Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden

29. Oktober 2008
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Eigener Leitsatz:

Der u. a. für Presserecht zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotos (Fotografien vom Haftausgang Karsten Specks) um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers und Moderators handelt. Bei Abwägung zwischen dem Persönlichlichkeitsrecht und der Pressefreiheit muss im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht zurückstehen, da die Bildnisse dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind.<br/><br/>

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 198/2008 zum Urteil vom 28.10.2008

Az.: VI ZR 307/07

Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten "Bild"-Zeitung unter der Überschrift "Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit", dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.

Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als "öffentlicher Wachhund" wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden.

Vorinstanzen:
LG Berlin – 27 O 1035/06 – Entscheidung vom 23.01.2007
KG Berlin – 9 U 21/07 – Entscheidung vom 04.12.2007

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