Abbruch einer eBay-Auktion

11. Dezember 2013
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Eigener Leitsatz:

Auf der Auktionsplattform eBay kommt grundsätzlich mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Selbiges gilt auch für den vorzeitigen Abbruch einer Auktion. Allein ein niedriger Kaufpreis eines Artikels (hier: 1 € für ein Kraftfahrzeug) ist kein Grund wegen Sittenwidrigkeit von der Nichtigkeit eines Vertrages auszugehen, da bei Erstellung des Angebots ohne Weiteres einen Mindestpreis hätte angeben werden können, um einen Verkauf unter Wert zu verhindern. Wird die Auktion bereits eine halbe Stunde nach dem ersten Gebot abgebrochen und werden Anfragen bezüglich eines Sofortkaufes noch am selben Tag zurückgewiesen, weil dem Verkäufer in der Zwischenzeit vermeintliche Mängel bekannt geworden sind, muss er diese – um sich wirksam vom Kaufvertrag zu trennen – substantiiert darlegen.

Amtsgericht Eschweiler

Urteil vom 01.10.2013

Az.: 26 C 111/13

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen VW Golf 4 Cabrio Generation, elektrisches Dach, scheckheftgepflegt, 16 Zoll Alufelgen, den die Beklagte zur Artikelnummer XXX über das eBay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 1,00 EUR in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer eBay-Auktion geltend.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform eBay für die Nutzung der deutschsprachigen Websites sehen unter § 9 u. a. Folgendes vor:

11. Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.

Unter § 10 der eBay-AGB ist u. a. Folgendes geregelt:

1. (1) Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. (2) Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. (3) Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. (4) Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. (5) Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. (6) Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. (7) Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

2. Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen Bietern verborgen. Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, so dass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wird.

7. Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites (Bl. 9 – 19 d. A.) Bezug genommen.

Auf den Hilfeunterseiten unter „Hilfe > Bieten & Kaufen > Bieten: Übersicht > Das automatische Bietsystem von eBay (Maximalgebot)“ ist u. a. folgender Text abgelegt:

„Mit unserem automatischen Bietsystem können Sie bequem Gebote abgeben. Sie müssen dabei nicht dauernd auf die Seite zurückkehren und ihr Gebot erhöhen, wenn jemand anders Sie überbietet.

So funktioniert automatisches Bieten:

– Wenn Sie ein Gebot abgeben, geben Sie den Höchstbetrag ein, den sie für diesen Artikel bezahlen möchte. Der Verkäufer und die anderen Bieter sehen Ihr Maximalgebot jedoch nicht.
– Wir werden dann für Sie mit automatischen Erhöhungsschritten Gebote abgeben. Diese Gebote richten sich nach dem aktuellen Höchstgebot. Wir werden nur so viel wie nötig bieten, damit Sie der Höchstbietende bleiben oder den Mindestpreis bieten, falls Ihr Höchstgebot dies zulässt.
– Falls ein anderer Käufer so viel wie Ihr Maximalgebot oder mehr bietet, werden wir Sie benachrichtigen, damit Sie eventuell ein anderes Gebot abgeben können. Ihr maximalgebot bleibt vertraulich, bis es von einem anderen Käufer überboten wird.

Bitte beachten Sie, dass jedes abgegebene Gebot rechtsverbindlich ist. …“

Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Berechnung der Erhöhungsschritte, wird auf den Ausdruck der Hilfeseiten zum Maximalgebot vom 14.12.2012 (Bl. xy d. A.) Bezug genommen.

