Haftung für Links auf pornographische Inhalte

04. Mai 2012
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Eigener Leitsatz:

Der Domaininhaber haftet als Störer, wenn im Rahmen des Domain-Parkings auf pornographische Inhalte verlinkt wird.

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Urteil vom 20.03.2012

Az.: 27 K 6228/10

Tenor:

Die Kostenentscheidung in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:Der Kläger ist Mitgeschäftsführer der Q. Die Q ist Mitglied der E und bietet verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Domainvermarktung und des Domainhandels an. Die Dienstleistungen und Angebote der Q sind von den Domains "www.E1", "www.C.de" und "www.E2.de" sowie "www.E3.de" und "www.E4.de" aus erreichbar.Am 1. Juli 2009 registrierte der Kläger auf Grund des Reservierungsauftrags eines Kunden die Domain "www.E5.de". In der Domaindatenbank war der Kläger als Administrativer Ansprechpartner (Admin-C) vermerkt. Zugleich war seine Anschrift als Anschrift des Domaininhabers angegeben und im Bereich "Domaininhaber" vermerkt "Reservierung im Kundenauftrag". Zum 26. Mai 2010 wurde die Domain durch den Kläger gekündigt und gelöscht.Während des Zeitraums der Registrierung nutzte der Kläger die Domain zum Domain-Parking durch die Domain-Parking-Anbieterin NameT. Durch Verweis der Domain auf die Server der Domain-Parking-Anbieterin gelangten die Aufrufer der Domain "www.E5.de" auf eine Parkseite, auf welcher Werbelinks aus dem Themenbereich Sex und Erotik angezeigt wurden. Grafisch war die Parkseite durch das Bild einer Frau in Dessous sowie einem Banner aufbereitet. Auf dem Banner fand sich neben der Zahl 18 und dem Bild einer auf dem Bauch liegenden Frau der Hinweis "Diese Seite enthält Links zu pornographischen Angeboten. Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren."Nach verschiedenen Sichtungen der Angebote der Domain "www.E5.de" im September und November 2009 sowie Januar 2010 kam die Beklagte zu der Einschätzung, dass die Angebote durch die Verlinkung auf Pornographieinhalte gegen Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) verstoßen und leitete im Februar 2010 ein Prüfverfahren durch die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) ein. Nach Sichtung und Prüfung kam die KJM im April 2010 zu dem Schluss, dass das Angebot der Domain gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV i. V. m § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV und § 7 Abs. 1 JMStV i. V. m. § 7 Abs. 2 JMStV und § 7 Abs. 3 JMStV verstoße.Durch Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2010 setzte die Beklagte den Kläger von dem Prüfergebnis der KJM in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger teilte der Beklagten auf das Anhörungsschreiben durch Telefaxschreiben vom 6. Juli 2010 mit, dass die Q nicht Eigentümerin der Domain gewesen sei. Diese sei von einem Kunden reserviert worden. Aus seiner Funktion als Admin-C erwachse keine Haftung. Zudem sei die Domain zwischenzeitlich gelöscht worden.Nach Prüfung und Beschlussfassung durch die KJM beanstandete die Beklagte durch Bescheid vom 16. August 2010 das Internetangebot "www.E5.de" wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV i. V. m § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV und § 7 Abs. 1 JMStV i. V. m. § 7 Abs. 2 JMStV und § 7 Abs. 3 JMStV und setzte zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 750,00 Euro fest. In den Gründen des Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Internetangebot "www.E5.de", eine redaktionell bearbeitete Parkseite, habe in der Zeit vom 8. Januar 2010 bis 21. April 2010 immer wieder im frei zugänglichen Bereich ohne ausreichende Altersverifikation auf Darstellungen verlinkt, die nach den zu § 184 StGB von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien als pornographisch zu bewerten gewesen seien. Die verlinkten Inhalte seien ohne Zugangsbarrieren verbreitet worden. Dies habe einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV dargestellt. Beispielhaft verweist die Beklagte in dem Bescheid auf die Verlinkung auf die Bildinhalte der Domain "www.E6.com". Insoweit wird im Einzelnen auf die Darstellungen im Bescheid vom 16. August 2010 Bezug genommen. Der Anbieter des Internetangebots "www.E5.de" sei für die unzulässigen Inhalte verantwortlich gewesen. Es sei für die Verantwortlichkeit des Anbieters unerheblich gewesen, dass die verlinkten Inhalte auf einem Fremd-Angebot gelegen hätten und nur über die Verlinkung zugänglich gemacht worden seien. Die Verlinkung zu den in Rede stehenden Drittangeboten sei direkt in die Website des Anbieters eingebunden gewesen. Die Inhalte der verlinkten Seiten seien beschrieben und via Screenshot angepriesen worden, womit sich der Link setzende Anbieter nach außen erkennbar mit den verlinkten Inhalten identifiziert habe. Nach den insoweit einschlägigen Grundsätzen der Linkhaftung sei unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Angebots von einem Zueigenmachen der Fremdinhalte auszugehen, mit der Folge, dass eine unmittelbare Verantwortlichkeit zu bejahen gewesen sei. