Kaufvertragsabschluss bei eBay – Verkäufer trägt Beweislast
Eigener Leitsatz:
Der Verkäufer bei eBay muss beweisen, dass der Inhaber des Mitgliedskontos das Höchstgebot abgegeben hat. Ein Anscheinsbeweis dergestalt, dass ein über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebenes Gebot von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist, ist zu verneinen. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
Oberlandesgericht Bremen
Beschluss vom 21.06.2012
Az.: 3 U 1/12
Tenor:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der
angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur
Stellungnahme von zwei Wochen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf € 20.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz statt der Leistung nach Rücktritt von einem Kaufvertrag, der über das Internetauktionshaus eBay mit dem Beklagten geschlossen worden sein soll.
Im März 2010 stellte der Kläger unter seinem ebay-Mitgliedsnamen „f.“ eine Anzeige in der Internetplattform eBay über den Verkauf eines Motorrades der Marke Harley Davidson, […],ein. Nach dem bestrittenen Vorbringen des Klägers handelt es sich bei dem Motorrad um eine weitgehend in Eigenleistung erstellte Sonderausführung von besonderer Qualität. Allein die vom Kläger verwendeten Bauteile wiesen einen Sachwert von über 40.000,00 € auf.
Der Beklagte unterhält bei eBay ein Mitgliedskonto unter dem Pseudonym „j.“. Am 25.03.2010 endete die vom Kläger initiierte Internetauktion mit dem Zuschlag auf ein Gebot in Höhe von 34.000,00 €, das unter Verwendung des ebay-Mitgliedskontos des Beklagten abgegeben worden war.
Am 30.03.2010 antwortete der Beklagte per Email auf die Nachfragen des Klägers und erklärte, dass er das Angebot, welches zum Abschluss der Versteigerung geführt habe, nicht abgegeben habe. Sein Mitgliedkonto müsse von einer Person Namens M. aus B. „gehackt“ worden sein. Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2010 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 07.04.2010 auf, zu erklären, ob er bereit sei, den Kaufvertrag zu erfüllen; zudem setzte er dem Beklagten eine weitere Frist bis zum 10.04.2010, um das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzuholen. Hierauf reagierte der Beklagte zunächst nicht. Mit Vertrag vom 07.04.2010 veräußerte der Kläger das Motorrad zum Preis von 14.000,00 € an die Zeugin E.. Die Übergabe erfolgte am selben Tag.
Mit weiterem Vertrag vom 08.042010 erwarb der Kläger seinerseits einen Pkw Marke Chevy zum Preis von 13.700,00 €. Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt von dem hier streitgegenständlichen Kaufvertrag und begehrte Zahlung der Differenz des in der Internetauktion vereinbarten Kaufpreises zum tatsächlich erzielten Erlös in Höhe von 20.000,00 € bis zum 05.05.2010.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das Angebot abgegeben, oder aber er habe die Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto nicht ausreichend gesichert. Ihm, dem Kläger, sei es nicht möglich gewesen, das Motorrad zu einem höheren Kaufpreis als geschehen zu veräußern. Er sei auf den kurzfristigen Verkauf des Motorrades angewiesen gewesen, da er den Chevy im Vertrauen auf den mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erworben habe. Als sich abgezeichnet habe, dass der Beklagte nicht erfüllungsbereit gewesen sei, habe der Kläger eine Anzeige auf der Internetplattform „mobile.de“ geschaltet, habe Anzeigen in Motorradtreffs ausgehängt und das Motorrad über ein […] Fachgeschäft zum Verkauf angeboten. Für das spezielle Motorrad fände sich aber nur ein kleiner Kreis von Kaufinteressenten. In der Kürze der Zeit habe kein anderer Käufer gefunden werden können, der bereit gewesen sei, einen höheren Preis zu zahlen. Der Kläger legte ferner dar, er habe bei Kaufvertragsabschluss mit der Zeugin E. vereinbart, er, der Kläger, könne das Motorrad notfalls, sollte der Käufer von eBay doch noch auf Erfüllung bestehen, gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung einer weiteren Abstandssumme von 10.000,00 € zurückerwerben.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe kein Angebot auf das Motorrad des Klägers über eBay abgegeben. Außerdem hätte der Kläger für das Motorrad einen höheren Preis erzielen können.