Aus den unter „Kundenservice“ abrufbaren Seiten zum Auktionsablauf ergibt sich für den Fall, dass jemand sein Gebot streichen möchte, die nachfolgend dargestellte Vorgehensweise: Zunächst muss derjenige angeben, ob er Bieter/Käufer oder Verkäufer ist und dann angeben, ob bestimmte Gründe für die Beendigung des Gebots vorliegen. EBay weist dabei daraufhin, dass das Streichen von Geboten in folgenden Fällen zulässig ist:

– „Der Bieter wendet sich an Sie mit der Bitte, aus der Auktion aussteigen zu dürfen.
– Sie sind trotz mehrfacher Versuche nicht in der Lage, die Identität des Bieters zu überprüfen.
– Sie möchten das Angebot vorzeitig beenden, da der von Ihnen angebotene Artikel nicht länger zum Verkauf steht? In diesem Fall müssen Sie zuerst alle für Ihr Angebot abgegebenen Gebote streichen, bevor Sie das Angebot beenden können.“

Antwortet der Verkäufer mit „nein“, kommt er nicht weiter. Antwortet der Verkäufer mit „ja“, gelangt er auf die Seite „Gebote für Ihr Angebot werden gestrichen“. Auf dieser Seite muss der Verkäufer aus einer vorgegebenen Auswahl einen bestimmten Grund für die Gebotsstreichung angeben. Zur Auswahl stehen:

– Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.
– Der Startpreis war falsch.
Das Angebot enthielt einen Fehler.
– Der Artikel ist verloren gegangen oder wurde beschädigt.

Wenn keiner der dort vorgegebenen Gründe zutrifft, muss der Weg „Mein Angebot vorzeitig streichen“ gewählt werden. Unter dem Button „Soforthilfe“ wird der Verkäufer zunächst darauf hingewiesen, dass das Angebot nur noch dann beendet werden kann, wenn es mehr als 12 Stunden läuft. Sodann wird der Anbieter aufgefordert, sich zu vergewissern, dass der von ihm so gesehene Grund für das Beenden des Angebots auch unter den eBay-Bedingungen gültig ist sowie auf die von eBay vorgesehene weitere Vorgehensweise zu dem jeweiligen Problem, nämlich:

– „Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
-> Vorgehensweise: Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten sie versuchen, das Angebot zu beenden.

– Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.
-> Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu beenden. Wenn das nicht klappt, versuchen Sie, das Angebot vorzeitig zu beenden.“

Im Rahmen der Soforthilfe wird der Verkäufer durch mehrere Seiten hindurch geleitet. Dabei kann er sich über weitere Links darüber vergewissern, welche Gründe aus Sicht von eBay zu einer vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigen. In den Hilfethemen heißt es zu den Gründen für einen vorzeitigen Auktionsabbruch nochmals ausdrücklich:

Sie können Ihr Angebot vorzeitig beenden, wenn:

– der Artikel in der Zwischenzeit verloren oder kaputt gegangen ist
– die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels sich in der Zwischenzeit verändert hat
– Sie den Artikel vorzeitig an den Höchstbietenden verkaufen möchten
– Eine unberechtigte Person Zugriff auf Ihr Mitgliedskonto hatte
– Sie aus Versehen denselben Artikel zweimal eingestellt haben.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Auszüge aus den Unterseiten zum Kundenservice (Bl. xy ff. d. A.) sowie die Mitteilung des eBay-Sicherheitsteams zu den Gründen eines vorzeitigen Abbruchs (Bl. xy d. A.) Bezug genommen.

Um ein sog. „Powerseller“ bei eBay zu sein, ist es erforderlich, dass derjenige bei eBay als gewerblich handelnd gemeldet ist, mindestens 100 Transaktionen innerhalb von 12 Monaten durchgeführt und hierbei einen Mindestbruttoumsatz von 2.500,00 EUR erzielt hat.

