Hehlerei bei eBay-Versteigerung

30. September 2008
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Eigener Leitsatz:

Allein ein geringer Startpreis bei einer Onlineversteigerung ist kein Indiz dafür, dass es sich bei der angebotenen Ware um Diebesgut handelt. Ebenso kann auch ein erheblich unter dem Marktwert liegender Zuschlagspreis sowie das Herkunftsland des Verkäufers kein Misstrauen wecken.

Landgericht Karlsruhe

Urteil vom 28.9.2007

Az.: Ns 84 Js 5040/07 – 18 AK 136/07

Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 26. Juni 2007 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe
  
I.
 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, hatte das Amtsgericht Pforzheim am 19. April 2007 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- EUR wegen Hehlerei erlassen.
 
Darin war ihm vorgeworfen worden, er habe am 27. Juli 2005 gegen 20.45 Uhr über die Versteigerungsbörse „eBay“ im Internet von einem gesondert verfolgten Anbieter, der als K. M. aufgetreten sei, zum Höchstgebot von 671,- EUR ein als „nagelneu“ angebotenes Navigationsgerät der Marke „VW-Navigation MFD DX“ mit der Artikelnummer … gekauft, obwohl er gewusst habe, dass der Neuwert mindestens 2137,- EUR betragen habe, und habe dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Gerät dem Eigentümer durch eine rechtswidrige Tat abhanden gekommen sei. Tatsächlich sei das Gerät vor dem 27. Juli 2005 dem Eigentümer gestohlen worden.
 
Auf den Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das Amtsgericht Pforzheim am 26. Juni 2007 wegen Hehlerei zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- EUR
 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, die zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch führt.
 
Der Freispruch erfolgt aus tatsächlichen Gründen.

II.
 
Die Berufungshauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
 
Zwischen dem 10. September 2004 und dem 27. Juli 2005 wurden aus fabrikneuen PKW’ s des Volkswagen-Konzerns, die sich auf dem Eisenbahntransport von Werken in der Slowakei bzw. Polen befanden, in großer Zahl Radios, Navigationsgeräte und CD-Wechsler gestohlen. Eines dieser Geräte, ein Navigationsgerät mit der Seriennummer VWZ…, wurde von dem gesondert verfolgten polnischen Staatsangehörigen K. M. unter dem Anbieternamen „k.“ ab dem 26. Juli 2005 im Internet über „eBay“ unter der Artikelnummer … zum Verkauf angeboten. Der Startpreis lag bei 1,- EUR. Im Onlineangebot wurde das Gerät näher beschrieben und als „nagelneu“, „noch nie benutzt“ und „top legal“ angepriesen.
 
Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt schon länger auf der Suche nach genau einem solchen Gerät für den Festeinbau in seinem PKW VW Passat. Er hatte sich bei VW informiert und erfahren, dass derartige Geräte inkl. allem für den Einbau notwendigen Zubehör bei VW neu etwa 2500,- EUR kosteten. So viel wollte er aber nicht ausgeben. Da er selbst schon einige Zeit unter dem Mitgliedsnamen „o.“ bei „eBay“ registriert war, begann er ab Frühsommer 2005, sich unter den dortigen Angeboten nach einem derartigen Navigationsgerät umzusehen. Mehrfach gab er bei entsprechenden Versteigerungen verschiedener Anbieter Gebote ab, ohne jedoch letztlich den Zuschlag zu erhalten. Er stellte jedoch fest, dass das Höchstgebot immer zwischen 500,- und 800,- EUR lag. Der Angeklagte ging davon aus, dass sich die erhebliche Differenz zwischen dem Werkspreis und den Versteigerungspreisen dadurch erkläre, dass es sich um sog. „B-Ware“ handele.
 
