Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDI

19. März 2009
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4671 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Der Begriff TDI wird vom Verbraucher in erster Linie als Abkürzung für "Turbo Direct Injection" oder "Turbo Diesel Injection" verstanden, weniger als Eigenbegriff für Dieselmotoren der Volkswagen AG. Zeichen oder Angaben jedoch, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 28.01.2009

Az.: T-174/07

In der Rechtssache T‑174/07

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Risthaus, H.‑P. Schrammek, C. Drzymalla und R. Jepsen,

– Klägerin –

g e g e n

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)      (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

– Beklagter –

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. März 2007 (Sache R 1479/2005‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens TDI als Gemeinschaftsmarke

e r l ä s s t

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters S. Papasavvas,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008

folgendes

Urteil

Sachverhalt:

Am 4. Juni 1998 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen TDI als Gemeinschaftsmarke an.

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 4, 7 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 4: „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorentreibstoffe“;

– Klasse 7: „Motoren (soweit in Klasse 7 enthalten); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (soweit in Klasse 7 enthalten)“;

– Klasse 37: „Reparaturwesen; insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren einschließlich Pannenhilfe (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe)“.

Nach dem Nizzaer Abkommen umfasst die Klasse 7 u. a. „Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge)“.

Mit Entscheidung vom 16. November 2001 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass in der Automobilbranche Buchstabengruppen zur Beschreibung technischer Merkmale traditionell verwendet würden und dass der Verkehr die Abkürzung TDI als Hinweis auf „Turbo Diesel Injection“ verstehe (im Folgenden: erste Entscheidung des Prüfers).

Mit Entscheidung vom 12. Mai 2003 hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die erste Entscheidung des Prüfers mit der Begründung auf, dass seine Argumentation, die sich allein auf Landfahrzeuge beziehe, eine Zurückweisung der Anmeldung hinsichtlich nicht für Landfahrzeuge vorgesehener Motoren nicht trage (im Folgenden: Aufhebungsentscheidung).

Mit Entscheidung vom 25. November 2005 wies ein anderer Prüfer die Anmeldung erneut auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück (im Folgenden: zweite Entscheidung des Prüfers).

Am 6. Dezember 2005 legte die Klägerin beim HABM gegen die zweite Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 7. März 2007 wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, dass die Aufhebungsentscheidung die erste Entscheidung des Prüfers wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und keine Feststellungen zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke enthalten habe. Die Beschwerdekammer hob sodann hervor, dass nach dem Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM (TDI) (T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167), die Anmeldemarke im Hinblick auf Landfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) eine klare und bestimmte Aussage über die Merkmale des Motors enthalte, da sie auf die Ausdrücke „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ hinweise. Die Beschwerdekammer stellte klar, dass sich der beschreibende Gehalt nicht nur auf Automobile beziehe, sondern auf Motoren im Allgemeinen. Es spiele keine Rolle, ob die Abkürzung „TDI“ bereits für die Beschreibung dieser Merkmale verwendet werde; es sei ausreichend, dass sie für eine beschreibende Verwendung geeignet sei. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke für die von der Anmeldung erfassten Motoren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei. Sie stellte ferner fest, dass die Anmeldemarke auch für die anderen in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und dass der beschreibende Charakter der Anmeldemarke angesichts des Fehlens jedes – insbesondere grafischen – Zusatzes dazu führe, dass der Marke auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Abschließend bemerkte die Beschwerdekammer, dass die Klägerin eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 nicht ausdrücklich geltend gemacht habe.

Anträge der Parteien:

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf fünf Klagegründe, mit denen sie jeweils einen Verstoß gegen Art. 62 Abs. 2, gegen Art. 74 Abs. 1, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 rügt.

Es ist zunächst der vierte Klagegrund zu prüfen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer durch die Annahme, das Zeichen TDI sei eine ausschließlich beschreibende Angabe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe.

Für die Anwendung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei es erforderlich, dass die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die bestimmte Eigenschaften oder die Art der Produkte bezeichneten oder zur Bezeichnung solcher Eigenschaften dienen könnten, d. h., dass sich die Funktion des angemeldeten Zeichens darin erschöpfen müsse, dass der Verkehr ihm Informationen zur Art und/oder zu den Eigenschaften der mit der Marke versehenen Produkte entnehmen könne. Dabei sei dem Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Celltech/HABM (CELLTECH) (T‑260/03, Slg. 2005, II‑1215, Randnr. 39), zu entnehmen, dass das HABM verpflichtet sei, gegenüber dem Anmelder nachzuweisen, dass die Grundlagen, aus denen sich ergebe, dass das fragliche Zeichen ausschließlich eine beschreibende Angabe darstellen könne, zutreffend seien.

