Keine Dienstleistung bei Nutzung eines Rechts

14. Mai 2009
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Eigener Leitsatz:

Ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts gegen Entgelt einräumt, ist kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen. Denn der Begriff der Dienstleitung meint, dass eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchgeführt wird, was aber der Nutzung eines Rechts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b der Verordnung 44/2001 gerade nicht der Fall ist, da hier lediglich die Nutzung des Rechts ohne Widerspruch des Inhabers umfasst ist.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 23.04.2009

Az.: C-533/07

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

23. April 2009(*)

„Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich – Begriff der Erbringung von Dienstleistungen – Einräumung von Rechten des geistigen Eigentums“

In der Rechtssache C‑533/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 13. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 2007, in dem Verfahren

Falco Privatstiftung,

Thomas Rabitsch

gegen

Gisela Weller-Lindhorst

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter T. von Danwitz, E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Falco Privatstiftung und von Herrn Rabitsch, vertreten durch Rechtsanwalt M. Walter,

–        von Frau Weller-Lindhorst, vertreten durch Rechtsanwalt T. Wallentin,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Kemper und M. Lumma als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Januar 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Falco Privatstiftung mit Sitz in Wien (Österreich) und des Herrn Rabitsch, wohnhaft in Wien (Österreich), gegen Frau Weller-Lindhorst, wohnhaft in München (Deutschland), bei dem es zum einen um die Erfüllung eines Vertrags geht, mittels dessen die Kläger des Ausgangsverfahrens der Beklagten des Ausgangsverfahrens das Recht eingeräumt haben, in Österreich, Deutschland und der Schweiz Videoaufnahmen von einem Konzert in den Verkehr zu bringen, und zum anderen um das Inverkehrbringen von Tonaufnahmen dieses Konzerts ohne vertragliche Grundlage.

 Rechtlicher Rahmen

 Brüsseler Übereinkommen

3        Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1.      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre …“

 Verordnung Nr. 44/2001

4        Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.“

5        Im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 wird ausgeführt:

„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“

6        Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

7        Im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof …“

8        Die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 sind in deren Kapitel II enthalten, das aus den Art. 2 bis 31 besteht.

9        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) von deren Kapitel II gehört, bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

10      Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der im selben Abschnitt steht, sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

11      Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) von deren Kapitel II gehört, bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)     wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)      ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens die Zahlung eines Entgelts auf der Grundlage der teilweise bekannten monatlichen Verkaufszahlen von Videoaufzeichnungen eines Konzerts begehren. Weiter begehren sie, der Beklagten des Ausgangsverfahrens aufzutragen, über die Gesamtzahl der verkauften Video- und Tonaufnahmen Rechnung zu legen und ein sich daraus ergebendes zusätzliches Entgelt zu zahlen. Für ihre Ansprüche stützen sich die Kläger des Ausgangsverfahrens bei den Videoaufnahmen auf die Bestimmungen des Vertrags mit ihrer Vertragspartnerin und beim Verkauf der Tonaufnahmen auf den nicht durch eine Vereinbarung gedeckten Eingriff in ihr Urheberrecht.

13      In erster Instanz bejahte das von den Klägern des Ausgangsverfahrens befasste Handelsgericht Wien seine Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Es war der Auffassung, dass sich seine Zuständigkeit wegen des engen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Ansprüchen auch auf die nach dem in Rede stehenden Vertrag geschuldeten Entgelte für die Videoaufnahmen erstrecke, was die Beklagte des Ausgangsverfahrens bestritt.

14      Im zweiten Rechtszug hielt das Oberlandesgericht Wien Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für auf vertragliche Ansprüche nicht anwendbar, ebenso wenig Art. 5 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag nicht um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handele.

15      Der mit einem Revisionsrekurs nur in Bezug auf die mit der Verbreitung von Videoaufnahmen verbundenen Ansprüche angerufene Oberste Gerichtshof führt aus, dass der Begriff der „Erbringung von Dienstleistungen“ im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 nicht definiert werde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs und zu bestimmten Mehrwertsteuerrichtlinien, die für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistungen spreche, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner die Nutzung dieses Rechts gegen Entgelt gestatte, als Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 einzustufen sei. Gegebenenfalls stelle sich die Frage nach dem Ort der Erbringung dieser Dienstleistung und die Frage, ob das zuständige Gericht auch über die Lizenzentgelte für die Nutzung der in Rede stehenden Urheberrechte in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat entscheiden könne.

16      Für den Fall, dass sich aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 keine Zuständigkeit ergeben sollte, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung die Regel des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a anzuwenden sei. Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 komme es nach dem Urteil vom 6. Oktober 1976, De Bloos (14/76, Slg. 1976, 1497), auf den Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung an, der gemäß dem Urteil vom 6. Oktober 1976, Tessili (12/76, Slg. 1976, 1473), nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu bestimmen sei.

17      Aufgrund all dieser Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Immaterialgüterrechts seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts einräumt (Lizenzvertrag), ein Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001?

