Markenverletzung bei Kombinationsangeboten

16. November 2010
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Eigener Leitsatz:

Der Weitervertrieb von bereits in den Verkehr gebrachten Markenprodukten ist dann nicht erlaubt, wenn der Vertrieb der Produkte in Form von "Kombinationsangeboten" mit anderen Konkurrenzprodukten erfolgt. In einem solchen Fall liegt eine Rufausnutzung vor, so dass eine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz ausgeschlossen ist.

Landgericht Stuttgart

Beschluss vom 22.06.2010

Az.: 17 O 41/10

 

Im Rechtsstreit (…) gegen (…) wegen Markenrechtsverletzung

hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2010 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Landgericht (…)
Richter am Landgericht (…)
Richter (…)
 

Für R e c h t erkannt:

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,

Verkaufs- und/oder Versteigerungsangebote auf der Internetplattform (…) für Kettensägen und/oder Motorsägen einzustellen, bei denen es sich nicht um Kettensägen und/oder Motorsägen des Herstellerunternehmens (…) handelt, wenn diese Verkaufs- und/oder Versteigerungsangebote so gestaltet sind, dass

a) die jeweils angebotenen Motor- und/oder Kettensägen nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit einem Motoröl der Marke (…) angeboten werden,

und

b) in der Artikelbezeichnung des jeweiligen Angebots das Wort „In verwendet wird,

wie beispielhaft geschehen durch die Verwendung nachfolgender Artikelbezeichnungen im Rahmen von (…)-Verkaufs-/ Versteigerungsofferten:

– Motorsäge (…)
– Kettensäge (…)
– Kettensäge (…)
– Kettensäge (…)

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, bezüglich 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags.

4. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf 150.000,00 €.
 
Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Unterlassung nicht von ihr hergestellte Kettensäge bei (…) in Kombination mit Motoröl unter Verwendung der Artikelbezeichnung (…) anzubieten.
Die Klägerin ist Herstellerin von motorisierten Geräten für Garten, Landschaftspflege und die Bauwirtschaft. Bereits seit dem Jahr ihrer Gründung (1926) produziert und vertreibt sie u.a. Motor- und Kettensägen.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Firma, deren Geschäftsgegenstand der Im-und Export sowie der Internethandel mit Konsumartikeln, insbesondere Geräten der Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräten, Kosmetikartikeln, Schmuck, Motorrollern und Quaids ist.

Die Klägerin vertreibt ihre Kettensägen über den Fachhandel. Diese werden ebenso wie die Zubehörprodukte – wie Motoröl – vorrangig unter der gleichnamigen Marke (…) vertrieben und beworben. Entsprechende Schutzrechte stehen der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland u.a. aufgrund der nationalen Markenregistrierungen

– (…)
– (…)

zu. Weiter besteht Schutz aufgrund europäischer Gemeinschaftsmarken; beispielsweise

– (…)
– (…)
– (…)

   
Die Beklagte vertreibt unter anderem über die Internetplattform 1 Motorsägen eines mit der Klägerin nicht verbundenen Drittherstellers. Der Motorsägenvertrieb der Beklagten über (…) erfolgt dabei vorrangig in Form von „Kombinationsangeboten", die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Beklagte, die von ihr vertriebenen Motorsägen nicht isoliert anbietet, sondern nur in Kombination mit (…) aus dem Hause der Klägerin.

Zum Teil sind diese Kombinationsangebote dadurch gekennzeichnet, dass in der Angebotsbezeichnung mit Ausnahme von (…) keine weitere Hersteller-. /Produktangabe erfolgt, so z.B. bei Angebotsgestaltungen der nachfolgenden Art (vergleiche Anlage K 7a, 7b):

– Motorsäge
– Kettensäge

Andere Kombinationsangebote sind so gestaltet, dass im Rahmen der Artikelbezeichnung neben der Wortmarke (…) auch noch mit Blick auf die vertriebene Motor-/Kettensäge zusätzliche Produktangaben getätigt werden, wie z.B. (vergleiche Anlage K 8a, 8b):

– Kettensäge
– Kettensäge

Die entsprechenden Motorsägen werden herstellerseits nicht zusammen mit Motorenöl ausgeliefert. Ein Einsatz von Motorsägen ist aber nur zusammen mit einem Motorenöl möglich.
Die Aufnahme des Begriffs (…) innerhalb der Artikelbezeichnung hat zur Folge, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Motorsäge, (…)" das Angebot der Beklagten erscheint.