Die Beklagte hat seit ihrer Anmeldung bei eBay unter dem Mitgliedsnamen „A“ am xx.xx.2009 54 Transaktionen durchgeführt und hierbei 48 Bewertungen erhalten. Dabei entfallen 32 Bewertungen auf eBay-Verkäufe und 22 Bewertungen auf eBay-Einkäufe, wobei ein Umsatz von 2.500,00 EUR nicht erzielt wurde. Eine gewerbliche Anmeldung für „A“ liegt nicht vor. Unter „A“ bot die Beklagte auf dem Internetportal eBay im Rahmen einer Auktion zur Artikelnummer xxx ein VW Golf Cabrio 4, elektrische Fensterheber, höhenverstellbares Lenkrad, Servolenkung, Zentralverriegelung, scheckheftgepflegt, 16 Zoll Alufelgen, Erstzulassung xx.xx.2000, Kilometerstand xxx.xxx km, zur Selbstabholung zu einem Startpreis von 1,00 EUR an. Die Beklagte beschrieb das Fahrzeug u. a. wie folgt:

Zum Verkauf steht unser gepflegter Golf 4 als Cabrio. … Der Wagen wurde immer gepflegt und stand in der Garage. …

Alles, was gemacht wurde, ist durch Rechnungen und das lückenlose Serviceheft belegbar.

Ausstattung:

– Windschott
– 3-Speichen Lederlenkrad
– elektr. Stoffdach
– Radio mit CD-Steuerung
– Sportsitze
– 16 Zoll Alufelgen mit neuen Reifen
– Nebelscheinwerfer.

Mängel:

– kleine Beule in der Fahrertüre in Höhe der Zierleiste (kaum sichtbar)
– leichte Abnutzungsspuren am Einstieg des Fahrersitzes (Sitzbezug vom Unterteil)

Ansonsten ist er in einem sehr guten Zustand und es stehen in naher Zukunft keinerlei Reparaturen an. Bei Vorbesitzer wurde die vordere Stoßstange und der Kühlergrill, wegen einen leichten Auffahrschadens, neu lackiert. Das wurde in einem Fachbetrieb gemacht und ist nicht mehr sichtbar.

Unter „Fragen und Antworten zu diesem Artikel“ befindet sich ein Eintrag vom xx.xx.2012 mit folgendem Wortlaut:

„Frage: was kostet das auto denn zum sofortigen kauf und abholung? Danke und gruß.

Antwort: Hallo, ich biete leider keinen Sofortkauf an. Bieten Sie mit und wir werden sehen was am ende dabei rauskommt. Viel Spass!“

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Angebots (Bl. xx d. A.) Bezug genommen.

Ein Bieter mit dem alias „B“ gab am ab.ab.2012 gegen Uhr 13:28:52 ein Gebot ab. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. Die Beklagte beendete die Auktion am ab.ab.2012 um 14:00 Uhr vorzeitig. Sie versuchte zuvor nicht, die Angaben zu dem von ihr eingestellten Artikel zu berichtigen oder Kontakt zu den Bietern aufzunehmen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gebotsübersicht zu dem bezeichneten Artikel (Bl. xx d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger forderte die Beklagte wiederholt zur Herausgabe des VW Cabrio auf, und zwar u. a. mit Email vom 15.09.2012. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe mit Email vom 18.09.2012. Das Fahrzeug ist noch bei ihr vorhanden.

Der Kläger führt verschiedene gerichtliche Auseinandersetzungen mit anderen Bietern, die ihre Auktionen vorzeitig beendet haben.

Der Kläger behauptet, er unterhalte – was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird – das Mitgliedskonto unter dem Namen „B“ bei eBay; zu weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck aus dem Mitgliedskonto von „B“; in dem die in der Klageschrift aufgeführten Personalien des Klägers aufgeführt sind (Bl. xx d. A.), Bezug genommen. Als „B“ habe er am ab.ab.2012 um 13:28 Uhr ein Maximalgebot in Höhe von 789,99 EUR abgegeben.

Die Beklagte sei zu einer vorzeitigen Beendigung ihrer Auktion nicht berechtigt gewesen.

Ein vergleichbarer Golf wie der von der Beklagten bei eBay eingestellte habe einen Gegenstandswert von 4.000,00 EUR.