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Klägers sei festzustellen, dass – wenn auch mit Hinweis auf die Reservierung der Domain – der E1 Ltd. & Co. KG, H, auch als Domain-Inhaber bei der E eG registriert gewesen sei. Unabhängig davon sei aus Sicht der KJM auch eine Verantwortlichkeit des Admin-C, als der der Kläger registriert gewesen sei, für die inhaltliche Ausgestaltung der Seite gegeben gewesen. Laut Punkt VIII der E-Dormainrichtlinien sei dieser als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Da die E-Domainrichtlinien nicht zwischen dem Inhalt der Seite und dem Domain-Namen unterschieden, bestünden auch Prüfpflichten im Bezug auf die online gestellten Inhalte der Seiten. Eine geschlossene Benutzergruppe nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV sei nicht gegeben gewesen, da von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt worden sei, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht wurden. Der Anbieter habe kein Altersverifikationssystem (AVS) verwendet. Die über die Verlinkungen aufrufbaren unzulässigen Inhalte im Member-Bereich seien durch Angabe von Name, Adresse, E-Mail- Adresse, Geburtsdatum und Kreditkartendaten aufrufbar gewesen. Dieser Zugang sei als nicht ausreichend im Sinne der gesetzlichen Anforderungen und der Eckwerte der KJM einzustufen, da eine Altersüberprüfung nicht stattgefunden habe. Ein Jugendschutzbeauftragter sei zu keinem Zeitpunkt benannt gewesen. Jedenfalls habe das Angebot zu keinem Sichtungszeitpunkt einen entsprechenden Hinweis enthalten und somit gegen § 7 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 JMStV und § 7 Abs. 3 JMStV verstoßen.Der Kläger hat gegen den Bescheid am 17. September 2010 Klage erhoben.Zur Begründung der Klage führt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: Er sei nicht Anbieter der gegen die Regelungen des JMStV verstoßenden Inhalte gewesen. Er habe die Parkseite und die Werbelinks nicht bearbeitet. Die Domain sei durch einen Dienst ohne sein Zutun in die Parkseite eingebunden worden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich auf den beworbenen Websites erotische Inhalte befunden hätten. Zudem habe es zum Zeitpunkt des Erlass des Bescheides vom 16. August 2010 – wie von § 59 RStV voraussetzt – keinen Verstoß mehr gegeben, da die Domain am 26. Mai 2010 gelöscht worden sei. Im Übrigen sei eine Beanstandung ein untaugliches Mittel zur Beseitigung eines Verstoßes. § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV sehe ausschließlich Untersagung und Sperrung vor. Beanstandungen seien ausschließlich in den Vorschriften zum Rundfunk geregelt, nicht jedoch in Hinsicht auf Telemedien. Hinsichtlich der Kosten sei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. August 2011 (1 A 2903/10) zu verweisen. Schließlich sei er nicht ordnungsgemäß angehört worden. Das Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2010 erfülle nicht im Mindesten die Anforderungen an § 28 VwVfG NRW. Im Besonderen sei ihm nicht mitgeteilt worden, ob es sich um ein Straf-, OWiG- oder VwVfG-Verfahren handele.Der Kläger beantragt,den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2010 aufzuheben.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie führt ergänzend zu den Gründen des angegriffenen Bescheides im Wesentlichen aus: Der Begriff des Anbieters im Sinne des § 20 Abs. 4 JMStV i. V.mn. § 3 Abs. 2 JMStV sei im Sinnes eines effektiven Jugendschutzes weit auszulegen. Anbieter sei insbesondere auch derjenige, der Internetnutzern über seine Webseite Zugang zu den Inhalten anderer Anbieter vermittle. Der Kläger verschaffe Internetnutzern auf der Parkseite Zugang zu pornographischen Angeboten. Indem er Hyperlinks zu diesen Angeboten gesetzt habe bzw. habe setzen lassen, habe er sich diese Inhalte zu Eigen gemacht und hafte für diese in der Folge wie für unmittelbar eigene Inhalte. Woher ein Anbieter die durch ihn verlinkten oder anderweitig bereitgestellten Informationen beziehe, sei ohne Belang. Wer als für den Inhalt einer Webseite Verantwortlicher einen Parking-Dienst beauftrage, sei verpflichtet, sicherzustellen, dass die auf diesem Wege und seine Veranlassung hin bereitgestellten Inhalte den Anforderungen des Jugendmedienschutzes entsprächen. Ebenso wenig komme es darauf an, ob dem Kläger an den verlinkten Inhalten Rechte zustünden oder er auf deren Gestaltung Einfluss nehmen könne. Ob es dem Kläger bewusst gewesen sei, welche Inhalte über die von ihm gehaltene Domain erreichbar gewesen seien, sei unerheblich.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten nebst der darin enthaltenen DVD, die von den Mitarbeitern der Beklagten gefertigte Camtasia-Aufzeichnungen enthält, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2010 richtet (II). Im Übrigen – in Hinsicht auf Ziffer 1 – ist die Klage unbegründet (I).