Als er auf das Angebot des Anbieters „k.“ aufmerksam wurde, beteiligte er sich ab dem 26. Juli 2005 auch an dieser Versteigerung. Wie zuvor bei den anderen Angeboten, hatte er sich vor Abgabe seines ersten Gebots die Informationen auf der Angebotsseite genau angesehen. Er hatte die Beschreibung des Geräts als „nagelneu“, „noch nie benutzt“ und „top legal“ zur Kenntnis genommen. Er hatte anhand der weiteren Angaben überprüft, ob das Gerät für den Einbau in seinem Fahrzeug überhaupt in Betracht kam. Er ging davon aus, dass er im Falle des Zuschlags mit der Geldzahlung in Vorleistung treten müsste. Ihm war klar, dass er riskierte, gar keine oder eine schlechte Ware zugesendet zu bekommen, und ihm war auch bewusst, dass er in einem solchen Falle kaum eine Chance hätte, sein Geld zurück zu bekommen, da der Anbieter sich nicht in Deutschland, sondern im Ausland, nämlich in Polen befand. Daher war es ihm wichtig, dass der Anbieter „k.“ als „Powerseller“ auftrat und im „eBay“-Bewertungssystem bei 791 von früheren Käufern abgegebenen Bewertungen 99% positive Bewertungen erhalten hatte. Insbesondere die hohe Zahl positiver Bewertungen beruhigte den Angeklagten.
 
Am 27. Juli 2005 gegen 20.45 Uhr endete die Versteigerung und der Angeklagte erhielt mit einem Höchstgebot von 671,- EUR zuzüglich 10,- EUR Versandkosten den Zuschlag.
 
Nach Erhalt der E-Mail mit der Nachricht vom Ergebnis der Versteigerung überwies der Angeklagte 681,- EUR auf das vom Anbieter „k.“ angegebene Konto bei einem Kreditinstitut in Frankfurt/Oder. Etwa eine Woche später traf das ersteigerte Navigationsgerät zur Beruhigung des Angeklagten per Paket bei ihm ein. Er stellte beim Öffnen des Paketes fest, dass das Gerät nicht mehr originalverpackt war. Auch erwies sich der beiliegende Datenträger mit den Straßenkarten als veraltet. Er stammte aus dem Jahr 2001. Der Angeklagte war zunächst über die Diskrepanz zwischen der Angebotsbeschreibung und der Lieferung enttäuscht, fühlte sich aber letztlich nicht betrogen. Der Zustand der Ware entsprach nach Vorstellung des Angeklagten immer noch sogenannter „B-Ware“. Das Alter des Kartenmaterials erklärte er sich damit, dass der Verkäufer wohl aus Enttäuschung über den niedrigen Zuschlagspreis die aktuelle CD gesondert verkaufen wolle. Da das Gerät als solches aber funktionierte, war der Angeklagte angesichts des Preises insgesamt zufrieden. Er besorgte sich für weitere 300,- EUR das notwendige weitere Zubehör und baute das Gerät in seinen PKW ein.
 
Auf den Gedanken, das ersteigerte Gerät könne womöglich gestohlen oder sonst durch eine Straftat erlangt worden sein, kam er zu keiner Zeit.

III.
 
Im Hinblick auf § 267 Abs. 4 StPO beschränkt sich die Darstellung der Beweiswürdigung auf die für die subjektive Tatseite wesentlichen Gesichtspunkte.
 