Sodann sei nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 77), bei der Beurteilung des Eintragungshindernisses eines beschreibenden Charakters die Wahrnehmung der maßgeblichen Käufer der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen entscheidend, während das Verkehrsverständnis im Hinblick auf andere Waren und Dienstleistungen unerheblich sei.

Folglich seien die Umstände im Bereich der Kraftfahrzeugindustrie, auf die sich die Beschwerdekammer beziehe, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen, die nicht zu diesem Bereich gehörten, nicht relevant. Anhand dieser Materialien habe die Beschwerdekammer daher nicht nachzuweisen vermocht, dass die angemeldete Marke für die von der Anmeldung erfassten Waren eine ausschließlich beschreibende Funktion habe.

Jedenfalls stelle sich die Bezeichnung TDI im Bereich der Landfahrzeuge nicht ausschließlich als eine zur Beschreibung der Merkmale dieser Fahrzeuge geeignete Angabe dar. Sie gebe auch einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus dem Unternehmen der Klägerin. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass es im Automobilbereich üblich sei, die Herkunft von Produkten aus einem bestimmten Unternehmen durch aus drei Buchstaben bestehende Zeichen anzuzeigen, selbst wenn diese zugleich bestimmte Eigenschaften der bezeichneten Produkte suggerierten. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM (C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 28), komme es auf das Zeichen in seiner Gesamtheit an, womit eine möglicherweise theoretisch beschreibende Funktion der einzelnen Buchstaben, also der Buchstaben „T“, „D“ oder „I“, nicht relevant sei.

Der einzige Nachweis für den beschreibenden Charakter des streitigen Zeichens außerhalb des Kraftfahrzeugbereichs, auf den sich die Beschwerdekammer stütze, sei in folgendem Satz von der Internetseite eines Motorenherstellers enthalten: „direct injection, turbo and charge air cooling make it the perfect choice for sport boats, leisure fishing boats and many other types“ („Direkteinspritzung, Turbo und Ladeluftkühler machen ihn zur idealen Wahl für Sportboote, Freizeitfischerboote und viele andere Bootstypen“).

Die Abkürzung „TDI“ werde aber auf dieser Internetseite nicht verwendet. Es würden lediglich die einzelnen Begriffe verwendet, die nach Auffassung der Beschwerdekammer den Buchstaben, aus denen sich das Zeichen TDI zusammensetze, unterlegt werden könnten, nämlich die Begriffe „direct injection“ und „turbo“. Diese würden weder im unmittelbaren Zusammenhang noch in der Reihenfolge der Buchstaben verwendet, die sich bei einer Abkürzung durch die Anfangsbuchstaben ergäbe. Die Aufzählung der Eigenschaften „direct injection, turbo and charge air cooling“ habe keinerlei Bezug zu dem Zeichen TDI.

Darüber hinaus gebe es auf der Internetseite des oben in Randnr. 18 erwähnten Motorenherstellers keinen Anhaltspunkt dafür, dass es üblich sei, die Ausstattungsmerkmale von Bootsmotoren durch Einzelbuchstaben oder Buchstabenkombination in beschreibender Weise abzukürzen. Die Beschwerdekammer habe auch nicht nachgewiesen, dass die Verkehrskreise bei Bootsmotoren derartige Bezeichnungen ausschließlich als einen Hinweis auf Produkteigenschaften, nicht aber auf den Hersteller verstünden und dass sich aus drei Buchstaben bestehende Zeichen in einer Funktion der Informationsvermittlung erschöpfen könnten.

Daher habe die Beschwerdekammer, indem sie zur Bejahung des ausschließlich beschreibenden Charakters des streitigen Zeichens für andere Motoren als die von Landfahrzeugen lediglich auf die Verwendung von Begriffen wie „charge air cooling“, „direct injection“ oder „turbo“ verwiesen habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Marken „ausgeschlossen …, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach Abs. 2 dieses Artikels finden „die Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T‑348/02, Slg. 2003, II‑5071, Randnrn. 28, und vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T‑181/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen nämlich diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 24, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 26).

Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 27, und CELLTECH, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 28).

Ferner bedeutet das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse, dass alle Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder Dienstleistung dienen können, von jedermann frei verwendet werden können und nicht eintragbar sind. Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist daher nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 29).

Es ist zu berücksichtigen, dass das Gericht im Zusammenhang mit einer Anmeldung der Marke TDI für Waren der Klasse 12, nämlich „Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile“, sowie Dienstleistungen der Klasse 37, nämlich „Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen“, entschieden hat, dass dieses Wortzeichen die Abkürzung für die Ausdrücke „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ bildete, die für diese Waren und Dienstleistungen eine klare und bestimmte Aussage hatten (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 31).