I. Soweit sie sich gegen die Beanstandung in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2010 richtet, ist die Klage unbegründet. Die Beanstandung des Internetangebots "www.E5.de" ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der Beanstandung ist § 20 Abs. 1 und 4 des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW S. 83) in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass dieser gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft die Landesmedienanstalt die jeweilige Entscheidung durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 TMG (§ 20 Abs. 4 JMStV). Nach § 59 Abs. 3 RStV trifft die Aufsichtsbehörde die zur Beseitigung eines Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.

Im Rahmen der Auswahl der Aufsichtsmittel hat die Landesmedienanstalt sonach ein Ermessen. Vgl. Schulz, in: Hahn / Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 59 RStV Rdnr. 44.

Die Aufzählung in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV ist, wie die Formulierung "insbesondere" zeigt, nur beispielhaft.
Vgl. Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Stettner, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, Losblattwerk (Februar 2012), C 3 § 20 JMStV Rdnr. 32.

Die Regelungen sehen ein nach Schwere und Intensität des Eingriffs in die Medienfreiheit abgestuftes Sanktionssystem vor.
Vgl. Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Stettner, a. a. O., C 3 § 20 JMStV Rdnr. 32.
Der Sanktionskatalog erfasst als mildestes Mittel die – in § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV ausdrücklich vorgesehene – Beanstandung.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 K 1608/09 -, Juris (Rdnr. 40); VG Hamburg, Urteil vom 4. Januar 2011 – 4 K 262/11 -, Juris (Rdnr. 76) Juris; Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Stettner, a. a. O. C 3 § 20 JMStV Rdnr. 9 und 32. Abweichend geht das VG Berlin, Beschluss vom 21,. September 2011 – 27 L 60.11 -, Juris (Rdnr. 21), davon aus, dass eine Beanstandung als Aufsichtsmaßnahme nach § 20 Abs. 1 und 2 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 RStV ausgeschlossen ist.

Zugleich kann diese – abweichend von der Auffassung des Klägers – in Bezug auf Verstöße in der Vergangenheit ausgesprochen werden. Auf der Tatbestandsebene setzen § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV schon nach dem Wortlaut lediglich voraus, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat. Dass Verstöße in der Vergangenheit für ein Einschreiten der Landesmedienanstalt im Wege ihrer Aufsicht über Telemediendienste ausreichend sein müssen, ergibt sich auch bei teleologischer Auslegung. Maßnahmen auf der Grundlage des § 20 JMStV verfolgen den Zweck, einem Anbieter sein rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern. Ob zulässigerweise jemand Adressat einer Maßnahme auf der Grundlage dieser Vorschriften sein kann, der das streitige Format eingestellt hat, ist eine auf der Rechtsfolgenseite zu beantwortende Frage der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Einzelfall.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 K 1608/09 -, Juris (Rdnr. 19); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 14 K 4086/07 -, Juris (Rdnr. 75).

2. Die formelle Rechtmäßigkeit der Beanstandung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 20 Abs. 1, 4 und 6 JMStV i. V. m. § 14 Abs. 1 JMStV. Das im JMStV vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Im Besonderen hat die auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die nach § 16 Abs. 1 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist, durch einen von dieser nach § 14 Abs. 5 JMStV gebildeten Prüfausschuss die durch die Beklagte ausgesprochene Beanstandung einstimmig (§ 14 Abs. 5 Satz 2 JMStV) beschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV). Schließlich ist der Kläger vor Erlass der angefochtenen Verfügung durch Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2010 in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG NRW genügenden Weise angehört worden. Es war aus dem Anhörungsschreiben unzweifelhaft hinreichend erkennbar, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat.
Vgl. Bonk / Kallerhoff, in: Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage (2008), § 28 Rdnr. 16, m. w. N.

