Jahresarchiv 2009

13. Januar 2009

Gerichtliche Schreiben per E-Mail

Beschluss des BGH vom 04.12.2008, Az.: IX ZB 41/08 Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
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13. Januar 2009

Akteneinsicht bei Urheberrechtsverfahren

Beschluss des LG Darmstadt vom 12.12.2008, Az.: 9 Qs 573/08 Dem grundsätzlichen Einsichts- und Auskunftsanspruch des verletzten Rechteinhabers sind bei Urheberrechtsverfahren die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die widerstreitenden Grundrechte, unter Umständen entgegenzuhalten. Bei der Beurteilung sind die Art der erhobenen Daten, die Stärke des Tatverdachts und die mögliche Einordnung als Bagatelltat entscheidungserheblich.
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07. Januar 2009

Ehrenschutz bei satirischen Texten

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 8.12.2008, Az. 22 U 23/08 Ironisch satirische Texte müssen im Gesamtzusammenhang beurteilt werden und erheben als eben solche keinen Anspruch auf Objektivität. Die Überprüfung von den darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen als Aussagekern erfolgt losgelöst von der satirischen Einkleidung, die gerade für gewöhnlich nicht von allen Menschen richtig verstanden wird.
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05. Januar 2009

Medizinische Zeichnungen genießen urheberrechtlichen Schutz

Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2008, Az.: 12 O 409/08 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind urheberrechtlich geschützt, wenn die Darstellung selbst eine schöpferische Leistung beinhaltet. Eine wissenschaftliche oder technische Darstellung besitzt nur Urheberrechtsschutz, wenn die Form der Darstellung nicht bloß durch technische Zwänge entstanden ist. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG reicht aus, dass eine individuelle – sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer Zeichnungen abhebende – Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt.
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05. Januar 2009

Fernmeldegeheimnis bei E-Mails nur in begrenztem Umfang

Urteil des VG Frankfurt am Main vom 06.11.2008, Az.: 1 K 628/08.F

1. Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte. Der Schutz endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. ...
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