Das Gericht stellte sodann fest, dass dieses Wortzeichen im Hinblick auf Kraftfahrzeuge deren Beschaffenheit bezeichnete, da die Ausrüstung mit einem „Turbo Diesel Injection“- oder „Turbo Direct Injection“-Motor ein wesentliches Merkmal eines Kraftfahrzeugs sei. Das Gericht hielt es zudem für unbeachtlich, dass das Wortzeichen TDI zwei verschiedene Bedeutungen haben könne. Denn aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise bezeichne es in beiden potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das für ihre Kaufentscheidung von Bedeutung sein könne (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnrn. 34 und 36).

Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl für die Durchschnittsverbraucher als auch für Fachkreise bestimmt seien; dies ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Dabei sind die Durchschnittsverbraucher als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T‑359/99, Slg. 2001, II‑1645, Randnr. 27).

Als ein erster Aspekt ist zu beachten, dass die Beschwerdekammer zu den Auswirkungen, die das Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) auf die im vorliegenden Fall fragliche Anmeldung hat, und zum beschreibenden Charakter der Anmeldemarke für Motoren im Allgemeinen ausführte:

"Die Feststellungen des [Gerichts], die sich auf die Warengruppe der Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundenen Teile in Klasse 12 und die Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen in Klasse 37 beziehen, gelten nach Erkenntnis der Kammer entsprechend auch für die im hiesigen Verfahren relevanten Waren und Dienstleistungen, die sich – teilweise – ausdrücklich nicht auf Landfahrzeuge beziehen. …

Zum einen ergibt sich bereits aus dem Urteil [TDI, oben in Randnr. 8 angeführt], … dass der beanspruchte Begriff ‚TDI‘ mit seinem Bedeutungsgehalt von ‚Turbo Diesel Injection‘ (Turbodieseleinspritzung) oder ‚Turbo Direct Injection‘ (Turbodirekteinspritzung) sich in seinem beschreibenden Sinngehalt nicht nur auf Automobile und Landfahrzeuge bezieht, was auch der zitierte Artikel der Süddeutschen Zeitung bestätigt, sondern gerade und insbesondere auf ‚Turbo Diesel Injection‘‑ oder ‚Turbo Direct Injection‘‑Motoren …

Zum anderen hat der Prüfer durch eine Fundstelle nachgewiesen, dass TDI‑Motoren … bei Motorbooten … zum Einsatz kommen, nämlich [bei einem Motortyp des oben in Randnr. 18 erwähnten Herstellers], wo von ‚Direct injection, turbo‘ gesprochen wird. Da die TDI‑Technik eine für besonders leistungsfähige Motoren beschreibende Angabe von deren Beschaffenheit darstellt, gilt dies weit über den Bereich der Landfahrzeuge hinaus auch für Motoren bei Schiffen und Flugzeugen oder anderen Spezialmotoren, die zur hier beanspruchten Klasse 7 gehören.“

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“, wie bereits im Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 34) im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen entschieden wurde, einen bestimmten Typ von Motoren durch den Hinweis auf den Dieseltreibstoff und die der Konstruktion dieser Motoren zugrunde liegenden Techniken, d. h. die Direkteinspritzung und die Verwendung eines Turboladers, bezeichnen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Beschwerdekammer auf einen von dem oben in Randnr. 18 erwähnten Hersteller stammenden Motortyp für Boote bezog, aus dessen Beschreibung hervorgeht, dass für ihn das Vorhandensein einer „Direkteinspritzung“ und eines „Turboladers“ sowie die Verwendung von Dieseltreibstoff kennzeichnend sind.

Daraus folgt, dass die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ einen bestimmten Typ von Motoren im Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen beschreiben, in die diese Motoren eingebaut sind, und dass dieser Motortyp deshalb auch die Motoren einschließt, die von der Klasse 7 und damit von der Anmeldung erfasst werden.

Als ein zweiter Aspekt ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht annahm, dass die betroffenen Verkehrskreise im vorliegenden Fall zwischen dem Zeichen TDI und dem nicht für Landfahrzeuge bestimmten Motortyp „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang herstellen können.

In seinem Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Durchschnittsabnehmer von Kraftfahrzeugen (in Klasse 12) und Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen (in Klasse 37) das Zeichen TDI als für diese Waren und Dienstleistungen beschreibend wahrnimmt, da es aus den Anfangsbuchstaben der Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ zusammengesetzt ist, die auf ihre Beschaffenheit (Klasse 12) oder ihre Bestimmung (Klasse 37) hinweisen.