In dem Anhörungsschreiben wurden die von der KJM festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften des JMStV im Einzelnen aufgezeigt und es wurde unmissverständlich auf die Möglichkeit einer Aufsichtsmaßnahme nach dem JMStV hingewiesen.

3. Die Beanstandung erweist sich zugleich als materiell rechtmäßig. Der Kläger hat als Anbieter von Telemedien gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV i. V. m § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV sowie seine Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 JMStV i. V. m. § 7 Abs. 2 JMStV verstoßen und die Beklagte hat von dem durch § 20 Abs. 1 und 4 JMStV eröffneten Auswahlermessen ohne Fehler Gebrauch gemacht.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV i. V. m § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote in Telemedien unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornographisch sind und von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

Die von der Beklagten in den Gründen des Bescheides vom 16. August 2010 im Einzelnen aufgezeigten Inhalte der Domain "www.E6.com" waren – was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird – unzweifelhaft Pornographie im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV. Ein Altersverifikationssystem zum Ausschluss des Zugriffs von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV war zu keiner Zeit vorhanden. Zwar bedurfte es der Anmeldung, um in der "Memberarea" zu den Pornographieinhalten zu gelangen. Ausreichend war jedoch die Angabe von Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Kreditkartendaten. Es war jedoch weder das Alter des Nutzers anzugeben geschwiege denn wurde dieses verifiziert.

Der Kläger war zugleich im Sinne des JMStV Anbieter der Inhalte.

Eine Definition des Begriffs "Anbieter" findet sich im JMStV nicht. In der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV beschränkt sich der Gesetzgeber auf die Definition des Begriffs "Anbieter" als Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt.
Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 -, Juris (Rdnr. 16), m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 7 CS 08.2310 -, Juris Rdnr. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. August 2009 – Au 7 K 08.658 -, Juris (36); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 14 K 4086/07 -, Juris (Rdnr. 53).

Der Kläger verschaffte Internetnutzern durch den auf der von der Domain "www.E5.de" aus aufrufbaren Parkseite angezeigten Link zu der Domain "www.E6.com" Zugang zu Pornographieinhalten.

Der Kläger war Inhaber der Domain "www.E5.de". In welcher Weise im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Kunden die Reservierung der Domain ausgestaltet war, ist auf die Domaininhaberschaft ohne Einfluss. Dem Registrierungssystem der E ist die Reservierung einer Domain fremd. Es beschränkt sich auf eine Registrierung zu Gunsten des Domaininhabers. Dies war der Kläger, was sich im Besonderen aus der als Anlage K 2 zu der Klageschrift vom 17. September 2010 vorgelegten Domain-Auftragsübersicht ergibt, in welcher der Kläger ausdrücklich als Domain-Inhaber (Owner-C) aufgeführt ist. Gleiches ergibt sich aus den verschiedenen Domainabfrageergebnissen (Whois) in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Zwar wird der Kläger in diesen nicht ausdrücklich als Domaininhaber benannt, sondern in der Rubrik "Domaininhaber" heißt es "Reservierung im Kundenauftrag". Jedoch ist als Anschrift des Domaininhabers die Anschrift des Klägers aufgeführt. Die Anschrift des Domaininhabers ist nach den E-Domainrichtlinien im Rahmen der Registrierung mitzuteilen. Zumindest jedoch hatte der Kläger während der Zeit der "Reservierung" die Möglichkeit der Gestaltung der Inhalte der Domain, welche er durch den Verweis der Domain auf die Parkseite genutzt hat.

Unerheblich ist es, ob die Auswahl der auf der Parkseite angezeigten Werbelinks ausschließlich auf technischem Weg erfolgte, da der Kläger durch eine Optimierung der Parkseite Einfluss auf die Auswahl der Werbelinks nehmen konnte und er auf Grund des Namens der Domain von der Generierung von Links zu Pornographieinhalten ausgehen musste.