Mit Urteil vom 01.12.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein allein nach §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1, 325 BGB in Betracht kommender Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass ein Kaufvertragsabschluss zwischen den Parteien nicht festgestellt werden könne. Es fehle an dem vom Kläger zu führenden Nachweis einer Willenserklärung des Beklagten, die auf den Abschluss des Vertrages gerichtet ist, da der Kläger für seine Behauptung, der Beklagte habe das Höchstgebot abgegeben, beweisfällig geblieben sei.
Zwar sei unstreitig, dass die vom Kläger initiierte Auktion auf ein Höchstgebot in Höhe von 34.000,00 € endete und dass dieses Gebot unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten abgegeben worden ist. Dass Bestreiten des Beklagten sei insoweit unsubstantiiert. Jedoch habe der beweisbelastete Kläger nicht den Beweis erbracht, dass der Beklagte entweder selbst eine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung oder ein Anderer diese Erklärung in zurechenbarer Weise in bzw. unter seinem Namen abgegeben hat.
Für die Tatsache, dass eine über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist, spreche auch kein Anscheinsbeweis. Es fehle an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf. Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Die hierdurch entstehende Unsicherheit für Nutzer von Internetplattformen sei hinzunehmen. Insbesondere habe der Verkäufer die Wahl der Plattform für sein Verkaufsangebot in der Hand und könne sicherere Wege gehen.
Auch eine Haftung des Beklagten nach Rechtsscheinsgrundsätzen scheide aus. Der Kläger habe weder vorgetragen, dass der Beklagte einen Dritten zum Geschäftsabschluss bevollmächtigt habe, noch sei eine nachträgliche Genehmigung ersichtlich, und auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht seien nicht erfüllt. Für eine Duldungsvollmacht fehle es bereits an einem Vortrag des Klägers dahingehend, dass der Beklagte es willentlich geschehen lassen habe, dass ein anderer für ihn auftritt. Auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht gegeben. Für einen erforderlichen Sorgfaltspflichtverstoß trage der Kläger bereits nicht substantiiert vor. Die bloße Vermutung, der Beklagte habe seine Zugangsdaten nachlässig verwahrt, reiche dafür nicht aus. Darüber hinaus fehle es am Erfordernis einer gewissen Häufigkeit oder Dauer der unbefugten Verwendung seines Mitgliedskontos. Die für den Bereich des Deliktsrechts entwickelten Grundsätze bei unbefugter Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos seien nicht auf das Kaufrecht übertragbar, so dass eine Zurechnung des Handelns unter fremden Namen durch Missbrauch eines eBay-Mitgliedskontos auch dann nicht in Betracht komme, wenn der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff eines Dritten gesichert hat.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Er rügt, das Landgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch, dass der Beklagte nicht lediglich einfach bestritten habe, die Angebotserklärung abgegeben zu haben, sondern vorgerichtlich behauptet habe, ein namentlich benannter Dritter, Herr M., habe unberechtigt seinen Account benutzt, habe er bekundet, dass er konkrete und detaillierte Kenntnis hat, wie die Angebotsabgabe erfolgt ist. Hierdurch werde sein späterer Vortrag, in dem er lediglich mehrere denkbare Möglichkeiten der Angebotsabgabe aufzeigt, widersprüchlich und damit unerheblich. Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anscheinsbeweis verneint. Entgegen der Ansicht des Landgerichts spreche ein Anscheinsbeweis für die Tatsache, dass eine über ein bestimmtes, passwortgeschütztes Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber, zumindest mit dessen Zustimmung abgegeben worden sei. Da es sich insoweit um Umstände handele, die in der Sphäre des Kontoinhabers liegen, treffe diesen zumindest eine entsprechende Darlegungslast.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall, denn das Landgericht hat den einzig in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch nach §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1, 325, 433 Abs. 2 BGB mit zutreffender Begründung verneint.