Für die innere Tatseite der Hehlerei gem. § 259 StGB ist erforderlich, dass der Täter mit (mindestens bedingtem) Vorsatz bezüglich der Vortat und der Hehlereihandlung handelt und mit der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Täter muss wissen, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt ist. Genaue Kenntnisse von der Vortat und vom Vortäter sind nicht erforderlich. Weder bedarf es des Wissens, mittels welcher bestimmten Tat die Sache erlangt wurde, noch der Kenntnis der näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat (S/S-Stree, 27. A., § 259 Rn 45; RGSt 55, 234). Auch von der Person des Vortäters braucht der Hehler keine bestimmten Vorstellungen zu haben. Er muss sich nur bewusst sein, dass die gehehlte Sache aus einem gegen fremdes Vermögen gerichteten Delikt stammt. Da Hehlerei in der Schuldform der Fahrlässigkeit nicht nach § 259 StGB strafbar ist, bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit aber eng beieinander liegen, sind an die Abgrenzung im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen (BGHSt 36, 1). Es reicht nicht aus festzustellen, ein Angeklagter habe bei dem Erwerb einer gestohlenen Sache mit der Möglichkeit gerechnet (oder gar nur rechnen müssen), sie stamme aus einer rechtswidrigen Tat. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, der Angeklagte habe die als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abgefunden (BGH NStZ-RR 2000, 106). Dies ist vorliegend nicht möglich.
 
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen vielmehr hinsichtlich der inneren Tatseite auf den inhaltsgleichen Einlassungen des Angeklagten. Diese sind nicht zu widerlegen.
 
Es ist schon keine Überzeugungsbildung dahingehend möglich, der Angeklagte habe während der Teilnahme an der Versteigerung entgegen seinen Angaben im Strafverfahren in Wahrheit die Möglichkeit in Betracht gezogen, das Navigationsgerät könne gestohlen sein.
 
Der Umstand, dass trotz des erheblichen Werts des angebotenen Navigationsgeräts der Startpreis lediglich 1,- EUR betrug, ist kein taugliches Indiz dafür, dass der Angeklagte es für möglich gehalten hätte, er steigere auf Diebesgut. Mit dem Startpreis legt der Anbieter einer Onlineversteigerung fest, wie hoch das Mindestangebot sein muss. Wenngleich bei vielen Onlineversteigerungen über „eBay“ auch teils sehr hohe Startpreise festgelegt werden, weil die Anbieter fürchten, ansonsten könne der angebotene Gegenstand einen Zuschlag weit unter Wert erhalten, machen doch die meisten Anbieter hiervon keinen Gebrauch. Die Angabe eines geringen Startpreises kann auf den unterschiedlichsten Motiven des Anbieters beruhen, wie etwa einer beabsichtigten Ersparnis höherer Gebühren für einen höheren Startpreis, Werbezwecken bzw. der Erreichung eines größeren Bieterkreises oder der Erwartung auch über eine niedrig beginnende Auktion einen besonders hohen Preis im Rahmen der Auktion zu erzielen (vgl. OLG Köln MMR 2007, 446; zitiert nach JURIS), denn durch niedrige Startpreise werden auch solche Interessenten zur Teilnahme an einer Versteigerung veranlasst, die bei hohen Startangeboten sofort abgeschreckt würden. Je mehr Interessenten Gebote abgeben, desto eher kann der Anbieter darauf hoffen, dass die Angebote sich hochschaukeln, vielleicht durch Mitzieheffekte auch solche Angebote abgegeben werden, die die Interessenten ursprünglich nicht ins Auge gefasst hatten, und insgesamt ein interessanter Zuschlagspreis erreicht wird.
 