Mit der Weiterleitung des Aufrufers einer Domain auf eine Parkseite will der Inhaber einer (ungenutzten) Domain durch die Einblendung von Werbelinks Umsätze erzielen. Der Domaininhaber erhält von dem Domain-Parking-Anbieter von der Anzahl der Aufrufe der Werbelinks abhängige Zahlungen. Welche Werbelinks auf der Parkseite angezeigt werden, ist von den in Bezug auf die Parkseite durch den Domaininhaber im Rahmen der Einrichtung der Parkseite angegebenen Schlagwörtern (Keywords) abhängig. Durch die Wahl der Keywords lassen sich die Werbelinks im Sinne einer Umsatzerhöhung optimieren. Soweit keine Optimierungseinstellungen vom Domaininhaber vorgenommen werden, werden die Keywords von den Domain-Parking-Systemen ausgehend vom Domainnamen festgelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Gestaltung der Parkseite.
Vgl. zu den Funktionsweisen des Domain-Parking http://www.O.de/ndxInfo/Tour oder http://www.E7.de/E8/E8-guide.php

Der Inhalt der Werbung steht sonach in keiner Weise im "Belieben" des Domain-Parking-Systems sondern wird (in der Regel) zweck- und zielgerichtet von dem Domaininhaber beeinflusst. Soweit er auf eine Festlegung von Keywords verzichtet, muss er auf Grund der Festlegung der Keywords ausgehend von dem Domainnamen zumindest in Bezug auf Domainnamen, welche Begriffe wie "porn" umfassen, davon ausgehen, dass Pornographieinhalten durch die Verlinkungen auf der Parkseite zugänglich gemacht werden.

Die Vorschriften der §§ 7 bis 10 TMG – welche im Rahmen der Aufsicht nach § 20 Abs. 4 JMStV zu beachten sind – enthalten keine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines Links den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Gleiches gilt in Hinsicht auf die Vorgängerregelungen im Teledienstgesetz (TDG). Die Richtlinie 2000/31/EG, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks – auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet – im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen unverändert übernommen hat, nicht geregelt worden ist. Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften.
Vgl.BT-Drucks. 14/6098, S. 37.

Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu Eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG.
Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 -, Juris (Rdnr. 20), m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 7 CS 08.2310 -, Juris Rdnr. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. August 2009 – Au 7 K 08.658 -, Juris (36); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 14 K 4086/07 -, Juris (Rdnr. 56).

Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend "anpreist" oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain "www.E6.com" hieß es etwa: "Für nur 2,50 bekommst Du einen #1# – Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair."

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.
Vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage (1986), S. 293

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu den Funktionsweisen des Domainparking hat der Kläger durch die Weiterleitung seiner Domain auf die Parkseite wissentlich die Gefahr gesetzt, dass auf der Parkseite Werbelinks in bezug auf Pornographieinhalte platziert werden. Soweit sich diese Gefahr realisiert, trifft den Domaininhaber, wenn er nicht sicherstellt, dass die verlinkten Angebote den Anforderungen des Jugendmedienschutzes entsprechen, auch eine Verantwortlichkeit.

Der Umstand, das es der Anmeldung bedurfte, um in der "Memberarea" zu den Pornographieinhalten zu gelangen, schließt die Zurechnung nicht aus, da die Angabe von Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Kreditkartendaten offensichtlich ausschließlich der Zahlungsabwicklung diente und nicht den Zugang erschweren sollten.

Als Anbieter der Inhalte hat der Kläger zugleich gegen seine Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 JMStV verstoßen. Der Kläger hatte weder einen Jugendschutzbeauftragten bestellt noch hatte er sich im Sinne des § 7 Abs. 2 JMStV einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten bestellt.

Die Beklagte hat von dem durch § 20 Abs. 1 und 4 JMStV eröffneten Auswahlermessen durch den Erlass der Beanstandung ohne Fehler Gebrauch gemacht. Im Besonderen war die Beanstandung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides verhältnismäßig.

Ein Vorgehen gegenüber dem Kläger im Wege einer Beanstandung war unabhängig davon geeignet, erforderlich und angemessen zur Gewährleistung des Jugendschutzes, dass die Domain "www.E5.de" im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht mehr konnektiert und registriert war.

Als Domainvermarkter nutzte und nutzt der Kläger die Möglichkeiten des Domainparking nicht nur im Einzelfall. So war – wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergibt – der Kläger etwa auch Inhaber der Domains "www.U.de" und "www.F.de", welche er wie die Domain "www.E5.de" auf eine Parkseite weitergeleitet hatte. Inhaber der Domain "www.U.de" ist der Kläger unverändert. Nach Sinn und Zweck des Einschreitens nach § 20 JMStV, Anbietern das entsprechende Unrechtsbewusstsein zu vermitteln und erneute Rechtsverletzungen zu verhindern, waren sonach Maßnahmen gegenüber dem Kläger nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft, um die Einhaltung der Vorgaben des JMStV in Zukunft zu sichern.

