Wirksames Hausverbot gegenüber GEZ-Angestellten
Eigener Leitsatz:
Grundstückseigentümer dürfen GEZ-Mitarbeiter vom unangemeldeten und ungenehmigten Betreten des Grundstücks abhalten und ihnen gegenüber ein Hausverbot erteilen, sofern dies dem Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen dienen soll. Der GEZ stehen weitere als im Rundfunkstaatsvertrag normierte Auskunftsansprüche nicht zu. Bei Verletzung des Hausverbots besteht für den Eigentümer die Gefahr des Eingriffs in die geschützte Privatsphäre.
Amtsgericht Bremen-Blumenthal
Urteil
Az.: 42 C 43/10
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass die Beklagte, Mitarbeiter der Beklagten oder von der Beklagten bzw. der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beauftragte Personen das Grundstück der Kläger … zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen betreten, es sei denn, sie haben sich zuvor mit angemessener Frist schriftlich angemeldet und es ist ihnen ein Termin zu den üblichen Geschäftszeiten von den Klägern schriftlich bestätigt worden.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,-.
Der Streitwert wird auf € 4.000,- festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Unterlassung unangemeldeten Betretens ihres Grundstücks.
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks … in Bremen, auf welchem die Klägerin zu 1) eine Fußpflegepraxis betreibt und der Kläger zu 2) für seine Tätigkeit als selbstständiger Elektroinstallateur Räumlichkeiten unterhält. Die Beklagte, eine Landesrundfunkanstalt, führt für die Rundfunkanstalt „R. B.“ im Bundesland Bremen den Gebühreneinzug durch.
Mit an die Beklagte übersandtem Schreiben vom 29.03.2007 sprachen die Kläger u.a. wegen behaupteten nötigenden Verhaltens von Rundfunkgebührenbeauftragten ein Hausverbot für ihr Grundstück aus. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „… erteile ich der GEZ und dem N. mit allen beauftragten freien Mitarbeitern und allen Tochterunternehmen und deren Mitarbeitern Hausverbot. Sie haben das Grundstück … in Bremen nicht mehr ohne schriftliche vorherige Anmeldung, mit schriftlicher Bestätigung durch mich oder Frau N., mit Angabe des Termins zu üblichen Werkzeiten zu betreten. Jegliche Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.“
Am 18.06.2008 betrat ein Rundfunkgebührenbeauftragter der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Grundstück der Kläger und gab gegenüber der von den Klägern hieraufhin verständigten Polizei an, von dem ausgesprochenen Hausverbot keine Kenntnis zu haben. Am 01.07.2009 begab sich ein Herr G, der sich als Beauftragter der Beklagten vorstellte, auf das Grundstück der Kläger.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2010 haben die Kläger gegenüber der Beklagten erneut ein Hausverbot ausgesprochen. Wörtlich erklärten sie: „Sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte der Beklagten haben es zu unterlassen, das Grundstück … in Bremen nicht mehr ohne schriftliche Anmeldung oder schriftliche Bestätigung durch einen der Kläger mit Angabe des Termins zu den üblichen Werkzeiten zu betreten, sofern dies dem Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen erfolgen soll“.
Die Kläger behaupten, durch die verschiedenen Besuche der Rundfunkgebührenbeauftragten und deren impertinentes Verhalten belästigt und wiederholt in Kundengesprächen gestört worden zu sein. Die Kläger sind daher der Auffassung, aufgrund der ausgesprochenen Hausverbote gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung unangemeldeten Betretens ihres Grundstücks zu haben, da nur hierdurch ihr Grundeigentum, ihre Geschäftsbetriebe als auch ihre Privatsphäre geschützt werden könnten. Die Hausverbote seien auch hinreichend bestimmt, zumal individuell gegen einzelne Gebühreneinzugsbeauftragte ausgesprochene Hausverbote praktisch wirkungslos wären, da bei jedem Kontrollbesuch andere Personen auf dem Grundstück der Kläger erscheinen würden.
