500 € Vertragsstrafeversprechen bei Markenverletzung nicht ausreichend

01. August 2008
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Eigener Leitsatz:

Ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 500 € in einer Unterlassungserklärung ist nach dem OLG Hamburg bei einer Markenverletzung nicht angemessen um die Wiederholungsgefahr für einen erneuten Verstoß zu vermeiden. Das Landgericht Hamburg hatte in der Vorinstanz eine solche aufgrund der Vermögensverhältnisse des Verletzers noch als angemessen angesehen und deshalb trotz gegebener Markenverletzung dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.  Üblich sind Vertragsstrafen von 5.001 €. Auf unsere Beschwerde hat das Hanseatische OLG die kuriose Entscheidung aufgehoben und nunmehr dem Markenverletzer sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt.<br/><br/>

Hanseatisches OLG Hamburg

Beschluss vom 25.03.2008

Az.: 3 W 101/08

In dem Rechtsstreit

(…)

gegen

(…)

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
3. Zivilsenat,
am 25. Juli 2008 durch die Richter (…)

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 3. Juni 2008 abgeändert.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Wert der Beschwer entspricht der Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Nachdem die Parteien die Hauptsache nach Abgabe der mit einem Strafversprechen nach Hamburger Brauch versehenen Unterwerfungserklärung in der Widerspruchsverhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es nach Sach- und Streitstand billigem Ermessen, gemäß § 91 a ZPO dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn die Unterlassungsanträge waren, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ursprünglich begründet. Die vorprozessual abgegebene Verpflichtungserklärung konnte die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen, denn die Erklärung war wegen des zu geringen Strafversprechens von nur € 500.- nicht annahmefähig.

Die Verpflichtungserklärung vom 16.03.2008 gliedert sich in zwei Teile: im ersten Teil wird versprochen, unter der Bezeichnung "N…-B…" keine Dienstleistungen aus dem IT-Bereich mehr anzubieten oder zu erbringen und der zweite Teil enthält die Verpflichtung, diese Bezeichnung nicht mehr für die Internet-Domains zu benutzen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von € 500.- versprochen.

Diese Erklärung ist inhaltlich nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs ist im Vertragsrecht nämlich spätestens mit der Entscheidung „Trainingsvertrag" des Bundesgerichtshofs abgeschafft gewesen (BGH GRUR 2001, 758). Im Falle mehrerer Verstöße wäre durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln gewesen, ob nun für jedes einzelne Angebot die versprochene Vertragsstrafe von € 500.- verwirkt sein sollte oder aber, ob die Angebote zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sein würden, weil nur eine Tathandlung zugrundeliegt, wenn also etwa eine einzige an einem Tag und in einem Arbeitsgang gefertigte Werbeaussendung an mehrere Empfänger gegangen wäre.

Das Ergebnis der Auslegung hätte zwar möglicherweise zu Lasten des Schuldners gehen müssen, eindeutig ist dies aber nicht. Für den Fall, dass nach dem konkreten Geschehensablauf im Einzelfall mehrere Verstöße als nur eine Handlung zu bewerten gewesen wären, wäre die Vertragsstrafe von lediglich € 500.- aber viel zu gering gewesen, um den Gläubiger zuverlässig zu sichern.

Dies gilt auch für die zweite Verpflichtung, die Benutzung der Domainanschriften zu unterlassen. Für den Fall, dass der Schuldner sich entschlossen hätte, diese über die von ihm in Anspruch genommene Umstellungsfrist hinaus zu benutzen, wäre dies vermutlich ein einziger Verstoß gewesen, der nur mit einer Vertragsstrafe von € 500.- hätte geahndet werden können.

All dies sind die Überlegungen, die der Gläubiger bei Erhalt der Verpflichtungserklärung anstellen musste, um zu prüfen, ob seinem Anliegen Genüge getan war. Der Umstand, dass der Gläubiger dem Schuldner nach Zugang der Erklärung Formulare zur Übertragung der Domainanschriften zusandte, besagt für die Akzeptanz der Verpflichtungserklärung gar nichts, denn es kommt darauf an, ob wirklich zuverlässig sichergestellt war, dass die Benutzung dieser Anschriften nach Ablauf der Schonfrist unterbleiben werde. Dass der Schuldner über ein so schlechtes Einkommen verfügt, dass selbst ein Betrag von € 500.- für ihn schwer zu schultern ist, besagt aus vorausschauender Sicht des Gläubigers für dessen Sicherung gar nichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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