Auch im Übrigen ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip ausreichend beachtet worden. Die ausgesprochenen Beanstandungen sind – wie (§ 118 Abs. 1 LMG NRW) zeigt – bloße Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger seine Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern.
VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 K 1608/09 -, Juris (Rdnr. 40)

II. Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2010 richtet, ist die Klage begründet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren in Höhe von 750,00 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Gebührenfestsetzung findet eine Rechtsgrundlage weder in § 35 Abs. 11 RStV i. V. m. §§ 1, 2, 3 und 7 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (Kostensatzung), worauf die Beklagte die Verwaltungsgebühren gestützt wissen will, noch in § 116 Abs. 2 LMG NRW i. V. m. den Gebührentatbeständen der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebührensatzung).

Die angefochtene Beanstandung wird von der Regelung des 35 Abs. 11 RStV i. V. m. §§ 1, 2, 3 und 7 Kostensatzung nicht erfasst. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster im Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 K 1608/09 – (Juris) und des Verwaltungsrecht Oldenburg an, welches in seinem (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil vom 23. August 2011 – 1 A 2903/10 – (Juris) ausgeführt hat:

"Die Anwendung von § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2008 S. 198) – RStV-10 – scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift nur für den privaten Rundfunk, nicht aber für Telemedien gilt, wie schon durch die Zuordnung zum III. Abschnitt mit der Überschrift "Vorschriften für den privaten Rundfunk" deutlich wird. Internetauftritte gehören zu den Telemedien, für deren Regulierung die Landesmedienanstalten (auch) zuständig sind, sie sind aber kein Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Der in § 1 RStV-10 definierte Anwendungsbereich des Staatsvertrages erfasst die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem. Für Telemedien gelten nur der 4. bis 6. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2 des Staatsvertrages. Wegen der eindeutigen Zuordnung der Kostenregelung in § 35 Abs. 11 zum III. Abschnitt "Vorschriften für den privaten Rundfunk" scheidet eine Anwendung dieser Regelung auf Kostenerhebungen für Aufsichtsmaßnahmen im Internetbereich aus (VG Münster, Urteil vom 12.02.2010, 1 K 1608/09, Rdnr. 51, juris; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009, 14 K 4085/07, Rdnr. 87; juris; offen gelassen VG Minden, Urteil vom 18.08.2010, 7 K 721/10, Rdnr. 46, juris).

Die systematische Einordnung der Kostenregelung in die Vorschriften "für den privaten Rundfunk" mit der Folge der Unanwendbarkeit für Maßnahmen im Telemedienbereich ist eindeutig und kann nicht etwa durch Verweis auf die Überschrift des 4. Unterabschnitts in Frage gestellt werden. Es mag sein, dass der Titel "Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung" auch den Bereich von Telemedien abdecken könnte, wenn er ein Abschnitt für sich wäre. Da sich der 4. Unterabschnitt aber im III. Abschnitt " Vorschriften für den privaten Rundfunk" befindet, kann der Anwendungsbereich des Unterabschnitts nicht über den Bereich des Abschnitts hinausgehen.

Auch die Erwähnung der KJM, für deren Tätigkeit hier Kosten erhoben werden, in § 35 Abs. 2 RStV-10 als Organ der Landesmedienanstalt reicht nicht, um § 35 Abs. 11 RStV-10 unabhängig von seiner systematischen Zuordnung als Grundlage für die Kostenpflicht auch bei Entscheidungen im Telemedienbereich heranzuziehen. Die KJM hat auch im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks einen weiten Aufgabenbereich. Auch dort muss die Einhaltung von Bestimmungen des Jugendschutzes überwacht werden. Deshalb besteht Anlass für eine Kostenregelung für die Aufsicht über den privaten Rundfunk. Für Internetangebote greift diese Kostenregelung jedoch nicht ein. In § 36 RStV-10 sind Aufgaben und Befugnisse der in § 35 Abs. 2 RStV-10 aufgeführten Gremien definiert, die eine Kostenpflicht nach § 35 Abs. 11 RStV-10 auslösen können. Diese Aufgaben und Befugnisse können nur dem privaten Rundfunk, nicht aber den Telemedien zugeordnet werden.