Die Beklagte bzw. derjenige, der den eBay-Account der Beklagten nutze, sei gewerblich tätig. Auch alle anderen Auktionen, die von „A“ gestartet worden seien, seien vorzeitig beendet worden, und zwar mit gleicher Begründung, so bei einem Audi A2, Artikelnummer xyz, letzte Aktualisierung 14.07.2012 (Bl. xx f. , x d. A.), einem Audi A2 1.4 Style, Artikelnummer xyz, letzte Aktualisierung 03.09.2012 (Bl. x – y d. A.) und einem Bosch Handsender, Artikelnummer xyz, gestrichen am 22.06.2012 (Bl. x-y d. A.). Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte während der Auktion einen Käufer gefunden und das Fahrzeug anderweitig veräußert habe.

Der Kläger meint, es sei ein Kaufvertrag zu dem Startpreis 1,00 EUR zustande gekommen. Das Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen eines Mangels sei unsubstantiiert. Als gewerblicher Verkäuferin hätte der Beklagten ohnehin eine Untersuchungspflicht des von ihr eingestellten Gegenstands oblegen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen VW Golf 4 Cabrio Generation, elektr. Dach, scheckheftgepflegt, 16 Zoll Alufelgen, das die Beklagte zur Artikelnummer xyz über das eBay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.999,00 EUR zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 1,00 EUR in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen. Sie habe nach Einstellung des Angebots anlässlich der Durchführung einer Fahrzeugreparatur des Zeugen M festgestellt, dass der Frontträger des Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Zuvor habe sie von einer Beschädigung des Frontträgers nichts gewusst. Im Einzelnen sei, nachdem das Fahrzeug bei eBay eingestellt worden sei, eine Scheinwerferbirne rechts vorne am Fahrzeug ausgefallen. Der Zeuge M habe die Scheinwerferbirne vorne rechts ausgetauscht und habe hierfür die Stoßstange abnehmen müssen. Dabei habe der Zeuge M festgestellt, dass der hinter der Stoßstange liegende Frontträger plattgedrückt und deformiert sei. Auch das Frontblech hinter der Stoßstange sei deformiert gewesen (Beweis: Zeugnis des M). Eine Reparatur von Frontträger und Frontblech würde etwa 1.200,00 EUR bis 1.300,00 EUR kosten. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbildmappe von den beschädigten Teilen (Bl. xx ff. d. A.) Bezug genommen.

Sie sei nicht gewerblich tätig. Sämtliche über eBay veräußerten Gegenstände stammten aus ihrem Privatbesitz. Der Audi A2 sei zweimal bei eBay eingestellt worden. Sie habe in beiden Fällen die Auktion berechtigt beenden dürfen.

Dem streitgegenständlichen Golf Cabrio vergleichbare Fahrzeuge würden bei entsprechendem Kilometerstand und Unfallbeschädigung im Schnitt zwischen 1.500,00 EUR und 2.500,00 EUR gehandelt.

Die Beklagte meint, dass, selbst unterstellt, sie sei zu einer vorzeitigen Beendigung der Auktion nicht berechtigt gewesen, ein Anspruch des Klägers auf Erwerb bzw. Schadensersatz zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben führen würde. Zudem komme es nicht allein darauf an, ob der Mangel bereits vor Beginn der Auktion vorgelegen habe, sondern auch darauf, ob der Käufer hiervon – unverschuldet – keine Kenntnis gehabt habe.

Die Klage ist der Beklagten am 16.05.2013 zugestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist begründet.

