Software nur in gekaufter Sprachversion zu verwenden

07. September 2009
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Eigener Leitsatz:

In ausländischer Sprache verfasste Software darf nur in der gekauften Sprachversion genutzt werden. Die Möglichkeit, das Programm auch in anderen Sprachen zu nutzen, berechtigt nicht zur Verwendung außerhalb der erworbenen Sprachlizenz. Außerdem stellen Aufkleber mit Seriennummern keine Verkörperungen von Lizenzen dar, die dem Nutzer z.B. die Vervielfältigung der Software gestatten. Wird die mit einer Seriennummer versehene Papierhülle mit der Marke des Markeninhabers von dem dazu gehörigen Datenträger getrennt, liegt in der gewerblichen Veräußerung eine Markenverletzung vor.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 19.11.2008

Az.: 2-6 O 437/08

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 5.8.2008 wird mit folgender Maßgabe bestätigt:

I.

Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis EUR 250.000,– – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt

1. bloße Seriennummern für das Computerprogramm … ohne Zustimmung der Antragstellerin als Lizenz für das Computerprogramm … anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;

2. Im geschäftlichen Verkehr bloße Einzelbestandteile, insbesondere Papier-Hüllen und/oder Aufkleber mit sich darauf befindlichen Seriennummern von mit den Zeichen … und … gekennzeichneten Computerprogrammpaketen ohne die dazugehörigen Datenträger anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von einer Woche ab Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß dem Tenor zu Ziffer I,

nämlich über

1. Namen und Adressen von Lieferanten und anderen Vorbesitzern, gewerblichen Abnehmern oder Auftraggebern;

2. Menge der erhaltenen und ausgelieferten oder bestellten Gegenstände nach Ziff. I

III.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, alle Gegenstände gemäß Tenor zu Ziffer I.2 an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden und von der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu benennenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben, bis über deren weitere Behandlung rechtskräftig entscheiden oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erfolgt ist.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 5.8.2008 unter Zurückweisung des Eilantrags aufgehoben.

Von den Kosten habe die Antragstellerin 15% und der Antragsgegner 85% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner wegen Verletzung ihres Marken- und Urheberrechts auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von Gegenständen zur späteren Vernichtung in Anspruch.

Die Antragstellerin, die ihren Sitz in den USA hat, ist weltbekannt für die Entwicklung und den Vertrieb von Computerprogrammen. Im Bereich Computersoftware haben von der Antragstellerin beauftragte Programmierer insbesondere das Programm … entwickelt und auf den Markt gebracht, bei dem es sich um ein äußerste komplexes Anwendungsprogramm zum Erstellen und Bearbeiten von PDF-Dokumenten handelt. Das Programm wurde unter enormem Einsatz von Konzeptionierungs- und Entwicklungsstunden und großem finanziellen Aufwand geschaffen. Der Antragstellerin steht das Urheberrecht an den Werken zu, die die von ihr beauftragten Programmierer geschaffenen haben.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke … Anlage 1, Bl. 15 f. d.A.) und der deutschen Wortmarke … Bl. 18 f. d.A.), die beide u.a. für Computerprogramme eingetragen sind, sowie der Wortmarke … die u.a. für Computersoftwareprogramme für den Bereich elektronischer Dokumentenspeicherung, -bearbeitung, -übertragung und -auffindung eingetragen ist (…).

Der Antragsgegner handelt bundesweit mit Computersoftware, insbesondere über die Internetplattform Ebay über den Account …. Bei einer Auktion auf der Internetplattform Ebay im Juli 2008 bot der Antragsgegner das Programm "…" wie folgt an: "… Std, DEUTSCH, WIN, 3er Lizenz-Pack!!!".

In dem Angebot ist eine CD-Rom sowie insgesamt drei Papierhüllen mit dem Aufdruck … abgebildet.

Im Angebot ist unter dem Punkt "Rechtliche Informationen des Verkäufers" angegeben: "….werbung …. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Ausdruck des Angebots, Anlage 3, Bl. 24 ff. d.A. Bezug genommen.

Soweit die Antragstellerin Lizenzen für das Softwareprogramm … anbietet, besteht dieses aus einem Datenträger und einer Papierhülle mit Seriennummer-Aufkleber.

