Zur Haftung des Admin-C bei (zu) schwer erkennbarem Impressum I

05. April 2012
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Eigener Leitsatz:

Der Link zum Impressum einer Webseite ist auch dann im ausreichenden Maß leicht erkennbar im Sinne des § 5 TMG, wenn der Begriff „Impressum“ gewählt und er in einer kleinen und grauen Schrift auf schwarzem Hintergrund dargestellt wird.

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 14.04.2010

Az.: 315 O 375/09

 

In der Sache

… Antragsteller
Prozessbevollmächtigte…

gegen

… Antragsgegner
Prozessbevollmächtigte

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht…, die Richterin am Landgericht…, den Richter am Landgericht…

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, §  91 a ZPO. Diese Entscheidung hat den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Sie ergeht nach billigem Ermessen. Die Kammer kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zu beschränken und darauf zu verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345, 163, 195, 197 m.w.N.).
Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung sind die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsteller aufzuerlegen. Dem Anspruchsteller steht kein  Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zu. Denn der Antragsgegner verstößt durch die Darstellung des Impressums auf der Website www. nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm. § 5 TMG.

Zu den unter § 4 Nr. 11 UWG fallenden Vorschriften zählt auch § 5 TMG. Nach § 5 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter die dort aufgeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Eine leicht erkennbare Wiedergabe i.S.d. § 5 TMG setzt voraus, dass die Informationen für die Nutzer optisch leicht wahrnehmbar sind. Sie müssen ohne wesentliche Zwischenschritte vom Nutzer aufgerufen werden können und ohne langes Suchen auf der Website auffindbar sein (BGH GRUR 2007, 160 – Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamburg Beschluss vom 20.11. 2002, MMR 2003, 105). Die Informationen dürfen nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist. Eine leichte Erkennbarkeit setzt voraus, dass eine Terminologie gewählt wird, die für den Nutzer auch als Hinweis auf die gesetzlichen Pflichtangaben verstanden wird.  (OLGHamburg a.a.O.).

Die Gestaltung der Website www. und die Darstellung des Links „Impressum“ genügt diesen Anforderungen:

Zunächst ist die Bezeichnung des Links zu den Anbieterinformationen als „Impressum“ zulässig. Dem informierten Nutzer des Internets ist bekannt, dass mit dem Begriff „Impressum“ ein Link bezeichnet wird, über den der Nutzer zu den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Entsprechende Verlinkungen sind auf zahlreichen Webseiten seit langem üblich. Der Zugang zu den Informationen über den Webseitenanbieter wird daher von den Nutzern mit dem Link „Impressum“ in Verbindung gebracht.

Der Link „Impressum“ befindet sich auch gut erkennbar auf der Internetseite des Antragsgegners. Er ist deutlich links unten auf der Webseite angeordnet. Die Seite wird nach dem Aufrufen vollständig dargestellt, ein scrollen des Bildschirms ist nicht erforderlich, um den Link zu finden. Der Link ist auch gestalterisch von dem sonstigen Inhalt der Webseite deutlich getrennt, indem er am untersten Bildschirmrand in einer durchgängigen schwarzen Informationsleiste angebracht ist. Ein Suchen auf der Website entfällt somit.
Durch Anklicken des Links gelangt der Nutzer sofort und ohne weitere Unterpunkte oder sonstige Zwischenschritte zu den erforderlichen Anbieterinformationen, die in einem separaten Fenster angezeigt werden.

Der Einwand des Antragstellers, dass der Link in zu kleiner Schrift gehalten sei, steht der leichten Erkennbarkeit nicht im Wege. Die Schrift ist nicht derart klein, dass sie auf dem Bildschirm nicht mehr zu lesen wäre. Sie ist vielmehr gut wahrnehmbar. Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist im Übrigen bekannt, dass der Link zum Impressum einer Website üblicherweise klein gehalten ist und gegenüber dem sonstigen Inhalt wesentlich zurücktritt.

Auch steht die graue Schrift des Links auf schwarzem Hintergrund der leichten Erkennbarkeit nicht im Wege. Entgegen des Vortrags des Antragstellers hebt sich der Link vom dunklen Hintergrund deutlich ab. Die Lesbarkeit und damit die Erkennbarkeit werden durch die farbliche Gestaltung nicht beeinträchtigt. Vielmehr ist die graue Schrift auf dem schwarzen Hintergrund deutlich zu erkennen.

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