1) Der Kläger hat einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des im Tenor genannten Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR, § 433 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das im Tenor genannte Golf 4 Cabrio, bei eBay eingestellt im Juli 2012 unter Artikelnummer xyz, zustande gekommen.

a) Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Kläger unter dem Namen „B“ ein Angebot für das o. a. Fahrzeug am xx.xx.2012 abgegeben hat. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers, dass er identisch mit „B“ ist, nach dessen Vorlage des Ausdrucks aus dem eBay-Mitgliedskonto nicht mehr entgegen getreten. Da sich aus dem Ausdruck des eBay-Mitgliedskontos auch dieselben Personalien ergeben wie diejenigen, die in der Klageschrift für die klagende Partei angegeben sind, müssten über das einfache Bestreiten mit Nichtwissen hinaus auch konkrete Anhaltspunkte vorgegeben werden, aus denen sich eine mangelnde Personenidentität ergeben würde.

b) Die Beklagte hat durch das Einstellen des VW Cabrios ein wirksames Angebot abgegeben, das in der Anzeige genannte Fahrzeug an den Höchstbietenden zu veräußern.

aa) Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur dahingehend, dass auch im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion ein Kaufvertrag durch Willenserklärungen – Angebot und Annahme – gemäß §§ 145, 147 BGB zustande kommt, wobei allerdings dogmatisch sehr unterschiedliche Ansätze zu der Frage bestehen, welche Handlungen als Willenserklärungen mit welcher Folge einzuordnen sind. Überwiegend wird inzwischen vertreten, dass jedenfalls das Einstellen des Kaufgegenstandes bzw. die Freischaltung der Angebotsseite durch den Verkäufer nicht nur als „invitatio ad offerendum“ zu sehen, sondern als eine rechtlich verpflichtende Willenserklärung. Dabei wurde zunächst vertreten, dass die Freischaltung als antizipierte Annahme des späteren Höchstgebots zu sehen ist, wobei eBay jeweils als Empfangsvertreter des jeweils Handelnden auftritt. Zum Teil wird vertreten, dass die Freischaltung als Angebot „ad incertas personas“ zu sehen ist, zum Teil als Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass bis zum Ablauf der Aktionsfrist kein höheres Angebot abgegeben werde, zum Teil als Angebot auf Vertragsabschluss unter der auflösenden Bedingung, wobei durch Festlegung der Auktionszeit eine Annahmefrist gemäß § 148 BGB bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat sich dahingehend ausgesprochen, dass die Einstellung des Artikels ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss an den Höchstbietenden im Zeitpunkt des Ablaufs der Auktionszeit darstellt (vgl. hierzu krit. Wagner/Zenger, Vertragsschluss bei eBay und Angebotsrücknahme: Besteht ein „Loslösungsrecht“ vom Vertrag contra legem?“, in: MMR 2013, 343 (344 f.) mwN – z. n. beckonline). Dies erscheint nach Würdigung der besonderen Umstände des Vertragsabschlusses über das Online-Auktionsportal sachgerecht. Der Bieter möchte nicht sein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis abgeben, sondern unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 10 der eBay-AGB an denjenigen, der an dem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat (BGH, Urt. v. 08.06.2011, VIII ZR 305/10, Rn 15, 17, = NJW 2011, 2643 mwN – z. n. juris; ihm folgend AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012, 11 C 1881/11, Rn 22 = MMR 2012, 230 – z. n. juris).

bb) Die Beklagte ist an ihr Angebot gebunden, § 145 BGB. Das Angebot ist von ihr nicht wirksam dadurch zurückgenommen worden, indem sie am xx.xx.2012 um 14:00 Uhr die Auktion beendet hat.

Denn die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen einer berechtigten vorzeitigen Auktionsbeendigung iSv § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB vorgelegen haben.

Das Angebot des Verkäufers an den jeweiligen Höchstbietenden steht nämlich bei Auslegung des Erklärungsinhalts unter Berücksichtigung der eBay-AGB und der allgemeinen eBay-Spielregeln unter einem partiellen Widerrufsvorbehalt. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist der Erklärungsinhalt der beiderseitigen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. Darüber hinaus sind die sog. „eBay-Spielregeln“ in den „Hilfeseiten“ des Internetportals als Auslegungshilfen heranzuziehen. Dabei ist die Formulierung des § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB „kommt ein Vertrag … zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen“ dahingehend auszulegen, dass das Angebot unter dem Vorbehalt steht, dass nicht die Voraussetzungen einer berechtigten Angebotsrücknahme vorliegen (BGH, Urt. v. 08.06.2011, VIII ZR 305/10, Rn 15, 17, 22 f. = NJW 2011, 2643 mwN – z. n. juris). Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der rechtlichen Verbindlichkeit eines Angebots, weil es im Rahmen des § 145 BGB gerade dem Antragenden überlassen bleibt, die Bindungswirkung auszuschließen oder sich den Widerruf vorzubehalten (vgl. stv. LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, 9 S 166/12, Rn 41 mwN = MMR 2013, 443 ff. – z. n. juris).