Am 12.01.2010 erwirkte die Beklagte bei dem LG Berlin (Az.: 16 0 540/09) eine einstweilige Verfügung, mit der es der Klägerin, (vorläufig) untersagt wurde,

„Verkaufsangebote der Antragstellerin [Beklagten] auf der Internetplattform (…) für Kettensägen und Motoröl mit Angebotstexten, die den jeweiligen Hersteller der Kettensäge und des Motoröls bezeichnen, insbesondere Angebote mit den Angebotstexten

– Motorsäge, Kettensäge von (…)
 
und/oder

– Motorsäge, Kettensäge von (…)

sperren zu lassen. Begründet wurde der Erlass der einstweiligen Verfügung wie folgt:
„Die Antragsgegnerin [Klägerin] behinderte die Antragstellerin [Beklagte] unlauter, indem sie ihre Angebote [= Kombinationsangebote, in denen die Beklagte wie vorgenannt auch den Herstellernamen der von ihr vertriebenen Kettensägen erwähnte] bei (…) hat sperren lassen.

Die Antragstellerin verletzte mit den im Tenor beispielhaft wiedergegebenen Angeboten keine Markenrechte der Antragsgegnerin, denn es ist Erschöpfung nach § 24 Abs. 9 MarkenG eingetreten.

Der Antragsgegnerin steht auch kein berechtigter Grund zur Seite, aufgrund derer sie sich der Nennung ihrer Marke in Verbindung mit dem Vertrieb der Ware widersetzen kann, § 24 Abs. 2 MarkenG. Neben der im Gesetz beispielhaft benannten Veränderung des Zustandes der Waren kann ein berechtigter Grund dann vorliegen, wenn der Verkehr aufgrund der Wiedergabe der Marke annehmen kann, es besteht eine Handelsbeziehung zwischen Wiederverkäufer und Markeninhaber. Eine solche Annahme liegt hier fern. Das Publikum nimmt das Angebot so auf, wie es ihm entgegentritt. Danach handelt es sich um ein Kombinationsangebot des Anbietenden, der die Artikel selbst in dieser Form zusammengestellt hat.

Die zu den sog. Metatags ergangene Rechtsprechung ist nicht einschlägig, weil die fremde Marke dort regelmäßig benannt wird, ohne dass ein entsprechendes Warenangebot unterbreitet wird. Das ist hier anders, weil die Antragstellerin die Original-Ware tatsächlich abgibt."
Die Klägerin ist der Auffassung,
die Beklagte verletze durch die angegriffenen Verkaufsangebote ihre Markenrechte. Es liege eine unzulässige Benutzung und Rufausbeutung vor, weshalb sich die Beklagte auch nicht auf Erschöpfung berufen könne. Des Weiteren sei das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbswidrig. Es ergebe sich eine Verwechslungs- und Täuschungsgefahr. Das Angebot der Beklagten erfolge nur deshalb in dieser Form, um ein besseres Suchergebnis, insbesondere bei (…) zu erzielen.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagten wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EURO 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,

1.1. [Hauptantrag]

Verkaufs- und/oder Versteigerungsangebote auf der Internetplattform (…) für Kettensägen und/oder Motorsägen einzustellen, bei denen es sich nicht um Kettensägen und/oder Motorsägen des Herstellerunternehmens (…) handelt, wenn diese Verkaufs- und/oder Versteigerungsangebote so gestaltet sind, dass

a) die jeweils angebotenen Motor- und/oder Kettensägen nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit einem Motoröl der Marke (…) angeboten werden,
 
und

b) in der Artikelbezeichnung des jeweiligen Angebots das Wort »verwendet wird,

wie Beispielhaft geschehen durch die Verwendung nachfolgender Artikelbezeichnungen im Rahmen von (…) Verkaufs-Versteigerungsofferten:
– Motorsäge (…)
– Kettensäge (…)
– Kettensäge (…)
– Kettensäge (…)