Durch die auf § 35 Abs. 11 RStV-10 gestützte Kostensatzung der Beklagten vom 02.09.2009 (Nds. MBl. 847) wird die Beschränkung des Anwendungsbereich des § 35 Abs 11 auf den privaten Rundfunk betätigt. Schon allein die Überschrift als "Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks" schließt die Anwendung auch auf Telemedien aus. Dass in dem Kostenverzeichnis der Satzung in Lfd. Nr. IV 8 auch ein Gebührentatbestand für die Feststellung eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages enthalten ist, führt nicht zur Anwendung auch auf Telemedien, da auch im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks für derartige Maßnahmen ein großer Aufgabenbereich und Bedarf für Überwachung besteht."

Die sich aus der Systematik des Vertrages ergebende Unanwendbarkeit der Kostenregelung auf Telemedien kann nicht aus rechtsmethodisch übergeordneten Gründen in Frage gestellt werden. Insbesondere sind die Gründe für die Einführung des § 35 Abs. 11 Rundfunkstaatsvertrag im Zuge der 10. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages nicht geeignet, die oben dargelegten Gründe für die Beschränkung der Vorschrift auf den privaten Rundfunk zu überwinden. Es mag sein, dass durch die Änderung von Kostenvorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags – auf den noch einzugehen sein wird -für alle Maßnahmen der Medienanstalten eine umfassende Kostenregelung in § 35 Abs. 11 Rundfunkstaatsvertrag geschaffen werden sollte. Es heißt dazu in der Begründung für Art. 4 zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, dass die bisherigen Bestimmungen über die Kommission für Jugendmedienschutz – KJM – in § 14 Abs. 8 – 10, die die Finanzierung und Personalausstattung betrafen, nunmehr in § 35 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten seien (vgl. dazu S. 38 der Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juli 2011). Wenn es Zweck des Staatsvertrages gewesen sein sollte, mit § 35 Abs. 11 Rundfunkstaatsvertrag auch eine Kostenregelung für Tätigkeiten der KJM im Internetbereich zu schaffen, dann ist dieser gesetzgeberische Wille nicht hinreichend umgesetzt worden.

Ob es vertragstechnisch möglich gewesen wäre, den Unterabschnitt 4 des Abschnitts III RStV-10 als eigenen Abschnitt, also gleichrangig mit den übrigen Abschnitten auszugestalten und damit auch auf Telemedien auszudehnen, ist nicht relevant, weil es dazu nicht gekommen ist. Außerdem wäre es mit der Aufwertung zu einem eigenen Abschnitt nicht getan gewesen. Auch § 1 RStV-10 hätte geändert werden müssen, indem dort ausdrücklich hätte aufgeführt werden müssen, dass der zum eigenen Abschnitt erhobene 4. Unterabschnitt sowohl für Rundfunk- als auch für Telemedien gelten soll. Wegen seiner Ausrichtung auf den privaten Rundfunk wäre dies jedoch ohne gravierende inhaltliche Änderungen gar nicht möglich gewesen."

In gleicher Weise scheidet eine analoge Anwendung des 35 Abs. 11 RStV i. V. m. §§ 1, 2, 3 und 7 Kostensatzung aus. Die Kammer schließt sich insoweit wiederum der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg im Urteil vom 23. August 2011 – 1 A 2903/10 – (Juris) an:

"Die fehlende Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung kann nicht durch die analoge Anwendung etwa von § 35 Abs. 11 RStV-10 geschaffen werden. Die Ausdehnung auch auf die Aufgabenerfüllung im Bereich von Telemedien scheidet aus Rechtsgründen aus. Es mag zwar sein, dass hier eine Lücke vorliegt, die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer analogen Anwendung wäre. Eine Analogie ist jedoch ausgeschlossen, weil damit gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen würde. Bei hoheitlichen Eingriffen besteht generell ein Analogieverbot. Es verstößt nicht nur gegen das Rechtsstaatsprinzip, sondern auch gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für einen belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung einer Norm gewonnen werden (BVerfG, Beschl. v. 14.08.1996 – 2 BvR 2088/93 – NJW 1996, 3146; VG Minden, Urteil vom 29.07.2002 – 6 K 2617/01 -, juris). Der Inhalt von Gesetzen als Grundlage für belastende Maßnahmen kann durch Auslegung ermittelt werden, wenn er sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt. Die sich nach den anerkannten Auslegungsregeln ergebenden Grenzen bei der Gesetzesanwendung dürfen bei belastenden Maßnahmen nicht durch eine analoge Anwendung überschritten werden."