Das beworbene Produkt "…" wurde von Herrn … erworben. An diesen lieferte der Antragsgegner eine CD-ROM "… Deutsch/Englisch/Französisch" in einer Papierhülle mit einer aufgeklebten Seriennummer auf der Rückseite nebst zwei leeren Papier-Hüllen mit jeweils einer aufgeklebten Seriennummer, die mit der Aufschrift … versehen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Fotokopien, Anlage 5, Bl. 35 f. d.A., Bezug genommen. Bei der gelieferten CD-Rom ebenso wie bei der mit der aufgeklebten Seriennummer versehenen Papierhülle, in der sich die CD-Rom befand, handelte es sich um zueinander gehörige Originalprodukte der Antragstellerin; diese hatte auch die Papierhülle mit der entsprechenden Seriennummer versehen. Auch die beiden weiteren leeren Papier-Hüllen sind Original-… Softwarehüllen der Antragstellerin, die diese mit aufgeklebten Seriennummern versehen hatte. Diese gehörten ursprünglich zu einer koreanischen Version des Softwareprogramms, wobei der Antragsgegner vor Verkauf die jeweilige Original-CD-Rom der koreanischen Sprachvariante aus der jeweiligen Hülle entnommen hatte.

In dieser Weise geht der Antragsgegner regelmäßig in Bezug auf ausländische Sprachvarianten des Programms … vor.

Mithilfe der auf den leeren Hüllen aufgedruckten Seriennummern für die ausländische Sprachvariante des Softwareprogramms … lässt sich jeweils die deutsche Version installieren und auf dem Computer vollständig nutzen. Die Seriennummer ist nicht an eine Sprachversion gebunden.

Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer mit Beschluss vom 5.8.2008 dem Antragsgegner untersagt, bloße Seriennummer für das Programm als Lizenzen anzubieten und bloße Einzelbestandteile von mit den Zeichen … und … gekennzeichneten Computerprogrammpaketen anzubieten, sowie den Antragsgegner zur Drittauskunft und Herausgabe der Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 129 f. d.A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.

Der Antragsgegner hatte zunächst beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Durch Zwischenurteil der Kammer vom 3.9.2008 (Bl. 207 d.A.) ist der Antrag zurückgewiesen worden.

Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe ihr urheberrechtliches Gestattungsrecht verletzt. Alleine aus der tatsächlichen Möglichkeit, die deutsche Version der Software mit der zu der koreanischen Sprachversion gehörigen Seriennummer freizuschalten ergebe sich kein rechtliches Dürfen und damit keine Lizenz. Auch ihre Markenrechte seien verletzt, da keine Erschöpfung eingetreten sei. Die Produkte seien wesentlich verschlechtert, da lediglich Papier-Hüllen mit Seriennummern ohne jeglichen Datenträger verkauft worden seien, durch die der Erwerber aber keine Vervielfältigungsrechte der Software erhielte.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.8.2008 (AZ.: 2-06 O 437/08) zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des LG Frankfurt – 6. Zivilkammer – vom 5.8.2008 aufzuheben und die Anträge Ziff. I bis III auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner meint, die Antragstellerin habe bereits den falschen Antragsgegner ausgewählt, da eine Fa. "… Werbung" nicht existiere.

Er meint, die Original-CD-Hüllen seien für den Erwerber nicht wertlos, da der Erwerber unstreitig rein tatsächlich eine deutsche Version des Produktes … freischalten kann. Er meint, da er – unstreitig – das Softwareprogramm von einem in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen erworben hat, das seinerseits das Programm mit Zustimmung der Antragstellerin erworben hatte, sei urheberrechtliche und markenrechtliche Erschöpfung eingetreten. Er meint, eine (markenrechtliche) Erschöpfung sei daher auch nicht wegen Verschlechterung des Programms ausgeschlossen. Zudem wisse der Erwerber genau, was er erwerbe.

Er meint, er sei nicht verpflichtet, bei Verkauf einen Datenträger beizufügen, da zwischen ihm und der Antragstellerin keine vertragliche Vereinbarung bestehe, die ihn hierzu verpflichte. Er meint, die Antragstellerin habe außerdem die Dringlichkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gelangten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Widerspruch führt zur Überprüfung der einstweiligen Verfügung. Danach ist diese weit überwiegend zu bestätigen, da der Antrag zulässig ist und Verfügungsgrund und -anspruch bestehen.

Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist der Antragsgegner in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hinreichend bestimmt, nämlich mit seinem Namen bezeichnet. Unschädlich ist, dass der Antragsgegner darüber hinaus noch mit "auch handelnd unter der Fa. … Werbung" bezeichnet ist. Auch wenn eine Firmierung dieses Inhalts im Sinne von § 18 HGB nicht existiert, ist der Antragsgegner durch seinen Namen, der in der Antragsschrift auch genannt wird, hinreichend bezeichnet. Die weitere Angabe weist lediglich darauf hin, dass der Antragsgegner u.a. unter der (Account-) Bezeichnung … handelt (vgl. Ausdruck des Internetangebots, Anlage 2, Bl. 22 d.A.) und ausweislich seiner eigenen Verkäuferangabe zudem unter der Bezeichnung "… werbung" (siehe Anlage 2, Bl. 31 d.A.).