Für das Verständnis, wann eine berechtigte Angebotsrücknahme gemäß § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB in Betracht kommt, ist einerseits der Verweis auf die „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung als Hinweis jedenfalls auf die gesetzlichen Anfechtungsregeln gemäß §§ 119 ff. BGB zu würdigen. Ist dem Verkäufer bei Einstellung des Angebots ein Erklärungs-, Inhalts- oder ausnahmsweise beachtlicher Motiv iSd §§ 119 ff. BGB unterlaufen, kann er sich von seinem Verkaufsangebot durch Anfechtung lösen. Andererseits sind aber auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, für die Frage der Berechtigung der Angebotsrücknahme in den Hilfeseiten zu berücksichtigen (a. A. LG Gießen, Beschl. v. 25.07.2013, 1 S 128/13, Rn 4 – z. n. juris: ausschließlich durch Anfechtung). Denn die Hinweise zu den „Spielregeln“ von eBay und die dort aufgeführten Beendigungsgründe sind jedem Auktionsteilnehmer grundsätzlich zugänglich und beeinflussen das wechselseitige Verständnis der jeweiligen Willenserklärungen. Nach den eBay-Hinweisen ist aber über einen Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum bzw. Erklärungsmangel gemäß §§ 119 ff. BGB hinaus auch dann eine Loslösung vom Vertrag zulässig, wenn es zu einem Verlust des Verkaufsgegenstandes gekommen ist oder der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder beschädigt ist, etwa ein Teil fehlt, oder wenn der Artikel verloren gegangen ist. Für jeden Auktionsteilnehmer ist aus den Hinweisen zur Auktion erkennbar, dass der Anbieter berechtigt ist, das Angebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen.

Nicht vollständig geklärt ist jedoch der Umfang der zum vorzeitigen Auktionsabbruch rechtfertigenden Umstände. So hat der Bundesgerichtshof entgegen der bis dahin herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung entschieden, dass unter Heranziehung der Hinweise von eBay zum Auktionsablauf der Anbieter zu einer vorzeitigen Beendigung des Angebots jedenfalls dann berechtigt ist, wenn Unmöglichkeit eingetreten ist, etwa der Gegenstand nachträglich gestohlen wird (vgl. BGH, Urt: v. 08.06.2011, VIII ZR 305/10, Rn 22 f. = MMR 2011, 653 – z. n. juris). Überwiegend wird, soweit ersichtlich, darüber hinausgehend vertreten, dass wegen des regelmäßig erheblichen zeitlichen Auseinanderfallens von Angebot und Annahme unter Auslegung der Hinweise von eBay zum vorzeitigen Auktionsabbruch auch für jeden nachträglich eintretenden Mangel, den der Anbieter nicht zu vertreten hat, ein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion besteht, jedenfalls soweit der Mangel von einer gewissen Erheblichkeit ist (LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012, 18 O 314/11, Rn 48; AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012, 11 C 1881/11, Rn 24 = MMR 2012, 230; LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Rn 43, 53 = MMR 2013, 443 f. – alle z. n. juris). Umstritten ist, ob auch Umstände, die bereits bei Einstellung des Angebots vorlagen, die der Verkäufer aber erst später entdeckte und zuvor nicht kannte und auch nicht kennen musste, von dem Widerrufsvorbehalt umfasst sind oder nicht (für eine Ausweitung der Beendigungsgründe etwa LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012, 18 O 314/11, Rn 34, Rn 48 f. – z. n. juris). Dabei legt ein Vergleich mit dem gesetzlichen Leistungsstörungsrecht nahe, dass die Konstruktion eines Widerrufsrechts für von Anfang an bestehende Leistungshindernisse, die erst nachträglich bekannt werden, ohne dass dies vom Verkäufer zu vertreten ist, vorzugswürdig ist, weil ein solcherart handelnder Verkäufer auch für den Fall, dass die Mängel erst nach Vertragsschluss erkannt worden wären, auch nicht gemäß § 311 a Abs. 2 BGB haften müsste (so jedenfalls Hofmann, Anm. vom 17.08.2012 zu LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012, 18 O 314/11, in: JurisPR-ITR 16/2012, Anm. 2 mwN – z. n. juris).