Insoweit beanstandet die Klägerin erstens, dass die Beschwerdekammer mit der Heranziehung des Urteils TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) die Wahrnehmung des Zeichens TDI durch die Verbraucher anderer als der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt habe. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sie sich auf Randnr. 77 des Urteils Koninklijke KPN Nederland (oben in Randnr. 15 angeführt), wonach es unerheblich sei, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher anderer Waren oder Dienstleistungen dieselbe Marke als die Merkmale dieser anderen Waren oder Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) ansehe.

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Anschluss an diese Feststellung klarstellte, dass eine Marke, die im Sinne von Buchst. c der genannten Vorschrift die Merkmale bestimmter Waren oder Dienstleistungen, nicht aber die Merkmale anderer Waren oder Dienstleistungen beschreibt, nicht zwangsläufig als unterscheidungskräftig im Sinne von Buchst. b dieser Vorschrift hinsichtlich dieser anderen Waren oder Dienstleistungen angesehen werden kann (Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 79).

Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass im Urteil Koninklijke KPN Nederland (oben in Randnr. 15 angeführt) den beiden vom Gerichtshof berücksichtigten Warengruppen das Merkmal, für das das fragliche Zeichen beschreibend war, nicht gemeinsam war. Im vorliegenden Fall bezeichnen die Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ hingegen die Beschaffenheit von Motoren im Allgemeinen und beschreiben somit ein Merkmal sowohl der im Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) fraglichen Motoren (der Klasse 12) als auch der im vorliegenden Fall betroffenen Motoren (der Klasse 7).

Überdies ging es in dem Urteil Koninklijke KPN Nederland (oben in Randnr. 15 angeführt) um die Frage, ob aus dem beschreibenden Charakter der Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen auf die Unterscheidungskraft dieser Marke im Hinblick auf in derselben Anmeldung beanspruchte andere Waren und Dienstleistungen geschlossen werden kann. In diesem speziellen Kontext, der sich von der vorliegenden Rechtssache unterscheidet, stellte der Gerichtshof fest, dass die Wahrnehmung des Zeichens als beschreibend für die erste Gruppe von Waren und Dienstleistungen keine Auswirkungen auf die Prüfung seiner Unterscheidungskraft im Hinblick auf die zweite Gruppe von Waren und Dienstleistungen haben kann.

Angesichts der spezifischen Umstände der dem Urteil Koninklijke KPN Nederland (oben in Randnr. 15 angeführt) zugrunde liegenden Sache sowohl nach ihrem tatsächlichen Kontext als auch nach ihrem Gegenstand, die sie von der vorliegenden Rechtssache unterscheiden, sind die vorgenannten Argumente, die die Klägerin aus diesem Urteil herleitet, zurückzuweisen.

Zweitens ist indessen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangen konnte, dass die angesprochenen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Abkürzung der Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ wahrnehmen könnten.

Insoweit macht die Klägerin geltend, dass die Verwendung der Abkürzung „TDI“ außerhalb des Bereichs der Landfahrzeuge nicht gängig sei, worin im Übrigen ein Unterschied zu dem vom Gericht im Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) festgestellten Sachverhalt liege.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die in diesem Artikel genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Vorschrift von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32).

Der auf die Zukunft bezogene Charakter der Prüfung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, nach der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 62, und vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnr. 75).

Folglich stellt die Frage, ob das in Rede stehende Zeichen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wird, gemeinhin verwendet wird, um Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, unter dem Blickwinkel der Feststellung eines beschreibenden Charakters keinen entscheidenden Faktor dar.

Da das Gericht bereits befunden hat, dass das Zeichen TDI im Bereich von Automobilen auf die „Turbo Direct Injection“- oder „Turbo Diesel Injection“-Technik hinweist, da ferner oben in Randnr. 33 festgestellt worden ist, dass die Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ Merkmale bezeichnen, die einen bestimmten Typ von Motoren unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen, in die sie eingebaut sind, gemeinsam sind, und da jedenfalls das Zeichen TDI der Abkürzung dieser Worte entspricht, ist zu konstatieren, dass die Anmeldemarke die Merkmale dieses Typs von Motoren im Allgemeinen bezeichnen kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang zwischen dem Zeichen TDI und den Merkmalen eines bestimmten Typs von Motoren im Allgemeinen herstellen können, so dass das Zeichen für die in die Klasse 7 fallenden Motoren beschreibend ist, deren Beschaffenheit es bezeichnet.

Was die übrigen in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen angeht, so trägt die Klägerin zu ihnen keine speziellen Argumente vor.

