Haftung für Werbelinks auf Parkseite

21. Mai 2012
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Haftung für Werbelinks auf Parkseite

Es erfreut sich großer Beliebtheit, Domains, die noch nicht benutzt werden, zu parken. Auf der Parkseite werden üblicherweise Werbelinks angezeigt. Auch wenn der Domaininhaber hierdurch nicht reich werden wird, kann er hoffen, dass jedenfalls die Registrierungsgebühren bei der DENIC gedeckt werden.

Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10, könnte es allerdings passieren, dass solche Werbelinks dem Domainhaber teuer zu stehen kommen. Das VG bejahte die Frage, ob der Domainhaber für Links auf jugendgefährdende Seiten haftet.

Was ist passiert?

Der Geschäftsführer eines Unternehmens, welches sich mit dem Domainhandel und Domainmarketing befasste, registrierte im Kundenauftrag eine Domain. Der Geschäftsführer wurde als Admin-C eingetragen. Darüber hinaus war seine Anschrift als Anschrift des Domaininhabers angegeben, wobei „Reservierung im Kundenauftrag“ vermerkt wurde.

Während des Zeitraumes der Registrierung wurde ein Drittunternehmen mit dem Domain-Parking beauftragt. Auf der Parkseite wurden Werbelinks aus dem Bereich Sex & Erotik angezeigt. Die Inhalte der verlinkten Seiten wurden beschrieben und via Screenshots angepriesen. Bei Betätigung der Links wurde der User auf Seiten mit pornographischen Inhalten weitergeleitet, ohne, dass eine Alterskontrolle stattfand.

Die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) prüfte im Zeitraum von sechs Monaten dreimal die Angebote der Parkseite, bevor sie sich entschieden, dass die Angebote gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) verstießen. Der Geschäftsführer wurde angehört und daraufhin das Internetangebot förmlich per Bescheid beanstandet.

Der Geschäftsführer focht den Bescheid an.

Was wurde entschieden?

Kern der Auseinandersetzung war, ob der Geschäftsführer Anbieter der pornographischen Inhalte war und, ob er als Störer haftet.

Anbieter

Das VG stufte den Geschäftsführer als Anbieter von pornographischen Inhalten ein.

Zu berücksichtigen sei hier, dass der Jugendschutz es gebiete, den Begriff des Anbieters weit zu fassen, d.h. Anbieter sei auch derjenige, der lediglich Usern über seine Webseite Zugang zu Inhalteanbietern vermittele.

Gleichgültig sei es, dass eine „Reservierung im Kundenauftrag“ vorliege. Jedenfalls während der Reservierung habe der Geschäftsführer die Möglichkeit, auf die Gestaltung der Webseite Einfluss zu nehmen.

Außerdem könne sich derjenige, der sich der Dienstleistung eines Parking-Unternehmens bediene, nicht dergestalt entlasten, dass es im Belieben des Domain-Parking-Unternehmens stehe, welche Links auf der Parkseite angezeigt werden. Der Domaininhaber habe die Möglichkeit Keywords zu wählen, nach denen die Art der Werbelinks generiert werde.

Da der Geschäftsführer nun Anbieter von pornographischen Inhalten sei, habe er darüber hinaus versäumt, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen oder alternativ sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen.

Störerhaftung

Der Geschäftsführer haftete als Störer für die auf seiner Domain bereit gehaltenen Links, welche auf rechtswidrige Inhalte verwiesen.

Die Vorschriften der §§ 7 – 10 TMG enthielten keine Regelungen der Haftung für Links auf rechtswidrige Inhalte. Daher richte sich die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften. Allerdings hafte jedenfalls derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe der Links verweise, zu Eigen mache, wie ein Content-Provider. Dies sei zu bejahen, da die Inhalte auf der Parkseite angepriesen wurden und nicht schlicht aufgelistet wurden. Auf ein Verschulden käme es nicht an.

„Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend „anpreist“ oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote.“

[…]

„Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.“

Fazit

Die Abgrenzung von fremden zu eigenen Inhalten ist äußerst diffizil, da es auf eine objektive Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ankommt. Naturgemäß stellt solch eine weite Definition den Anwender vor große Schwierigkeiten.

Der BGH hat bis dato lediglich punktuell Stellung bezogen. Ein Zu-Eigen-Machen ist etwa zu bejahen, wenn die Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden oder sich ein Portalbetreiber umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de). Allerdings hat sich der BGH in der Vergangenheit bereits mit der Haftung für Links auf Seiten mit pornographischen Inhalten ohne ausreichende Altersverifikation beschäftigt (BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05 – ueber18.de). Hier bejahte der BGH ein Zu-Eigen-Machen, da es sich um einen wesentlichen Teil der Geschäftsidee des Unternehmens handelte. Dabei ging es – wie bereits der Domainname „ueber18.de” signalisierte – gerade darum, die Internetnutzer zu pornografischen Angeboten zu führen, die nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wäre es zu begrüßen gewesen, wenn das VG seinen Standpunkt ausführlicher begründet hätte. Es fand keine redaktionelle Kontrolle seitens des Geschäftsführers statt. Auch dürften die Einnahmen aus dem Parken der Domain nicht ein wesentlicher Teil seiner Geschäftsmodells sein. Schließlich ging es ihm nicht gerade darum, über seine Domain die User auf pornographische Inhalte zu führen.

Derjenige, der seine Domain parken möchte, sollte genau prüfen, welche Keywords er zur Generierung der Werbelinks wählt und keinesfalls die Auswahl der Keywords dem Domain-Parking-Unternehmen überlassen.

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