1.2.  Hilfsantrag, für den Fall, dass das Gericht dem Hauptantrag gemäß Ziff. 1.1. nicht uneingeschränkt stattgibt.

Verkaufs- und/oder Versteigerungsangebote auf der Internetplattform (…) für Kettensägen und/oder Motorsägen einzustellen, bei denen es sich nicht um Kettensägen und/oder Motorsägen des Herstellerunternehmens (…) handelt, und wenn diese Verkaufs- und/oder Versteigerungsangebote so gestaltet sind, dass

a) die jeweils angebotenen Motor- und/oder Kettensägen nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit einem Motoröl der Marke (…) angeboten werden, und dabei

b) in der Artikelbezeichnung des jeweiligen Angebots das Wort (…) verwendet wird,

wenn nicht

c) in der Artikelbezeichnung des jeweiligen Angebots im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wort „Motorsäge" und/oder „Kettensäge" ein — von (…) abweichender – Hinweis auf die tatsächliche Hersteller- oder Produktkennzeichnung der angebotenen Motor /Kettensägen erfolgt,
wie beispielhaft geschehen durch die Verwendung nachfolgender Artikelbezeichnungen im Rahmen von (…)-Verkaufs-/Versteigerungsofferten:
– Motorsäge (…)
– Kettensäge (…)

Die Beklagte beantragt,
 
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,
sie verletze weder die Marke der Klägerin, des Weiteren sei Erschöpfung eingetreten, noch handle sie wettbewerbswidrig, da die Angebote klar und eindeutig gestaltet seien. Der durchschnittliche Verbraucher erkenne problemlos, dass die Klägerin nicht Herstellerin der Motorsäge sei, sondern vielmehr nur das Motorenöl von ihr stamme. Der Beklagten müsse es möglich sein, das sinnvolle Kombinationsangebot Motorkettensäge zusammen mit Motorenöl anzubieten. Sie wolle damit erreichen, dass die Kunden die Säge sofort in Betrieb nehmen können.
Eine Rufausbeutung durch die Beklagte liege nicht vor. Der Werbewert der Marken (…) werde nicht beeinträchtigt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Verwendung der Marke (…) im Rahmen eines Angebots in (…) bestehend aus einer Motorsäge eines anderen Hersteller und einem Motoröl der Marke (…) verstößt gegen die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Auf das Recht der zulässigen freien Benutzung nach § 24 MarkenG kann sich die Beklagte nicht berufen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer bekannten Marke diese (oder ein ähnliches Kennzeichen) zu benutzen, selbst wenn keine Waren- und/oder Dienstleistungsnähe und damit keine Verwechslungsgefahr gegeben ist, jedoch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Die Fallgruppe des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dient der Schließung von Schutzrechtslücken und findet über ihren Wortlaut hinaus erst Recht dann Anwendung, wenn zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen Ähnlichkeit besteht.

Bei der Marke (…) handelt es sich unstreitig um eine sehr bekannte Marke, ohne dass es näherer Ausführungen bedarf.

Die Beklagte verletzt durch die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Kombinationsangebote die Rechte der Klägerin i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Rufausnützung. Der Kollisionstatbestand der Rufausbeutung soll Inhaber bekannter Marken davor schützen, dass Dritte das mit den Qualitätsmerkmalen der bekannten Marke verbundene „positive Image" in unlauterer Weise auf ihre Produkte transferieren. Ein solcher Imagetransfer zu Gunsten der Beklagten ist hier anzunehmen, da die Beklagte ganz gezielt ihre Angebote für Motorsägen mit dem Angebot von Motoröl der Marke (…) kombiniert. Dies hat die von der Beklagten gewünschte Folge, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Motorsäge (…)“ die Angebote der Beklagten als Treffer angezeigt werden. Damit nutzt die Beklagte die Nachfrage von Kaufinteressenten nach Motorsägen der Marke (…) aus, um Motorsägen anderer Hersteller anzubieten. Dies stellt eine Benutzung der Marke dar, durch die die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt und beeinträchtigt wird. Dem gesteigerten Schutz der Marke (…) widerspricht es, wenn die Bekanntheit der Marke (…) als Werbefunktion für Konkurrenzprodukte verwendet werden. Dies geschieht jedoch, wenn ein Zubehörartikel für Motorsägen aus dem Hause    unter entsprechender Nennung der Marke kombiniert mit einer Motorsäge eines anderen Herstellers über (…) angeboten wird.