Es ist festzustellen, dass aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie den im Hinblick auf die Motoren der Klasse 7 genannten der beschreibende Charakter auch für „Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung“ besteht, da diese wesentliche Bestandteile der Motoren sind oder zumindest unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Motoren, für die sie bestimmt sind, konstruiert werden müssen, so insbesondere der Eigenschaft von Motoren, dem Typ „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ anzugehören, so dass die Anmeldemarke ihre Beschaffenheit oder Bestimmung angibt.

Ebenso ist die Beschwerdekammer, ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte, davon ausgegangen, dass die Waren der Klasse 4, also technische Öle und Fette, Schmiermittel und Motortreibstoffe, die im Übrigen auch Motoren von Landfahrzeugen betreffen können, speziell so aufbereitet sein können, dass sie den Anforderungen von Motoren des Typs „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ genügen. Es ist daher festzustellen, dass das Zeichen TDI auch für die Waren der Klasse 4 beschreibend ist, deren Bestimmung es angibt.

Sodann hat die Klägerin auch nicht die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung bestritten, dass die in der Anmeldung genannten Dienstleistungen der Klasse 37, nämlich Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren einschließlich Pannenhilfe, (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe), gerade die spezielle Technik von Motoren des Typs „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ betreffen können. Unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass in Randnr. 35 des Urteils TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) im Hinblick auf „Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen“ in Klasse 37 bereits entschieden wurde, dass das Zeichen TDI deren Bestimmung bezeichnet, ist zu konstatieren, dass die Anmeldemarke für diese Dienstleistungen beschreibend ist, deren Bestimmung sie bezeichnet.

Es ist daher festzustellen, dass die Anmeldemarke für alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.

Diese Feststellung kann nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt werden, dass das angemeldete Zeichen, um unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen, eine ausschließlich beschreibende Funktion haben müsse.

Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil HABM//Wrigley (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 33 und 34) darauf hingewiesen, dass es für die Prüfung im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 unerheblich ist, dass ein Zeichen nicht ausschließlich beschreibend ist, da nach dem Wortlaut dieser Vorschrift von der Eintragung diejenigen Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zu beschreibenden Zwecken dienen können.

Da die Anmeldemarke ausschließlich aus dem Zeichen TDI besteht, das beschreibend ist und dem daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 der Gemeinschaftsmarken gewährte Schutz nicht zuteil werden kann, ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg auf Randnr. 28 des Urteils SAT.1/HABM (oben in Randnr. 17 angeführt) berufen, wonach im Fall einer aus Wörtern oder aus einem Wort und einer Zahl zusammengesetzten Marke eine etwaige Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall von einer Prüfung der von diesen gebildeten Gesamtheit abhängen muss, da der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, nicht ausschließt, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann.

Insoweit genügt der Hinweis, dass im vorliegenden Fall die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung vollständig auf einer Betrachtung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit beruhte, die jedenfalls nur einen Bestandteil enthält.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei befunden hat, dass die angemeldete Marke für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft angewandt, indem sie dem Zeichen TDI für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 7 und 37 die Unterscheidungskraft abgesprochen hat.

Das HABM tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Es ist daran zu erinnern, dass, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T‑458/05, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 98).

Der dritte Klagegrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, dass sie die Nachweise für die Benutzung der angemeldeten Marke zurückgewiesen habe, mit denen habe belegt werden sollen, dass die Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe.

Die Klägerin rügt erstens, dass die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Materialien, die sie zur Benutzung der Marke TDI durch sie selbst und die ihr verbundenen Unternehmen vorgelegt habe, unerheblich seien, weil sie sich auf den Kraftfahrzeugbereich bezögen.

Zwar sei der Auffassung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass die Verkehrsvorstellungen im Kraftfahrzeugbereich für die Beurteilung der Verkehrsvorstellungen im Bereich der übrigen Motoren und Techniken keine Bedeutung haben sollten. Das HABM habe jedoch seine gesamte Argumentation auf den Umstand gestützt, dass die Verkehrsvorstellungen im Kraftfahrzeugbereich relevant seien. Wenn es aber um die Frage gehe, ob die Verkehrsvorstellungen im Kraftfahrzeugbereich Bedeutung hätten, sei nicht nur die originäre Unterscheidungskraft des betreffenden Zeichens in diesem Bereich relevant, sondern auch die Verkehrsdurchsetzung in diesem Bereich. Die Beschwerdekammer habe daher gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem sie die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens im Kraftfahrzeugbereich nicht geprüft habe, obwohl sie die Verkehrsvorstellungen im Kraftfahrzeugbereich als relevant ansehe.

Zweitens habe die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass sie die von der Klägerin vorgelegten Beweismaterialien als zu abstrakte und generelle Aussagen zurückgewiesen habe.