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke ist ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege der einstweiligen Verfügung alsbald zu unterbinden, regelmäßig zu bejahen; insoweit kann jedenfalls der in § 12 Abs. 2 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2002, S. 1096). Dies gilt im Hinblick auf die drohende Gefährdung auch für das Urheberrecht. Die Antragstellerin hat durch ihre Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Sache so eilig nicht sei. Der Erwerb eines Produkts durch Herrn … der der Antragstellung zu Grunde lag, erfolgte am 23.7.2008, bereits am 4.8.2008 ging der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht ein.

Es besteht auch ein weit überwiegend ein Verfügungsanspruch.

Der Antragstellerin steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 69c UrhG zu.

Sie ist unstreitig als Inhaberin des Urheberrechts an dem Computerprogramm zur Geltendmachung des Unterlassungs- (ebenso wie des Auskunfts- und Vernichtungsanspruchs) aktiv legitimiert.

Nach § 69c S. 1 UWG steht dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zu, u.a. die Vervielfältigung eines Computerprogramms zu gestatten. Dieses Recht hat der Antragsgegner verletzt, da er ohne Zustimmung der Antragstellerin seinen Kunden die Vervielfältigung des Computerprogramms … gestattete. Denn unstreitig hat der Antragsgegner einen "3er Lizenz-Pack" und damit neben der auf der CD-Rom befindlichen Software zwei Lizenzen angeboten. Da er lediglich eine CD-Rom übereignete, hat er hinsichtlich der beiden weiteren geschuldeten Lizenzen den Kunden gestattet, das Computerprogramm zu vervielfältigen. So führt der Antragsgegner selbst aus, der Erwerber habe unter Verwendung der Seriennummern, die auf den beiden weiteren leer übersandten Papierhüllen aufgeklebt waren, jeweils die deutsche Version des Computerprogramms installieren und nutzen sollen.

Zu einer solchen Gestattung war der Antragsgegner nicht berechtigt. Die Antragstellerin hatte die notwendige Zustimmung (§ 34 UrhG) nicht erteilt. Aufgrund des Erwerbs von CD-Roms mit der koreanischen Sprachversion des Computerprogramms, die sich in Papier-Hüllen befanden, auf denen von der Antragstellerin eine Seriennummer aufgeklebt worden war, hatte der Antragsgegner kein Recht erworben, anderen Personen eine Vervielfältigung des Computerprogramms (in der deutschen Sprachversion) zu gestatten, sondern lediglich, das ihm überlassene Computerprogramm (in der koreanischen Sprachversion) zu nutzen und ggf. dieses Programm zu verbreiten. Insbesondere stellt weder die Papierhülle der CD-Rom noch die auf der Papierhülle angebrachte Seriennummer eine Verkörperung einer Lizenz zur Vervielfältigung eines Computerprogramms dar, die der Antragsgegner hätte seinen Kunden einräumen können.

Es kommt insoweit nicht darauf an, dass die Seriennummer der koreanischen Sprachversion von dem Antragsgegner selbst oder seinen Kunden tatsächlich genutzt werden konnte, um auch die deutsche Sprachversion des Computerprogramms zu installieren. Denn alleine die tatsächliche Möglichkeit der Vervielfältigung des Computerprogramms stellt keine rechtliche Befugnis dar, solche Vervielfältigungen vorzunehmen oder sie anderen zu gestatten.

Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf Erschöpfung berufen. Gemäß § 69c Ziff. 3 S. 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück, wenn das Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines EWG-Vertragsstaates im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. Vorliegend hat der Antragsgegner aber bereits nicht in das Verbreitungsrecht, sondern das Recht, die Vervielfältigung zu gestatten, eingegriffen. Eine Erschöpfung dieses Gestattungsrechts sieht aber das Gesetz nicht vor. Zudem bezieht sich die Erschöpfung auf das Vervielfältigungsstück, das mit Zustimmung der Antragstellerin in den Bereich der EU bzw. EWG eingeführt wurde. Vorliegend hat aber der Antragsgegner – im Hinblick auf die beiden leeren Papierhüllen – keine Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms weiterverbreitet.

Die einstweilige Verfügung war daher insoweit lediglich dahin abzuändern, als die Untersagung unter die Einschränkung der Zustimmung "der Antragstellerin" und nicht – wie in der Beschlussverfügung ausgesprochen – "der Antragsgegnerin" zu stellen war. Insoweit handelte es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch folgt im zugesprochenen Umfang aus § 14 Abs. 4 MarkenG.

Der Antragsgegner hat dadurch, dass er Papierhüllen als Lizenzen für Computerprogramme verbreitet hat, die mit Zeichen versehen waren, die mit den Verfügungsmarken der Antragstellerin identisch sind (… und … das Markenrecht der Antragstellerin verletzt.