1. Der Kläger hat den Beweis dafür, dass der Beklagte das streitgegenständliche Höchstgebot abgegeben hat, nicht geführt. Einen Beweis dafür, dass der Beklagte das Angebot selbst abgegeben hat, hat der Kläger nicht angeboten. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beweislast für den Vertragsschluss beim Kläger liegt, da er Ansprüche aus diesem Vertrag ableiten will. Dass die elektronische Erklärung von dem abgegeben worden ist, dessen Name oder Passwort verwandt worden ist, muss derjenige beweisen, der aus der Erklärung Rechte ableiten will (Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., 2011, § 156 RN 3; OLG Hamm, NJW 2007, 611).
Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Tatsache, dass eine über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist, kein Anscheinsbeweis spricht, da es an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (BGH NJW 2011, 2421 ff, 2422 m.w.N.; Hamm, NJW 2007, 611; vgl. auch Klein, MMR 2011, 447 ff., 450). Das Landgericht hat dies ausführlich und überzeugend begründet. Dem schließt sich der Senat an.
Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte vorprozessual angegeben hat, er kenne denjenigen, der das Angebot abgegeben habe und diesen namentlich benennt, ergibt sich nichts anderes im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast für die Abgabe des Höchstgebotes. Zunächst führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass das Bestreiten wegen Widersprüchlichkeit unerheblich ist. Der Beklagte hat vorprozessual eine konkrete Person benannt, die das Angebot abgegeben haben soll, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie es zu der Nutzung des eBay-Mitgliedskontos gekommen ist. Prozessual hat der Kläger dann lediglich spekuliert, wie es zu dem behaupteten Missbrauch gekommen sein könnte, ist aber nicht mehr auf die benannte Person eingegangen. Insoweit liegt kein widersprüchlicher Vortrag vor, sondern der Beklagte hat lediglich seine zunächst konkreten Angaben nicht weiter präzisiert. Auch wenn dieser Vortrag eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten begründen würde, hätte der Beklagte dieser genügt, da er die relevanten Daten des Dritten genannt hat.
2. Ebenfalls zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht eine Haftung aus Rechtsscheinsgrundsätzen verneint.
Eine Duldungsvollmacht hat das Landgericht zu Recht verneint, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass der Beklagte einen bestimmten Duldungstatbestand geschaffen habe. Dies wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.
Auch eine Anscheinsvollmacht hat das Landgericht zu Recht verneint. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (st. Rspr.; BGH NJW 2011, 2421 ff., 2422, m.w.N.) Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Bei einem mit einer Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Verhalten des Namensträgers abzustellen (BGH, a.a.O.). Vorliegend fehlt es bereits an der Erkennbarkeit des Missbrauchs durch den Beklagten bzw. der Möglichkeit der Verhinderung. Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Schließlich scheidet auch im vorliegenden Fall – ebenso in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt – eine Anscheinsvollmacht bereits deswegen aus, da der Kläger nicht vorträgt, dass es weitere missbräuchliche Nutzungen des eBay-Accounts des Beklagten gegeben habe, so dass es auch vorliegend an einem vom Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand fehlt.
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (NJW 2011, 2421 ff.), der der Senat folgt, würde es für eine Zurechnung des missbräuchlichen Verhaltens eines Dritten auch nicht ausreichen, dass der Beklagte seine Zugangsdaten nicht sicher verwahrt hätte (BGH, a.a.O., S. 2423). Ausdrücklich hat der BGH eine Übertragung der im Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze (BGH, NJW 2009, 1960 ff, „Halzband“) auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung abgelehnt (BGH, a.a.O., S. 2423). Vorliegend hat der Kläger aber auch weder erstinstanzlich noch in der Berufung substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte seine Zugangsdaten nicht hinreichend geschützt habe.
III.
Insgesamt hat die Berufung auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen sein.
Eine Zulassung der Revision war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass sich der BGH (NJW 2011, 2421 ff.) mit der Frage, ob ein Anscheinsbeweis für eigenes Handeln anzunehmen ist, lediglich indirekt beschäftigt hat, weil die Revision es dort hingenommen hatte, dass der Kontoinhaber nicht selbst das Gebot abgegeben hat, es somit lediglich um die Zurechnung fremden Handels ging. Soweit der BGH ausführt, dass der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend sei, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist, erfasst diese Feststellung auch die streitgegenständliche Frage, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt.
IV.
Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).