Unzulässigkeit der Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals

29. Juli 2010
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Eigener Leitsatz:

Apothekenterminals mit denen Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben werden sind unzulässig. Es genügt nicht den gesetzlichen Dokumentationspflichten, wenn der Kunde lediglich über Videotelefonie mit dem Apotheker in Kontakt tritt und das Rezept nur mittels einscannen via Bildschirm vom Apotheker kontrolliert wird. Auch eine Weitergabe der Betreuung des Automaten an ein Servicecenter außerhalb der ordentlichen Geschäftszeiten der Apotheke lässt sich nicht mit den Aufsichts- und Kontrollpflichten eines Apothekers vereinbaren.

Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung Nr. 57/2010 zu den Urteilen vom 24.06.2010

Az.: 3 C 30.09, 3 C 31.09

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Klageverfahren selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Abgabe von Arzneimitteln mittels sog. Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt. Mit diesen außen an den Apotheken angebrachten Geräten werden Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben, wobei die Kunden über Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker treten. Dieser berät die Kunden, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei. Für die Bedienung der Geräte außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken haben die Kläger jeweils Serviceverträge mit einer GmbH geschlossen, die die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern über ein Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind. Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei Arzneimitteln, die auf Verschreibung abgegeben werden, als unzulässig angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal zum einen unzulässig sei, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betreffe, weil in diesen Fällen den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt werde. Er müsse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben; das sei bei einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht möglich. Zum anderen sei der Betrieb der Abgabeterminals unzulässig, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient würden. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das Apothekengesetz bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sei durch die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.

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