2.      Bei Bejahung der ersten Frage:

a)      Wird die Dienstleistung an jedem Ort in einem Mitgliedstaat erbracht, an dem die Nutzung des Rechts nach dem Vertrag gestattet ist und auch tatsächlich erfolgt?

b)      Oder wird die Dienstleistung am Wohnsitz bzw. am Ort der Hauptverwaltung des Lizenzgebers erbracht?

c)      Ist das bei Bejahung der zweiten Frage Buchst. a oder der zweiten Frage Buchst. b zuständige Gericht auch zur Entscheidung über Lizenzentgelte befugt, die sich aus der Nutzung des Rechts in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ergeben?

3.      Bei Verneinung der ersten Frage oder der zweiten Frage Buchst. a und b: Ist die Zuständigkeit für die Zahlung des Lizenzentgelts nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ergeben?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist.

19      Vorab ist festzustellen, dass es der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 für sich genommen nicht erlaubt, die gestellte Frage zu beantworten, da diese Bestimmung keine Definition des Begriffs des Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen enthält.

20      Daher ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik dieser Verordnung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C‑103/05, Slg. 2006, I‑6827, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2006, ASML, C‑283/05, Slg. 2006, I‑12041, Randnrn. 16 und 22, sowie vom 3. Mai 2007, Color Drack, C‑386/05, Slg. 2007, I‑3699, Randnr. 18).

21      Nach ihrem zweiten und ihrem elften Erwägungsgrund bezweckt die Verordnung Nr. 44/2001, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind.

22      Die Verordnung Nr. 44/2001 verfolgt auf diese Weise einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Reisch Montage, Randnrn. 24 und 25, sowie Color Drack, Randnr. 20).

23      Ausgangspunkt der in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregeln ist dabei der generelle Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung, der durch besondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl. Urteile Reisch Montage, Randnr. 22, und Color Drack, Randnr. 21).

24      So wird die Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten durch die Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergänzt. Der Grund für diese dem Ziel der räumlichen Nähe entsprechende Regel liegt in der engen Verknüpfung von Vertrag und zur Entscheidung berufenem Gericht.

25      Nach dieser Regel eines besonderen Gerichtsstands kann der Beklagte auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, da von einer engen Verknüpfung zwischen diesem Gericht und dem Vertrag ausgegangen wird.

26      Um das Hauptziel der Rechtssicherheit, das den in ihr enthaltenen Zuständigkeitsregeln zugrunde liegt, zu stärken, bestimmt die Verordnung Nr. 44/2001 dieses Anknüpfungskriterium für den Verkauf beweglicher Sachen autonom.

27      Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

28      Im Licht dieser Erwägungen ist zu bestimmen, ob ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts gegen Entgelt einräumt, ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist.

29      In diesem Zusammenhang bedeutet, wie die deutsche und die italienische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend machen, der Begriff Dienstleistungen zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt.

30      Der Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts gegen Entgelt einräumt, beinhaltet jedoch keine derartige Tätigkeit.

31      Mit einem solchen Vertrag verpflichtet sich nämlich der Inhaber des zur Nutzung überlassenen Rechts nur, der Nutzung dieses Rechts durch den Letztgenannten nicht zu widersprechen. Wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erbringt der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums durch die Nutzungsüberlassung keine Leistung und verpflichtet sich nur, seinem Vertragspartner dieses Recht zur freien Nutzung zu überlassen.

32      Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Vertragspartner des Lizenzgebers verpflichtet ist, das zur Nutzung überlassene Recht des geistigen Eigentums zu nutzen.

33      Dieses Ergebnis kann nicht durch Argumente mit der Auslegung des Begriffs „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 50 EG oder anderen Regelungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts als der Verordnung Nr. 44/2001 oder aber des Regelungszusammenhangs und der Systematik von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung in Frage gestellt werden.

34      Erstens verlangt kein Element des Regelungszusammenhangs oder der Systematik der Verordnung Nr. 44/2001 eine Auslegung des Begriffs „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung nach Maßgabe der Entscheidungen des Gerichtshofs im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 50 EG.

35      Wenn in diesem Bereich gegebenenfalls weitere Auslegungen des Begriffs Dienstleistungen veranlasst sind, so deshalb, weil möglichst viele wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht zum freien Waren- oder Kapitalverkehr oder zur Freizügigkeit der Personen gehören, nicht deshalb von der Anwendung des EG‑Vertrags ausgeschlossen bleiben sollen.

36      In der Systematik der Verordnung Nr. 44/2001 verhindert der Umstand, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, nicht zu den Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung gehört, nicht, dass dieser Vertrag der Verordnung, namentlich deren anderen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, unterliegt.

37      Systematik und Regelungszusammenhang der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 verlangen vielmehr, dass die Vorschriften über besondere Zuständigkeiten, darunter im vertraglichen Bereich Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung, die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten vorsehen, eng ausgelegt werden.

38      Aus ähnlichen Gründen ist auch der Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 nicht wie der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinien der Gemeinschaft auszulegen.

