Löschung der Marke „law blog“

23. Dezember 2013
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Eigener Leitsatz:

Die Marke „law blog“ wurde wegen Nichtigkeit gelöscht, da der Markeninhaber auf die Marke verzichtet hat. Es genügt für diesen Löschungsantrag allein das öffentliche Interesse an der Vernichtung ungerechtfertigter Schutzrechte. Fällt dieses öffentliche Interesse nach einem Verzicht für die Zukunft weg, so fehlt regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitergehende Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke für die Vergangenheit.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 29. Oktober 2013

Az.: 24 W (pat) 69/10

 

betreffend die Marke 305 24 784
hier: Löschungsverfahren S 157/08 Lö

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 29. Oktober 2013 unter Mitwirkung der Richter … beschlossen:

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag auf Löschung der Marke Nr. 305 24 784 „law blog“, soweit er auf die Zukunft gerichtet war, mit Wirkung vom 13. Mai 2013 in der Hauptsache erledigt hat, weil der Antragsgegner mit Wirkung vom 13. Mai 2013 auf die angegriffene Marke verzichtet hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als darin auch die Löschung der angegriffenen Marke für die Zeit seit deren Eintragung angeordnet worden war.

Der weitergehende Löschungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Antragsteller haben am 23. Mai 2008 die vollständige Löschung der am 26. April 2005 angemeldeten und am 20. September 2005 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter Nr. 305 24 784 eingetragenen Wortmarke

law blog

beantragt. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Fassung:

„Klasse 41: Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke;

Klasse 42: Einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen zur Rechtsberatung und –vertretung.

Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 dem schlüssig vorgetragenen Löschungsantrag wegen Nichtigkeit gemäß §§ 50, 54 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entsprochen und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Der Markeninhaber hatte dem Löschungsantrag widersprochen und gegen die Löschungsentscheidung Beschwerde eingelegt.

Der Markeninhaber hat in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2013 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, die Antragsteller sind nicht erschienen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch vor einer Entscheidung, hat der Markeninhaber mit Erklärung vom 13. Mai 2013 auf die Marke verzichtet. Auf Hinweisverfügung des Senates vom 15. Mai 2013 haben die Antragsteller erklärt, weiter die Feststellung zu begehren, dass die Marke von Anfang an nichtig gewesen sei. Dazu tragen sie vor, ein eigenes Feststellungsinteresse zu haben, weil sie befürchten, vom Markeninhaber wegen einer Benutzung der Marke für die Zeit vor dem Verzicht in Anspruch genommen zu werden. Auf Hinweis des Senates vom 14. Juni 2013, dass nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes nur eine vom Markeninhaber abgegebene Verzichtserklärung das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auch für die Vergangenheit entfallen lassen könne, hat der Markeninhaber unter dem 5. Juli 2013 folgende Erklärung abgegeben:

„In Sachen: Beschwerdeverfahren law blog wird gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens erklärt, dass gegenüber den Antragstellern für die Vergangenheit Ansprüche wegen einer Benutzung der Marke „law blog“ in der Zeit vor Erlöschen dieser Marke nicht geltend gemacht werden.“

Die Antragsteller halten diese Erklärung für ungenügend.

Sie beantragen nunmehr sinngemäß,

festzustellen, dass die angegriffene Marke Nr. 305 24 784 auch in dem Zeitraum zwischen Eintragung und der Verzichtserklärung des Markeninhabers nichtig war, weil die angegriffene Marke entgegen absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden war.

Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt.

Nach Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss haben die Antragsteller ihren Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.
Mit dem Verzicht auf die angegriffene Marke Nr. 305 24 784 ist, soweit sich der Löschungsantrag auf die Zeit nach der Verzichtserklärung bezogen hatte, Erledigung eingetreten (h.M., vgl. nur Kirschnek in Ströbele/Hacker § 54 Rn. 21 m. w. N.).

Der weitergehende Antrag der Antragsteller ist unzulässig. Ihnen fehlt für die Zeit vor dem Verzicht das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag, die Nichtigkeit der Marke von Anfang an festzustellen. Für einen Löschungsantrag nach § 54 MarkenG genügt allein das öffentliche Interesse an der Vernichtung ungerechtfertigter Schutzrechte; entfällt dieses nach einem Verzicht auf die Marke für die Zukunft, fehlt aufgrund des Popularklagecharakters des Verfahrens regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die weitergehende Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit. Eine solche Feststellung, die einer Löschung der Marke ex tunc gleichkommt, bedarf eines individuellen Feststellungsinteresses des Löschungsantragstellers.

Dieses Interesse haben die Antragsteller nach der Erklärung des Markeninhabers vom 13. Mai 2013 nicht mehr darlegen können. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers entfällt regelmäßig dann, wenn ausgeschlossen ist, dass er aus der Marke für die Zeit vor dem Verzicht vom Markeninhaber in Anspruch genommen werden kann (s. dazu Kirschnek in Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rn. 2 f. mit Hinweis auf BPatG GRUR 2009, 522, 523 – Lackdoktor).

Mit seiner Erklärung hat der Markeninhaber nach Auffassung des Senates diese Voraussetzung erfüllt. Dem Einwand der Antragsteller, die Erklärung sei nicht eindeutig und nicht ausreichend verbindlich, folgt der Senat nicht. Für die Erklärung des Markeninhabers, dass ein potentieller Schutzrechtsverletzer für die Zeit vor dem Verzicht keine Rechtsnachteile zu befürchten hat und deshalb sein Feststellungsinteresse entfällt, ist weder eine bestimmte Form noch ein bestimmter Wortlaut vorgesehen, maßgeblich ist der Sinn der Erklärung, §§ 133, 157 BGB. Die hier vom Markeninhaber auf den weiteren Hinweis des Senates vom 14. Juni 2013 abgegebene Erklärung schließt entsprechende Ansprüche gegen die Antragsteller sicher aus.

Ein darüber hinausgehendes, eigenes Interesse an der Nichtigkeit der Marke haben die Antragssteller nicht vorgetragen, es ist auch nicht ersichtlich.
Eine Kostenauferlegung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ist nicht veranlasst, § 71 Abs. 1, 4 MarkenG.

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