Die Kläger beantragten,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, dass die Beklagte oder ihre Mitarbeiter oder Mitarbeiter der Gebühreneinzugszentrale oder von der Beklagten oder der Gebühreneinzugszentrale beauftragte Personen das Grundstück der Kläger … in Bremen, zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen betreten, es sei denn, sie haben sich zuvor mit angemessener Frist schriftlich angemeldet und es ist ihnen ein Termin zu den üblichen Geschäftszeiten von den Klägern schriftlich bestätigt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, auch der Rundfunkgebührenbeauftragte G habe keinerlei Kenntnis von dem ausgesprochenen Hausverbot gehabt. Nach Auffassung der Beklagten wären die Hausverbote aufgrund ihrer zeitlichen Unbeschränktheit und der fehlenden hinreichenden individuellen Konkretisierung auch unwirksam. Ein nicht auf einzelne Situationen oder Handlungen beschränktes Hausverbot sei in Anbetracht der Bandbreite der Mitarbeiter und der Vielzahl ihrer Aufgaben zu weit gefasst. So könnte u.a. auch die journalistische Arbeit der Beklagten durch das Hausverbot beeinträchtigt werden, zu deren Verhinderung es jedoch einer eigenen Erklärung mit entsprechendem Erklärungsinhalt bedürfte. Auch hätten die Kläger aufgrund Öffnung ihrer Ladengeschäfte und der damit verbunden Zutrittserlaubnis für ihre Kunden, zu denen auch Mitarbeiter der Beklagten gehören können, eine Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB. Es sei auch nicht hinnehmbar, dass nichts ahnende Personen bei Betreten des Grundstückes nach § 123 StGB strafbar machten. Vor allem aber wäre auch der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Institution gefährdet, wenn in Folge der Schaffung eines Präzedenzfalls jeder Hausbesitzer ein wie hier geartetes Hausverbot aussprechen und hierdurch die gesetzlich festgeschriebene Kontrollfunktion der Beklagten leerlaufen lassen könnte. Es würde auch dem in das Zivilrecht ausstrahlenden Rechtsgedanken des Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, wenn durch Zulassung gleichartiger Hausverbote denjenigen „in die Hände gespielt werde“, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühr absichtlich und missbräuchlich nicht nachkommen wollen würden, und nunmehr redliche Gebührenzahler in erhöhtem Maße für „Schwarzseher und –hörer“ mitbezahlten müssten.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2010 hat die Beklagte zudem vorgetragen, es sei „logistisch“ nicht oder jedenfalls nur unter nicht finanzierbarem personellen und technischen Aufwand möglich, das Hausverbot unter den Mitarbeiten zu publizieren, da innerhalb der Beklagten und der GEZ keine einheitliche Computersoftware bestehe.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenteile.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung nicht angemeldeten und genehmigten Betretens ihres Grundstücks.
1.) Es ist zu besorgen, dass es Seitens der Beklagten zukünftig zu Verletzungen des Eigentums der Kläger kommt.
a) Ein künftiges ungenehmigtes Betreten des Grundstücks der Kläger durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Beklagten würde die Kläger in ihren Eigentumsrechten verletzten.
Den Klägern steht als Haus- und Grundstückseigentümern aus § 903 BGB das Recht zu, sich gegen jedwede Beeinträchtigung ihrer räumlich-gegenständlichen Sphäre zu wehren und Dritte von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen. Zwar haben die Kläger durch Öffnung ihrer Geschäftsbetriebe durch schlüssiges Verhalten eine generelle Zutrittserlaubnis zu den Geschäftsräumen und damit auch zum zu diesen Räumlichkeiten führenden Teilen des Grundstücks erteilt, so dass hinsichtlich der von der Zutrittserlaubnis betroffenen Personen eine Rechtsgutsverletzung durch bloßes Betreten des Grundstücks grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Indes bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die allgemeine Zutrittserlaubnis auch für Personen angenommen werden kann, die – wie die Gebührenbeauftragten der Beklagten – zur Zeit der Grundstücksnutzung an dem Kauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen keinerlei Interesse haben. Denn jedenfalls hätten die Kläger eine auch gegenüber der Beklagten und deren Mitarbeitern und Beauftragten gültige Zutrittserlaubnis durch das in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2010 von den Klägern ausgesprochene Hausverbot außer Kraft gesetzt. Dieses Hausverbot ist zulässig und wirksam.