Dazu führt die Klägerin aus, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2001 umfangreiche Materialien zu der Dauer, der Intensität, der geografischen Verbreitung und den von ihr getätigten Werbeaufwendungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge mit der Marke TDI vorgelegt habe. Mit der eidesstattlichen Versicherung und den Beispielen für Werbeanzeigen sei der Nachweis für eine Benutzung in allen europäischen Ländern vor dem Tag der Anmeldung erbracht worden. Sie habe damit diejenigen Umstände dargelegt und bewiesen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Philips (C‑299/99, Slg. 2002, I‑5475, Randnr. 60), für die Prüfung der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft zu berücksichtigen seien.

Drittens habe die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass sie angenommen habe, dass die Unterscheidungskraft für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft nachzuweisen sei. Der Nachweis einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft sei jedoch nur dort notwendig, wo bei der Prüfung der originären Schutzfähigkeit des Zeichens ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 festgestellt werden könne.

Das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung sei, wenn es sich um ein Wortzeichen handele, für jeden Mitgliedstaat gesondert zu prüfen.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 stehen die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Dass das die fragliche Marke bildende Zeichen in den Fällen, die unter Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 fallen, von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung aufgefasst wird, ist nämlich das Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung des Anmelders. Dies rechtfertigt es, die Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b bis d der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, aus denen die von diesen Bestimmungen erfassten Marken, um einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zugunsten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu vermeiden, für jedermann frei verfügbar sein müssen (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 50).

Nach der Rechtsprechung setzt der Erwerb von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke voraus, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vorab ist zu bemerken, dass aus der oben in Randnr. 72 angeführten Rechtsprechung klar hervorgeht, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen darzutun ist. Es ist jedoch unstreitig, dass die von der Klägerin in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen ausschließlich Kraftfahrzeuge betreffen, die nicht zu den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen gehören.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens TDI als Hinweis auf die Herkunft der von ihr hergestellten Automobile zu berücksichtigen gewesen wäre, da die Beschwerdekammer ihre gesamte Analyse darauf gestützt habe, dass die Wahrnehmung des Publikums im Bereich der Automobile relevant sei.

Dazu ist von vornherein zu bemerken, dass die Beschwerdekammer nicht ihre gesamte Prüfung auf die Wahrnehmung des Zeichens TDI durch die Abnehmer von Landfahrzeugen stützte. Wie bei der Prüfung des dritten Klagegrundes dargelegt, berücksichtigte die Beschwerdekammer auch den Umstand, dass „Turbo Direct Injection“- oder „Turbo Diesel Injection“-Motoren ebenfalls außerhalb des Bereichs der Automobile verwendet werden, und verwies insoweit auf die vom Prüfer angeführten Nachweise.

So übernahm die Beschwerdekammer aus dem Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) die Erwägungen, dass es die Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ gibt und dass sie Merkmale eines bestimmten Typs von Motoren beschreiben. Insoweit hat das Gericht bereits oben in Randnr. 33 festgestellt, dass die Kombination der Techniken, auf die sich diese Worte beziehen, auch im Fall von nicht für Landfahrzeuge bestimmten Motoren verwendet wird, so dass die Beschwerdekammer zu Recht, ohne sich auf die Wahrnehmung der Abnehmer von Kraftfahrzeugen zu stützen, den Schluss ziehen konnte, dass diese Worte einen bestimmten Typ von Motoren im Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen beschreiben, in die diese Motoren eingebaut sind.

Im Übrigen bediente sich die Beschwerdekammer bei ihrer Argumentation der Analogie mit dem Automobilsektor nur anlässlich der Feststellung, dass das Zeichen TDI von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Abkürzung der Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ verstanden werden könne.

Nach ihren Feststellungen, dass, erstens, das mit diesen Ausdrücken bezeichnete Merkmal einem bestimmten Typ von Motoren unabhängig von seiner Bestimmung gemeinsam sei, dass daher, zweitens, diese Ausdrücke im Hinblick auf Motoren im Allgemeinen verwendet werden könnten und dass, drittens, das Zeichen TDI vom Durchschnittsabnehmer der mit solchen Motoren ausgerüsteten Automobile tatsächlich als Abkürzung dieser Ausdrücke verstanden werde, jedoch konnte die Beschwerdekammer unter Einhaltung der Kriterien, die in der oben in den Randnrn. 43 und 44 angeführten Rechtsprechung aufgestellt worden sind, und unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass das Zeichen TDI aus den Anfangsbuchstaben dieser Ausdrücke besteht, zu dem Schluss gelangen, dass dieses Zeichen dazu geeignet sei, ebenfalls für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend verwendet zu werden.