Der Preis, zu dem im Fall des Angeklagten der Zuschlag erfolgte, ist ebenfalls nicht geeignet, seine Einlassungen zu widerlegen. Zunächst einmal ist der Zuschlagspreis weder vom Käufer noch vom Anbieter (so er sich nicht unlauterer Methoden wie der Einschaltung von Scheinbietern bedient) nicht direkt zu beeinflussen. Jede Versteigerung hat ihre eigene Dynamik. Ein Artikel kann durch die geschilderten Mitzieheffekte teurer werden als bei einem Einkauf in einem normalen Laden, es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein. Erfahrene „eBay“-Mitglieder wissen das und hoffen gerade darum, durch geschicktes Bieten und das Einhalten selbst gewählter Angebotsobergrenzen früher oder später ein „Schnäppchen“ zu machen. Dass der Angeklagte ein Gerät, von dem er selbst wusste, dass er beim Vertragshändler (ohne Einbauzubehör) etwa 2100,- EUR zahlen müsste, für nur 671,- EUR bekommen konnte, war für ihn als erfahrenes „eBay“-Mitglied daher noch kein Anlass zu besonderem Misstrauen. Ob etwas anderes gelten müsste, wenn – wie bei einem „Sofortkauf“-Angebot – von vornherein eine erhebliche Diskrepanz zum üblichen Marktpreis erkennbar ist, braucht hier nicht entscheiden zu werden, da eine solche Option nicht Bestandteil des Angebots war. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, es handele sich um sogenannte „B-Ware“, durchaus plausibel ist. Als „B-Ware“ werden Verkaufsartikel bezeichnet, die aus dem normalen Vertrieb eines Händlers herausfallen und zum Sonderpreis angeboten werden, dabei aber neu bzw. neuwertig und voll funktionsfähig sind sowie der regulären Gewährleistung unterliegen. Dabei kann es sich um Artikel handeln, die nicht mehr original verpackt sind, aber als neu gelten, weil sie z. B. nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden, oder um Retouren aus dem Versandhandel, um sogenannte Serviceware, also Artikel, die bereits einmal repariert und so in einen neuwertigen Stand zurückversetzt wurden, um Rest- bzw. Sonderposten oder um Artikel, die zum Zweck des Garantieumtausches im Herstellerlager vorgehalten wurden und bei Auslaufen der Produktreihe ebenfalls in den Verkauf gelangen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Auktion Geräte wie das vom Angeklagten ersteigerte tatsächlich als „B-Ware“ gehandelt wurden, denn solch detailliertes Insiderwissen hatte der Angeklagte nicht. Fest steht jedenfalls, dass es in vielen Bereichen derartige „B-Ware“ tatsächlich gibt und solche Artikel mit zum Teil ganz erheblichen Preisnachlässen gehandelt werden. Damit ist seine Einlassung nachvollziehbar.
 
Dass der Anbieter des Navigationsgeräts sich in Polen befand, kann ebenfalls nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Angeklagte mit Diebesgut gerechnet habe. Die Republik Polen ist seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Volkswagen-Konzern ist in Polen als Hersteller präsent.
 
Dafür, dass der Angeklagte gerade nicht dachte, er habe es womöglich mit einem Anbieter gestohlener (oder sonst zweifelhafter) Ware zu tun, spricht hingegen, dass das von ihm vor der Angebotsabgabe studierte Bewertungsprofil für „k.“ hervorragend ausgefallen war. Das Bewertungsprofil wies bei 791 Verkäufen eine Quote von 99 % positiven Bewertungen aus. Das deutete darauf hin, dass zuvor bei einer Vielzahl von Transaktionen alles mit rechten Dingen zugegangen war.
 
Schließlich weist auch der Aspekt, dass der Angeklagte Vorkasse leistete, eher darauf hin, dass er nicht mit der Möglichkeit kalkulierte, es werde ihm Hehlgut angeboten. Hätte der Angeklagte diese Möglichkeit bedacht, dann wäre er nämlich zwangsläufig davon ausgegangen, es bei „k.“ mit einem Kriminellen zu tun zu haben. Dann hätte natürlich auch auf der Hand gelegen, dass er selbst Opfer dieses Straftäters werden könne, z. B. indem er nach Zahlung überhaupt nichts geliefert bekäme. Es ist lebensfremd zu unterstellen, der Angeklagte hätte in diesem Fall bewusst mehrere hundert Euro aufs Spiel gesetzt.
 
Es sind auch keine ausreichenden Indizien vorhanden, dass der Angeklagte nach Erhalt der Ware von Diebesgut ausgegangen wäre:
 
Zwar entsprach das Gelieferte nicht exakt dem Angebot, doch war auch dies noch in der Vorstellung des Angeklagten ohne Weiteres erklärbar und ist ebenfalls kein tragfähiges Indiz für einen Hehlereivorsatz.
 
