Jahresarchiv 2009

22. Dezember 2009

Anpassung der Widerrufsbelehrung an Gesetzesänderung erforderlich

Urteil des BGH vom 03.12.2009, Az.: III ZR 73/09

Der BGH entschied, dass Widerrufsbelehrungen im Internet nach Änderung des § 312 d Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen an die neue Gesetzeslage anzupassen sind. Damit hob er das Urteil des Brandenburgischen OLG vom 11.02.2009 auf. Widerrufsbelehrungen, die noch vorsehen, dass das Widerrufsrecht dann vorzeitig erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat, sind seit dem 04.08.2009 unzulässig.
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22. Dezember 2009

Urheberrechtswidriges Abspeichern in der Bibliothek auf USB-Stick

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.11.2009, Az.: 11 U 40/09

Gemäß § 52 b UrhG dürfen Bibliotheken Werke durch Digitalisierung vervielfältigen und anschließend an elektronischen Leseplätzen den Besuchern zugänglich machen. Bibliotheken ist es aber nicht gestattet, ihre elektronischen Leseplätze so einzurichten, dass die Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung (wie z. B. durch Abspeichern auf einem USB-Stick) solcher Werke haben. Dies ist nach dem OLG Frankfurt/Main urheberrechtswidrig, da nur die Nutzung in den Räumen der Bibliothek gestattet wird.
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22. Dezember 2009

Irreführende Werbeslogans von Unitymedia Hessen

Pressemitteilung des OLG Köln vom 18.12.2009, Az.: 6 U 90/09 

Die Werbeslogans des Kabelnetzbetreibers Unitymedia Hessen GmbH & Co KG mit isolierten Zitaten aus Testergebnissen, welche zuvor in Computerzeitschriften publiziert wurden, können irreführend und damit wettbewerbswidrig sein.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Verbraucher mit dem Zitat "... im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschlussgeschwindigkeiten liegt Unitymedia vorn" unzutreffend eine überregionale Verfügbarkeit suggeriert wird, obwohl der Werbende lediglich örtlich begrenzt seine Leistung erbringt.
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22. Dezember 2009

Differenzierung bei Eintragung der Wortmarke „Echt Kölsche Mädche“

Beschluss des BPatG vom 2.11.2009, Az.: 27 W (pat) 219/09

Das BPatG lässt die Eintragung der Wortmarke "Echt Kölsche Mädche" für bestimmte Klassen zu und hebt die Ablehnung der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Teil wieder auf.
Die Eintragung  für Waren der Klassen 14, 21 und 26 wurde zu Recht versagt, da der Markenname bezüglich figurativer Gegenstände (z.B. weibliche Figuren in dreidimensionaler Form) lediglich beschreibend, nicht aber unterscheidungskräftig ist.
Etwas anderes gilt für die Waren der Klassen 16, 24 und 25, da hier die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt:
das BPatG kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durch die Bezeichnung einer Person nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hingewiesen werden soll, womit keine Angabe über die geographische Herkunft der Waren vorliegt. Weiterhin liegt keine beschreibende Sachangabe vor.
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18. Dezember 2009

„Lancaster“-Tee nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 27.11.2009, Az.: 25 W (pat) 67/09
Geographische Herkunftsangaben in Markennamen werden nicht dadurch gerechtfertigt, dass mehrere Orte mit den betreffenden Namen existieren oder kein Anhaltspunkt für einen tatsächliche Bezug zum entsprechenden Ort besteht.
Es genügt die Möglichkeit eines Bezuges. Nur wenn dies für die Gegenwart und absehbare Zukunft ausgeschlossen ist, kann eine geographische bezeichnung dieses Schutzhindernis überwinden.
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18. Dezember 2009 Top-Urteil

„WM 2010“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke

Fußball unter der Jahreszahl "2010" und der Deutschlandflagge.
Beschluss der BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 38/09

Der Begriff "EM 2010" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt, sondern als Hinweis auf die Fußball- Weltmeisterschaft 2010 verstanden. Des Weiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke ungeeignet ist. Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "EM 2012".

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18. Dezember 2009

„EM 2012“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 35/09
Der Begriff "EM 2012" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe, sondern als Hinweis auf die Fußball- Europameisterschaft 2012 verstanden und nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt. Desweiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke nicht geeignet ist.
Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "WM 2010"
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18. Dezember 2009

Mehrdeutigkeit kann zu Markeneignung führen

Beschluss des BPatG vom 25.06.2009, Az.: 30 W (pat) 11/08 Sind Markenbestandteile nicht eindeutig sondern mehrdeutig beschreibend, und kann ihnen somit keine spezifische beschreibende Wirkung zugeschrieben werden, so gilt kein Freihaltungsbedürfnis. Desweiteren ist der Markennahme in seiner Gesamtheit zu betrachten, da der Verkehr ihn auch i.d.R. vollständig und nicht nur bruchstückhaft wahrnimmt. Er schafft somit eine eigenen Marken-Identifikationswirkung.
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18. Dezember 2009

Abmahnkosten bei Verstoß gegen die Buchpreisbindung

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.12.2009, Az.: 11 U 72/07

Wer geschäftsmäßig Bücher verkauft, ohne den festgesetzten Ladenpreis einzuhalten, kann wegen Verstoßes gegen das Buchpreisbindungsgesetz abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt am Main begrenzte die Abmahnkosten dabei auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 175,- Euro netto.
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18. Dezember 2009

Informationspflichten bei Gewinnspielen

Urteil des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZR 64/07 Zur Erfüllung der Informationspflicht nach dem UWG bei Gewinnspielen reicht einer, dem Medium und der Teilnahmeschwierigkeit angemessener Zugang zu diesen Informationen.
Im vorliegenden Fall reichten die auf den Teilnahmekarten im Handel vorliegenden Informationen trotz Fernsehbewerbung des Gewinnspieles aus, da ohne die Karten keine Teilnahme möglich war. Eine genaue Auflistung der Teilnahmebedingungen in der Werbung war nicht notwendig.
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