Hingegen kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, dass sie nicht auf der Grundlage der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen, die sich ausschließlich auf die Benutzung der Anmeldemarke im Automobilsektor beziehen, den Erwerb von Unterscheidungskraft des Zeichens durch Benutzung feststellte. Wie oben in Randnr. 72 dargelegt, setzt eine solche Feststellung nach der Rechtsprechung, die die Beschwerdekammer ordnungsgemäß berücksichtigte, voraus, dass die Nachweise für die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 im Hinblick auf die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen beigebracht werden.

Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstieß. Der fünfte Klagegrund ist damit zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, dass nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 der Prüfer, wenn die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an ihn zurückverweise, durch die rechtliche Beurteilung, die der Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde liege, und deren Tenor gebunden sei.

In der Aufhebungsentscheidung sei festgestellt worden, dass der vermeintlich beschreibende Charakter der Marke für Landfahrzeuge und Motoren nicht als Begründung für die Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf nicht für Landfahrzeuge vorgesehene Waren dienen könne.

Da die zweite Entscheidung des Prüfers, um die Zurückweisung der angemeldeten Marke für die Produkte und Dienstleistungen der Klassen 7, 4 und 37 zu begründen, erneut auf die Besonderheiten des Kraftfahrzeugmarkts gestützt worden sei, obwohl die Kraftfahrzeug-Produkte nicht Gegenstand der Anmeldung seien, habe der Prüfer gegen die Bindungswirkung der Aufhebungsentscheidung verstoßen. Indem die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung die zweite Entscheidung des Prüfers bestätigt habe, habe sie ebenfalls gegen die Bindungswirkung des Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

„Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrundegelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.“

Der Aufhebungsentscheidung ist zu entnehmen, dass die Vierte Beschwerdekammer die erste Entscheidung des Prüfers mit der Begründung aufhob, dass dieser den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen allein aufgrund des Umstands bejaht habe, dass die Anmeldemarke beschreibend für Landfahrzeuge sei, die nicht zu diesen Waren und Dienstleistungen gehörten.

Tatsächlich führte der Prüfer, nachdem das Verfahren wiederaufgenommen worden war, in seiner Beanstandung der Anmeldung vom 6. Juni 2005 Nachweise dafür an, dass Motoren, die einen Turbolader besäßen und mittels Direkteinspritzung von Dieseltreibstoff arbeiteten, auch bei Booten üblich seien. Hierfür zitierte er einen Passus von der Internetseite des oben in Randnr. 18 erwähnten Motorenherstellers. Ferner zitierte er von einer Internetseite einen Satz, wonach „Rovan Diesel … für Turbo Diesel Injection (TDI) ein führender Anbieter von Einstellungs- und Reparaturleistungen für Dieselmotoren [ist], die das Robert-Bosch-TDI‑System verwenden“.

Daraus folgt, dass der Prüfer die Aufhebungsentscheidung berücksichtigte und eine Recherche über die Verwendung des Zeichens TDI außerhalb des Automobilsektors durchführte, so dass ihm die Klägerin nicht einen Verstoß gegen Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 anlasten kann.

Jedenfalls ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zweiten Entscheidung des Prüfers nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der ausschließlich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betrifft. Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 begründet jedoch keine Pflicht der Beschwerdekammer.

Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, dass nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln habe.

Sie trägt vor, dass das HABM, um den Anforderungen dieser Bestimmung zu genügen, verpflichtet sei, alle relevanten Sachverhaltsumstände zu ermitteln. Es sei nicht ausreichend, pauschal, lediglich punktuell und ohne Bezug zur angemeldeten Marke die vorgetragenen Argumente des Anmelders zurückzuweisen. Insoweit sei auf das Urteil HABM/Celltech (oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 37 ff.) zu verweisen. Auch wenn von der Beschwerdekammer keine vollständige, intensive Recherche und Sachverhaltsaufklärung verlangt werden könne, sei eine oberflächliche und punktuelle Recherche in unzuverlässigen Medien wie dem Internet unzureichend.

In der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer nicht ausreichend berücksichtigt, dass es der Prüfer versäumt habe, den Sachverhalt in Bezug auf die Anmeldung hinreichend zu ermitteln. Gegenstand der Anmeldung seien Motoren und Einrichtungen der Kraftübertragung außerhalb des Bereichs von Landfahrzeugen. Der Prüfer habe jedoch lediglich auf eine einzige Fundstelle aus dem Internet zu Bootsmotoren des oben in Randnr. 18 erwähnten Motorenherstellers verwiesen und sich im Übrigen unter Bezugnahme auf das Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) sowie Internet-Fundstellen im Bereich der Motorräder auf Tatsachenfeststellungen im Kraftfahrzeugbereich berufen.