aa) Es mangelt insbesondere nicht an einer hinreichenden inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Bestimmtheit dieses Hausverbots. Überzeugt im Hinblick auf die weitgehenden Eigentumsrechte der Kläger und der Notwendigkeit deren effektiven Schutzes bereits die Ansicht der Beklagten im Ergebnis nicht, dass ein gegenüber einer – wie hier – bestimmbaren Personengruppe ausgesprochenes Hausverbot zwingend in der Weise konkretisiert werden müsse, dass dieses sich, um zur Wirksamkeit zu gelangen, auf konkrete Handlungen oder Situationen beziehen müsse, so bedarf es diesbezüglich letztlich keiner Entscheidung des Gerichts, da die Kläger jedenfalls durch Begrenzung des Hausverbots auf die „zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren oder der Einholung hierzu erforderlicher Informationen“ tätigen Mitarbeiter oder Beauftragten der Beklagten eine solche Konkretisierung des Hausverbotes vorgenommen haben. Erklärungsinhalt und Schutzziel des Hausverbots sind daher für den Adressaten klar erkennbar. Die Kläger haben in Anbetracht der Vielzahl der sich im Einsatz befindlichen Gebührenbeauftragten zur Sicherung ihrer Rechte auch keine andere Möglichkeit, als ein auf sämtliche mit dem Gebühreneinzug beauftragte Personen bezogenes Hausverbot auszusprechen.
Die Konkretisierung erweist sich auch im Hinblick auf die durch schlüssiges Verhalten etwaig auch für die Mitarbeiter und Beauftragten der Beklagten erklärte Zutrittserlaubnis nicht als widersprüchlich oder treuwidrig, da es die mit dem Zutrittsrecht gewöhnlich verbundenen Handlungen (Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Erwerb von Waren) weiterhin nicht ausschließt. Ohnehin kann der Hausrechtsinhaber eine generelle Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen will, vom Zutritt ausschließen (vgl. BGH NJW 1994, 188).
Kann bereits aus diesem Grund auch das von der Beklagten angeführte Argument der sich (etwa bei privaten Besuchen in den Betriebsräumen der Kläger) „nichtsahnend strafbar“ machenden Mitarbeiter und Beauftragten der Beklagten nicht zielführend sein, greift dieser Einwand auch deswegen nicht, da strafbares Verhalten ohnehin nur bei vorsätzlichem Verstoß gegen ein bestehendes Hausverbot in Betracht kommt.
Warum das Hausverbot in zeitlicher Hinsicht zu beschränken sein sollte, ist jedenfalls im Hinblick auf das dauerhaft bestehende Schutzinteresse der Kläger und auch die gleichbleibende Interessenlage der Beklagten nicht ersichtlich.
bb) Das Hausverbot ist auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Kontrollbesuche der Mitarbeiter und Beauftragten der Beklagten unwirksam.
Zwar mag der Beklagten zuzustimmen sein, dass die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Rundfunkgeräten der Sicherstellung einer hinreichenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit des „Fortbestands des Rundfunks als Institution“ dient. Dies allein kann jedoch eine Unwirksamkeit von gegenüber den zu diesem Zwecken tätigten Beauftragten ausgesprochenen Hausverboten nicht begründen.
Insbesondere kann die Unwirksamkeit auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es den Beauftragten zur effektiven Überwachung der Gebührenpflichtigen möglich sein müsse, das Grundstück der Betroffenen zu betreten und sich durch Klingeln o.ä. bemerkbar zu machen, um nicht nur auf schriftliche Anfragen, welche im Zweifel unbeantwortet blieben, angewiesen zu sein. Denn durch das Aussprechen des Hausverbots werden der Beklagten eingeräumte Rechte nicht beschränkt. Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weitergehende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die Beklagte selbst nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der nach Auffassung der Beklagten für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden. Vor diesem Hintergrund können weder die von der Beklagten befürchtete „Appellfunktion“ einer wie hier vertretenen Auffassung, noch die sonstigen „generalpräventiven Überlegungen“ zu einem abweichenden Ergebnis führen. Das gleiche gilt für den von der Beklagten angeführten Art. 3 Abs. 1 GG. Dürfte dieser Artikel eine Ausstrahlungswirkung in das Zweipersonenverhältnis der Parteien bereits nicht entfalten, liegt, da jeder Rundfunkteilnehmer in gleicher Weise zur Sicherung seiner Eigentumsrechte berechtigt ist, jedenfalls eine Ungleichbehandlung von Gebührenschuldnern nicht vor. Dass aufgrund von Gebührenausfällen „redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und –hörer mitbezahlen“ müssten, ist eine gewöhnlich mit Gesetzesverstößen verbundene Folge, die weitergehende Rechte der Beklagte jedoch nicht zu begründen vermag.