Letztlich kann aber vorliegend die Entscheidung, ob auch nachträglich eintretende Mängel eine vorzeitige Angebotsbeendigung rechtfertigen können, solange der Verkäufer unverschuldet keine Kenntnis von diesen hatte, hier dahinstehen.

Denn das Vorbringen der Beklagten dazu, wann sie den Mangel bei dem unverändert vorhandenen Fahrzeug erstmals entdeckte und warum ihr dieser vorher nicht aufgefallen war und auch nicht auffallen musste, wie der Kläger zu Recht ausführt, ist unsubstanziiert. Weder aus dem Vorbringen von Kläger noch der Beklagten wird deutlich, wann das Angebot eingestellt wurde und wie lange es bereits lief, als die Beklagte die Auktion vorzeitig beendet. Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, wann ihr der Mangel erstmals bekannt wurde. Mangels Angaben zum zeitlichen Verlauf lässt sich auch nicht überprüfen, ob die Beklagte sofort nach Kenntniserhalt versucht hat, sich von dem auf eBay eingestellten Angebot zu lösen. Bedenken bestehen insbesondere deshalb, weil sie offenbar noch auf eine Anfrage vom xx.xx.2012, also von demselben Tag, an dem sie vorzeitig das Angebot beendete, antwortete, dass das Ende der Auktion abgewartet werden solle. Darüber hinaus bestehen auch insoweit Zweifel, ob aus dem Vorbringen der Beklagten unverschuldete Unkenntnis von dem Mangel herrührt, weil ihr ausweislich der Beschreibung des Kfz bekannt war, dass es einen Unfallfrontschaden gegeben hatte. Denn wenn es eine Krafteinwirkung auf die Frontstoßstange gegeben hat, liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, auch nicht für einen privaten Verkäufer, dass es nicht nur zu einem – inzwischen behobenen – Lackschaden gekommen ist, sondern auch Verformungen des dahinterliegenden Frontblechs und des Frontträgers entstanden sein können. Selbst wenn man der Beklagten zugute halten wollte, dass sie als Privatperson gehandelt hat und u. U. gutgläubig auf die Angaben des Voreigentümers vertraut hat, kann mangels Vortrags ihrerseits dazu, was genau der Voreigentümer ihr zu dem Unfallschaden gesagt hat und ob, und wenn ja, was sie selbst bei Kauf des Fahrzeugs überprüft hat oder aus welchen Gründen sie hiervon abgesehen hat, nicht überprüft werden, ob sie ihre Unkenntnis zu vertreten hatte oder nicht. Zu Lasten der Beklagten fällt zusätzlich ins Gewicht, dass sie nicht nur jeglichen Vortrag zur zeitlichen Einordnung der Fehlerentdeckung und der Angebotsbeendigung schuldig geblieben ist, sondern auch gar keine Stellung zu der ausdrücklich von Klägerseite aufgeworfenen Frage genommen hat, warum sie nicht zuerst versucht hat, ihren einzigen Bieter zu kontaktieren, obwohl dies von eBay in den Hinweisen zum Auktionsverlauf zumindest nahegelegt wird. Entscheidend ist aber letztlich das zeitliche Moment. Jemand, der eine halbe Stunde nach dem ersten Gebot die Auktion abbricht und noch am selben Tag Nachfragen zu etwaigen Sofortverkäufen abgeblockt hat, müsste schon genauer darlegen, was ihm bzw. ihr wann bekannt geworden ist.