Eine ernsthafte Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Wahrnehmung der Marken im Bereich der Schiffs-, Hubschrauber- und anderen Motoren sei nicht erfolgt, obwohl die Klägerin ausführlich dargelegt habe, dass die im Kraftfahrzeugbereich angeblich bestehenden Verkehrsvorstellungen nicht einfach auf andere Bereiche übertragbar seien. Insoweit seien die Stellungnahme vom 14. Juni 2006 und Randnr. 9 der Aufhebungsentscheidung zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Nachweise zur Verwendung der Abkürzung „TDI“ für verschiedene Motoren für nicht landgebundene Fahrzeuge, die das HABM als Anlage zu seiner Klagebeantwortung eingereicht habe, sei zu beachten, dass diese Unterlagen vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften, da sie nicht in das Verwaltungsverfahren eingeführt worden seien und daher nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gehörten.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ermittelt das HABM „in dem Verfahren vor dem Amt … den Sachverhalt von Amts wegen.“

Nach der Rechtsprechung haben gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse des Art. 7 der Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des HABM veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 50, und HABM/Celltech, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 38). Wenn diese Stellen auch grundsätzlich in ihren Entscheidungen belegen müssen, dass diese Tatsachen richtig sind, gilt dies doch nicht, soweit sie allgemein bekannte Tatsachen anführen (Urteile Storck/HABM, Randnr. 51, und HABM/Celltech, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 39).

Ferner hat das Gericht bereits entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 insbesondere Marken erfasst, die aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden oder von denen zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], T‑194/01, Slg. 2003, II‑383, Randnr. 39).

Der Randnr. 48 des Urteils Ovoide Tablette (oben in Randnr. 99 angeführt) kann weiter entnommen werden, dass das Amt gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 nicht verpflichtet ist, wirtschaftliche Analysen oder Verbraucherumfragen durchzuführen, um die Richtigkeit der Elemente, die es berücksichtigen will, nachzuweisen, wenn es konkrete Hinweise gibt, die klar dafür sprechen. Der Anmelder der Marke ist angesichts seiner eingehenden Marktkenntnis besser dazu in der Lage, konkrete und fundierte Angaben für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu machen.

Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin dem HABM vor, dass weder der Prüfer noch die Beschwerdekammer eingehend die Gepflogenheiten geprüft hätten, die hinsichtlich der Verwendung von Marken im Bereich von Booten, Hubschraubern und sonstigen für den Einsatz von Motoren geeigneten Beförderungsmitteln bestehen.

Dazu ist zu bemerken, dass nach der vorstehend in den Randnrn. 98 bis 100 genannten Rechtsprechung vom HABM eine solche eingehende Recherche und Analyse der Gepflogenheiten der Markenverwendung nicht verlangt werden kann.

Wie bereits bei der Prüfung des vierten Klagegrundes dargelegt wurde, haben der Prüfer und die Beschwerdekammer nämlich genügend Nachweise dafür angeführt, dass Motoren, die sich durch das Vorhandensein eines Turboladers für die Direkteinspritzung auszeichnen und Dieseltreibstoffe verbrauchen, außerhalb des Bereichs der Landfahrzeuge eingesetzt werden und dass die Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ und „Turbo Diesel Injection“ Merkmale eines bestimmten Typs von Motoren im Allgemeinen beschreiben. Im Übrigen wird die Feststellung, dass das Zeichen TDI zur Bezeichnung dieser Ausdrücke auch im Bereich von nicht für Landfahrzeuge bestimmten Motoren geeignet ist, hinreichend durch die Tatsache gestützt, dass die Abkürzung „TDI“ aus den Anfangsbuchstaben dieser Ausdrücke gebildet ist und dass das Zeichen für die Beschreibung der fraglichen Merkmale im Automobilsektor tatsächlich benutzt wird, so dass die Beschwerdekammer zur Stützung dieser Feststellung keinerlei besonderen Beweis anführen musste.

Im Übrigen kann es die Klägerin der Beschwerdekammer auch nicht anlasten, dass sie nicht die von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2006 vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigt habe. Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Gesichtspunkte ausschließlich die Praxis der Benutzung verschiedener Abkürzung im Automobilsektor betrafen. Sie konnten der Beschwerdekammer daher keinen Anlass geben, ihre Position zu ändern, da das Gericht in seinem Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) bereits entschieden hatte, dass sich das Zeichen TDI auf die Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ und „Turbo Diesel Injection“ im Automobilsektor bezieht und daher beschreibend ist.

Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und, auf der Grundlage der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen, die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten:

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für R e c h t erkannt und e n t s c h i e d e n:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Volkswagen AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a