Der Antragsgegner kann sich insoweit, als er Einzelbestandteile von mit den Zeichen … und … gekennzeichneten Computerprogrammpaketen im geschäftlichen Verkehr ohne die dazugehörigen Datenträger anbot, nicht auf die Erschöpfung des Markenrechts berufen. Der Antragsgegner hat vorliegend die Datenträger mit der fremdsprachigen Sprachversion des Computerprogramms aus den Papierhüllen entnommen, die er dann an die Kunden zur Verschaffung angeblicher Lizenzen versandte. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.7.2007, AZ. 6 U 97/07) entschieden, dass § 24 Abs. 2 MarkenG zwar dem Markeninhaber nicht generell die Möglichkeit eröffnet, die Trennung von Einzelerzeugnissen, die er als Paket in den Verkehr gebracht hat, zu unterbinden. Es müsse vielmehr eine Interessenabwägung stattfinden, die jedoch bezüglich der Zusammengehörigkeit von Datenträger und Echtheitszertifikat zu Gunsten des Markeninhabers ausfalle. Dem folgt die Kammer auch im Hinblick auf die Trennung von mit einer Seriennummer versehenen Papierhülle und zugehörigem Datenträger. Eine Verschlechterung ergibt sich daraus, dass in diesem Fall dem Kunden weder das in dem Datenträger verkörperte Vervielfältigungsstück zur Verfügung gestellt wird, noch die Befugnis verschafft wird, eine Vervielfältigung des Computerprogramms (z.B. durch weitere Installation des einmal als Datenträger übersandten Programms) vorzunehmen. Der Verschaffung der rein tatsächlichen aber widerrechtlichen Möglichkeit der Nutzung der Software unter den Verfügungsmarken darf die Antragstellerin sich widersetzen (§ 24 Abs. 2 MarkenG).

Da, wie ausgeführt, dem Markeninhaber aber nicht generell die Möglichkeit eröffnet wird, die Trennung von Einzelerzeugnissen, die er als Paket in den Verkehr gebracht hat, gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG zu unterbinden, war die Untersagung auf Einzelbestandteile ohne die dazugehörigen Datenträger zu beschränken und die Verfügung, soweit sie sich auf weitere Bestandteile bezog, unter Zurückweisung des Antrags insoweit aufzuheben.

Insoweit besteht auch der geltend gemachte markenrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 19 MarkenG sowie der markenrechtliche Anspruch zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs (§ 18 MarkenG).

Der Antragstellerin steht auch der geltend gemachte urheberrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 1, 7 UrhG zu.

Danach steht dem Verletzten ein auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Drittauskunftsanspruch zu, wenn der In-Anspruch-Genommene in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschützte Recht widerrechtlich verletzt. Vorliegend hat der Antragsgegner, wie ausgeführt, das Gestattungsrecht der Antragstellerin gemäß § 69c S. 1 UrhG verletzt. Dies geschah auch im gewerblichen Umfang. Denn der Antragsgegner, der bundesweit mit Computersoftware handelt, bot nach seinem Vortrag regelmäßig Lizenzen der ausländischen Sprachvarianten des Programms Adobe 8.0 an, indem er den Datenträger des Programms mit der ausländischen Sprachvariante aus Papierhüllen entnahm, die er dann als Lizenzen veräußerte. Auch aus dem vorgelegten Ausdruck seines Internetangebots ergibt sich der gewerbliche Umfang, da in diesem Angebot der Antragsgegner ausdrücklich den Erwerb mehrerer Lizenzen ("5er/10er oder 20er Packs") anbot. Daher ist der Antragsgegner gemäß § 101a Abs. 1, 7 UrhG auch zur Auskunft über die sonstigen Erzeugnisse der Verletzung des Urheberrechts verpflichtet.

Demgegenüber hat die Antragstellerin keinen Erfolg mit dem auf Urheberrecht gestützten Vernichtungsanspruch. § 69f UrhG, der als Spezialvorschrift § 98 UrhG vorgeht, gewährt dem Rechtsinhaber lediglich einen Anspruch auf Vernichtung der Vervielfältigungsstücke sowie (Abs. 2) der Mittel, die dazu bestimmt sind, technische Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Ein Anspruch auf Vernichtung der (auf den Papierhüllen aufgebrachten) Seriennummern, die der Antragsgegner unter Verletzung des Gestattungsrechts als Lizenzen angeboten hatte, ergibt sich damit nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 98 UrhG n.F., durch den die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums 2004/48/EG (GRUR-Int 04, S. 615) umgesetzt wurde. Denn auch diese Vorschrift beschränkt den Vernichtungsanspruch auf Vervielfältigungsstücke sowie auf Vorrichtungen, die vorwiegend zur Herstellung der Vervielfältigungsstücke gedient haben (§ 98 UrhG). Insoweit war die einstweilige Verfügung daher aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 6, 709, 711 ZPO.

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