammer in diesem Punkt nicht nachgewiesen. Denn wie das HABM ausgeführt hat, ändert die Tatsache, dass die getoastete Backware in Wirklichkeit eher gebräunt als golden ist, nichts an der zutreffenden Feststellung der Beschwerdekammer, dass das Adjektiv „golden“ üblicherweise lobend darauf hinweist, dass das Endprodukt, eine getoastete Backware, genau richtig gebräunt ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird diese Angabe mühelos sowohl vom englischsprachigen als auch vom deutschen Publikum verstanden, das sehr wohl imstande ist, die lobende Beschreibung der beanspruchten Waren zu erfassen. Der Einwand, dass die Backware in rohem Zustand verkauft werde, ändert an dieser Feststellung nichts, da die Ware zum Toasten bestimmt ist. Der Kläger bestreitet zwar ausdrücklich, dass das Wort „golden“ als lobender Hinweis auf die genau richtige Bräunung des Endprodukts verwendet wird, trägt aber nichts vor, was diese Feststellung in Frage stellt.

      Ebensowenig hat der Kläger nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass dieser Begriff eine Eigenschaft bezeichnet, die jede der verschiedenen verfahrensgegenständlichen Waren besitzt, weil nämlich der Backautomat der Klasse 11 den Teig oder die Teigware gerade bis zum richtigen Punkt backen kann und die Waren der Klasse 30 durch Backen oder Toasten eine „goldene“ Farbe annehmen. Die Beschwerdekammer hat folglich in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Begriff „golden“ die Angabe einer Eigenschaft der Waren darstellt, die für die Teigwaren, die gebacken werden, oder für die Geräte, die für das Toasten oder Backen benutzt werden, als lobende Anpreisung wirkt.

      Außerdem bestreitet der Kläger nicht den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „Toast“ der angemeldeten Marke für die genannten Waren. Folglich ist festzustellen, dass die angemeldete Marke das Ergebnis der Aneinanderreihung von zwei beschreibenden Wortbestandteilen ist, nämlich „Golden“ und „Toast“, deren Kombination nicht so ungewöhnlich ist, dass sie einen anderen Eindruck erweckt als den, der bei bloßer Zusammenfügung der den genannten Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht.

      Ferner ist bezüglich der Rüge, dass die Beschwerdekammer nicht geprüft habe, ob das Zeichen Golden Toast tatsächlich auf beschreibende Weise verwendet worden sei, und der Behauptung, dass es eine solche Verwendung in Wirklichkeit auch gar nicht gebe, daran zu erinnern, dass es – worauf schon die Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht hingewiesen hat –, nicht erforderlich ist, dass die Zeichen oder Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, aus denen die Marke besteht, tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32; vgl. entsprechend das Urteil Campina Melkunie, Randnr. 38). Folglich ist das Ergebnis der Internet‑Recherche des Klägers, die der Klageschrift als Anhang beigefügt wurde, ohne Bedeutung.

      Das Argument des Klägers, es gebe keinen Grund für die Annahme, dass die Wettbewerber das Zeichen Golden Toast benötigen würden, steht ebenfalls nicht der Feststellung entgegen, dass dieses Zeichen beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist. Wie das HABM zu Recht geltend macht, setzt die Anwendung dieser Bestimmung nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 39).

      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch vorgetragen, dass die Anmeldung der Marke Golden Toast in Deutschland und ihre Benutzung dort seit 45 Jahren zeigten, dass das deutsche Publikum das Zeichen Golden Toast als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in der Anmeldung genannten Produkte und nicht als deren Beschreibung wahrnehme.

      Der Einwand, dass das Wortzeichen Golden Toast vom deutschen Publikum als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der genannten Produkte wahrgenommen werde, reicht jedoch keinesfalls aus, um das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 unanwendbar zu machen, da es nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn es nur in einem Teil der Europäischen Union besteht. Denn diese vom Kläger behauptete Tatsache würde nichts daran ändern, dass sich die angemeldete Marke in der Wahrnehmung des englischsprachigen oder Englisch verstehenden Publikums der Union aus beschreibenden Angaben der Eigenschaften und der reellen oder erwünschten Bestimmung der genannten Waren besteht.

      Soweit der Kläger sich im Übrigen mit diesem Vorbringen auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) berufen möchte, weil die angemeldete Marke aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, ist festzustellen, dass dies nicht nur durch keinen Beweis untermauert wird, sondern ein solches Argument im Verfahren vor der Beschwerdekammer auch nicht vorgebracht worden ist. Im Rahmen der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern, für die das Gericht nach Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) zuständig ist, können diese rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie zuvor bei den Instanzen des HABM vorgetragen worden sind, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht geprüft werden und ihre Geltendmachung ist folglich für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2005, Cervecería Modelo/HABM – Modelo Continente Hipermercados [NEGRA MODELO], T‑169/02, Slg. 2005, II‑505, Randnrn. 22 und 23).

      Deshalb ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 8 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die angemeldete Marke Golden Toast ausschließlich aus beschreibenden Angaben der genannten Waren besteht. Denn diese Marke besteht aus einer eindeutigen Angabe der Eigenschaften und der reellen oder erwünschten Bestimmung der fraglichen Waren, so dass für die maßgeblichen Verkehrskreise ein ausreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortmarke und den beanspruchten Waren besteht.

      Was den ersten vom Kläger genannten Klagegrund betrifft, nach dem gegen die in Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 genannte Begründungspflicht verstoßen worden sei, da die Beschwerdekammer nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe, so ist nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in diesem Absatz genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [Companyline], T‑19/99, Slg. 2000, II‑1, Randnr. 30, und vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg. 2005, II‑47, Randnr. 45).

      Da sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergeben hat, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannte Eintragungshindernis der Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht, ist über den ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 wegen unzulänglicher Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht mehr zu entscheiden. Denn wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt hat, kann dieser erste Klagegrund keinesfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, da die Beschwerdekammer in ihr die Eintragung der angemeldeten Marke auch aufgrund des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen hatte.

      Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

      Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V. trägt die Kosten.

Meij
   
Vadapalas
   
Tchipev

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