2.) Die Kläger sind auch nicht zur Duldung zukünftigen unangemeldeten Betretens ihres Grundstücks verpflichtet. Weder erwächst aus den oben dargelegten Gründen eine Duldungspflicht aus der von der Beklagten befürchteten Gefährdung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, noch ergibt sich eine solche vorliegend unter Treuegesichtspunkten.
Die Erteilung des Hausverbots ist nicht deswegen treuwidrig, weil sich die Kläger hierdurch ihren gesetzlichen Zahlungs- oder Auskunftspflichten zu entziehen versuchen. Wie die Beklagte auch selbst anerkennt, haben die Kläger das Hausverbot nicht zu dem Zweck ausgesprochen, eine Überprüfung durch Gebührenbeauftragte als solche zu verhindern. Ob eine entsprechende Absicht ein treuwidriges Verhalten darstellt, muss daher vorliegend nicht entschieden werden. Mit der Einschränkung, zukünftige Überprüfungen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und Bestätigung seitens der Kläger zu gestatten, sollen lediglich für die Zukunft Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden. Ein treuwidriges Verhalten erwächst hieraus nicht. Bezüglich der von der Beklagten behaupteten Beeinträchtigung einer effektiven Arbeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der Ausspruch des Hausverbots ist auch nicht deswegen treuwidrig, weil die Kläger keinen Anlass für ein entsprechendes Verbot gehabt hätten. Aufgrund der von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Missachtung vorangegangenen Störungen durch Gebührenbeauftragte war ein entsprechender Anlass gegeben.
c) Die Beklagte ist Störer im Sinne des § 1004 BGB.
Auch soweit Rechtsverletzungen durch Beauftragte der Beklagten zu besorgen sind, ist die Beklagte mittelbare Handlungsstörerin. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch das Handeln Dritter adäquat verursacht, also entweder veranlasst oder aber es trotz bestehender Verhinderungsmöglichkeit bei ermöglichter Dritthandlung unterlässt, diese zu verhindern. Die Beklagte veranlasst oder ermöglicht die Handlungen der Rundfunkgebührenbeauftragten. Wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist, handeln die Gebührenbeauftragten auf Grundlage der den Landesrundfunkanstalten im Gebührenstaatsvertrag eingeräumten Befugnisse zur Übertragung ihrer mit dem Gebühreneinzug verbundenen öffentlichen Aufgaben auf Dritte. Die Beklagte besitzt auch die Möglichkeit, auf die Handlungen der Gebührenbeauftragten einzuwirken. Dass eine Möglichkeit der Kenntlichmachung des Hausverbots an alle Gebührenbeauftragten nicht besteht, hat die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 22.07.2010, mithin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet. Der diesbezügliche Vortrag war daher nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn der Vortrag aber zu berücksichtigen sein würde, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf „logistische Probleme“ berufen. Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern. Entsprechendes Fehlverhalten der Gebührenbeauftragten ist ihr daher zuzurechnen.
d) Der Beklagten zurechenbare zukünftige Rechtsverletzungen sind auch zu besorgen. Spätestens mit Schriftsatz vom 22.07.2010 hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie auch das in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Hausverbot nicht als für sie und Dritte verpflichtend anerkennt, so dass von Seiten der Kläger auch zukünftig ein unangemeldetes Betreten ihres Grundstücks durch Beauftragte der Beklagte ernsthaft zu befürchten ist.
II.
Die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsanspruch folgt aus § 890 ZPO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Tobias Schmidt, 7. Dezember 2010
Bitte das erkennende Gericht richtig benennen: Es handelt sich um das Amtsgericht Bremen-Blumenthal!