Davon abgesehen hätte der Hehlereivorsatz zurzeit der Hehlereihandlung vorhanden sein müssen (S/S-Stree, a.a.O. m.w.N.). Erfährt der Täter nachträglich die Herkunft der Sachen, so liegt Hehlerei nur vor, wenn er nunmehr Handlungen vornimmt, die den Tatbestand des § 259 StGB erfüllen, also z. B., wenn er jetzt bei einem weiteren Absatz hilft. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Die Hehlereihandlung wäre hier mit Entgegennahme des Pakets, das das Navigationsgerät enthielt, abgeschlossen gewesen. Der Täter verschafft sich oder einem Dritten den Hehlereigegenstand, wenn er oder der Dritte über diesen Gegenstand die tatsächliche Verfügungsgewalt durch deren Übertragung erlangt. Es kommt allein darauf an, ob der Täter mit dem Willen, eigene Verfügungsgewalt über die Sache zu erhalten, die Besitzerstellung des Vortäters einverständlich übernimmt (BGHSt 27, 160), um damit über die Sache verfügen zu können, denn der für die Strafwürdigkeit der Hehlerei wesentliche Gesichtspunkt ist, dass die Rückgewinnung der Sache durch den wirklich Berechtigten auf Grund einer Weiterveräußerung erschwert wird. Dies war hier mit Entgegennahme des Paktes, in dem sich das ersteigerte Gerät tatsächlich befand, geschehen. Auf eine spätere Prüfung des Inhalts kann es nicht ankommen. Die Erlangung der Verfügungsgewalt braucht nämlich nicht einmal mit der Begründung des unmittelbaren Besitzes an der Hehlereisache verbunden zu sein. Dementsprechend ist nach h. Rspr. etwa der Hehlereitatbestand bereits erfüllt, wenn jemand mit dem Vorbesitzer vereinbart, dass er sich das Diebesgut von einem frei zugänglichen Platz abholt (zum Ganzen vgl. S/S-Stree, a.a.O. Rn 21 m.w.N.). Möglich ist natürlich auch, dass zunächst nur Besitz begründet (z.B. Verwahrung, Lieferung zur Ansicht) und die Verfügungsgewalt später durch bloße Einigung mit dem Vorbesitzer erlangt wird (BGHSt 15 58). In diesem Fall hat sich der neue Besitzer die Sache erst mit Einigung über den Übergang der Verfügungsgewalt verschafft. So liegt der Fall hier aber nicht, denn hier ging die Einigung voraus.
 
Ginge man von einer nachträglich erlangten Kenntnis des Angeklagten von der wahren Herkunft des Navigationsgerätes aus, käme somit nur Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB in Betracht. Abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, dies nicht nachzuweisen ist, würde in diesem Fall die Sachentscheidungs-voraussetzung einer wirksamen Anklage fehlen. Die Entgegennahme des Paktes, die Kenntnisnahme vom Inhalt und erst dann erfolgende Aneignung mit bedingtem Vorsatz bezüglich fremden Eigentums sind von dem diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Strafbefehl nicht umfasst. Es handelt sich insoweit um eine andere prozessuale Tat.
 
Schließlich lässt sich auch die für den Tatbestand des § 259 StGB erforderliche Bereicherungsabsicht nicht nachweisen. Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB fehlt, wenn nach Vorstellung des Täters eine entsprechende Sache anderswo auf legalem Weg zum gleichen Preis erhältlich ist (S/S-Stree, a.a.O. Rn 47 m.w.N.). Vorliegend ist zumindest nicht zu widerlegen, dass (legale) Navigationsgeräte des vom Angeklagten ersteigerten Typs zur Tatzeit in einem Preissegment von 500,- bis 800,- EUR über „eBay“ erhältlich waren.

IV.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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