Widerruf der UMTS-Lizenz für die Quam GmbH ist rechtmäßig

02. Juli 2009
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Eigener Leitsatz:

Das Oberverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Widerruf der von der Quam GmbH (Klägerin) im Sommer 2000 ersteigerten UMTS-Lizenz rechtmäßig ist, da die Quam GmbH nicht die an die Ersteigerung gebundenen Bedingungen erfüllt hat. Auch kann sie aus diesem Grunde den Zuschlagspreis in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro nicht zurückverlangen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Pressemitteilung zum Urteil vom 30.06.2009

Az.: 13 A 2969/07

Das Oberverwaltungsgericht hat heute durch Urteil entschieden, dass der Widerruf der von der Quam GmbH (Klägerin) im Sommer 2000 ersteigerten UMTS-Lizenz rechtmäßig ist und die Klägerin den Zuschlagspreis in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro nicht zurückverlangen kann.

Die Klägerin erhielt bei der im Sommer 2000 durchgeführten Versteigerung der UMTS-Lizenzen für ca. 8,5 Milliarden Euro den Zuschlag für eine der begehrten Lizenzen. Die Lizenz war an die Bedingung geknüpft, dass ihr Inhaber auch tatsächlich ein UMTS-Netz aufbaut, mit dem bis zum 31. Dezember 2003 ein Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % erreicht wird. Nachdem die heutige Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) im Sommer 2004 bei Überprüfungen festgestellt hatte, dass keine Aktivitäten auf den der Klägerin zugeteilten Frequenzen stattfanden, widerrief sie im Dezember 2004 die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz sowie die Frequenzzuteilung. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin zusätzlich die Rückzahlung des von ihr für die Lizenz entrichteten Zuschlagspreises verlangte. Sie vertrat dabei u. a. die Auffassung, die Versteigerung selbst sei wegen Verstößen gegen die Verfassung und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht rechtswidrig gewesen. Diese Klage hatte das Verwaltungsgericht Köln als erstinstanzliches Gericht mit Urteil vom 25. April 2007 abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen hat.

Zur Begründung wurde in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt: Der Widerruf der Lizenz und der Frequenzzuteilung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zum Aufbau eines UMTS-Netzes nicht erfüllt habe. Eine Erstattung des Zuschlagspreises könne die Klägerin nicht verlangen. Denn sie habe selbst zu vertreten, dass sie in Kenntnis ihrer aus der Lizenz folgenden Verpflichtungen kein Netz aufgebaut habe. Die der Zahlung zugrunde liegenden Zuschlags- und Zahlungsbescheide seien überdies bestandskräftig, weil die Klägerin sie nicht fristgerecht angefochten habe. Deswegen könne sie sich nun auch nicht nachträglich auf die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der Versteigerung berufen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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