cc) Weitere Gründe für eine etwaige Unwirksamkeit des Kaufvertrags sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der niedrige Kaufpreis kein Grund, wegen Sittenwidrigkeit von einer Nichtigkeit des Vertrags auszugehen. Denn die Beklagte hätte ohne Weiteres einen Mindestpreis festsetzen können, um einen Verkauf des Fahrzeugs unter Wert zu verhindern. Auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers kann nicht allein deshalb geschlossen werden, weil es ihm auf einen „Schnäppchenpreis“ ankam, denn gerade das Erzielen von „Schnäppchen“ soll über das Auktionsportal von eBay ermöglicht werden (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 28.03.2012, VIII ZR 244/10, Rn 20 = NJW 2012, 2723 f. – z. n. juris (Vertu-Handy). Dabei entspricht es durchschnittlichen taktischen Erwägungen, wenn nicht bereits zu Beginn der Auktion ein hohes Gebot, sondern lediglich ein schrittweise zu erhöhendes Maximalgebot abgegeben wird. Die Möglichkeit der Steigerung des höchsten Gebots hat vorliegend die Beklagte dadurch vereitelt, dass sie vor regulärem Ablauf die Auktion beendet hat (so auch die Argumentation bei LG Gießen, Beschl. v. 25.07.2013, 1 S 128/13, Rn 5 – z. n. juris). Darüber hinaus ist den Teilnehmern einer Internetauktion regelmäßig bewusst, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung auch von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt (vgl. LG Detmold, Urt. v. 22.02.2012, 10 S 163/11, Rn 6 f. = MMR 2012, 371 f. – z. n. juris). 

Weitere Umstände, etwa eine dem Kläger bekannte Zwangslage der Beklagten, die zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrags führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Kläger unstreitig mehrere Rechtsstreitigkeiten mit den Verkäufern vorzeitig abgebrochener Auktionen führt, vermag nicht ohne Weiteres auf eine verwerfliche Gesinnung hinzudeuten. Denn selbst wenn der Kläger die Unerfahrenheit einzelner eBay-Anbieter ausnutzen wollte, obliegt es jedem Anbieter zunächst selbst, sorgfältig zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen er ein Angebot unterbreiten und wann er sich hiervon wieder lösen kann. Es kann hierbei nicht unberücksichtigt bleiben, dass es im Falle einer nicht berechtigten vorzeitigen Beendigung einer Auktion – trotz der ausführlichen Hinweise eBays auf Voraussetzungen und Folgen einer solchen Handlungsweise – nicht der Bieter, sondern zunächst der Anbieter ist, der sich nicht entsprechend der eBay-Hinweise verhalten hat.

c) Das Angebot der Beklagten, das in der eBay-Anzeige genannte Fahrzeug an den Höchstbietenden zu veräußern, ist durch den Kläger zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR angenommen worden, § 147 BGB. Durch die vorzeitige Beendigung der Auktion ist automatisch der Kläger als bis dahin Höchstbietender zu dem bis dahin abgegebenen Gebot in Höhe von 1,00 EUR verpflichtet worden, § 10 Nr. 1 S. 5 eBay-AGB.

d) Auch ein gesetzliches Rücktrittrecht iSd § 437 BGB steht der Beklagten nicht zu.

2) Das besondere Feststellungsbedürfnis für den Antrag zu Ziff. 2) liegt vor. Die Beklagte ist mit der Annahme des Kaufpreises nach vorgerichtlicher Aufforderung, spätestens aber mit Zustellung der Klage, in Verzug.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

III.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

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