Premiere verliert Streit um 26.350.000,00 Euro

18. Juni 2009
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Landgericht München I

Pressemitteilung zum Urteil vom 28.05.2009

Az.: 7 O 17548/08

Im Streit um die Forderung von über € 26.000.000,- der Premiere Fernsehen GmbH und Co. KG gegen die Kathrein-Werke KG hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I heute die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat in den Jahren 2003-2007 mit Zustimmung der Klägerin zum Empfang des Premiere-Programms geeignete Receiver hergestellt. In diesem Zusammenhang hatte sich die Beklagte in einem Vertrag mit der Klägerin strafbewehrt (Vertragsstrafe € 50.000,- pro Zuwiderhandlung) dazu verpflichtet, es zu unterlassen, selbst oder durch (in die Vertragserfüllung einbezogene) Dritte Umgehungsvorrichtungen zum "Schwarzsehen" des Premiere-Programms herzustellen.

Die Klägerin erhob mit der hiesigen Klage nun Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in einer Vielzahl von Fällen. Sie warf der Beklagten vor, über ihren persönlich haftenden Gesellschafter und Namensgeber mit der Firma Z. personell verflochten zu sein. Die Firma Z. habe im Zeitraum 2006 – 2008 insgesamt 219.392 Stück derartiger Umgehungsvorrichtungen aus China eingeführt und an gewerbliche Händler weiterverkauft. Es könne nicht sein, dass die Beklagte und ihr Hauptgesellschafter davon nichts wussten. Das Handeln der Firma Z. bedeute daher einen Verstoß der Beklagten gegen ihr Vertragsstrafeversprechen. Die Beklagte habe daher die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von € 26.350.000,- zu zahlen (39 Einfuhren und 488 Vertriebshandlungen, also 527 x € 50.000,-).

Die Richter der 7. Zivilkammer sahen die Voraussetzungen zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht als gegeben an, da

– die Beklagte selbst keine Umgehungsvorrichtungen vertrieben hat,

– die Beklagte die Firma Z. auch nicht zur Erfüllung eigener Pflichten gegenüber der Klägerin eingesetzt hat,

– die Klägerin auch nicht nachweisen konnte, dass Mitarbeiter und Organe der Beklagten Anhaltspunkte dafür hatten, dass die Firma Z. Umgehungsvorrichtungen vertreibt,

– die Klägerin auch ihre Behauptung, die Geschäftsleitung der Firma Z. sei von den Vorgängen umfassend informiert gewesen und hätte diese gebilligt, nicht nachweisen konnte und

– sich auch nicht aus anderen Umständen ergab, dass die Beklagte – also ihre Mitarbeiter und Organe – vom Handel der Firma Z. mit Receivern zum Schwarzsehen des Premiere-Programms hatten.

(nicht rechtskräftig)

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