39      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 71 und 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Definition des letztgenannten Begriffs in den Mehrwertsteuerrichtlinien eine negative Definition, die bereits ihrer Natur nach notwendigerweise sehr weit ist, denn der Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ ist dort als jeder Umsatz definiert, der keine Lieferung von Gegenständen ist. Somit erachten diese Richtlinien als steuerbare Umsätze im Gebiet der Gemeinschaft nur zwei Kategorien wirtschaftlicher Tätigkeiten, nämlich die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen.

40      Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit dagegen in Fällen, in denen es sich nicht um einen Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen handelt, nicht etwa deswegen nur nach den Regeln, die für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen gelten. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung gilt nämlich gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. c für Verträge, bei denen es sich weder um Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen noch um Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen handelt.

41      Drittens und letztens wird das Ergebnis, wonach ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist, auch nicht durch die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeführte Notwendigkeit in Frage gestellt, den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b gegenüber Art. 5 Nr. 1 Buchst. a weit abzugrenzen.

42      Aus der Systematik von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich nämlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber unterschiedliche Zuständigkeitsvorschriften für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen einerseits und für alle anderen Arten von Verträgen, die in dieser Verordnung nicht eigens geregelt sind, andererseits erlassen hat.

43      Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 würde auf eine Umgehung der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers in dieser Hinsicht hinauslaufen und die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst. c und a beeinträchtigen.

44      Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung ist.

 Zur zweiten Frage

45      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

 Zur dritten Frage

46      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob weiterhin nach den Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ergeben, zu beurteilen ist, welches Gericht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung des Entgelts zuständig ist, das aufgrund eines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung einräumt.

47      Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Begriff „Verpflichtung“ in diesem Artikel auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, dessen Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird, und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden hat (vgl. in Bezug auf den Begriff der „Verpflichtung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile De Bloos, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial, C‑288/92, Slg. 1994, I‑2913, Randnr. 23, vom 5. Oktober 1999, Leathertex, C‑420/97, Slg. 1999, I‑6747, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Besix, C‑256/00, Slg. 2002, I‑1699, Randnr. 44, sowie in Bezug auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile Tessili, Randnr. 13, Custom Made Commercial, Randnr. 26, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C‑440/97, Slg. 1999, I‑6307, Randnr. 32, Leathertex, Randnr. 33, und Besix, Randnrn. 33 und 36).

48      Der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 gleicht demjenigen von Art. 5 Nr. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens vollständig.

49      Die Verordnung Nr. 44/2001 wird in diesem Punkt weitgehend vom Brüsseler Übereinkommen geleitet, mit dem der Gemeinschaftsgesetzgeber eine echte Kontinuität wahren wollte, wie aus dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht.

50      Die Verordnung Nr. 44/2001 dient zwar der Aktualisierung des Brüsseler Übereinkommens, aber auch der Beibehaltung von dessen Struktur und Grundprinzipien sowie der Wahrung von dessen Kontinuität.

51      Da es keinen zwingenden Grund für eine andere Auslegung gibt, gebietet es das Erfordernis der Kohärenz, für Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 denselben Anwendungsbereich wie für die entsprechende Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens anzunehmen, um eine einheitliche Auslegung des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C‑167/00, Slg. 2002, I‑8111, Randnr. 49).

52      Wie die italienische Regierung in ihren Erklärungen geltend gemacht hat, müssen die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die unverändert in die Verordnung Nr. 44/2001 übernommen worden sind, im Rahmen dieser Verordnung weiterhin so wie bisher ausgelegt werden; dies gilt umso mehr, als die Verordnung das Brüsseler Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Henkel, Randnr. 49, und vom 8. Mai 2003, Gantner Electronic, C‑111/01, Slg. 2003, I‑4207, Randnr. 28).

53      Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren Erklärungen ausgeführt hat, entspricht diese Kontinuität in der Auslegung im Übrigen den Erfordernissen der Rechtssicherheit, die gebieten, eine herkömmliche Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht in Frage zu stellen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ändern wollte.

54      In dieser Hinsicht geht, wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 94 und 95 ihrer Schlussanträge ausführt, sowohl aus den vorbereitenden Arbeiten zur Verordnung Nr. 44/2001 als auch aus der Struktur von deren Art. 5 Nr. 1 hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nur bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen und Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen zum einen nicht mehr an die streitige Verpflichtung anknüpfen, sondern die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung zugrunde legen und zum anderen den Erfüllungsort als Anknüpfungskriterium für das zuständige Gericht im vertraglichen Bereich autonom festlegen wollte.

55      Daher ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 die Grundsätze, die der Gerichtshof im Kontext des Brüsseler Übereinkommens in Bezug auf insbesondere die maßgebende Verpflichtung und die Bestimmung von deren Erfüllungsort aufgestellt hat, für alle anderen Verträge als die über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen beibehalten wollte.

56      Somit ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 der gleiche Anwendungsbereich wie Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens beizumessen.

57      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass weiterhin nach den Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ergeben, zu beurteilen ist, welches Gericht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung des Entgelts zuständig ist, das aufgrund eines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung einräumt.

 Kosten

58      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung ist.

2.      Welches Gericht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung des Entgelts zuständig ist, das aufgrund eines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung einräumt, ist weiterhin nach den Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ergeben.

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