Ebenso wenig lässt sich die angefochtene Gebührenfestsetzung auf § 116 Abs. 2 LMG NRW i. V. m. den Gebührentatbeständen der Gebührensatzung stützen. Es mangelt an einem wirksamen Gebührentatbestand.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 LMG NRW erhebt die LfM für Amtshandlungen nach dem LMG NRW, nach dem RStV und nach dem JMStV Verwaltungsgebühren. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung festgelegt (§ 116 Abs. 2 Satz 2 LMG NRW). Auf Grundlage des § 116 Abs. 2 Satz 2 LMG hat die Beklagte die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen vom 22. Januar 2010 erlassen. Die Beklagte erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührensatzung (§ 1 Satz 1 Gebührensatzung). Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Beklagte nach Maßgabe der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks bleibt hiervon unberührt (§ 1 Satz 2 Gebührensatzung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatzung erhebt die Beklagte für die in der Gebührensatzung angefügten Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Das Gebührenverzeichnis führt Maßnahmen auf Grund des JMStV gegenüber Anbietern von bundesweiten Angeboten – wie dem Internetangebot des Klägers – jedoch nicht auf. Das Gebührenverzeichnis erfasst in Ziffer 11 in Bezug auf den JMStV ausschließlich Maßnahmen gegenüber Anbietern von lokalen, regionalen oder landesweiten Angeboten.

Zugleich kann die Gebührenfestsetzung nicht auf den Auffangtatbestand des § 2 Abs. 2 Gebührensatzung gestützt werden.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Gebührensatzung wird für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

Offen gelassen werden kann, ob die Vorschrift im Lichte des Bestimmtheitsgebots einen wirksamen Auffangtatbestand darstellt. Jedenfalls bedarf sie ausgehend von der Rechtsprechung des OVG NRW zu dem Auffangtatbestand der Tarifstelle 30.5 AGT zur AVerwGebO zumindest einer einschränkenden Auslegung. Das OVG NRW hat im Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 – (Juris) zu der Tarifstelle 30.5 AGT ausgeführt:

"Die Gebührenerhebung konnte auch nicht auf die Tarifstelle 30.5 AGT gestützt werden. Diese regelt die Gebührenpflicht für "Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen."

Diese Tarifstelle stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts trotz ihrer sehr weitgehenden Formulierung einen wirksamen Auffangtatbestand dar und widerspricht insbesondere nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen über die Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1997 – 9 A 2976/97 – und Urteil vom 30. November 1983 – 3 A 2247/82 -; ihre Zulässigkeit ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, vgl. Susenberger/Weißauer, GebG NRW, Stand: Dezember 2006, § 1 GebG NRW Anm. 17; VG Minden, Urteil vom 15. Juli 1999 – 9 K 1895/98 -.

Unabhängig davon, ob weiterhin von der Wirksamkeit der Tarifstelle 30.5 AGT auszugehen ist, bedarf sie im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW und das darin zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zumindest einer einschränkenden Auslegung. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen. Damit verlangt das Gesetz dem Verordnungsgeber die Festlegung einzelner gebührenpflichtiger Amtshandlungen ab und gibt zumindest für den Regelfall ein gewisses Maß an inhaltlicher Bestimmtheit vor. Zwar gelingt es angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit aller zu erfassender Vorgänge nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Wo dies nicht möglich ist, mögen auch allgemeiner gefasste Gebührentatbestände noch den Anforderungen an die gebotene Bestimmtheit genügen können, wenn die verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln beantwortet werden können. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 – 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG.

Diesen Vorgaben entsprechend hat sich der Verordnungsgeber bemüht, den Katalog der gebührenpflichtigen Amtshandlungen so erschöpfend wie möglich zu fassen. Demgegenüber soll und darf die Tarifstelle 30.5 AGT allenfalls solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten.
Vgl. Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 2 Anm. 6 f. sowie Erläuterungen zur AVwGebO NRW, Allgemeines, Anm. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1983 – 3 A 2247/82 -."

Gleiches gilt in Bezug auf den Auffangtatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gebührensatzung. Für den Satzungsgeber war es konkret vorhersehbar, dass sich die Frage der Gebührenpflichtigkeit von Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach dem JMStV in Bezug auf Telemedien, welche in der Regel bundesweite Angebote sind, stellen würde. Diese Amtshandlungen ließen sich auch – wie der Gebührentatbestand der Nr. 11 im Gebührenverzeichnis der Beklagten zeigt – erkennbar präzise regeln, so dass keine Notwenigkeit bestand, insoweit auf den Auffangtatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gebührensatzung zurückzugreifen.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat in Hinsicht auf die Verantwortlichkeit des Domaininhabers für verlinkte Inhalte (Hyperlinkhaftung) und in Hinsicht auf die Ergebung von Gebühren für Aufsichtsmaßnahmen nach dem JMStV grundsätzliche Bedeutung.

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