Damit wird zugleich die Eignung der bekannten Marke geschwächt, die von ihr geschützten Waren selbst in Verbindung zu bringen. Geschützt wird auch die Assoziationsfunktion zwischen Marke und ihren Produkten. Genau diese Assoziationsfunktion ist aber in Gefahr, wenn – wie hier – interessierte Verbraucher anhand des Markenbegriffs im Internet recherchieren, dabei aber zuhauf auf fremde Angebote Dritter gelenkt werden.
Zusätzlich besteht für die Klägerin die Gefahr, dass die von der Beklagten veräußerten Motorsägen aufgrund der Artikelbeschreibung und der bei Verwendung des Suchbegriffe „Motorsäge (…)“ angezeigten Treffer mit der Klägerin in Verbindung gebracht werden und dadurch der gute Ruf der Klägerin leidet. Dass der interessierte Kunde bei näherer Betrachtung des Angebots erkennt, dass nur das Motoröl aus dem Hause stammt, hat nur insoweit Bedeutung, als dem Fortbestehen einer Verwechslungsgefahr entgegengewirkt wird.
Ein derartiges Geschäftsmodell ist auch als unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wie nachfolgend – im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes – näher ausgeführt wird.

II.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 MarkenG berufen.
Zwar ist grundsätzlich der Weitervertrieb von einmal in den Verkehr gebrachten Originalprodukten grundsätzlich zulässig (sog. Erschöpfungsgrundsatz i.S.v. § 24 Abs. 1 MarkenG). Ebenso umfasst der Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich auch das Recht, die Marke in der Werbung zu verwenden. Der Erschöpfungsgrundsatz unterliegt Grenzen, die über § 24 Abs. 2 MarkenG zu berücksichtigen sind und im konkreten Fall dazu führen, dass eine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz ausgeschlossen ist.
So kann sich nach § 24 Abs. 2 MarkenG ein Dritter (hier: die Beklagte als (…) Händlerin) gegenüber dem Markeninhaber (hier: der Klägerin) nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet ist, den Ruf der Marke zu schädigen. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer der Fall. Die Beeinträchtigungen der Werbefunktion einer Marke kann einen zulässigen „berechtigten Grund" des Markeninhabers darstellen, der dem Erschöpfungsgrundsatz entgegengehalten werden kann. Der Bundesgerichtshofs hatte sich (BGH, Az. I ZR 29/03, GRUR 2004, 594) mit der Frage zu befassen, wann unter dem Aspekt der Rufausbeutung dem Erschöpfungsgrundsatz mittels § 24 Abs. 2 MarkenG Grenzen gesetzt sind. Im damals konkret zur Entscheidung anstehenden Fall verneinte der BGH eine Rufausbeutung und begründete dies mit der offensichtlichen Branchenferne zwischen dem Kräuterlikörhersteller „Jägermeister" sowie dem Autobauer „Ferrari". Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass insbesondere bei branchenverwandten Vertriebs- und Werbeaktivitäten Beeinträchtigungen der Werbefunktion einer Drittmarke naheliegend sind und hieraus „berechtigte Gründe des Markeninhabers" abgeleitet werden können.

Die Beklagte nutzt die Sogwirkung der Marke (…) kostenlos und zu Lasten der Klägerin als Inhaber der Marke (…) aus, um von deren Ansehen und Ruf zu profitieren. Hätte die Beklagte allein Wert darauf gelegt, ihr Motorsägenangebot mit einem 2-Takt-Öl zu kombinieren, hätte sie genauso gut auf 2-Takt-Öle von spezialisierten Ölherstellern – wie z.B. (…)  bzw. (…) – zurückgreifen können. Die Verwendung der Marke der Klägerin erfolgt alleine zur Ausnutzung ihres Rufes und stellt sich deshalb als unlauter dar.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen. Da es sich bei den Marken der Klägerin um sehr bekannte Marken (die Klägerin bezeichnet sich selbst als Weltmarktführerin) handelt und im Hinblick auf die konkret angegriffenen Verletzungshandlungen war ein Streitwert von 150.000,00 € festzusetzen, § 63 Abs. 2 GKG.

(Unterschriften)

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